Beschluss:


Protokoll:

Es wird noch einmal die Wahl zum Beirat angesprochen. Die Beiratsmitglieder zeigen sich enttäuscht über die geringe Wahlbeteiligung. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wer wahlberechtigt war und wie die Stadtverwaltung vorgegangen sei, die Personen anzusprechen.

Antwort der Verwaltung:

Die Frage der Wahlberechtigung ist in § 9 Abs. 3 der Satzung über die Bildung eines Beirats für Migration und Integration geregelt.

In das Wählerverzeichnis sind von Amts wegen alle ausländischen und staatenlosen Einwohner aufzunehmen, sowie diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben haben soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahl- [5] gesetzes erfüllen. Wahlberechtigte, die nicht vom Wählerverzeichnis erfasst werden, sind Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben

a) als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder

b) nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ist soweit sie jeweils am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen.

Auf diese Regelungen wurde durch Bekanntgabe in den Remagner Nachrichten hingewiesen. Einen Austausch mit Verwaltungen im Kreis Ahrweiler hat nicht stattgefunden.