Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Nein: 3, Enthaltungen: 1, Befangen: 2

Beschlüsse:

 

a) Auswertung der Offenlage

 

0          Übersicht

0.1              Folgende Einrichtungen wurden beteiligt, haben sich aber nicht geäußert:

·           ADD Trier, Arbeitssitz Koblenz

·           die im Stadtrat vertretenden Parteien und Gruppierungen

0.2              Folgende Einrichtungen haben mitgeteilt, dass zu der Planung keine Anregungen bestehen:

·           Kreisverwaltung Ahrweiler

0.3              Folgende Einrichtungen und Personen haben fristgerecht eine Stellungnahme abgegeben, deren Inhalte – soweit nicht anders gekennzeichnet – nachfolgend  wörtlich wiedergegeben werden:

1           SGD Nord

2           Bauherrengemeinschaft Vera Steinke / Andreas Huf, Neuwied, sowie
Ingenieurbüro für Bauplanung und Bauleitung, Neuwied

 

1          Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Michael Querbach, Postfach 200361, 56003 Koblenz, vom 14.12.2009

1.1.1    Inhalt der Stellungnahme

Ich gehe davon aus, dass sie die örtlich zuständigen Regionalstellen für Gewerbeaufsicht sowie Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz unmittelbar als Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt haben, so dass sich insoweit eine Stellungnahme meinerseits erübrigt.

 

Auf der Grundlage der mir vorgelegten Unterlagen nehme ich im übrigen wie folgt Stellung:

 

Ziffer 3 des Entwurfs der Begründung beschreibt den Inhalt der Bebauungsplanänderung. Damit wird der Eindruck erweckt, dass der Bebauungsplan im Übrigen unverändert bleibt. Dies ist jedoch nicht zutreffend. Um die notwendige Anstoßwirkung für die Öffentlichkeit zu bewirken, sollten auch die nachfolgenden Änderungen stichwortartig benannt werden, da sie nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Nutzbarkeit von Grundstücken haben.

 

1.1.2    Abwägung

Die vorbezeichneten Behörden wurden in das Beteiligungsverfahren nicht einbezogen, da eine Betroffenheit der jeweiligen Aufgabenbereiche nicht gegeben ist. Eine solche ergibt sich für die genannten Abteilungen aber auch nicht aus den im Weiteren dargestellten Anregungen, so dass es im Falle einer erneuten Offenlage bei dem eingangs dargestellten Verteiler verbleiben soll.

Die Ausführungen hinsichtlich der Änderungen haben sich in der Tat auf die wesentlichen Änderungen konzentriert, so dass die Begründung für das weitere Verfahren entsprechend zu ergänzen ist.

 

1.2.1    Inhalt der Stellungnahme

Gemäß Ziffer 1.5.1 der textlichen Festsetzungen ist entlang der östlichen Grenze des Plangebietes auf der dafür ausgewiesenen Fläche eine Lärmschutzwand in einer Höhe von 4,0 m zu errichten, die in Richtung der Tennisanlage schallabsorbierend sein muss. In der Planurkunde zur vorliegenden 2. Änderung des Bebauungsplanes ist diese Lärmschutzwand in nordwestlicher Richtung um ca. ¼ ihrer Länge – gegenüber der Festsetzung in der 1. Änderung des Bebauungsplanes – verkürzt worden.

 

1.2.2    Abwägung

Die Darstellung über den Verlauf der Schallschutzwand wurde im Rahmen der 2. Änderung an den tatsächlichen Verlauf angepasst. Diese ändert auf der Parzelle 73/91 außerhalb des Geltungsbereichs ihren Verlauf in nördliche Richtung und trennt so auch die an die Heinrich-Böll-Straße angrenzenden Grundstücke von der Tennisanlage. Diese abweichende Ausführung erfolgte unter vorheriger Rücksprache mit dem schalltechnischen Ingenieurbüros Pies, Boppard, welches das der Bauleitplanung zu Grunde liegende Gutachten erstellt hatte.

Aus dem geänderten Verlauf ergeben sich keine nachteiligen Auswirkungen für die Wohnbebauung, da die technischen Anforderungen auch für den nördlichen Ast der Mauer eingehalten wurden und die Schutzeinrichtung näher an der Schallquelle liegt.

Die Begründung wird insoweit jedoch ergänzt.

 

1.3.1    Inhalt der Stellungnahme

Ziffer 1.4.1 der textlichen Festsetzungen regelt, dass Stellplätze, Carports und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sowie in den dafür ausgewiesenen Flächen (GSt/Ga) zulässig sind. Gegenüber der 1. Änderung des Bebauungsplanes sind nunmehr alle in der Planurkunde festgesetzten Flächen für „Garagen“ (GA) weggefallen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die in der Planzeichenerklärung aufgeführten „Gemeinschaftsanlagen“, soweit nachvollziehbar, an keiner Stelle im Bebauungsplan festgesetzt worden sind.

 

1.3.2    Abwägung

Bereits die 1. Änderung hatte sich zum Ziel gesetzt, die Zulässigkeit der Abstellanlagen neu zu regeln. Hierzu wurden insbesondere die textlichen Festsetzungen angepasst. Gleichzeitig wurde es aber versäumt, auch in den zeichnerischen Festsetzungen nach einheitlichen Gesichtspunkten die zulässigen Flächen festzusetzen. Dieses wurde mit der aktuellen Änderung behoben. Nunmehr erfolgt mit Ausnahme der Grundstücke für die Stadtvillen an der Gottfried-Wilhelm-von-Leibniz-Straße (Flurstücke 36/77, 36/78 und 36/79) auf keinem anderen Grundstück mehr eine zeichnerische Vorgabe der Stellplatzflächen. Aus diesem Grund kann in der Legende auf die Erläuterung des Planzeichens „Gemeinschaftsgaragen“ verzichtet werden, da eine solche Festsetzung in der Tat nicht (mehr) vorhanden ist.

 

1.4.1    Inhalt der Stellungnahme

Die in der 1. Änderung zum Bebauungsplan festgesetzte Fläche für „Versorgungsflächen – Elektro“ ist in der vorliegend zu beurteilenden Änderung in der Planzeichenerklärung nicht mehr aufgeführt. In der Planurkunde ist diese „ursprüngliche“ Versorgungsfläche weiterhin im Süden des Planbereiches in Form einer weißen, nicht näher definierten, Fläche dargestellt.

 

1.4.2    Abwägung

Die Nutzung als Versorgungsfläche „Elektro“ ist unverändert, allerdings ist versehentlich die entsprechende zeichnerische Darstellung nicht erfolgt. Der Planentwurf ist entsprechend anzupassen.

 

1.5.1    Inhalt der Stellungnahme

Unter Ziffer 1.2.4 der Textfestsetzungen ist unter anderem geregelt, dass bei der Vollgeschossfestsetzung II* das zweite Vollgeschoss nur im Dachraum unter Dachschrägen zulässig ist.

Diese Festsetzung widerspricht dem geltenden Recht. Hier schließen wir uns vollinhaltlich der Auffassung des Verwaltungsgerichtes Koblenz an, das in seinem Urteil vom 04.10.1984 (1 K 162/83) zur Frage der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse in Bebauungsplänen Stellung genommen hat. Das Gericht stellt darin unter anderem fest, dass der Bebauungsplan eine Differenzierung zwischen „anrechenbaren“ Geschossen (Vollgeschosse und anrechenbare Geschosse) durch weitere Festsetzungen nicht vornehmen darf. Der § 9 BBauG [Anmerkung der Verwaltung: jetzt § 9 BauGB] regelt zusammen mit den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung abschließend und erschöpfend, welche Festsetzungen getroffen werden können. Den Gemeinden ist es nicht gestattet, weitergehende Regelungen über die Bodennutzung zu treffen. Nach § 17 Abs. 4 BauNVO ist, wenn im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt wird, diese entweder als zwingend oder als Höchstgrenze festzusetzen. § 18 BauNVO regelt den Begriff des Vollgeschosses, indem er auf die landesrechtlichen Vorschriften hinsichtlich der Vollgeschosse oder derjenigen Geschosse verweist, die auf ihre Zahl anzurechnen sind. Die Gemeinden sind damit an den § 2 Abs. 4 LBauO zugrunde gelegten Begriff des Vollgeschosses bzw. des „anzurechnenden“ Geschosses gebunden.

 

1.5.2    Abwägung

Eine Rückfrage bei der SGD ergab, dass es sich hierbei um einen fehlerhaften Rechtsbezug handelt. Die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 BauGB lässt in Verbindung mit der BauNVO lediglich die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse zu. Eine weitergehende Differenzierung -  vorliegend die Vorgabe, das zweite Vollgeschoss als Dachgeschoss auszubilden – ist mangels bodenrechtlicher Relevanz auf dieser bauplanungsrechtlichen Grundlage nicht zulässig.

Die Festsetzung II* (in früheren Bebauungsplänen oftmals auch als „I + D“ beschrieben) ist im bisherigen Entwurf unter dem Abschnitt der ‚Planungsrechtlichen Festsetzungen’ enthalten. Es handelt sich aber um eine Vorschrift auf der Basis des § 88 LBauO, die in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB als gestalterische Vorgaben im Bebauungsplan festzusetzen ist .

Die bisherige Textfestsetzung 1.2.4, Satz 2 (Bei der Vollgeschossfestsetzung II* ist das zweite Vollgeschoss nur im Dachraum unter Dachschrägen zulässig.“) wird daher in den Abschnitt 2 ‚Örtliche Bauvorschriften’ zu den gestalterischen Vorschriften über die Dachgestaltung (2.2) verschoben. Die Begründung ist entsprechend anzupassen.

 

1.6.1    Inhalt der Stellungnahme

An dem, parallel zur „eingerückten“ nordwestlichen Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes verlaufenden Fußweg sind die dort in der 1. Änderung des Bebauungsplanes festgesetzten „Bäume Anpflanzung“ entfallen.

An der nordwestlichen Grenze der Parzelle 42/16 ist eine schmale öffentliche Grünfläche neu festgesetzt.

 

1.6.2    Abwägung

Der betreffende Abschnitt wurde ausgehend von einer Stellungnahme zur damaligen erneuten Offenlage bereits im Rahmen der 1. Änderung angepasst.

Hintergrund ist eine abweichende Lage der Wegeführung in der Örtlichkeit. Da die angrenzenden und mithin betroffenen Grundstückseigentümer Kenntnis über den Wegfall der Grünflächen hatten, wurde keine Notwendigkeit für eine neuerliche erneute Beteiligung gesehen. Die noch verbliebene öffentliche Grünfläche auf der Parzelle 42/16 ist als solche angelegt und dient der Versickerung eines Teils des auf dem Fußweg anfallenden Niederschlagswassers.

Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen erfolgt auf Grund der Stellungnahme nicht.

 

1.7.1    Inhalt der Stellungnahme

Unter Ziffer 1.3.3 der textlichen Festsetzungen ist geregelt, dass im Bereich der Wendeanlagen auf den gekennzeichneten Grundstücken entlang der Verkehrsfläche gemäß RASt 06 (Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen) ein Streifen von 1,0 m von einer Bebauung oder Einfriedung freizuhalten ist. Die Kennzeichnung dieser Fläche ist gegenüber der 1. Änderung des Bebauungsplanes nicht mehr in die Planurkunde aufgenommen.

 

1.7.2    Abwägung

Hierbei handelt es sich um einen Darstellungsfehler. Die Freihalteflächen sind unverändert Gegenstand der Planung.

 

1.8.1    Inhalt der Stellungnahme

Ziffer 1.6.3 der Textfestsetzung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes regelt, dass in dem mit G gekennzeichneten Baufeld entsprechend der Signatur an der nördlichen und östlichen Gebäudeseite oberhalb des Erdgeschosses entweder a) nur Fenster mit feststehender Verglasung zu Belichtungszwecken oder b) nur Fenster von Nebenräumen angeordnet werden dürfen. Die genannte Fläche „G“ ist in der 2. Änderung des Bebauungsplanes durch ein Baugebiet „B“ neu überplant, in dem eine Zweigeschossige Wohnbebauung zulässig ist. Festsetzungen hinsichtlich passiver Schutzmaßnahmen oberhalb des Erdgeschosses – wie vorbeschrieben – sind nicht mehr getroffen worden.

 

1.8.2    Abwägung

Die „schalltechnische Untersuchung im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Am Römerhof der Stadt Remagen“ durch das schalltechnische Ingenieurbüro Pies, Boppard, kam zu dem Ergebnis, dass trotz einer 4 m hohen schallabsorbierenden Schutzwand die unmittelbar angrenzenden Grundstücke oberhalb des Erdgeschosses nicht vor den Emissionen der Tennisanlage geschützt werden können. Aus diesem Grund wurden Empfehlungen über eine Beschränkung der Nutzung in den Obergeschossen ausgesprochen. Dieses Ergebnis wurde bereits in der Urplanung auch auf das der Sportanlage am nächsten gelegene Baufeld für eine Stadtvilla (heutige Flurstücke 36/108 und 36/109) mit bis zu drei Vollgeschossen übertragen.

 

Ziel der aktuellen Änderung ist unter anderem die Aufgabe der bisherigen Stadtvillen (Geschosswohnungsbauten) zu Gunsten der im Baugebiet vorherrschenden Ein- oder Zweifamilienhäuser in Form von Einzel- oder Doppelhaus mit nicht mehr als zwei Vollgeschossen. Insoweit stellte sich bei der Neuzuweisung der Bauweise die Frage der Zuordnung für diese Teilfläche.

Ausweislich des eingangs genannten Gutachtens liegen die von der Tennisanlage ausgehenden prognostizierten Geräusche für die beiden neuen Flurstücke 36/108 und 36/109 auch im 1. Ober­geschoss unterhalb von 50 dB(A) (Sonntags innerhalb der Ruhezeit). Damit kann im Rahmen der geänderten Bauweise auf eine Nutzungsbeschränkung im Dachgeschoss verzichtet werden und die Einordnung in die Bauweise „B“ (WA; II*, FH max. 9,0 m; keine Nutzungsbeschränkung oberhalb des EG) erfolgen.

 

1.9.1    Inhalt der Stellungnahme

Bereits in unserer Stellungnahme vom 15.11.2007 zur 1. Änderung des Bebauungsplanes hatten wir darauf hingewiesen, dass die Verwendung des Begriffs „Nachrichtliche Darstellung“ im Zusammenhang mit der Festsetzung der in der Planurkunde eingetragenen Firstrichtungen – die auch gem. Ziffer 1.3.2 der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen verbindlich sind und gleichzeitig die Gebäudelängsachse kennzeichnen – aus Sicht der bauplanungsrechtlichen Terminologie nicht korrekt ist. Daneben sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Festsetzung der Firstrichtung nicht um eine bodenrechtlich relevante, sondern um eine gestalterische Festsetzung handelt.

 

1.9.2    Abwägung

In der Endfassung der 1. Änderung erfolgte nach dem Hinweis die Zuordnung der Firstrichtung zu den verbindlichen Festsetzungen. Das neuerliche Auftreten unter der Rubrik „Nachrichtliche Darstellung“ kann nur mit der versehentlichen Verwendung einer fehlerhaften Vorlage erklärt werden. Hier erfolgt selbstverständlich eine entsprechende Korrektur.

Zudem wird die bisherige Textfestsetzung 1.3.2 künftig als Festsetzung 2.2.7 geführt und damit den gestalterischen Regelungen des Bebauungsplanes zugeordnet.

 

1.10.1  Inhalt der Stellungnahme

Die unter der Ziffer 2.2.4 Abs. 2 getroffene Festsetzung ist m.E. nach rechtswidrig, weil sie den „später“ Bauenden zwingt, die „vorgefundene“ Dachneigung aufzunehmen; er also keine Möglichkeit mehr hat, zwischen den festgesetzten, möglichen 23° bis 45° Dachneigung zu wählen.

 

1.10.2  Abwägung

Die Auffassung, dass die Festsetzung („Bei der Errichtung von Doppelhäusern oder Hausgruppen sind die Dachneigungen der Gebäude aufeinander abzustimmen.“ ) rechtswidrig sei, wird nicht geteilt.

Denn die Regelung gibt nicht vor, dass die Dachneigung einer bereits bestehenden Doppelhaushälfte exakt zu übernehmen ist. Planungsabsicht ist es, ein deutliches Abweichen in der Gestaltung zweier Haushälften voneinander zu vermeiden.

 

Die Zulässigkeit einer solchen Bestimmung ergibt sich nach hiesiger Auffassung auch aus dem Urteil des BVerwG vom 24.02.2000 (4 C 12/98), wonach die für ein Doppelhaus notwendige bauliche Einheit nur dann erfüllt ist, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Auch wenn das Gericht ausdrücklich verneint, dass beide Hälften gleichzeitig oder deckungsgleich bzw. spiegelbildlich zu errichten sind, geht es in seiner Typisierung doch deutlich über das alleinige Kriterium einer gemeinsamen Grenzbebauung hinaus.

Insoweit wird an der bestehenden Regelung festgehalten.

 

1.11.1  Inhalt der Stellungnahme

Aufgrund der – in der Begründung unter Ziffer 3 dargestellten – Umstrukturierung für einen zentralen Bereich des Baugebietes entlang der Straßen „Am Römerhof“ sowie „Albert-Einstein-Straße“, die durch die 2. Änderung des Bebauungsplanes ermöglicht werden soll, und der dadurch mit Blick auf die bisherigen Baumöglichkeiten bedingten offensichtlichen Erweiterungen der überbaubaren Grundstücksflächen in diesem Bereich sowie der vorbeschriebenen, in der Begründung offensichtlich nicht aufgeführten weiteren Änderungen, stellt sich somit die Frage nach der Aktualität der unter Ziffer 6 genannten verfahrensgegenständlichen Fachgutachten, auf die im Hinblick auf die in Rede stehende geänderte Fassung verwiesen wird.

 

1.11.2  Abwägung

Eine Notwendigkeit, die den bisherigen Fassungen des Bebauungsplanes zu Grunde liegenden Fachgutachten (schalltechnische Untersuchung aus der Urfassung, Fachbeitrag Naturschutz aus der 1. Änderung) wegen der aktuellen Planungsziele zu überarbeiten, wird nicht gesehen. Die vorgesehenen Änderungen der Satzung sind nicht so weitreichend, dass die wesentlichen Ergebnisse der Fachbeiträge ihre Geltung verlieren würden.

 

So ist die Lage, Größe und zulässige Bebauung der Baufelder für die Ausbreitung der von der Tennisanlage ausgehenden Emissionen unerheblich. Für den Bebauungsplan ist bedeutsam, dass die sich aus der Ausbreitung des Schalls im Baugebiet mögliche Nutzungsbeschränkungen sinngemäß berücksichtigt werden. Dies ist vorliegend geschehen (vgl. hierzu die Ausführungen in Punkt 1.8.1/1.8.2).

 

Auch der Fachbeitrag Naturschutz bedarf keiner Überarbeitung. Ausweislich der dortigen Ausführungen schließt der rechnerische Nachweis mit einer Überkompensation von fast 7.000 Wertpunkten. Mit der Neuplanung wird im gesamten Geltungsbereich eine um etwa 1.600 m² größere überbaubare Grundstücksfläche ausgewiesen. Unter Berücksichtigung der im Umweltbericht zur 1. Änderung enthaltenen Abb. 8 „Bewertung der Maßnahmen innerhalb des Baugebietes“ ergibt sich rechnerisch ein zusätzlicher Kompensationsbedarf von 4.800 Wertpunkten. Unter Berücksichtigung der bisherigen Kompensation bleibt der rechnerische Ausgleich somit unverändert gegeben. Auch ist der Anteil der zusätzlich überbaubaren Fläche nicht dazu geeignet, den Eingriff in das Landschaftsbild grundsätzlich anders zu bewerten.

 

Für das weitere Verfahren wird die Berechnung des Kompensationsbedarfs aus dem Fachbeitrag Naturschutz / Umweltbericht in der Begründung aktualisiert. Weitergehende Änderungen oder Ergänzungen an den Planunterlagen werden nicht vorgenommen.

 

1.12.1  Inhalt der Stellungnahme

Darüber hinausgehende, von der SGD Nord unmittelbar wahrzunehmende öffentliche Belange [siehe Ziffer 17 des Rundschreibens des Finanzministeriums in Mainz vom 09.12.2005 (3205-4531)], werden durch die Bauleitplanung nicht berührt.

 

1.12.2  Abwägung

Der Inhalt dieser Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Planinhalte ergibt sich hieraus nicht.

 

 

2          Bauherrengemeinschaft V. Steinke / A. Huf und Ingenieurbüro für Bauplanung und Bauleitung, Dipl.-Ing. Alexander Steinke, Im Römerkastell 23, 56567 Neuwied, vom 28.12.2009

2.1.1    Inhalt der Stellungnahme

 

 

 

2.1.2    Abwägung

Der Petent hatte sich für das vorbezeichnete Flurstück 36/78 im Rahmen eines Antrages auf Befreiung mit einem inhaltsgleichen Bauantrag an die Verwaltung gewand. Hierzu wurde unter Verweis auf ein vergleichbares Ansinnen die Zustimmung zur Befreiung abgelehnt. So hatte der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss am 27.05.2008 wie auch am 12.08.2008 eine Überschreitung der Baugrenzen im Rahmen einer Befreiung auf dem benachbarten Flurstück 36/79 abgelehnt. Erst in der Sitzung am 09.09.2008 stimmte der Fachausschuss einer Überschreitung der Baugrenzen um bis zu einem Meter zu, wobei die Überschreitung nur noch durch die auflockernd wirkenden Erker erfolgte und nicht - wie in den Anträgen zuvor - durch das Gebäude selbst.

 

Die jetzt vorliegende Stellungnahme greift die im Wege einer Befreiung abgelehnten Anträge inhaltlich wieder auf. So soll das bisherige Baufeld um 2,85 m auf insgesamt 16,85 m verbreitert werden, insbesondere um in dem Objekt bis zu 7 barrierefreie Wohnungen in einer Größe von 80 bis 115 m² Wohnfläche (ca.-Angaben) herzustellen. Eine Prüfung der vorgelegten Berechnung ergab überdies abweichend von den Ausführungen des Antragstellers eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Grundfläche (395,78 m² GR statt einer zulässigen GR von 388 m²; mithin eine GRZ von 0,51 statt 0,5).

 

Mit der Anregung werden gegenüber den im Fachausschuss bereits behandelten Befreiungsanträgen keine neuen Aspekte aufgezeigt. Insoweit wird an die dortigen Beratungen angeknüpft und die Änderung der überbaubaren Grundstücksflächen abgelehnt. Es wäre gegenüber den Nachbargrundstücken auch eine nicht gerechtfertigte Bevorteilung, denn bei allen drei Flächen bestand nach dem Kauf von der Stadt das Interesse, die erworbenen Flächen intensiver als ursprünglich vorgesehen auszunutzen.

 

Der Stadtrat beschließt, die Abwägung der vorliegenden Stellungnahmen wie vorgeschlagen vorzunehmen.

 

 

b) Satzungsbeschluss

 

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Abwägung fasst der Stadtrat den Satzungsbeschluss.

 

Die Ratsmitglieder Denn und Reich haben wegen Sonderinteresse gemäß § 22 GemO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen.


Sachverhalt:

Zu diesem Punkt übernimmt Bürgermeister Georgi wieder den Vorsitz.

 

In seiner Sitzung am 15.12.2008 hatte der Stadtrat beschlossen, das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes 10.37 „Am Römerhof“ einzuleiten. Ziel war insbesondere die Neugestaltung des zentralen Bereichs mit der Änderung der bisherigen Flächen für den Geschosswohnungsbau sowie der Reihenhausbebauung in die übliche Einzel- oder Doppelhausbebauung.

 

Der Einleitungsbeschluss wurde gleichzeitig mit der Bekanntmachung über die Durchführung der Offenlage (03.12.2009 bis einschließlich 08.01.2010) am 25.11.2009 im Amtsblatt der Stadt Remagen veröffentlicht. Die von der Planung betroffenen Behörden erhielten mit Schreiben vom 01.12.2009 die Verfahrensunterlagen.

 

Der Ortsbeirat Remagen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.12.2009 den Änderungen einstimmig zugestimmt.

 

Nach Darstellung des Sachverhalts (der besseren Übersicht wegen sind die Inhalte der Anregungen vor den Abwägungstexten mit aufgenommen) ergehen nachstehende