Beschlüsse:
a) Auswertung der Offenlage
0 Übersicht
0.1 Folgende Einrichtungen wurden beteiligt, haben sich aber nicht geäußert:
- Gemeindeverwaltung Wachtberg
- die im Rat vertretenden Parteien und Gruppierungen.
0.2 Folgende Einrichtungen haben mitgeteilt, dass zu den Planungen keine Anregungen bestehen:
- Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie
- Abwasserzweckverband Untere Ahr
- Energieversorgung Mittelrhein
- Ortsbeirat Oberwinter
0.3 Folgende Einrichtungen haben fristgerecht eine Stellungnahme abgegeben. Deren Inhalte werden nachfolgend wörtlich wiedergegeben.
1 Kreisverwaltung Ahrweiler
2 Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege
3 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Obere Naturschutzbehörde
4 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
5 Eisenbahn-Bundesamt
6 DB Immobilien Service GmbH
7 Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz
1
Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße 24-30, 53474
Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 26. März 2010
1.1 Wortlaut der
Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und
Herren, von dem oben genannten Bebauungsplan werden aus unserer Sicht folgende
Belange berührt:
Naturschutz: aus
naturschutzfachlicher Sicht werden nachfolgend genannte Anregungen und Bedenken
vorgebracht:
• Nach den Bestimmungen
des BNatSchG vom 06.08.09, in Kraft getreten am 01.03.10, gilt das Rückschnitt-
und Rodungsverbot nun auch für den Innenbereich. Wir bitten, einen Hinweis auf
das Verbot des § 39 Abs. 5 BNatSchG in die Festsetzungen aufzunehmen. Die
vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen werden nun in § 44 Abs. 5 BNatSchG geregelt.
Wir bitten um Anpassung der Festsetzungen auf Seite 2. Wir empfehlen dringend,
die Fläche M1 auf die gesamte Parkanlage auszudehnen. Die im vorliegenden
Bebauungsplan mit M1 bezeichnete Fläche liegt unmittelbar an der
Baustellenzufahrt für den geplanten Anbau. Dadurch entstehen in der Bauzeit
erhebliche Störungen, die den Erfolg der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme in
Frage stellen werden. Zum besseren Verständnis der unter M2, erster Absatz,
beschriebenen Maßnahme sollte die Festsetzung wie folgt formuliert werden:
"Um den Verlust von 4 Bäumen, die als Lebensraum für Fledermäuse sowie für
höhlen- und freibrütende Vögel gedient haben, auszugleichen..." Zur
Sicherung des Naturwaldes (M2) ist folgende Festsetzung erforderlich:
"Forstliche Maßnahmen dürfen nur zur Förderung einer
artenschutzrechtlichen Entwicklung der Fläche durchgeführt werden." Der
z.Z. an dieser Stelle vorhandene Hinweis kann damit entfallen.
• Zur Sicherung des
Naturwaldes ist es erforderlich, den letzten Satz des Abschnittes M2 wie folgt
zu ergänzen und klar als Festsetzung zu kennzeichnen: "Zum Schutz der zu
entwickelnden Baumquartiere sind in M2 die Anlage von Wegen, Nebenanlagen und
Sichtachsen unzulässig."
2. Wasserwirtschaft
Der Änderungsbereich
liegt teilweise im Rückhaltebereich des festgesetzten Überschwemmungsgebietes
für den Rhein (Gewässer 1. Ordnung). Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes
(HQ 100) und des durch Überschwemmung gefährdeten Gebietes (nachrichtliches
ÜSG; HQ 200) sind im Bebauungsplan dargestellt. Innerhalb des
Rückhaltebereiches soll eine Fläche als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
"Stellplätze" ausgewiesen werden. Hochbauten sind innerhalb des
festgesetzten Überschwemmungsgebietes nicht geplant, so dass von dem Vorhaben
keine nachteilige Beeinträchtigung des Wasserabflusses, der Höhe des
Wasserstandes und der Wasserrückhaltung zu erwarten ist.
Aus Sicht der unteren Wasserbehörde
bestehen gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes 34.07 "Arp-Museum"
keine Bedenken.
Auf die Zuständigkeit der
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als obere Wasserbehörde zum Bauen
innerhalb des Überschwemmungsgebietes für den Rhein (Gewässer 1. Ordnung) wird
hingewiesen.
3. Denkmalpflege
Denkmalrechtlich wird auf
die beigefügte Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe vom
19.03.2010 verwiesen, der wir uns anschließen.
1. 2 Abwägung
zu: Naturschutz
Der Hinweis auf das nun auch im sog. städtebaulichen Innenbereich geltende Rückschnitt- und Rodungsverbot des Bundesnaturschutzgesetzes (geänderte Fassung gültig seit dem 01.03.2010) wird nachrichtlich in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Eine materielle Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich hieraus nicht.
Der rechtliche Bezug für die vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen wird entsprechend dem geänderten Bundesnaturschutzgesetz wie folgt geändert: „Gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG“ (vormals: Gemäß § 42 Abs. 5 BNatSchG). Eine materielle Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt sich hieraus nicht.
Die für die Fläche „M 1“ geltenden Maßnahmen „Aufhängen von Fledermaus- und Vogelnistkästen“ werden auf sämtliche „privaten Grünflächen“ bezogen, um eventuelle Störungen durch die Baumaßnahmen zu vermeiden. Die räumliche Ausdehnung der Bestimmungen für „M 1“ ist mit dem Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung abgestimmt. Die Grundzüge der Planung sind nicht betroffen. Eine erneute Offenlage des Bebauungsplans ist nicht erforderlich.
Die textlichen Festsetzungen zu „M 2“, erster Absatz werden geändert:
Die Formulierung: "Um den Verlust von 4 Bäumen als Lebensraum für Fledermäuse sowie für höhlen- und freibrütende Vögel gedient haben, auszugleichen..."
wird wie folgt modifiziert:
"Um den Verlust von 4 Bäumen, die als Lebensraum für Fledermäuse sowie für höhlen- und freibrütende Vögel gedient haben, auszugleichen..."
Die Änderung ist ausschließlich redaktionell.
Die textlichen Festsetzungen zu „M 2“, dritter Absatz werden geändert:
Die Formulierung:
„Der Planbereich „M 2“ wird als Naturwaldparzelle festgesetzt. Die vorhandenen Baum- und Gehölzbestände sind zu erhalten. Hinweis: Forstliche Maßnamen dürfen nur im Sinne einer artenschutzrechtlichen Entwicklung der Fläche durchgeführt werden. Zum Schutz der zu entwickelnden Baumquartiere sind in „M 2“ befestigte Wege sowie sonstige Nebenanlagen unzulässig. Das Aufstellen von Kunst-Objekten ist zulässig.“
wird wie folgt modifiziert:
"Der Planbereich „M
2“ wird als Naturwaldparzelle festgesetzt. Die vorhandenen Baum- und
Gehölzbestände sind zu erhalten. Forstliche Maßnahmen dürfen nur zur Förderung
einer artenschutzrechtlichen Entwicklung der Fläche durchgeführt werden. Zum
Schutz der zu entwickelnden Baumquartiere sind in M2 die Anlage von Wegen,
Nebenanlagen und Sichtachsen unzulässig."
Die Änderungen sind -mit Ausnahme des Verbots einer Freihaltung von Sichtachsen- redaktionell. Die zusätzliche Bestimmung für Sichtachsen ist mit dem Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung abgestimmt. Die Grundzüge der Planung sind nicht betroffen. Eine erneute Offenlage des Bebauungsplans ist nicht erforderlich.
Zu: Wasserwirtschaft
Die Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Planung ist nicht erforderlich.
Zu: Denkmalpflege
Die Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe wird gesondert gewürdigt.
1.3 weitere
Berücksichtigung im Verfahren
Der Bebauungsplanentwurf wird gemäß den Abwägungsvorschlägen geändert. Die Grundzüge der Planung sind nicht betroffen. Die Änderungen sind mit den betroffenen Behörden sowie dem Land als Eigentümer abgestimmt. Eine erneute Offenlage des Bebauungsplans ist nicht erforderlich.
2. Generaldirektion Kulturelles Erbe -
Direktion Landesdenkmalpflege Schillerstraße 44 - Erthaler Hof - 55116 Mainz,
Stellungnahme vom 19. März 2010
2.1 Wortlaut
der Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und
Herren, soweit aus den vorgelegten Unterlagen zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes 34.07 "Arp-Museum" der Stadt Remagen ersichtlich,
werden die Belange der Landesdenkmalpflege dahingehend berührt, dass es sich
bei dem ehem. Bahnhof in Remagen-Rolandseck um ein Kulturdenkmal handelt. Das
historische Bahnhofsgebäude liegt nicht innerhalb des Geltungsbereiches der
Bebauungsplanänderung, ist jedoch von der Planung unmittelbar betroffen.
Aufgrund der begrenzten
Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb des historischen Bahnhofgebäudes und der
dargelegten Erforderlichkeit zum Anbau eines neuen Küchentrakts wird die auf
diese Bauabsicht angepasste Bebauungsplanänderung seitens der
Landesdenkmalpflege akzeptiert. Die textlichen Festsetzungen hinsichtlich der
maximal zulässigen Gebäudehöhe (Bezugshöhe Traufe der Terrassenüberdachung)
sowie bezüglich einer zurückhaltenden Farbigkeit des Neubaus werden
befürwortet. Die Detailausführung des Neubaus wird im Zuge des Bauantrages
abzustimmen sein.
Diese Stellungnahme
betrifft ausschließlich die Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege. Eine
Stellungnahme der Direktion Archäologie Koblenz ist gesondert anzufordern.
2.2 Abwägung
Die Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe wird zur Kenntnis genommen.
2.3 weitere
Berücksichtigung im Verfahren
Eine Änderung oder Ergänzung der Planung ist nicht erforderlich.
3. Struktur- und
Genehmigungsdirektion Nord, Obere Naturschutzbehörde, Stresemannstraße 3-5,
56068 Koblenz, Stellungnahme vom 25. März 2010
3.1 Wortlaut der
Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und
Herren, bezugnehmend auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir Ihnen mit, dass aus
Sicht der Oberen Naturschutzbehörde keine Bedenken gegen das Vorhaben bestehen.
Mit den für den Bereich des Artenschutzes festgelegten Vermeidungs- und vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahmen sind wir einverstanden.
Hinsichtlich des unter
Nr. 4.1. (Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen) der artenschutzfachlichen und
landespflegerischen Beurteilung zur 1. Änderung des o.g. Bebauungsplanes
formulierten Hinweises, dass u.U. eine Fällung der Bäume innerhalb der Brutzeit
der Vögel erfolgen soll, verweisen wir auf das Verbot des nunmehr geltenden §
39 Abs. 5 BNatSchG. Eine Fällung von Bäumen innerhalb der Zeit vom 01. März bis
zum 30. September ist danach verboten. Sollte dies beabsichtigt werden, so
müssen wir zunächst prüfen, ob in diesem Fall die Freistellungsklausel des § 39
Abs. 5 S. 2 BNatSchG erfüllt ist oder die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 S. 2 BNatSchG vorliegen. Ob eine der genannten
Voraussetzungen erfüllt ist, kann zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht
beurteilt werden. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch nochmals auf die
artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände hin. Der Vollzug der übrigen
naturschutzrechtlichen Vorschriften fällt in die Zuständigkeit der Unteren
Naturschutzbehörde. Eine Prüfung dieser Vorgaben erfolgt unsererseits nicht.
3.2 Abwägung
Der Inhalt der Stellungnahme steht der Planung nicht entgegen. Eventuelle Befreiungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz im Zuge der konkreten Durchführung des Bauvorhabens betreffen die Ausweisungen und Festsetzungen des Bebauungsplans nicht.
3.3 weitere
Berücksichtigung im Verfahren
Eine Änderung oder Ergänzung der Planung ist nicht erforderlich.
4. Struktur- und
Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft,
Bodenschutz, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, Stellungnahme vom 4. März
2010
4.1 Wortlaut der
Stellungnahme
1.
Oberflächenwasserbewirtschaftung/Schmutzwasserbeseitigung
Hinsichtlich der
Oberflächenwasserbewirtschaftung wird auf § 2 Abs. 2 des geänderten
Landeswassergesetzes (LWG) vom 22.01.2004 hingewiesen. Das anfallende
Schmutzwasser ist an die Kanalisation der Stadt Remagen mit zentraler
Abwasserreinigungsanlage des AZV "Untere Ahr" anzuschließen.
2. Allgemeine
Wasserwirtschaft
Der Bereich des
vorhandenen Parkplatzes an der Bundesstraße befindet sich innerhalb des
festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins. Nach § 78 WHG ist die
Veränderung der Erdoberfläche, sowie die Herstellung von Bauten und Anlagen im
Überschwemmungsgebiet verboten.
Gemäß den vorgelegten
Planunterlagen handelt es sich bei dem vorhandenen Parkplatz um eine nicht
bebaubare Fläche, die auch nicht verändert werden soll. Alle sonstigen
Bebauungsplanbereiche befinden sich außerhalb des Überschwemmungsgebietes.
3. Wasserversorgung,
Heilquellen-, Wasserschutzgebiete, Altablagerungen
Durch die vorgesehene
Bebauung werden keine Wasserschutzgebiete berührt. Durch die Bauleitplanung
sind gemäß Altablagerungskataster des Landes Rheinland-Pfalz keine
Altablagerungen berührt. Das Altstandortkataster mit der Erhebung ehemaliger
Industrie-/Gewerbestandorte (Flächen stillgelegter Anlagen, auf denen mit
umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde) liegt für den Bereich bisher nicht
vor. Eine diesbezügliche Prüfung ist daher nicht erfolgt.
4. Abschließende
Beurteilung
Unter Beachtung der
Ziffern 1. - 3. kann dem Bebauungsplan zugestimmt werden. Die vorgelegten
Planunterlagen habe ich zu den Akten genommen.
4.2 Abwägung
Die Stellungnahme der Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz wird zur Kenntnis genommen. Der Inhalt der Stellungnahme ist in der vorliegenden Planung berücksichtigt. Im Überschwemmungsbereich sind keine Erhöhungen der Geländeoberfläche vorgesehen. Der Parkplatz an der B 9 wird zum Zweck einer verbesserten Aufstellung der Fahrzeuge in den Außenabmessungen leicht modifiziert, wobei die Flächengröße des bestehenden Parkplatzes sogar in geringem Umfang zurückgenommen wird.
4.3 weitere
Berücksichtigung im Verfahren
Eine Änderung oder Ergänzung der Planung ist nicht erforderlich.
5. Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle
Frankfurt/Saarbrücken, Untermainkai
23-25, 60329 Frankfurt am Main, Stellungnahme vom 4. März 2010
5.1 Wortlaut der
Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und
Herren, als Aufsichts- und Genehmigungsbehörde nach
§ 3 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
(Bundesverkehrsverwaltungsgesetz- BEWG) äußere ich mich zu Ihrer Planung:
1. Es muss sichergestellt
sein, dass die sich aus Ihrer Planung ergebende Bebauung und Nutzung des
beplanten Areals den Eisenbahnbetrieb weder stört noch behindert. So muss
beispielsweise - ohne dass hier Kenntnisse der konkreten Geländetopografie
vorliegen - mindestens sichergestellt sein, dass - die Entwässerung des
Bahnkörpers nicht beeinträchtigt wird, - die Standsicherheit des Bahndammes
gewährleistet wird, - die Sicht der Triebfahrzeugführer auf Signale
gewährleistet ist, - Anpflanzungen in der Nähe der Bahnanlagen nur so angelegt
werden, dass sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, - sofern die
Möglichkeit besteht, dass von den Verkehrswegen/Parkflächen abkommende Kfz auf
die Bahnanlagen gelangen können, sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen.
2. Die Deutsche Bahn AG
ist als Träger öffentlicher Planungen und als Nachbar des beplanten Gebiets zu
beteiligen (Ansprechpartner: DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung
Frankfurt, Camberger Straße 10, 60327 Frankfurt).
3. Sofern Bahngelände,
welches noch nicht nach § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz von seinen
Betriebszwecken freigestellt ist, überplant wird, beachten Sie bitte
nachstehenden Hinweis:
Das Überplanen von
Anlagen des Eisenbahnbetriebs ist grundsätzlich möglich. Allerdings entfaltet
Ihr Plan gem. § 38 Baugesetzbuch hinsichtlich der eisenbahnspezifischen
Nutzungen keine Wirkung, da das Fachplanungsrecht der Bahn Vorrang genießt.
5.2 Abwägung
Die Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes wird zur Kenntnis genommen.
5.3 weitere
Berücksichtigung im Verfahren
Eine Änderung oder Ergänzung der Planung ist nicht erforderlich.
6. DB Services Immobilien GmbH, Camberger Straße 10,
60327 Frankfurt am Main, Stellungnahme vom 5. März 2010
6.1 Wortlaut der
Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und
Herren, gegen den geplanten Bebauungsplan bestehen bei Beachtung und Einhaltung
der nachfolgenden Bedingungen und Hinweise aus Sicht der DB AG keine Bedenken.
Die Antragsunterlagen der
uns berührenden Baumaßnahmen müssen frühzeitig mit uns abgestimmt und mit detaillierten
Plänen und eventuell geprüften statischen Nachweisen rechtzeitig vor Baubeginn
zur Stellungnahme und ggf. vertraglichen Regelung vorgelegt werden.
Die Standsicherheit,
Funktionsfähigkeit sowie Sichtbarkeit der Bahnanlagen und die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebes sind jederzeit zu gewährleisten.
Das Betreten des
Bahngeländes
ist gemäß der Eisenbahn
Bau- und Betriebsordnung (EBO) untersagt. Darauf müssen die späteren direkten
Anlieger schon im Verlauf des Antragsverfahrens von der genehmigenden Behörde
nachweisbar hingewiesen werden. Zusätzlich sollten im Rahmen der
Bauleitplanung, wo dies notwendig erscheint, auf den Schutz der Anlieger
gerichtete Schutzmaßnahmen entlang der Bahngrenze vorgesehen werden. Bei allen
Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender, der Berührung zugänglicher Teile
der Oberleitung muss von diesen Teilen auf Geräte, Werkzeuge und Werkstücke
nach allen Richtungen ein Schutzabstand von mindestens 3,50 m, entspricht VDE
0105, Teil 1, eingehalten werden. Wegen weiteren Maßnahmen zum Schutz der im
Bereich der 15 kV-Oberleitung/Speiseleitung tätigen Personen wird auf die
DB-Druckschriften DS 132 02 (UW 2 Unfallverhütungsmaßnahmen) und DS 462 (VES)
Vorschrift für den Dienst auf elektrisch betriebenen Strecken verwiesen.
Baugeräte, Kräne, Gerüste und andere Baubehelfe müssen zu 15 kV
Oberleitungsanlagen und deren spannungsführenden Teilen einen Schutzabstand von
mindestens 3,50 m, entsprechend VDE 0105, Teil 1, aufweisen und dürfen den
Eisenbahnbetrieb auf keinen Fall gefährden. Werden Baugeräte, Kräne usw. in
einem Abstand von weniger als 5,00 m aufgestellt, so sind diese bahnzuerden.
Parkplätze und Zufahrt müssen auf ihrer ganzen Länge zur Bahnseite hin, - falls
erforderlich mit Schutzplanken oder ähnlichem abgesichert werden, damit ein
unbeabsichtigtes Abrollen zum Bahngelände hin in jedem Falle verhindert wird.
Die Schutzvorrichtung ist von dem Bauherrn oder dessen Rechtsnachfolgern auf
ihre Kosten laufend instand zu setzen und ggf. zu erneuern.
Bei der Bepflanzung der
Grundstücke zur Bahnseite hin dürfen keine windbruchgefährdeten Hölzer (z.B.
Pappeln), sowie stark rankende und kriechende Gewächse (z.B. Brombeeren)
verwendet werden. Der Pflanzabstand zum Bahngelände ist entsprechend der
Endwuchshöhe zu wählen.
Bei der Planung von
Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn (z.B. Beleuchtung von
Parkplätzen, Baustellenbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art, etc.) ist darauf
zu achten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen
sind und Verfälschungen,
Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Oberflächen- und sonstige
Abwässer dürfen in keinem Falle dem Bahngelände zugeleitet werden. Die
Vorflutverhältnisse (Bahnseitengraben) dürfen durch Baumaterialien oder
Erdaushub nicht zu Ungunsten der DB AG verändert werden.
Durch den
Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen
(insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug
usw.). Wir weisen hier besonders auf die Zeiten hin, in denen während der
Baumaßnahmen auf dem Gleiskörper z.B. mit Gleisbaumaschinen gearbeitet wird.
Hier werden zur Warnung des Personals gegen die Gefahren aus dem
Eisenbahnbetrieb Tyfone oder Signalhörner benutzt. Entschädigungsansprüche oder
Ansprüche auf Schutzmaßnahmen können gegen die Deutsche Bahn AG nicht geltend
gemacht werden, da die Bahnlinie planfestgestellt ist.
Kabelanlagen:
Im Bereich des o. g.
geplanten Bebauungsplanes befinden sich Kabel -DB-Systel GmbH Fernmeldekabel F
3283 108"- der DB Netz AG (siehe im beiliegenden Lageplan grüne
Kabelmarkierung).
Da Bedenken bestehen,
dass Kabelanlagen der DB Netz AG beschädigt werden könnten, ist eine örtliche
Kabeleinweisung vor Baubeginn mit dem Fachdienst zwingend erforderlich
(mindestens 7 Arbeitstage vorher).
Die anfallenden Kosten
gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. seiner Rechtsnachfolger.
6.2 Abwägung
Die Stellungnahme der DB Services Immobilien GmbH wird zur Kenntnis genommen und im Zuge der Bauausführun g weiter beachtet. Das in dem beigefügten Lageplan eingetragene Fernmeldekabel der DB Netz AG wird nachrichtlich im Bebauungsplan dargestellt.
6.3 weitere
Berücksichtigung im Verfahren
Eine Änderung oder Ergänzung der Planung ist nicht erforderlich. Die Darstellung des Fernmeldekabels erfolgt nachrichtlich.
7. Landesbetrieb Mobilität
Cochem-Koblenz, Raveneestraße 50, 56812 Cochem, Stellungnahme vom 25. März 2010
7.1 Wortlaut der
Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und
Herren, gegen die o.a. Bauleitplanung der Stadt Remagen werden aus
straßenbaubehördlicher Sicht diesseits keine Bedenken erhoben.
Wir regen jedoch zur
Erhöhung der Verkehrssicherheit an, im Zuge der Bauleitplanung die Möglichkeit
der rechtwinkligen Anbindung der „Hans-Arp-Allee“ an die B 9 zu überprüfen.
7.2 Abwägung
Die Hans-Arp-Allee hat eine nur geringe verkehrliche Bedeutung. Sie dient -neben ihrer Bedeutung als Fußgängerachse- der Anlieferung der Küche und hat bergseitig einen Parkstreifen zur Aufnahme von ca. 20-25 PkW. Ein zur Fahrbahn der B 9 hin rechtwinkliges Aufstellen ist in der derzeitigen Situation möglich. Ein darüber hinaus gehender Umbau der Einmündung der Hans-Arp-Allee in die B 9 erscheint in Betracht der geringen Verkehrsmenge und der zu erwartenden Kosten unverhältnismäßig.
7.3 weitere
Berücksichtigung im Verfahren
Die Ausweisung der Hans-Arp-Allee als Teil des Sondergebiets verbleibt unverändert.
b) Satzungsbeschluss
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Auswertung fasst der Stadtrat den Satzungsbeschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplans 34.07/00 "Arp-Museum" der Stadt Remagen.
Bürgermeister Georgi und Ratsmitglied Nuhn haben wegen Sonderinteresse gemäß § 22 GemO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen.
Sachverhalt:
Zu diesem Tagesordnungspunkt übernimmt Beigeordneter Bergmann den Vorsitz.
Mit Beschluss vom 07.12.2009 hat der Stadtrat die 1. Änderung des Bebauungsplans 34.07 "Arp-Museum" (34.07/01) der Stadt Remagen eingeleitet. Ziel der Planung war die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anbau eines Küchen- und Servicetraktes an den Künstlerbahnhof Rolandseck.
Die Offenlage wurde im vereinfachten Verfahren in der Zeit vom 25.02.2010 bis einschließlich 26.03.2010 durchgeführt. Hierüber wurde im Amtsblatt am 17.02.2010 informiert. Die betroffenen Behörden und Institutionen erhielten mit Schreiben vom 12.02.2010 die notwendigen Verfahrensunterlagen.
Aus der Bevölkerung wurden keine Stellungnahmen in die Verfahren eingebracht.
Die WGR-Fraktion signalisiert ihre Ablehnung hinsichtlich der Verabschiedung des Satzungsbeschlusses, da der geplante Küchenanbau völlig überdimensioniert ist. Außerdem ist die vorgesehene Begrünung unzureichend, so dass die Sicht auf das nicht ins Landschaftsbild passende Gebäude frei ist. Sie moniert zudem, dass Privatleuten eine solche Baumaßnahme nicht genehmigt würde; hier werde mit zweierlei Maß gemessen.
Ratsmitglied Langen gibt eine ausführliche Stellungnahme ab, die dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist. Fazit der Stellungnahme ist die Antragstellung, dass der Änderung des Bebauungsplanes nicht stattgegeben werden soll, weil eine wirtschaftlichere Lösung zur Verbesserung der Küchenversorgung mit erheblich geringerem Aufwand möglich wäre.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen schließt sich sowohl den Ausführungen als auch der Antragstellung an.
Ratsmitglied Denn stellt in Frage, ob aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen, die zur Abwägung gestellt sind, die von der WGR sowie Herrn Langen vorgetragenen Belange zur Einstellung des Planverfahrens führen können.
Ratsmitglied Matthias teilt in seiner Eigenschaft als Ortsvorsteher mit, dass der Ortsbeirat das Bauvorhaben befürwortet. Seines Erachtens sei ein Arbeiten in der bestehenden Küche nicht zumutbar.
Angeblich wurde Richard Meyer hinsichtlich des Projektes „Küchenanbau“ eingeschaltet, so Ratsmitglied Dr. Roßberg. Er bittet die Verwaltung, in der Niederschrift anzugeben, in welcher Form dies geschehen ist. (Anmerkung: Richard Meyer wurde als Bauherr des Arp-Museums vom LBB gehört.)
Nach Darstellung des Sachverhalts (der besseren Übersicht wegen sind die Inhalte der Anregungen vor den Abwägungstexten mit aufgenommen) fasst der Stadtrat folgende