Beschluss:
Der Stadtrat fasst folgenden Beschluss:
- Die Satzung zur Gründung der
Stadtwerke Rhein-Ahr AöR wird beschlossen.
- Die Analyse gemäß § 92 GemO wird zur Kenntnis genommen.
- Zum Interimsvorstand wird der
bisherige Werkleiter der Stadtwerke Sinzig, Herr Carsten Lohre, bestellt.
Satzung für die
gemeinsame AöR
„Stadtwerke Rhein-Ahr AöR
(SW-Rhein-Ahr)“*
vom 22.09.2025
Aufgrund der §§ 24 und 86a GemO für das
Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S.
153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl.
S. 473, 475), der §§ 14a ff. des Landesgesetzes über die kommunale
Zusammenarbeit für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22.12.1982, zuletzt geändert durch Artikel 14 des Landesgesetzes zur
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Landesgesetzes über die
Höfeordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und
der §§ 28ff. der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des Landes
Rheinland-Pfalz vom 05.10.1999 (GVBl. 1999, S. 373), haben die Stadträte Sinzig
und Remagen in jeweils getrennten Sitzungen die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital, Wirkungsbereich
(2)
Die
Anstalt führt den Namen „Stadtwerke Rhein-Ahr“ mit dem Zusatz „Anstalt des
öffentlichen Rechts“. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und
Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „SW-Rhein-Ahr“.
(3)
Die
Anstalt hat ihren Sitz in Sinzig.
(4) Das Stammkapital beträgt
10.000,00 € in Worten: Zehntausend Euro. Auf das Stammkapital zahlen die
Städte Sinzig und Remagen jeweils eine Einlage in Höhe von 5.000,00 €.
(5)
Der
räumliche Wirkungsbereich der Anstalt ist auf das Gebiet der beiden Städte
begrenzt.
§ 2
Aufgaben der Anstalt
(1) Die Städte Sinzig und Remagen - im folgenden
Städte genannt - übertragen der Anstalt die ihren Eigenbetrieben gemäß
§ 52 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) in Verbindung mit § 18a
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) obliegenden Pflichtaufgaben der Wasserversorgung
und der Abwasserbeseitigung gemäß § 86a Abs. 3 GemO.
Die Pflichtaufgaben der
Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung selbst, gehen auf die gemeinsame
Anstalt über. Die Städte Sinzig und Remagen übertragen zur Aufgabenerfüllung
sämtliche Aktiva und Passiva der jew. Stadtwerke nach dem geprüften
Jahresabschluss 2025 auf die Anstalt. Die Entgelthoheit geht auf die Anstalt
über, jedoch werden die beiden Ver- und Entsorgungsgebiete Sinzig und Remagen
unter Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 6 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz als
mehrere Einrichtungen behandelt, da dies im Hinblick auf die örtlichen
Gegebenheiten geboten ist. Die Anstalt hat demnach die Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung als eigene Aufgabe sicherzustellen. Zu der Aufgabe der
Wasserversorgung gehört die Versorgung in den beiden Stadtgebieten mit Trink-
und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke sicherzustellen. Zur
Durchführung der Abwasserbeseitigung gehört insbesondere, das auf dem Gebiet
der Städte anfallende Abwasser zu beseitigen und die dafür notwendigen Anlagen
zu betreiben. Einzelheiten der übertragenen Aufgabe ergeben sich aus der Anlage
zu dieser Satzung.
(2) Die kommunalen Vertretungsorgane der Städte
können der Anstalt nach § 86a Abs. 3 GemO unter Abänderung dieser Satzung
weitere Aufgaben übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung beider
Städte.
(3) Die
Anstalt ist außerdem zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die der
Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar dienlich
sind. Die Anstalt darf sämtliche Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben, die die
Erfüllung ihrer Aufgaben fördern bzw. diese wirtschaftlich berühren.
(4) Die Anstalt wird in Erfüllung ihrer Aufgaben
ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem
Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren und Kostenerstattungen) notwendigen
Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B.
Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte)
zu erheben. Die Anstalt wird ermächtigt, den Anschluss- und Benutzungszwang
geltend zu machen.
(5) Die Anstalt darf sich - im Rahmen ihrer
Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften - anderer Unternehmen bedienen und
sich an ähnlichen oder anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen oder
erwerben.
(6) Die Anstalt wird ermächtigt, zur Wahrnehmung
der ihr übertragenen Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften mit anderen
Kommunen zusammenzuarbeiten.
(7) Die Städte verpflichten sich, der Anstalt
die ihr entstehenden Aufwendungen in dem Umfang zu erstatten, in dem die
Anstalt für die einzelnen Städte tätig wird.
§ 3
Organe
(1) Organe der Anstalt sind:
a)
der Vorstand (§ 4)
b)
der Verwaltungsrat (§§ 5-7).
(2) Die Mitglieder der Organe der
Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie
über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die
Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt
fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Städte.
(3) § 22 GemO
(Ausschließungsgründe) sowie § 20 (Ausgeschlossene Personen) und § 21
(Befangenheit) des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gelten entsprechend.
§ 4
Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte
der Anstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden
Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrats.
(2) Der Vorstand besteht aus dem
Vorstandsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Näheres zur
Vertretungsregelung sowie zur Aufteilung der Aufgaben regelt die
Geschäftsordnung für den Vorstand. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat gem.
§ 86b Abs. 2 GemO auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung
ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. Der
Verwaltungsrat kann den Vorstandsmitgliedern Geschäftsbereiche übertragen. Das
Nähere hierzu wird in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt.
(3) Der Vorstandsvorsitzende vertritt
die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Verwaltungsrat kann durch
Beschluss Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.
(5) Der Vorstand kann seine
Vertretungsbefugnis mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf Beschäftigte der
Anstalt übertragen.
(6) Der Verwaltungsrat kann die
Bestellung zum Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund widerrufen; die Stadträte
sind durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates hierüber unverzüglich zu
informieren.
(7) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen
Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen
Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat gegenüber dem Verwaltungsrat zum
30.09. mit dem Stand der Buchhaltung zum 30.06. einen Zwischenbericht über die
Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich abzugeben. Des Weiteren
hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung
des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu
erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf
den Haushalt der Städte haben können, sind neben dem Verwaltungsrat auch die
Städte unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
§ 5
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht in
der laufenden Legislaturperiode 2024-2029 aus dem Vorsitzenden, einem
stellvertretenden Vorsitzenden sowie 26 weiteren stimmberechtigten Mitgliedern.
Es gelten die Vorgaben des § 8 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes über
die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsrat
zu mindestens 50 % aus Mitgliedern der Gremien beider Städte bestehen muss. Mit
Beginn der nächsten Legislaturperiode (ab 2029) besteht der Verwaltungsrat aus
dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie 14 weiteren
stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) Die Aufteilung der Vertreter
und Stimmen auf den Verwaltungsrat der AöR erfolgt paritätisch auf die beiden
Städte. Diese haben für je 500,00 € (in Worten fünfhundert) Anteile am
Stammkapital eine Stimme.
Danach haben die Mitglieder der AöR
folgende Vertreter und Stimmen:
Stadt Sinzig: 14 Vertreter und 10
Stimmen (nach der Kommunalwahl 2029 8 Vertreter und 10 Stimmen).
Stadt Remagen: 14 Vertreter und 10
Stimmen (nach der Kommunalwahl 2029 8 Vertreter und 10 Stimmen).
Zum Verwaltungsrat treten zu einem Drittel
der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu; diese
haben beratende Stimme.
Für die weiteren stimmberechtigten
Mitglieder sowie die Mitarbeitervertreter sind Vertreter vom Entsendungsgremium
zu wählen. Die stimmberechtigten Mitglieder sowie deren Vertreter müssen
Mitglied des Entsendungsgremiums sein.
(3) Der Vorsitz und der
stellvertretende Vorsitz im Verwaltungsrat bestimmen sich nach § 86b Abs.
3 Sätze 3 bis 5 GemO, § 14 b Abs. 2 und § 9Abs. 1 KomZG. Die
Übernahme des Vorsitzes erfolgt durch den jeweiligen Bürgermeister der Stadt
Sinzig, die Übernahme des stellvertretenden Vorsitzes durch den jeweiligen
Bürgermeister der Stadt Remagen.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder des
Verwaltungsrats entspricht der Wahlzeit der kommunalen Vertretungsorgane; sie
endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Rat der
entsendenden Stadt. Die Stadträte können einzelne Mitglieder des
Verwaltungsrats unter Benennung eines Nachfolgers jederzeit abberufen. Die
Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen
Mitglieder weiter aus.
(5) Der
Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des
Verwaltungsrats erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den
Sitzungen, deren Höhe sich nach den für Ausschussmitglieder der jeweils
geltenden Bestimmungen der entsendenden Stadt bemisst.
§ 6
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der
Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er beschließt über
die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht gesetzliche
Vorschriften etwas anderes bestimmen. Der Verwaltungsrat entscheidet auch über
die Abberufung des Vorstandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter.
(2) Der
Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:
a)
sämtliche
Änderungen der Satzung der Anstalt,
b)
sämtliche
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Anstalt an anderen
Unternehmen,
c)
den
vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan und hierzu eventuell
notwendige Änderungen,
d)
die
Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
e)
die
Ergebnisverwendung,
f)
die
Bestellung des Abschlussprüfers,
g)
die
Entlastung des Vorstands,
h)
den
Erlass und die Änderung seiner Geschäftsordnung,
i)
den
Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
j)
die
langfristigen Planungen.
(3) Entscheidungen
des Verwaltungsrates über
a)
die
Veränderung der Aufgabe der Anstalt,
b)
die
Veränderung der Trägerschaft,
c)
die
Erhöhung des Stammkapitals,
d)
die
Verschmelzung sowie Auflösung,
e)
den
Wirtschaftsplan mit allen Anlagen,
f)
die
Festlegung der Entgelte,
g)
langfristige
Planungen,
h)
die
Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage zur Verlustabdeckung,
bedürfen
der Zustimmung der Räte beider Städte.
(4) Der
Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu:
a) dem
Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken und Rechten an
Grundstücken, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 50.000,00 €
überschritten wird,
b) der
Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen,
soweit bei einer öffentlich-rechtlichen Regelung des Benutzungsverhältnisses
die Bedingungen und Regelungen nicht in Satzungen festgelegt werden,
c) erfolgsgefährdenden
Mehraufwendungen und Mehrausgaben, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von
50.000,00 € überschreiten,
d) dem
Erlass und der Niederschlagung von Forderungen, sofern im Einzelfall eine
Wertgrenze von 25.000,00 € überschritten wird,
e) der
Stundung von Forderungen sowie dem Abschluss von Vergleichen über Ansprüche,
sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 25.000,00 € überschritten wird,
f) die
Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie den Abschluss von
Vergleichen Jeweils ab 25.000,00 €
g) die
Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Beschäftigten; ab der
Entgeltgruppe 9. § 47 Abs. 2 GemO gilt entsprechend.
In
den Anwendungsfällen der Buchstaben a) und c) - g) hat der Vorstand den
Verwaltungsrat in der nächsten Verwaltungsratssitzung hierüber zu unterrichten.
(5) Bei
Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Anstalt bis zu
einer Sitzung des Verwaltungsrats aufgeschoben werden kann, trifft bei
Dringlichkeit der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und dem
Stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen.
Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu
unterrichten.
(6) Der
Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Anstalt gerichtlich und
außergerichtlich gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.
(7) Den
Räten der Städte ist auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Anstalt
Auskunft zu erteilen.
§ 7
Einberufung und Beschlussfassung
(1) Der
Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung des/der
Vorsitzenden des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tageszeit und Ort
und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens
am 10. Kalendertag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die
Frist abgekürzt werden.
(2) Der
Verwaltungsrat ist bei Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzuberufen.
Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens 1/3 der Mitglieder des
Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.
(3) Sitzungen
des Verwaltungsrats werden von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet.
(4) Der
Verwaltungsrat entscheidet in der Regel durch Beschlüsse in Sitzungen. Er ist
beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und 3/4
der Vertreter der Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder im
Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Wird
der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand
einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen,
beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich
hingewiesen werden.
(5) Der
Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung
zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden
sind.
(6) Sofern
kein Verwaltungsratsmitglied widerspricht, können nach Ermessen des/der
Vorsitzenden Beschlüsse in eiligen oder einfachen Angelegenheiten auch durch
Einholen der Erklärungen in schriftlicher oder elektronischer Form oder in
fernmündlicher Form gefasst werden. Bei fernmündlichen Erklärungen hat der
Vorstand darüber ein Protokoll zu verfassen.
(7) Die
Beschlüsse des Verwaltungsrates werden in offener Abstimmung mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen bei der
Festsetzung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
(8) Beschlüsse die nur einen der Betriebszweige,
Wasserversorgung Sinzig, Abwasserbeseitigung Sinzig, Wasserversorgung Remagen
oder Abwasserbeseitigung Remagen betreffen, können von der jeweils nicht
betroffenen Seite nicht durch Enthaltung oder Ablehnung verhindert werden.
(9) Die Trägerkommunen haben für je 500,00 € (in Worten fünfhundert)
Anteile am Stammkapital eine Stimme; die Stimmen sind einheitlich auszuüben.
(10) Über
die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift
ist von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen und dem
Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Jedes
Verwaltungsratsmitglied erhält eine Abschrift der Niederschrift.
(11) Der
Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, sofern der
Verwaltungsrat keine gegenteiligen Beschlüsse fasst.
§ 8
Verpflichtungserklärungen
(1) Verpflichtende
Erklärungen der Anstalt bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt
unter dem Namen „Stadtwerke Rhein-Ahr AöR“ durch die jeweiligen
Vertretungsberechtigten.
(2) Der
Vorstandsvorsitzende unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes,
der Stellvertreter mit dem Zusatz „In Vertretung“, andere
Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „Im Auftrag“. Erklärungen des
Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem
Stellvertreter unter der Bezeichnung „Verwaltungsrat der Stadtwerke Rhein-Ahr
AöR“ abgegeben.
§ 9
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Vermögensverwaltung und Prüfung
(1) Die
Anstalt ist unter Beachtung ihrer Aufgaben sparsam und wirtschaftlich zu
führen. Es gelten die Vorschriften des § 86b Abs. 5 und ergänzend die
Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsordnung des Landes Rheinland-Pfalz
vom 5. Oktober 1999 (GVBI S 373).
(2) Die
Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und
organisatorisch zu trennen.
§ 10
Jahresabschluss
(1) Der
Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht
innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und
nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung
vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter
Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die
Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung sind den Städten
zuzuleiten.
(2) Für
die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichts gelten die Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung
des Landes Rheinland-Pfalz; die für große Kapitalgesellschaften geltenden
Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches sind mit Ausnahme der
Vorschrift des § 289 b HGB entsprechend anzuwenden. Bei der Prüfung des
Jahresabschlusses ist § 53 HGrG entsprechend zu beachten.
§ 11
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan
(1) Das
Wirtschaftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr. Soweit die Anstalt im Laufe
eines Kalenderjahres entsteht, ist das Entstehungsjahr ein Rumpfgeschäftsjahr.
(2) Der
Vorstand stellt in Anwendung der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung des
Landes Rheinland-Pfalz vor Beginn des Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan
auf. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu
legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und Erfolgsplan sowie die
Stellenübersicht.
§ 12
Bekanntmachungen
Die
Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen in den amtlichen Bekanntmachungsorganen
der Städte. Dort sind auch die Feststellungen des Jahresabschlusses und des
Lageberichts ortsüblich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht
und der Bestätigungsvermerk sind an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der
Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.
§ 13
Überleitungsvorschriften
Bis
zur Bestellung des Vorstandes (§ 5 Abs. 2) und des Verwaltungsrates
(§ 6) werden deren Befugnisse von der bisherigen Werkleitung und den
bisherigen Werkausschüssen der Eigenbetriebe der beiden Städte
wahrgenommen.
§ 14
Dauer der Anstalt
Die
Anstalt des öffentlichen Rechts, „Stadtwerke Rhein-Ahr" wird auf Dauer
gebildet.
§ 15
Auflösung der AöR
(1) Die
Entscheidung über die Auflösung der AöR bedarf der Zustimmung der beiden
Städte. Wird die Auflösung der AöR von einer der beiden Städte begehrt,
verpflichtet sich die jeweils andere Stadt, die notwendige Zustimmung nicht
ohne zwingenden Grund zu verweigern.
(2) Die
Auflösung der Anstalt erfolgt nach der Zustimmung gemäß Abs. 1 mit einer Frist
zum Ende des Wirtschaftsjahres, welches auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem
die vollständige Zustimmung der beiden Städte vorliegt, nicht jedoch vor dem
31. Dezember 2036.
(3) lm
Falle einer Auflösung fallen die übertragenen Aufgaben an die beiden Städte
zurück; die jeweils eingebrachten Wasserversorgungs- und
Abwasserentsorgungsanlagen und -einrichtungen werden entsprechend
zurückübereignet. Das übrige Vermögen der AöR fällt im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge an die beiden Städte im Verhältnis ihrer Anteile am
Stammkapital, sofern diese nichts anderes beschließen.
(4)
Die Beschäftigten der AöR, denen zum Zeitpunkt der Auflösung der AÖR ein
Rückkehrrecht zu einer der Städte zusteht, kehren zu der jeweiligen Stadt
zurück. Beschäftigte ohne Rückkehrrecht werden von den Städten im Verhältnis
zur Aufteilung entsprechend Abs. 2 Satz 1 übernommen. Die AöR gilt als
fortbestehend, solange und soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. Dies
gilt insbesondere für Folgekosten aus der Tätigkeit der AöR.
§ 16
Entstehung der Anstalt
Die Anstalt
entsteht mit Wirkung vom 01.01.2026.
____________________________________________________________
Sinzig/Remagen,
den 22.09.2025
Stadtverwaltung Stadtverwaltung
Sinzig Remagen
gez. Andreas Geron gez.
Björn Ingendahl
Bürgermeister Bürgermeister
Anlage
zur Satzung AöR
§ 1
Allgemeines
1. Die
Städte übertragen der Anstalt die Aufgabe der Wasserversorgung und der
Abwasserbeseitigung.
2. Die
Übertragung der Aufgabe umfasst die gesamte technische und kaufmännische
Betriebsführung. Sie wird von der Anstalt in eigenem Namen und als eigene
Aufgabe durchgeführt.
3. Die
Anstalt hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alle hierfür in der jeweils
gültigen Fassung geltenden Rechtsvorschriften, Genehmigungen, Erlaubnisse,
Auflagen, Bedingungen, behördliche Anordnungen u. ä., zu beachten und zu
befolgen, insbesondere
a) Wasserhaushaltsgesetz,
b) Landeswassergesetz,
c) Abgabenordnung,
d) Gemeindeordnung,
e) Kommunalabgabengesetz,
f) Eigenbetriebsverordnung,
g) Satzungen
der Städte betreffend die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung,
h) Vergaberecht.
4. Zur
Wasserversorgung der Städte gehören die Versorgung der Stadtgebiete mit Trink-
und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke.
5. Zur
Abwasserbeseitigung der Städte gehören die ordnungsgemäße Beseitigung des
Abwassers einschließlich des Einsammelns und Abfahren des Schlamms aus
zugelassenen Kleinkläranlagen. auch der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung
von öffentlichen Kleinkläranlagen und Gruben.
§ 2
Technische Aufgaben
1. Die
Aufgabe umfasst in technischer Hinsicht die ordnungsgemäße Erledigung aller
betriebsbedingten Aufgaben, soweit rechtlich und technisch geboten.
2. Die
Anstalt hat die maßgebenden Anlagen bestimmungsgemäß nach den jeweils
anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 18 b Abs. 1
Wasserhaushaltsgesetz zu betreiben und instand zu halten sowie die dazu
erforderlichen Betriebsstoffe und Materialien bereitzustellen.
3. Die
Anstalt übernimmt insbesondere im Bereich
3.1
Wasserversorgung
-
die ingenieurtechnische Betreuung und
Überwachung der Betriebsabläufe,
-
die Überwachung / Wartung der
Wassergewinnungs-, Aufbereitungs- und Wasserversorgungsanlagen /Bauwerke,
Ortsnetze, Transportleitungen, Hausanschlüsse, etc. und Betrieb des Netzes, der
Hochbehälter, Pumpstationen, Leitungen (Reparatur-, Sanierungs-, Unterhaltungs-
und Instandsetzungsarbeiten),
-
die Organisation / Vorhaltung des
Bereitschaftsdienstes,
-
die Fachtechnische Auswertung und Beurteilung
betriebstechnischer Daten, Erstellung von Entscheidungshilfen
-
die Überwachung und Einhaltung von behördlichen
Auflagen und Betriebsvorschriften
-
Erstellen von Bestandsanalysen und Erarbeitung
von Optimierungsvorschlägen bei Betriebsabläufen unter Beachtung der
Wirtschaftlichkeit,
-
die Erstellung der Wirtschaftspläne,
-
die Beantragung von Zuweisungen und den
Zuweisungsabruf sowie die Erstellung von Verwendungsnachweisen,
-
die Bereitstellung von Fahrzeugen und
Kommunikationstechnik,
-
die Herstellung, Erneuerung und Reparatur von
Hausanaschlüssen, Armaturen und Hauptleitungen,
-
die Laboranalytik des Trinkwassers nach
Vorgaben der Trinkwasserverordnung,
-
der turnusmäßiger Wechsel / Einbau von
Wasserzählern,
-
das Ablesung der Wasserzähler,
-
Dokumentation (z.B. Pflege des Planwerks,
Betriebsanweisungen, Betriebstagebücher, Prüfprotokoll, Nachweis der
Trinkwassergüte),
-
die Pflege der Grünanlagen.
3.2
Abwasserbeseitigung
-
die ingenieurtechnische
Betreuung,
-
die Organisation und
Durchführung des Bereitschaftsdienstes,
-
den Betrieb der Pumpstationen
und Kläranlagen,
-
die Kanalnetzinspektion,
-
die Kanalnetzreinigung,
-
die ingenieurmäßige
Überwachung der Betriebsabläufe,
-
die fachtechnische Auswertung
und Beurteilung betriebstechnischer Daten,
-
die Überwachung der Einhaltung
von behördlichen Auflagen und Betriebsvorschriften,
-
die Überprüfung der
technischen Ausstattung vorhandener Anlagen sowie Erstellung und Aktualisierung
von Dienst- und Betriebsanweisungen,
-
das Erarbeiten von Vorschlägen
zur Optimierung der Betriebsabläufe,
-
die Vorkalkulation,
Ausschreibung und Vergabe von Investitionen, insbesondere von
-
Durchführung von Umbauten,
Erweiterungen,
-
Bau, Betrieb und Unterhaltung
von elektrotechnischen Anlagen,
-
Bau, Betrieb und Unterhaltung
von steuer- und automatisierungstechnischen Anlagen,
-
Beschaffung und Bereitstellung
von Betriebsstoffen,
-
die Einleitung bei
behördlichen Genehmigungsverfahren,
-
die Teilnahme an den Sitzungen
der zuständigen Ratsgremien,
-
die Erstellung des Maßnahmen-
und Investitionsplanes.
4. Der
Anstalt obliegen auf der Grundlage der Satzung auch folgende Leistungen:
- Wirtschaftlichkeitsberechnungen
für Investitionen,
- Planung
und Umsetzung von Rationalisierungskonzepten.
5. Die
Anstalt wird die Städte über die im Rahmen der Aufgabenerfüllung
bekanntwerdende Mängel und wichtige Ereignisse unverzüglich unterrichten.
§ 3
Kaufmännische Aufgaben
(1) Die Aufgabe umfasst in kaufmännischer
Hinsicht die ordnungsgemäße Erledigung aller betriebsbedingten Aufgaben, soweit
rechtlich und kaufmännisch geboten. Die Anstalt hat die Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
durchzuführen.
Dazu gehören
insbesondere:
·
Buchführung
und Rechnungslegung,
·
Erstellung
des Jahresabschlusses,
·
Vorbereitung
von Förderanträgen, Verwendungsnachweisen und Vergaben,
·
Mitwirkung
bei Verträgen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben stehen,
·
Betreuung
von Investitionen,
·
Mitwirkung
bei behördlichen Genehmigungsverfahren,
·
Wahrnehmung
der Kassengeschäfte. Ausgenommen sind die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde.
(2) Die Anstalt erstellt den
Wirtschaftsplan für die AöR und einen Spartenwirtschaftsplan für die beiden
Städte für den Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach den
Vorschriften des Eigenbetriebsrechts sowie die Entgeltkalkulation nach den
Vorschriften des Kommunalabgabengesetzen Rheinland-Pfalz (KAG).
§ 4
Verwaltungsaufgaben
Zu den Verwaltungsaufgaben der Anstalt gehören insbesondere
- Vorbereitung
von und Teilnahme an Sitzungen der Stadträte und der Werksausschüsse in Bezug
auf die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und Umsetzung der Beschlüsse,
- Erstellung
von Abgabenbescheiden,
- Abwicklung
von Rechtsbehelfsverfahren,
- Mitwirkung
bei Vollstreckungen,
- Abwicklung
des allgemeinen Schriftverkehrs.
- Durchführung
von Gerichtsverfahren.
§ 5
Berichtspflichten
1. Die
Anstalt hat den Städten gemäß EigAnVO einen Zwischenbericht jeweils zum 30.09.
zu liefern.
2. Die
Anstalt hat die Städte, unabhängig von Abs. 1, unverzüglich über alle
wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten, die die ordnungsgemäße Durchführung
der Aufgabe beeinträchtigen könnten.
3. Die
Anstalt hat die Städte bei der Wahrnehmung der ihr verbleibenden Aufgaben zu
unterstützen.
§ 6
Sonderregelungen zwischen der AöR und ihren Trägern
Die Aufgaben im Zusammenhang wasserrechtlicher
Erlaubnisse, Bewilligungen und Genehmigungen werden von der AöR für ihre Träger
wahrgenommen.
Soweit der Anstalt die Aufgabenwahrnehmung des Gewässerschutzbeauftragten
nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes
Rheinland-Pfalz übertragen werden, wird dies zwischen den Trägern und der AöR
durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt; gleiches gilt für die Übertragung
etwaiger Auftragsangelegenheiten (Straßenbau, Gewässerunterhaltung sowie
Hochwasservorsorge, Betriebsführung der Bad Bodendorf-Kurbad GmbH) etc.
Sachverhalt:
Der Stadtrat hat in
seiner Sitzung am 03.07.2025 die Verwaltung sowie die Kommunalberatung
Rheinland-Pfalz beauftragt, die Anstaltssatzung für die Gründung einer
gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) der Städte Sinzig und Remagen
zu erstellen.
Der Entwurf der
Anstaltssatzung liegt inzwischen vor und ist der Sitzungsvorlage beigefügt. Des
Weiteren wurde die Analyse gemäß § 92 GemO zur Vorlage bei der Kommunalaufsicht
erstellt.
Der Haupt- und
Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 18.08.2025 die Empfehlung
ausgesprochen, die Analyse zur Kenntnis zu nehmen und die Satzung zu erlassen.
Vom Beratungsprozess
ausgenommen war der Punkt zum Übergang des Anlagevermögens. Hierzu wurden
bereits im Haupt- und Finanzausschuss am 18.08.2025 neue Erkenntnisse, die
durch die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz und die Mittelrheinische Treuhand
gewonnen wurden, mitgeteilt. Eine schriftliche Ausarbeitung zum Übergang des
Anlagevermögens ist dieser Vorlage beigefügt. Die Verwaltung spricht sich auf dieser
Grundlage für einen Übergang des Anlagevermögens auf die AöR aus.
Zur weiteren
Vorbereitung der Gründung der AöR ist die Bestellung eines Interimsvorstands
erforderlich. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, den bisherigen Werkleiter
der Stadtwerke Sinzig, Herrn Carsten Lohre, als Interimsvorstand zu bestellen.
Zu den Aufgaben des Interimsvorstands zählen insbesondere:
- Schaffung
der organisatorischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen
zur Gründung der AöR,
- Vorbereitung
und Umsetzung der Einführung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst
– Versorgung (TV-V),
- Abschluss
notwendiger Verträge im Rahmen der Gründung,
- Koordination
des Beitritts zu relevanten Verbänden und Organisationen und
- Abstimmung
mit den beteiligten Städten und externen Beratern.
Ergänzend zum
Sachverhalt teilt der Vorsitzende mit, dass der Stadtrat Sinzig die Satzung am
vergangenen Donnerstag verabschiedet habe. Im Laufe der dortigen Beratung
wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen, die bereits übernommen wurden.
Es ergeht folgender
