Beschluss:
Der Haupt- und
Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen, den Jerusalemweg,
inklusive Parkplatz und der Verlängerung, nach § 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz
(LStrG) für Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), in der jetzt
gültigen Fassung, für den öffentlichen Fahr- und Fußverkehr zu widmen. Die
Fläche liegt in der Gemarkung Remagen, Flur 15, Flurstücke 570/6 (teilweise)
und 584/10.
Der beigefügte
Katasterplan ist Bestandteil der Widmung.
Die Verwaltung wird
mit der Bekanntmachung der Widmung beauftragt.
Sachverhalt:
Im Zuge einer privaten
Erschließung ist der Jerusalemweg um einige Meter verlängert worden. Dabei ist
aufgefallen, dass der Jerusalemweg wie auch der Parkplatz an der Ecke zur
Birresdorfer Straße noch nicht gewidmet ist bzw. keine Unterlagen über eine
Widmung vorliegen. Die Widmung soll nun, inklusive Parkplatz und der
Verlängerung, nachgeholt werden.

Es ergeht folgender
