Beschluss:
Der Stadtrat erlässt
folgende
G E S C H Ä F T S O R D N U N
G
des Stadtrats der Stadt Remagen
Der Stadtrat hat in
seiner Sitzung am 08.07.2024 auf Grund des § 37 Abs. 1 der Gemeindeordnung
(GemO) die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht
1.
Abschnitt –
Allgemeines
§ 1 Einberufung zu den Sitzungen
§ 1a Ältestenrat
§ 2 Form und Frist der Einladung
§ 3 Tagesordnung
§ 4 Bekanntmachung der Sitzungen
§ 5 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 6 Teilnahme weiterer Personen an den
Sitzungen
§ 7 Schweigepflicht und Treuepflicht
§ 8 Beschlussfähigkeit
§ 9 Ausschluss von der Beratung und
Entscheidung
§ 10 Fraktionen
2.
Abschnitt – Der
Vorsitzende und seine Befugnisse
§ 11 Vorsitz im Rat, Stimmrecht
§ 12 Ordnungsbefugnisse
§ 13 Ausübung des Hausrechts
3.
Abschnitt – Anträge
in der Sitzung
§ 14 Allgemeines
§ 15 Sachanträge
§ 16 Anträge zur Tagesordnung,
Dringlichkeitsanträge
§ 17 Änderungs-, Ergänzungs- und
Überweisungsanträge
§ 18 Anträge zur Geschäftsordnung
4.
Abschnitt – Anfragen
§ 19 Anfragen
5.
Abschnitt –
Durchführung der Sitzung, Abstimmungen, Wahlen
§ 20 Eröffnung und Ablauf der Sitzung
§ 21 Einwohnerfragestunde
§ 22 Redeordnung
§ 23 Beschlussfassung
§ 24 Reihenfolge der Abstimmung
§ 25 Wahlen
§ 26 Niederschrift
6.
Abschnitt –
Ausschüsse
§ 27 Wahl der Ausschussmitglieder und deren
Stellvertreter
§ 28 Vorsitz in den Ausschüssen
§ 29 Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse
§ 30 Arbeitsweise
§ 31 Anhörung
7.
Abschnitt – Beiräte
§ 32 Ortsbeiräte
8.
Abschnitt –
Schlussbestimmungen
§ 33 Aushändigung der Geschäftsordnung
§ 34 Abweichungen von der Geschäftsordnung
§ 35 Inkrafttreten
1.
Abschnitt
ALLGEMEINES
§ 1
Einberufung zu den Sitzungen
(1) Der Stadtrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch
vierteljährlich, zu einer Sitzung einberufen.
(2) Der Stadtrat ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn es ein
Viertel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder unter Angabe des
Beratungsgegenstands schriftlich beantragt, sofern der Beratungsgegenstand zu
den Aufgaben des Stadtrats gehört. Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat den
gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.
(3) Sind der Bürgermeister und die Beigeordneten nicht mehr im Amt oder nicht
nur vorübergehend verhindert, so lädt das älteste Ratsmitglied zur Sitzung ein.
§ 1a
Ältestenrat
(1) Dem
Ältestenrat gehören der Bürgermeister, die Beigeordneten und die
Fraktionsvorsitzenden an. Für den Fall, dass eine Fraktion mehrere Vorsitzende
stellt, so bestimmt die Fraktion einen Vertreter unter den Vorsitzenden zum
Mitglied des Ältestenrats. Eine
Vertretung der Fraktionsvorsitzenden im Falle der Verhinderung durch ein anderes Fraktionsmitglied oder gegebenenfalls einen anderen Vorsitzenden ist
zulässig.
(2)
Der Ältestenrat berät den Bürgermeister in Fragen
der Tagesordnung und des Ablaufs der Sitzungen des Stadtrats, insbesondere
hinsichtlich des Terminplans, der Zusammensetzung der Tagesordnung und der
Vereinbarung von Redezeiten.
(3) Die Sitzungen des Ältestenrats finden nicht öffentlich statt. Er kann
während Sitzungsunterbrechungen des Stadtrats auch ohne vorherige Einberufung
tagen.
(4) Für die
Sitzungen des Ältestenrats gelten die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung
entsprechend, mit Ausnahme des § 4.
§ 2
Form und Frist der Einladung
(1)
Die Ratsmitglieder und die Beigeordneten und Ortsvorsteher/innen und
deren Stellvertreter/innen werden
elektronisch unter Mitteilung der
Tagesordnung, des Ortes und der Zeit
der Sitzung eingeladen.
(2)
Der Vorsitzende entscheidet im Rahmen des Absatzes 1
über die Form und Übermittlung der Einladung. Die Ratsmitglieder und
Beigeordneten teilen dem Vorsitzenden
schriftlich oder elektronisch eine E-Mail-Adresse mit, an die
Einladungen im Sinne des Absatzes 1 übersendet werden können. Der Empfänger ist
dafür verantwortlich, dass unbefugte Dritte keinen Zugriff auf Einladungen und
der Schweigepflicht unterfallende Sitzungsunterlagen nehmen können. Werden mehrere
E-Mail-Adressen angegeben, an die Einladungen im Sinne des Absatzes 1
elektronisch übersendet werden können, ist dem Vorsitzenden außerdem
mitzuteilen, welche der angegebenen E-Mail-Adressen die Hauptadresse ist, an
die im Zweifel die Einladung rechtsverbindlich erfolgt.
(3)
Die Tagesordnung wird als nicht veränderbares Dokument
durch E-Mail oder, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder
berechtigte Ansprüche Einzelner dies erfordern, durch De-Mail oder in
verschlüsselter Form übermittelt. Alternativ kann der Versand über ein
Ratsinformationssystem erfolgen. Ein bloßer Hinweis, dass Einladung und
Tagesordnung eingestellt wurden, ist dabei nicht ausreichend, kann jedoch
ergänzend erfolgen. Der Versand an nicht im Ratsinformationssystem selbst
eingerichtete Mailadressen muss die Geheimhaltungsinteressen zum Wohl der
Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner im Sinne der Datensicherheit
berücksichtigen.
(4)
Die Tagesordnung gilt als zugegangen, wenn sie im
elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar
eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Für den
Nachweis des Zugangs einer De-Mail genügt die Eingangsbestätigung nach § 5 Abs.
8 De-Mail-Gesetz. Die von Ratsmitgliedern dem Bürgermeister mitgeteilte
E-Mail-Adresse wird auch für die Versendung Anträgen im Sinne der §§ 14 und 17
dieser Geschäftsordnung genutzt.
(5) Zwischen dem Zugang der Einladung und der Sitzung müssen mindestens vier
volle Kalendertage liegen. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die
Stadt aufgeschoben werden kann (objektive Dringlichkeit), kann die
Einladungsfrist verkürzt werden, höchstens jedoch bis auf 24 Stunden vor Beginn
der Sitzung, soweit die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 sichergestellt ist.
Auf die Verkürzung der Frist ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Die
Dringlichkeit ist vom Stadtrat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.
(6) Ratsmitglieder und Beigeordnete, die verhindert sind, an der Sitzung
teilzunehmen, sollen dies dem Vorsitzenden rechtzeitig vor der Sitzung
mitteilen.
(7) Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Ratsmitglieds gilt
als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint oder gegenüber dem
Vorsitzenden bis zu Beginn der Sitzung elektronisch an die vom Vorsitzenden
mitgeteilte E-Mail-Adresse erklärt, die Form- oder Fristverletzung nicht
geltend zu machen.
(8) Erweist es sich auf Grund besonderer unvorhergesehener Umstände als
notwendig, den Beginn der Sitzung ohne Änderung des Sitzungstags vor- oder
zurückzuverlegen, so ist eine solche Verlegung ohne erneute förmliche Einladung
nur zulässig, wenn
1.
der Beginn der Sitzung um
höchstens drei Stunden verlegt wird,
2.
alle Ratsmitglieder und bei
öffentlicher Sitzung auch die Einwohner rechtzeitig darüber unterrichtet werden
können.
Unter den Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 2 ist
auch die Verlegung der Sitzung in ein anderes Gebäude zulässig.
§ 3
Tagesordnung
(1) Der Bürgermeister setzt nach Möglichkeit 10 Tage vor dem Sitzungstermin
im Benehmen mit dem Ältestenrat die Tagesordnung fest. Dabei sind
Angelegenheiten, die zu den Aufgaben des Stadtrats gehören, in die Tagesordnung
aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder oder einer Fraktion schriftlich beantragt wird; dies gilt nicht,
wenn der Stadtrat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate
bereits beraten hat.
(2) In der Tagesordnung sind die Gegenstände, die gemäß § 5 in
nichtöffentlicher Sitzung zu beraten sind, gesondert aufzuführen.
(3) Ergänzungen der Tagesordnung durch den Bürgermeister können bis zum
Beginn der Einladungsfrist (§ 2 Abs. 2 Satz 1) vorgenommen werden, soweit die
öffentliche Bekanntmachung gemäß § 4 sichergestellt ist.
(4) Spätere, auch nach Eröffnung der Sitzung wegen Dringlichkeit
vorgeschlagene Ergänzungen der Tagesordnung und die Absetzung einzelner
Beratungspunkte von der Tagesordnung können vom Stadtrat mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder beschlossen werden.
(5) Sonstige Änderungen der Tagesordnung, insbesondere in der Reihenfolge der
Beratungsgegenstände, bedürfen der Zustimmung des Stadtrats.
§ 4
Bekanntmachung der Sitzungen
(1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen sind nach den Bestimmungen
der Hauptsatzung öffentlich bekannt zu machen. Für die Tagesordnung
nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der
Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird; diese Tagesordnungspunkte werden
daher nur allgemein bezeichnet (z. B. Personalangelegenheiten, Grundstücksangelegenheiten,
Abgabensachen). Beschließt der Stadtrat, einzelne Tagesordnungspunkte, die
gemäß Satz 2 zur Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung bekannt gemacht worden
sind, in öffentlicher Sitzung zu behandeln, braucht diese Änderung nicht mehr
öffentlich bekannt gemacht zu werden.
(2) Örtliche Vertreter der Presse sollen mit der Bekanntmachung nach Absatz 1
über die Einberufung der Sitzung und in geeigneter Weise über die
Beratungsgegenstände der öffentlichen Sitzung unterrichtet werden.
§ 5
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1)
Die Sitzungen des Stadtrats sind öffentlich, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Beratung in nicht
öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger
Interessen Einzelner erforderlich ist.
(2)
Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und
Entscheidung über folgende Beratungsgegenstände grundsätzlich ausgeschlossen:
1.
Personalangelegenheiten einzelner Mitarbeiter der
Stadt,
2.
Abgabensachen einzelner Abgabenpflichtiger,
3.
persönliche Angelegenheiten der Einwohner,
4.
Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 19
Abs. 3 GemO),
5.
Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§ 22 Abs. 4
GemO),
6.
Ausschluss aus dem Stadtrat (§ 31 GemO),
7.
Angelegenheiten, in denen das öffentliche Wohl,
insbesondere wichtige Belange des Bundes, des Landes, des Landkreises oder der
Stadt ernsthaft gefährdet werden können; dazu gehören stets Angelegenheiten,
die im Interesse der Landesverteidigung geheim zu halten sind.
(3) Insbesondere bei folgenden Beratungsgegenständen kann ein Ausschluss der
Öffentlichkeit geboten sein:
1.
Rechtsstreitigkeiten, an
denen die Stadt beteiligt ist,
2.
Grundstücksangelegenheiten,
3.
Vergabe von Aufträgen.
(4) Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in
öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nicht
öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(5) Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der
Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des
Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem entgegenstehen.
§ 5a
Einladung,
Beratungen und Beschlussfassung
in außergewöhnlichen
Notsituationen
(1) Die Ratsmitglieder und die
Beigeordneten und Ortsvorsteher/innen und deren Stellvertreter/innen werden schriftlich, elektronisch oder in
anderer Art und Weise unter Mitteilung der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung eingeladen.
(2) Im Falle von
Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen (bspw.
Überschwemmung, Erdrutsch, Energiemangellage, grassierende Infektionslage)
können erforderliche Beschlüsse in einem elektronischen Umlaufverfahren oder
mittels Video- oder Telefonkonferenzen gefasst werden. Es ist nicht
erforderlich, dass das gesamte Gemeindegebiet von der Naturkatastrophe oder der
Notsituation betroffen ist.
(3) Ein
Umlaufverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn dem kein Ratsmitglied
widerspricht. Vor Durchführung des Umlaufverfahrens ist den Ratsmitgliedern
unter elektronischer Mitteilung der vorgesehenen Beratungsgegenstände mit
Fristsetzung Gelegenheit zu geben, dem beabsichtigten Umlaufverfahren zu
widersprechen. Verspätet zugegangene Einwendungen werden nicht berücksichtigt.
Zwischen dem Zugang der Abfrage und dem Fristende müssen mindestens zwei volle
Kalendertage liegen.
(4) Zur
Durchführung des Umlaufverfahrens erhalten die Ratsmitglieder elektronisch die
Übersicht der zu beratenden Angelegenheiten nebst Beratungsvorlagen. Die
Ratsmitglieder werden unter Fristsetzung zur elektronischen Abstimmung mit
„Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ aufgefordert. Zwischen dem Zugang der
Beratungsvorlagen und dem Fristende müssen mindestens vier volle Kalendertage
liegen; § 2 Abs. 5 Satz 2, 3 gilt sinngemäß. Die fehlende
Antwort eines Ratsmitglieds kann nicht als stillschweigende Zustimmung
ausgelegt werden. Im Umlaufverfahren liegt eine Beschlussfähigkeit vor, wenn
sich mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder an dem
Umlaufverfahren beteiligt. Das Umlaufverfahren ist mittels einer Niederschrift
im Sinne des § 26 zu dokumentieren.
(5) Das
Abfrageverfahren nach Absatz 2 und die Durchführung des Umlaufverfahrens
nach Absatz 3 können verbunden werden. Zwischen dem Zugang der Abfrage
nebst Beratungsunterlagen und dem Fristende zur Abstimmung müssen in diesem
Fall mindestens vier volle Kalendertage liegen.
(6) Über die im
Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit entsprechend zu
unterrichten. Der Rat ruft die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse in
seiner nächsten Präsenzsitzung auf und kann diese aufheben, sofern nicht
bereits Rechte Dritter entstanden sind.
(7) Eine Video-
oder Telefonkonferenz kann nur durchgeführt werden, wenn zwei Drittel der gesetzlichen
Zahl der Ratsmitglieder zustimmen. Vor Durchführung der Telefon- oder
Videokonferenz ist den Ratsmitgliedern unter elektronischer Mitteilung der
vorgesehenen Tagesordnung mit Fristsetzung Gelegenheit zu geben, dem
beabsichtigten Verfahren zuzustimmen bzw. zu widersprechen. Verspätet
zugegangene Erklärungen werden nicht berücksichtigt. Zwischen dem Zugang der
Abfrage und dem Fristende müssen mindestens zwei volle Kalendertage liegen. Die
Abfrage kann auch zu Beginn einer Video- oder Telefonkonferenz, vor Eintritt in
die Tagesordnung durchgeführt werden. In diesem Fall ist in der Einladung
darauf hinzuweisen.
(8) Die
Einberufung des Rats zu einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgt entsprechend
der allgemeinen Vorschriften unter Mitteilung der Einwahldaten. Der
Öffentlichkeit ist zu Angelegenheiten, die in öffentlicher Sitzung beraten und
entschieden werden, auf elektronischem Weg die Teilnahme zu ermöglichen. Die
Einwahldaten hierzu sind Bestandteil der öffentlichen Bekanntmachung der
Sitzung. Zulässige Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen
im Sinne des § 35 Abs. 1 GemO bleiben unberührt.
(9) Sowohl die
Durchführung eines Umlaufverfahrens als auch einer Video- oder Telefonkonferenz
unterliegen der Bekanntmachungspflicht nach § 4.
(10)
Im Übrigen finden die Bestimmungen dieser
Geschäftsordnung entsprechende Anwendung.
§ 6
Teilnahme weiterer Personen an den Sitzungen
(1) An den Sitzungen des Stadtrats können auf Veranlassung des Bürgermeisters
Mitarbeiter der Stadtverwaltung teilnehmen. Dies gilt auch für die Mitarbeiter
der wirtschaftlichen Unternehmen und des städtischen Forstbetriebs.
Ortsvorsteher, die an den Sitzungen teilnehmen, können im Rahmen des § 22 das
Wort ergreifen, jedoch keine Anträge stellen.
(2) Der Stadtrat kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen
Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zu hören; er kann
einzelne Beratungsgegenstände mit ihnen auch erörtern. Beantragt ein Viertel
der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder eine Anhörung, so ist sie
durchzuführen, sofern nicht zum gleichen Beratungsgegenstand innerhalb der
letzten zwölf Monate eine Anhörung stattgefunden hat. Der Bürgermeister kann
bei Bedarf von sich aus zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige
einladen, wenn die Angelegenheit, zu der sie angehört werden sollen, in die
Tagesordnung der betreffenden Sitzung aufgenommen ist oder wenn die
Entscheidung über den Beratungsgegenstand nicht ohne Nachteil für die Stadt bis
zur übernächsten Sitzung des Stadtrats hinausgeschoben werden kann.
Sachverständige können an nichtöffentlichen Sitzungen nur teilnehmen, wenn sie
sich zuvor zur Verschwiegenheit verpflichtet haben.
(3) Die Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden nach § 38 GemO bestehen auch
gegenüber den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen, soweit nicht
gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 7
Schweigepflicht und Treuepflicht
(1) Die Teilnehmer an den Sitzungen des Stadtrats unterliegen nach Maßgabe
des § 20 Abs. 1 GemO der Schweigepflicht.
(2) Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische
Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff entzogen sind.
Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Ratsmitglieder
Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. Werden diese Dokumente für die
Tätigkeit als Ratsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder
datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen. Weitergehende Erklärungen zu
Verschwiegenheits- oder Vernichtungspflichten bleiben unberührt.
(3) Die Ratsmitglieder haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Stadt.
Sie dürfen Ansprüche oder Interessen Dritter gegen die Stadt nicht vertreten,
es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.
(4) Verletzt ein Ratsmitglied die Schweigepflicht oder die Treuepflicht, so
kann ihm der Bürgermeister mit Zustimmung des Stadtrats ein Ordnungsgeld bis zu
fünfhundert Euro auferlegen (§ 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 3 i. V. m. § 19 Abs. 3
GemO).
§ 8
Beschlussfähigkeit
(1) Der Stadtrat ist beschlussfähig,
wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder anwesend ist.
(2) Wird der Stadtrat wegen
Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand
eingeladen, so ist er beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend
sind. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Können Ratsmitglieder gemäß § 9
Abs. 1 an der Beratung oder Abstimmung nicht teilnehmen und würde dies zur
Beschlussunfähigkeit nach Absatz 1 führen, so ist der Stadtrat abweichend von
Absatz 1 beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gesetzlichen Zahl der
Ratsmitglieder anwesend ist; andernfalls entscheidet der Bürgermeister nach
Anhörung der nicht ausgeschlossenen anwesenden Ratsmitglieder anstelle des
Stadtrats.
§ 9
Ausschluss von der Beratung und Entscheidung
(1) Ein Ratsmitglied darf an der
Beratung oder Entscheidung einer Angelegenheit nicht mitwirken,
1. wenn die Entscheidung ihm selbst, einem seiner Angehörigen im
Sinne des Absatzes 2 oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht
vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann oder
2. wenn es zu dem Beratungsgegenstand in anderer als öffentlicher
Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist oder
3. wenn es
a)
bei einer natürlichen oder
juristischen Person oder einer Vereinigung gegen Entgelt beschäftigt ist oder
b)
bei einer juristischen
Person als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen
Organs tätig ist, sofern es diesem Organ nicht als Vertreter der Stadt
angehört, oder
c)
Gesellschafter einer
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Vorstandsmitglied eines
nichtrechtsfähigen Vereins ist, und die unter den Buchstaben a bis c
Bezeichneten ein unmittelbares persönliches oder wirtschaftliches Interesse an
der Entscheidung haben. Satz 1 Nr. 3 Buchst. a gilt nicht, wenn nach den
tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass der Betroffene
sich deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1
sind:
1. Ehegatten,
2. eingetragene Lebenspartner,
3. Verwandte bis zum dritten
Grade[1],
4. Ehegatten oder eingetragene
Lebenspartner der Verwandten bis zum zweiten Grade[2],
5. Verschwägerte bis zum zweiten
Grade.
Die
Angehörigeneigenschaft nach Satz 1 dauert fort, auch wenn die sie begründende
Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1
gelten nicht für Wahlen. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn ein
Ratsmitglied lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines
Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen ist.
(4) Ein Ratsmitglied, bei dem ein
Ausschließungsgrund vorliegt oder möglicherweise vorliegen kann, hat dies dem
Vorsitzenden unaufgefordert vor Beginn der Beratung mitzuteilen. Das gleiche
gilt für Ratsmitglieder, denen Tatsachen über das Vorliegen von
Ausschließungsgründen bei anderen Sitzungsteilnehmern bekannt sind. In
Zweifelsfällen entscheidet der Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung nach
Anhörung des Betroffenen und in seiner Abwesenheit, ob ein Ausschließungsgrund
vorliegt.
(5) Das Ratsmitglied, bei dem ein
Ausschließungsgrund vorliegt, hat den Beratungstisch zu verlassen. Es ist berechtigt,
sich bei einer öffentlichen Sitzung in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des
Sitzungsraums aufzuhalten; bei nichtöffentlicher Sitzung hat es den
Sitzungsraum zu verlassen.
(6) Ein Beschluss ist unwirksam,
wenn er unter Mitwirkung einer nach Absatz 1 ausgeschlossenen Person ergangen
ist oder wenn eine mitwirkungsberechtigte Person ohne einen Ausschließungsgrund
gemäß Absatz 4 Satz 3 von der Beratung oder Entscheidung ausgeschlossen wurde.
Er gilt jedoch als von Anfang an wirksam, wenn nicht innerhalb von drei Monaten
seine Ausführung vom Bürgermeister ausgesetzt oder er von der Aufsichtsbehörde
beanstandet wird. Der ausgesetzte oder beanstandete Beschluss ist unverzüglich
unter Vermeidung des Fehlers, der zur Aussetzung oder Beanstandung geführt hat,
zu wiederholen.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 1
bis 6 gelten ebenfalls für den Bürgermeister und die Beigeordneten sowie für
alle Personen, die gemäß § 6 an der Sitzung teilnehmen.
§ 10
Fraktionen
(1) Die Mitglieder des Stadtrats
können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Eine Fraktion muss mindestens aus
zwei Mitgliedern bestehen. Ratsmitglieder können nicht gleichzeitig mehreren
Fraktionen angehören.
(2) Der Zusammenschluss zu einer
Fraktion, ihre Bezeichnung und die Namen der Mitglieder sowie des/der
Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sind dem Bürgermeister schriftlich
mitzuteilen; dieser gibt die Bildung der Fraktion dem Stadtrat bekannt. Das
gleiche gilt für spätere Änderungen.
2. Abschnitt
DER VORSITZENDE UND SEINE BEFUGNISSE
§ 11
Vorsitz im Stadtrat, Stimmrecht
(1) Den Vorsitz im Stadtrat führt
der Bürgermeister; in seiner Vertretung führen ihn die Beigeordneten in der
Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Bei Verhinderung des Bürgermeisters und
der Beigeordneten soll das älteste anwesende Ratsmitglied den Vorsitz führen.
Verzichtet das älteste anwesende Ratsmitglied auf den Vorsitz, so wählt der
Stadtrat aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende eröffnet und
schließt die Sitzung, leitet die Verhandlungen, sorgt für die Aufrechterhaltung
der Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(3) Der Vorsitzende, der nicht
gewähltes Ratsmitglied ist, hat ebenfalls Stimmrecht. Dieses ruht bei
1. Wahlen,
2. allen
Beschlüssen, die sich auf die Vorbereitung der Wahl des Bürgermeisters und der
Beigeordneten beziehen,
3. dem
Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Bürgermeisters,
4. Beschlüssen
über die Abwahl von Beigeordneten,
5. der
Festsetzung der Bezüge des Bürgermeisters und der Beigeordneten,
6. Beschlüssen
über Einsprüche gegen Ausschlussverfügungen des Vorsitzenden nach § 38 Abs. 3
GemO.
Soweit sein
Stimmrecht ruht, wird der Vorsitzende bei der Berechnung der Stimmenmehrheit
nicht mitgezählt.
§ 12
Ordnungsbefugnisse
(1) Der Vorsitzende kann
Ratsmitglieder bei grober Ungebühr oder bei Verstoß gegen die Bestimmungen
dieser Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er
Ratsmitglieder bei einer weiteren Störung von der Sitzung ausschließen; das
ausgeschlossene Mitglied hat auf Aufforderung des Vorsitzenden den Sitzungsraum
zu verlassen. In schweren Fällen kann der Ausschluss auch für mehrere,
höchstens jedoch für drei Sitzungen ausgesprochen werden, sofern nicht Absatz 2
anzuwenden ist. Die Nutzung elektronischer Medien und sonstigen die
Aufmerksamkeit beeinträchtigende Tätigkeiten dürfen während der Sitzung nur
erfolgen, soweit hierdurch der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. Die
Persönlichkeitsrechte und in der Hauptsatzung getroffenen Regelungen zu Ton-
und Bildaufnahmen sind zu beachten.
(2) Verlässt ein ausgeschlossenes
Ratsmitglied trotz Aufforderung durch den Vorsitzenden den Sitzungsraum nicht,
so hat die dahingehende Feststellung des Vorsitzenden ohne Weiteres den
Ausschluss von den nächsten drei Sitzungen zur Folge.
(3) Gegen die Ausschlussverfügung
des Vorsitzenden ist Einspruch beim Stadtrat zulässig. Der Einspruch ist
innerhalb von 14 Tagen beim Vorsitzenden einzulegen; er hat keine aufschiebende
Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der Stadtrat in der nächsten Sitzung.
(4) Der Ausschluss von den Sitzungen
des Stadtrats hat den Ausschluss von allen Ausschusssitzungen zur Folge, die in
der Zeit bis zur letzten Ratssitzung, von der das betroffene Ratsmitglied
ausgeschlossen ist, stattfinden.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 1
bis 4 gelten entsprechend für Personen, die mit beratender Stimme oder gemäß §
6 an den Sitzungen des Stadtrats teilnehmen, soweit sie der Ordnungsbefugnis
des Vorsitzenden unterliegen.
§ 13
Ausübung des Hausrechts
Der Vorsitzende kann
Zuhörer, die trotz Verwarnung Beifall oder Missbilligung äußern, Ordnung oder
Anstand verletzen oder versuchen, die Beratung oder Entscheidung zu
beeinflussen, aus dem Sitzungsraum verweisen und bei Weigerung zwangsweise
entfernen lassen. Lässt sich ein Zuhörer erhebliche oder wiederholte Störungen
zuschulden kommen, kann der Vorsitzende ihn auf bestimmte Zeit vom Zutritt zu
den Sitzungen des Stadtrats und der Ausschüsse ausschließen.
3. Abschnitt
ANTRÄGE IN DER SITZUNG
§ 14
Allgemeines
(1) Anträge sind nur zulässig, wenn
der Stadtrat für den Gegenstand der Beschlussfassung zuständig ist.
(2) Antragsberechtigt sind der
Vorsitzende, jedes Ratsmitglied und jede Fraktion. Von mehreren Ratsmitgliedern
und/oder mehreren Fraktionen können gemeinsame Anträge gestellt werden.
(3) Jeder Antrag ist vom
Antragsteller (Absatz 2) oder vom Vorsitzenden, im Falle des
Beschlussvorschlags eines Ausschusses von dessen Vorsitzenden oder von einem
vom Ausschuss beauftragten Mitglied, vorzutragen und zu begründen.
(4) Bei elektronischer Übermittlung
von Anträgen sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten.
Schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in verschlüsselter Form zu
übermitteln.
§ 15
Sachanträge
(1) Sachanträge sind auf die
inhaltliche Erledigung des Beratungsgegenstandes gerichtet.
(2) Anträge, die im Falle ihrer
Annahme mit Ausgaben verbunden sind, die im Haushaltsplan nicht eingestellt
sind oder die eine Erhöhung der Haushaltsansätze zur Folge haben würden, müssen
gleichzeitig einen rechtlich zulässigen und tatsächlich durchführbaren
Deckungsvorschlag enthalten. Dies gilt auch für Anträge, mit denen
Einnahmeausfälle verbunden sind.
§ 16
Anträge zur Tagesordnung, Dringlichkeitsanträge
(1) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung
müssen, Anträge zur sonstigen Änderung der Tagesordnung sollen nach der
Eröffnung der Sitzung vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden.
(2) Der Stadtrat beschließt mit der
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder über die Ergänzung der
Tagesordnung um Gegenstände, deren Beratung und Entscheidung wegen
Dringlichkeit beantragt worden ist. Bei der Aussprache hierüber darf auf den
sachlichen Inhalt des Beratungsgegenstandes nur insoweit eingegangen werden,
als es für die Beurteilung der Dringlichkeit erforderlich ist.
(3) Anträge auf Absetzen von
Beratungsgegenständen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige
Änderungen der Tagesordnung der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder.
§ 17
Änderungs-, Ergänzungs- und Überweisungsanträge
(1) Zu den Beratungsgegenständen
können Änderungs- und Ergänzungsanträge gestellt oder es kann beantragt werden,
dass ein Antrag an einen Ausschuss zur Beratung überwiesen oder eine
Ausschussvorlage zur nochmaligen Prüfung der Sache an einen Ausschuss
zurücküberwiesen wird. Wird die Überweisung oder Zurücküberweisung an einen
Ausschuss beschlossen, so ist die Angelegenheit nach der Behandlung im
Ausschuss vom Bürgermeister erneut auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung
des Stadtrats zu setzen, soweit der Ausschuss nicht zur abschließenden
Entscheidung ermächtigt ist.
(2) Der Stadtrat kann beschließen,
Angelegenheiten nach Beratung zu vertagen. In diesem Fall hat der Vorsitzende
diese erneut auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Anträge auf
Vertagung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder.
§ 18
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Der Vorsitzende und die
Ratsmitglieder haben das Recht, jederzeit Anträge zur Geschäftsordnung zu
stellen und Abweichungen von der Geschäftsordnung zu beanstanden. Dies
geschieht durch den Zuruf: „Zur Geschäftsordnung“. Über Anträge zur
Geschäftsordnung ist sofort zu beraten und zu beschließen.
(2) Während der Beratung eines
Gegenstandes kann jederzeit „Schluss der Beratung“ beantragt werden. Ein
solcher Antrag kann nicht von Ratsmitgliedern gestellt werden, die bereits zur
Sache gesprochen haben. Über den Antrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede
Fraktion und jedes Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, sowie jedes
Ratsmitglied, das sich bis zum Antrag auf „Schluss der Beratung“ zu Wort
gemeldet hat, Gelegenheit hatten, sich zur Sache zu äußern.
4. Abschnitt
ANFRAGEN
§ 19
Anfragen
(1) Jedes Ratsmitglied ist
berechtigt, in allen Angelegenheiten der Stadt und ihrer Verwaltung
schriftliche, elektronische oder in der Sitzung mündliche Anfragen an den
Bürgermeister zu richten. Anfragen zu Vorgängen, für die eine besondere
Geheimhaltung vorgeschrieben ist oder bei denen überwiegende schutzwürdige
Interessen Betroffener entgegenstehen, werden nicht beantwortet; der
Bürgermeister weist das anfragende Ratsmitglied hierauf besonders hin.
(2) Schriftliche oder elektronische
Anfragen werden vom Bürgermeister schriftlich oder elektronisch beantwortet,
sofern nicht das anfragende Ratsmitglied beantragt, dass die Beantwortung
mündlich in der nächsten Ratssitzung erfolgt.
(3) Für die mündliche Beantwortung
von Anfragen in der Ratssitzung gelten folgende Grundsätze:
a) Der Bürgermeister kann die beantragte mündliche Beantwortung
einer schriftlichen oder elektronischen Anfrage auf die nächste Sitzung des
Stadtrats verschieben, wenn die Anfrage nicht mindestens drei Arbeitstage vor
dem Sitzungstag vorgelegen hat. Entsprechendes gilt, wenn eine mündliche
Anfrage in der Sitzung nicht beantwortet werden kann. Das anfragende
Ratsmitglied kann beantragen, dass anstelle einer Verschiebung der Beantwortung
auf die nächste Ratssitzung die Anfrage schriftlich oder elektronisch
beantwortet wird.
b) Die Beantwortung der Anfragen erfolgt in der Regel am Ende der
öffentlichen Sitzung. Soweit durch Anfragen Angelegenheiten berührt werden, die
nach § 5 von der Behandlung in öffentlicher Sitzung ausgeschlossen
sind, werden sie am Ende der nicht öffentlichen Sitzung beantwortet.
c) Vor der Beantwortung wird dem anfragenden Ratsmitglied auf
Wunsch zur Begründung seiner Anfrage das Wort erteilt. Nach der Beantwortung
kann das anfragende Ratsmitglied eine mit der Anfrage im Zusammenhang stehende
Zusatzfrage stellen.
d) Eine Aussprache über die Anfrage und ihre Beantwortung findet
nicht statt. Sachbeschlüsse können nicht gefasst werden.
(4) Soweit eine Anfrage den Geschäftsbereich
eines Beigeordneten betrifft, bleibt dessen Zuständigkeit von den vorstehenden
Bestimmungen unberührt.
(5)
Ratsmitglieder, teilen
dem Bürgermeister eine E-Mail-Adresse mit, von der Anfragen versandt werden.
Bei elektronischer Übermittlung von Anträgen sind Geheimhaltungsinteressen und
der Datenschutz zu beachten. Schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in
verschlüsselter Form zu übermitteln.
5. Abschnitt
DURCHFÜHRUNG DER SITZUNGEN, ABSTIMMUNGEN, WAHLEN
§ 20
Eröffnung und Ablauf der Sitzung
(1) Der Vorsitzende eröffnet die
Sitzung. Er stellt vor Eintritt in die Tagesordnung die Ordnungsmäßigkeit der
Einladung und die Beschlussfähigkeit des Stadtrats fest. Sodann wird über
Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beschlossen. Ist die
Einladungsfrist verkürzt worden, so hat der Stadtrat zunächst die Dringlichkeit
der Sitzung festzustellen.
(2) Ergeben sich im Verlauf der
Sitzung Zweifel darüber, ob der Stadtrat noch beschlussfähig ist, so hat der
Vorsitzende die Beschlussfähigkeit erneut festzustellen. Dies gilt
insbesondere, wenn Ratsmitglieder wegen Ausschließungsgründen (§ 9) an der
Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen können.
(3) Die Beratungsgegenstände werden
in der Reihenfolge der Tagesordnung behandelt, wie sie nach § 3 festgesetzt
wurde, soweit nicht Änderungen nach § 16 zu berücksichtigen sind.
(4) Der Vorsitzende kann die Sitzung
kurzfristig unterbrechen. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden
Ratsmitglieder ist die Sitzung kurzfristig zu unterbrechen.
§ 21
Einwohnerfragestunde
(1) Die Einwohner und die ihnen nach
Maßgabe des § 14 Abs. 3 und 4 GemO gleichgestellten Personen und
Personenvereinigungen sind berechtigt, in einer anberaumten Fragestunde Fragen
aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung (Selbstverwaltungs- und
Auftragsangelegenheiten der Stadt) zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu
unterbreiten.
(2) Die Einwohnerfragestunde wird
vom Bürgermeister im Benehmen mit dem/den Beigeordneten mindestens
vierteljährlich anberaumt; sie ist in die Tagesordnung des öffentlichen Teils
der Ratssitzung aufzunehmen. Sie soll die Dauer von 30 Minuten nicht
überschreiten.
(3) Fragen sollen dem Bürgermeister
nach Möglichkeit drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich zugeleitet
werden.
(4) Der Vorsitzende hat Fragen
zurückzuweisen sowie die Äußerung von Vorschlägen und Anregungen zu
unterbinden, wenn
1. sie nicht den Bereich der örtlichen Verwaltung betreffen oder
2. sie sich auf nachfolgende Tagesordnungspunkte derselben Sitzung
beziehen oder
3. sie Angelegenheiten betreffen, die in nichtöffentlicher Sitzung
zu behandeln sind, oder
4. die reguläre Dauer der Einwohnerfragestunde bereits um mehr als
15 Minuten überschritten ist, sofern nicht der Stadtrat ihre Verlängerung
beschließt.
In den Fällen der Nummern 2 und 4 sind die betreffenden Fragen oder
Äußerungen bei der nächsten Einwohnerfragestunde vorrangig zuzulassen.
(5) Fragen, Anregungen und
Vorschläge müssen kurzgefasst sein; sie sollen einschließlich ihrer Begründung
die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Die in Absatz 1 Bezeichneten
können in jeder Einwohnerfragestunde nur jeweils eine Frage stellen; eine Zusatzfrage
ist zugelassen.
(6) Fragen werden mündlich vom
Vorsitzenden beantwortet. Die Fraktionen sowie die Ratsmitglieder, die keiner
Fraktion angehören, können zu der Antwort kurz Stellung nehmen. Kann die Frage
in der Einwohnerfragestunde nicht beantwortet werden, so erfolgt die
Beantwortung in der nächsten Einwohnerfragestunde, sofern nicht der
Fragesteller der schriftlichen Beantwortung zustimmt. Der Bürgermeister hat den
Stadtrat über den Inhalt einer schriftlichen Beantwortung zu informieren.
(7) Werden Vorschläge und Anregungen
unterbreitet, so können zunächst der Vorsitzende, danach die Fraktionen sowie
die Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören, hierzu Stellung nehmen.
(8) Eine Beschlussfassung über die
Beantwortung der Fragen oder über die inhaltliche Behandlung vorgetragener
Anregungen und Vorschläge findet im Rahmen der Einwohnerfragestunde nicht
statt.
§ 22
Redeordnung
(1) Der Vorsitzende erteilt, soweit
er nicht selbst berichtet oder einen Antrag stellt, zunächst dem Berichterstatter
oder dem Antragsteller das Wort. Im Übrigen wird den Ratsmitgliedern und den
Personen, die mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen, das Wort in der
Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt; Ratsmitglieder, die Anträge „Zur
Geschäftsordnung“ oder auf „Schluss der Beratung“ (§ 18) stellen wollen,
erhalten sofort das Wort. Der Vorsitzende kann von der Reihenfolge der
Wortmeldungen abweichen, wenn dies zur Wahrung des Sachzusammenhangs geboten
erscheint. Den Berichterstattern und Antragstellern ist, wenn Irrtümer über
Tatsachen zu berichtigen oder sonstige Klarstellungen erforderlich sind, auch
außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.
(2) Wortmeldungen sind deutlich (z.
B. durch Erheben einer Hand) anzuzeigen. Wenn gleichzeitig mehrere Wortmeldungen
erfolgen, entscheidet der Vorsitzende, wer zuerst spricht.
(3) Die Ausführungen sind auf das
sachlich Gebotene zu beschränken. Der Stadtrat kann zu bestimmten Gegenständen
der Tagesordnung vor Beginn der Beratungen eine Redezeit festsetzen.
(4) Ein Ratsmitglied soll zu
demselben Beratungsgegenstand grundsätzlich nur zweimal sprechen. Mit
Zustimmung des Vorsitzenden kann ein Ratsmitglied auch öfter das Wort
ergreifen; die Gleichbehandlung der Ratsmitglieder ist zu gewährleisten.
(5) Der Vorsitzende kann, soweit es
für den förmlichen Ablauf der Sitzung und zur Handhabung der Ordnung
erforderlich ist, jederzeit das Wort ergreifen. Das Wort zur Sache kann er nur
am Schluss der Ausführungen eines Ratsmitgliedes ergreifen.
(6) Der Vorsitzende kann Redner, die
vom Beratungsgegenstand abweichen, „Zur Sache“ rufen. Ist ein Redner dreimal
bei derselben Rede „Zur Sache“ gerufen worden, so kann ihm der Vorsitzende das
Wort entziehen. Nach dem zweiten Ruf „Zur Sache“ hat der Vorsitzende den Redner
auf diese Folge hinzuweisen.
(7) Liegen keine Wortmeldungen mehr
vor, kann der Antragsteller oder der Berichterstatter noch einmal das Wort
erhalten. Danach wird die Beratung geschlossen und abgestimmt.
§ 23
Beschlussfassung
(1) Die Beschlussfassung setzt
voraus:
1. eine Vorlage des
Bürgermeisters oder eines Ausschusses mit einem bestimmten Antrag oder einer
Beschlussempfehlung oder
2. einen abstimmungsfähigen
Antrag im Sinne des 3. Abschnitts (§§ 14 bis 18).
(2) Der Vorsitzende leitet die
Beschlussfassung damit ein, dass er den endgültigen Beschlusswortlaut verliest
oder auf die vorliegenden Unterlagen verweist.
(3) Die Beschlüsse des Stadtrats werden mit
der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder gefasst, soweit nach
gesetzlichen Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit erforderlich ist.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der
Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Der Vorsitzende stellt die Zahl der
Ratsmitglieder fest, die dem Antrag zustimmen, den Antrag ablehnen oder sich
der Stimme enthalten. Ergeben sich dabei Zweifel, ist die Abstimmung zu
wiederholen. Wird einem Antrag auf entsprechende Frage des Vorsitzenden nicht
widersprochen, kann der Vorsitzende ohne förmliche Abstimmung die Annahme des
Antrags feststellen.
(5) Bei der Beschlussfassung wird durch
Handzeichen offen abgestimmt. Über folgende Angelegenheiten wird durch
Stimmzettel geheim abgestimmt:
1. Zustimmung zur Festsetzung
eines Ordnungsgeldes (§ 19 Abs. 3 GemO),
2. Ausschluss aus dem Stadtrat
(§ 31 GemO),
3. Beschluss über den Einspruch
gegen die Ausschlussverfügung des Vorsitzenden (§ 38 Abs. 3 GemO).
Über andere Angelegenheiten wird geheim
abgestimmt, wenn es der Stadtrat im Einzelfall mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt.
(6) Bei der Abstimmung durch Stimmzettel
gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltung. Stimmzettel,
aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist und
Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten,
sind ungültig.
(7) Ein Viertel der Ratsmitglieder kann
beantragen, dass namentlich abgestimmt wird. Eine namentliche Abstimmung hat zu
erfolgen, wenn dies vom Stadtrat beschlossen wird. Ein Antrag auf namentliche
Abstimmung gilt immer als der weitergehende. Bei namentlicher Abstimmung werden
die Ratsmitglieder vom Vorsitzenden einzeln aufgerufen. Sie antworten mit „Ja“,
„Nein“ oder „Enthaltung“. Die Namen der Ratsmitglieder und ihre Antworten sowie
die Nichtteilnahme von Ratsmitgliedern an der Abstimmung sind in der
Niederschrift festzuhalten.
§ 24
Reihenfolge der Abstimmung
(1) Über Anträge wird in folgender
Reihenfolge abgestimmt:
1. Absetzung von der Tagesordnung,
2. Vertagung,
3. Überweisung oder Rücküberweisung
an einen Ausschuss,
4. Schluss der Beratung,
5. sonstige Anträge.
(2) Im Übrigen ist über den
weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen Anträge gleich weit, hat der
zuerst eingebrachte Antrag Vorrang.
(3) Über Änderungsanträge ist
vor den Hauptanträgen abzustimmen.
(4) Ergeben sich
Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge der Anträge, so entscheidet der
Stadtrat.
§ 25
Wahlen
(1) Wahlen sind alle Beschlüsse des
Stadtrats, die die Auswahl oder die Bestimmung einer oder mehrerer Personen zum
Gegenstand haben. Beschlüsse nach § 47 Abs. 2 Satz 2 GemO sind keine Wahlen.
(2) Wahlen erfolgen in öffentlicher
Sitzung im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel, sofern nicht der
Stadtrat im Einzelfall mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder etwas
anderes beschließt. Die Beigeordneten und im Falle des § 53 Abs. 2 GemO der
Bürgermeister werden stets in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in
geheimer Abstimmung gewählt.
(3) Es können nur solche Personen
gewählt werden, die dem Stadtrat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.
Stimmen, die für nicht vorgeschlagene Personen abgegeben werden, sind ungültig.
Bei der Wahl durch Stimmzettel ist der Name des Bewerbers, für den das
Ratsmitglied seine Stimme abgeben will, einzutragen. Bei der Verwendung
vorgedruckter Stimmzettel erfolgt die Stimmabgabe durch Ankreuzen oder eine
andere eindeutige Kennzeichnung. Ist nur ein Bewerber vorgeschlagen worden, so
kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden.
(4) Wurden mehrere Wahlvorschläge
gemacht, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält.
Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu
wiederholen. Erhält auch beim zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Personen, die die höchste
Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt (dritter Wahlgang). Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Der dritte
Wahlgang findet auch dann statt, wenn nur zwei Bewerber vor der Wahl
vorgeschlagen worden sind und im ersten und zweiten Wahlgang keiner mehr als
die Hälfte der Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im dritten Wahlgang
Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt durch den
Vorsitzenden.
(5) Wurde für die Wahl nur eine
Person vorgeschlagen und hat diese im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, ist die Wahl zu wiederholen (zweiter
Wahlgang). Erhält die Person auch hierbei nicht die erforderliche
Stimmenmehrheit, ist sie abgelehnt. Der Stadtrat kann in derselben Sitzung auf
Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchführen; die abgelehnte Person
kann erneut vorgeschlagen werden.
(6) Der Stadtrat kann vor jedem
Wahlgang oder vor dem Losentscheid beschließen, die Sitzung für eine bestimmte
Zeit, auch für mehrere Tage, zu unterbrechen oder die Wahl zu vertagen. In
diesem Fall wird die Wahl, bei einer Unterbrechung in der gleichen Sitzung, bei
einer Vertagung in der folgenden Sitzung, von der Stufe an fortgesetzt, bei der
die Unterbrechung oder Vertagung erfolgt ist. Die Wahl kann abgebrochen werden,
wenn der Stadtrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Ratsmitglieder die Absetzung der Wahl von der Tagesordnung beschließt; in
diesem Fall wird die Wahl in der nächsten Sitzung auf der Grundlage neuer
Wahlvorschläge durchgeführt.
(7) Unbeschrieben abgegebene
Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des
Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen
Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Das
gleiche gilt bei mehreren Wahlvorschlägen für Stimmzettel, auf denen der
Abstimmende mit „Nein“ gestimmt hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
(8) Die Auszählung der Stimmen
erfolgt durch den Vorsitzenden und mindestens zwei von ihm beauftragte
Ratsmitglieder. Die Stimmzettel sind nach der Feststellung des Wahlergebnisses
mindestens zwei Wochen in einem verschlossenen Umschlag vom Vorsitzenden
aufzubewahren; wird die Wahl nicht gemäß § 43 Abs. 1 GemO angefochten, sind die
Stimmzettel danach unverzüglich zu vernichten.
(9) Im Übrigen gilt § 23
entsprechend. § 27 bleibt unberührt.
§ 26
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Stadtrats
ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss enthalten:
1. Ort, Tag, Beginn und Ende der
Sitzung,
2. Namen des Vorsitzenden, der
anwesenden Beigeordneten, der Ratsmitglieder, des Schriftführers und der
sonstigen Sitzungsteilnehmer,
3. Namen fehlender Ratsmitglieder,
4. Tagesordnung,
5. Form der Beratung
(öffentlich/nichtöffentlich) über die einzelnen Beratungsgegenstände,
6. Form der Abstimmung über die
einzelnen Beratungsgegenstände, sofern geheim oder namentlich abgestimmt wurde,
7. Wortlaut der Beschlüsse und das
Ergebnis der Abstimmungen, bei namentlicher Abstimmung Name und Stimmabgabe der
einzelnen Ratsmitglieder,
8. Namen der Ratsmitglieder, die von
der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen waren,
9. sonstige wesentliche Vermerke
über den Ablauf der Sitzung (z.B. Verlauf der Einwohnerfragestunde,
Unterbrechung, Ordnungsmaßnahmen).
(2) Die Niederschrift ist vom
Vorsitzenden und einem von ihm bestellten Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Jedes Ratsmitglied kann vor oder
nach der Beschlussfassung verlangen, dass seine abweichende Meinung oder der
Inhalt seiner persönlichen Erklärung zu einem Beschluss in der Niederschrift
vermerkt wird, sofern die abweichende Meinung oder die persönliche Erklärung
vor der Beschlussfassung geäußert wurde. Dies gilt nicht bei geheimer
Abstimmung.
(4) Die Niederschrift über
öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen soll jedem Ratsmitglied,
Beigeordneten, Ortsvorsteher/in sowie dessen Stellvertreter/in spätestens einen
Monat nach der Sitzung schriftlich oder elektronisch zugeleitet werden; § 2
Abs. 1 a gilt sinngemäß.
(5) Einwendungen gegen die
Niederschrift sind spätestens bei der nächsten Sitzung des Stadtrats
vorzubringen. Werden Einwendungen erhoben, so kann der Stadtrat in dieser
Sitzung eine Berichtigung beschließen. An dieser Beschlussfassung können nur
solche Ratsmitglieder mitwirken, die an der ursprünglichen Beschlussfassung
beteiligt waren.
(6) Der Schriftführer oder ein hierfür
bestimmter Mitarbeiter der Verwaltung kann als zusätzliches Hilfsmittel zur
Vorbereitung der Niederschrift den Ablauf der Sitzung mit Tonband aufzeichnen.
Bei nichtöffentlicher Sitzung dürfen Tonaufzeichnungen zur Anfertigung der
Niederschrift vorgenommen werden, wenn dies der Stadtrat zu Beginn der Sitzung
ausdrücklich gebilligt hat.
(7) Sollen Tonaufzeichnungen zur
Vorbereitung der Niederschrift einer öffentlichen Sitzung für archivarische
Zwecke aufbewahrt werden, so kann dies nur mit ausdrücklicher Billigung des
Stadtrats geschehen. Der entsprechende Beschluss ist in der Niederschrift
festzuhalten. Wird dies nicht beschlossen, sind die Aufzeichnungen bis zur
nächsten Sitzung aufzubewahren; sodann sind sie unverzüglich zu löschen. Die
Aufbewahrung der zur Vorbereitung der Niederschrift einer nicht öffentlichen
Sitzung gefertigten Tonaufzeichnung für archivarische Zwecke ist nur zulässig,
wenn alle Personen, die das Wort ergriffen haben, zustimmen.
(8) Andere Personen als
der/die Schriftführer/in oder der/die vom Vorsitzenden Beauftragte dürfen
Tonaufzeichnungen nur vornehmen, wenn der Rat dies ausdrücklich gebilligt hat;
einzelne Ratsmitglieder können jedoch verlangen, dass ihre Ausführungen nicht
aufgezeichnet werden.
6. Abschnitt
AUSSCHÜSSE
§ 27
Wahl der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter/innen
(1) Die Mitglieder der
Ausschüsse und ihre Stellvertreter werden vom Stadtrat auf Grund von
Vorschlägen der im Stadtrat vertretenen politischen Gruppen (Ratsmitglieder
oder Gruppe von Ratsmitgliedern) in öffentlicher Sitzung im Wege geheimer
Abstimmung gewählt, sofern nicht der Stadtrat im Einzelfall etwas anderes
beschließt. Neben Ratsmitgliedern können sonstige wählbare Bürger der Stadt
vorgeschlagen werden, soweit dies in der Hauptsatzung bestimmt ist, oder, wenn
eine Regelung in der Hauptsatzung nicht getroffen ist, der Stadtrat dies
beschlossen hat. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll
Ratsmitglied sein. Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass die
eingebrachten Wahlvorschläge diesem Erfordernis Rechnung tragen. Würde nach dem
Ergebnis der Wahl ein Ausschuss sich überwiegend aus Bürgern zusammensetzen,
die nicht Ratsmitglied sind, oder ein Ausschuss nicht der Festlegung seiner
Zusammensetzung nach der Hauptsatzung oder dem Ratsbeschluss entsprechen, so
ist die Wahl auf der Grundlage neuer Wahlvorschläge zu wiederholen.
(2) Jede Fraktion des
Stadtrats bzw. jede im Stadtrat vertretene politische Gruppe kann einen
Wahlvorschlag einbringen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied ist gleichzeitig
ein Stellvertreter zu benennen.
(3) Werden mehrere
Wahlvorschläge eingebracht, so werden die Ausschussmitglieder nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, wobei für die Zuteilung der Sitze § 41
Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechend gilt.
(4) Wird nur ein Wahlvorschlag
eingebracht, so ist er angenommen, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder des Stadtrats dem Wahlvorschlag zustimmt.
(5) Wird kein Wahlvorschlag
gemacht, so werden die Mitglieder der Ausschüsse nach den Grundsätzen der
Mehrheitswahl (§§ 33, 43 KWG) gewählt.
(6) Ersatzleute werden auf
Vorschlag der Fraktion/der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene
Mitglied vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt.
(7) Ändert sich das
Stärkeverhältnis der im Stadtrat vertretenen politischen Gruppen, so sind die
Mitglieder der Ausschüsse neu zu wählen, wenn sich aufgrund des neuen
Stärkeverhältnisses nach dem Verfahren St. Laguë/Scherpes eine andere
Verteilung der Ausschusssitze ergeben würde.
(8) Soweit durch
Rechtsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der
Absätze 1 bis 7 auch für andere Ausschüsse, Beratungs- oder Beschlussorgane,
deren Mitglieder vom Stadtrat zu wählen sind. Sofern aufgrund einer
Rechtsvorschrift der Stadtrat an Vorschläge Dritter gebunden ist, findet die
Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.
§ 28
Vorsitz in den Ausschüssen
(1) In den Ausschüssen führt der
Bürgermeister den Vorsitz, soweit der Vorsitz nicht von einem Beigeordneten mit
eigenem Geschäftsbereich zu führen ist (§ 46 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GemO).
Besondere gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Den Vorsitz im Hauptausschuss
führt der Bürgermeister.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss
wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit des Stadtrats einen
Vorsitzenden, der Ratsmitglied sein muss.
§ 29
Einberufung zu den Sitzungen der Ausschüsse
(1) Der Vorsitzende beruft den
Ausschuss ein und setzt die Tagesordnung fest; zwischen Einladung und Sitzung
müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Führt ein Beigeordneter mit
eigenem Geschäftsbereich den Vorsitz, so erfolgen Einberufung und Festsetzung
der Tagesordnung durch ihn im Einvernehmen mit dem Bürgermeister.
(2) Einladungen
erhalten neben den Ausschussmitgliedern und ihren Stellvertretern/innen die
Beigeordneten, die Ortsvorsteher/in und deren Stellvertreter/in und alle
Ratsmitglieder, die dem Ausschuss nicht angehören.
(3) Ist ein Ausschussmitglied an der
Teilnahme verhindert, so hat es die Einladung unverzüglich an seinen
Stellvertreter weiterzuleiten.
§ 30
Arbeitsweise
(1) Beigeordnete, soweit sie nicht
den Vorsitz führen, können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen;
Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören, und stellvertretende
Mitglieder des betreffenden Ausschusses, die dem Stadtrat nicht angehören,
können an den Sitzungen als Zuhörer/innen teilnehmen.
(2) Ortsvorsteher können gem. § 69 Abs. 3
GemO an den Sitzungen der Ausschüsse, in denen Belange des Ortsbezirks berührt
werden, teilnehmen. Sie können im Rahmen des § 22 das Wort ergreifen, jedoch
keine Anträge stellen.
(3) Erfordert ein Gegenstand die
Beratung in mehreren Ausschüssen, so kann eine gemeinsame Beratung stattfinden.
Nach einer gemeinsamen Beratung wird für jeden Ausschuss getrennt abgestimmt.
(4) Der Bürgermeister kann in den
Sitzungen eines Ausschusses, in dem er nicht den Vorsitz führt, jederzeit das
Wort ergreifen.
(5) Im Übrigen gelten für die
Ausschüsse die für den Stadtrat getroffenen Bestimmungen dieser
Geschäftsordnung sinngemäß.
§ 31
Anhörung
Die Ausschüsse
können Sachverständige und Vertreter berührter Bevölkerungsteile zur Anhörung
und Erörterung von Beratungsgegenständen einladen. Die Sachverständigen können
in nichtöffentlicher Sitzung nur tätig werden, wenn sie sich zur
Verschwiegenheit verpflichten. Entstehen durch die Zuziehung von
Sachverständigen nicht nur unbedeutende Kosten, so ist zuvor eine Entscheidung
des Stadtrats herbeizuführen. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.
7. Abschnitt
BEIRÄTE
§ 32
Arbeitsweise
(1) Für die
Ortsbeiräte und die vom Stadtrat gewählten Beiräte gelten die Bestimmungen der
Gemeindeordnung und dieser Geschäftsordnung entsprechend.
(2)
Der Bürgermeister und die Beigeordneten können an
Sitzungen der Ortsbeiräte und den
vom Stadtrat gewählten Beiräte, in denen sie nicht den Vorsitz führen, mit
beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des
Vorsitzenden.
§ 33
Ortsbeiräte
(1) Beigeordnete,
die den Bürgermeister nicht vertreten, und Ratsmitglieder, die dem Ortsbeirat
nicht angehören und auch nicht im Ortsbezirk wohnen, können an
nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.
(2) Einladungen
erhalten neben den Ortsbeiratsmitgliedern der Bürgermeister, die Beigeordneten
und alle Ratsmitglieder, die in dem Ortsbezirk wohnen, aber dem Ortsbeirat
nicht angehören sowie alle Ratsfraktionen.
(3) Niederschriften über die
Ortsbeiratssitzungen erhalten die Ortsbeiratsmitglieder, der Bürgermeister
(2-fach), die Beigeordneten und die im Ortsbezirk wohnenden Ratsmitglieder
sowie alle Ratsfraktionen.
8. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 34
Aushändigung der Geschäftsordnung
Allen Mitgliedern
des Stadtrats, der Ausschüsse und der Beiräte wird diese Geschäftsordnung
ausgehändigt. Eine elektronische Übermittlung ist in entsprechender Anwendung
des § 2 Abs. 2 Satz 2 ff. zulässig.
§ 35
Abweichungen von der Geschäftsordnung
Der Stadtrat kann
für den Einzelfall Abweichungen von der Geschäftsordnung mit der Mehrheit von
zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließen, wenn dadurch
nicht gegen Bestimmungen der Gemeindeordnung verstoßen wird.
§ 36
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung
tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
[1] Es sind mit dem Ratsmitglied bis zum dritten Grad verwandt: Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder sowie Adoptivkinder und Pflegekinder, Enkel, Urenkel, Geschwister und Geschwisterkinder, Geschwister der Eltern
[2] bis zum zweiten Grad verschwägert: Eltern, Großeltern und Geschwister des Ehegatten; Kinder sowie Adoptivkinder und Pflegekinder oder Enkel der Ehegatten aus einer anderen Ehe; nichteheliche Kinder und Enkel des Ehegatten
Protokoll:
Protokoll:
Die
Geschäftsordnung des Stadtrats der Stadt Remagen vom 28.10.2019 soll aufgehoben
und durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt werden.
Der
Erlass einer neuen Geschäftsordnung wird aufgrund von rechtlichen Änderungen sowie dem neuen § 5a (Beratungen und
Beschlussfassung in außergewöhnlichen Notsituationen) nötig. Des Weiteren
wurden einige redaktionelle Änderungen eingearbeitet.
U. a. wurden Änderungen beim Ältestenrat (§
1a), der Form und Frist der Einladung (§ 2), den Ordnungsbefugnissen (§ 12) und
bei Anfragen (§ 19) vorgenommen.
Ratsmitglied Carmen
Carduck regt an, Einladungen zu Sitzungen nicht ausschließlich elektronisch zu
übersenden. In Fällen von Cyber-Attacken sei dies beispielsweise nicht möglich.
Bürgermeister Björn Ingendahl nimmt den Hinweis auf und schlägt vor, § 5 a
(Beratung und Beschlussfassung in außergewöhnlichen Notsituationen)
entsprechend zu ergänzen.
Des Weiteren weist
Ratsmitglied Carmen Carduck darauf hin, dass es in § 34 Satz 2 richtig heißen
müsse:
Eine elektronische
Übermittlung ist in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 ff.
zulässig.