Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Enthaltungen: 1

Beschluss:

Auf Empfehlung des Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses beschließt der Stadtrat,

 

  1. die am 24.09.2008 bekannt gemachte Veränderungs­sperre um ein Jahr zu verlängern,
  2. die Planungsziele dahingehend zu ändern, dass nur die beabsichtigten Beschränkungen in Bezug auf den Einzelhandel und die Vergnügungsstätten unverändert für den gesamten Änderungsbereich gelten und
  1. die Verwaltung mit der Durchführung der Beteiligungsverfahren vor Ablauf der Veränderungssperre zu beauftragen.

Sachverhalt:

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 14.04.2008 die Einleitung eines Verfahrens zur 9. Änderung des Bebauungsplanes 34.06 „Rheinufer Rolandseck“ beschlossen. Mit der Änderung werden folgende Ziele verfolgt:

  • die bisherigen Gewerbegebietsflächen im Bereich der Werft werden künftig als Mischgebiet festzusetzen. Das Areal ist für eine Wohnbebauung sowie für Gewerbe­betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, planerisch vorzubereiten.
  • zu prüfen ist die Möglichkeit, die zulässigen Nutzungen in den Obergeschossen auf das Wohnen sowie Beherbergungsbetriebe zu beschränken und
  • der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten sowie Vergnügungsstätten mit mehr als 100 m² Nutzfläche sind auszuschließen.

 

Zur Sicherung der Planung wurde zudem eine Veränderungssperre beschlossen, die am 24.09.2008 bekannt gemacht wurde.

 

Die Planungen führt das Büro Dr. Sprengnetter und Partner GbR durch. Mit Herrn Dipl.-Ing. Flackus hat einer der Geschäftsführer in der Sitzung des Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses in einem Sachvortrag den aktuellen Stand der Planungen vorgetragen.

 

Nach Gesprächen mit den Eigentümern ist davon auszugehen, dass die Werft auch künftig am heutigen Standort betrieben wird. Auf Grund der hieraus resultierenden Emissionen ist eine Ansiedlung von Wohnbauflächen im unmittelbaren Anschluss nahezu unmöglich.

 

Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die bisherigen Festsetzungen beizubehalten und lediglich die Zulässigkeit kerngebietstypischer Vergnügungsstätten sowie – gemäß dem kommunalen Einzelhandels- und Zentrenkonzept für das Mittelzentrum Remagen/Sinzig – den innenstadtrelevanten Einzelhandel auszuschließen.

 

§ 17 Abs. 1 BauGB sieht vor, dass eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft tritt, eröffnet den Gemeinden jedoch eine Verlängerung um ein Jahr. Von dieser Möglichkeit der Verlängerung der Satzung über die Veränderungssperre soll Gebrauch gemacht werden.