Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Stadtrat ermächtigt die Verwaltung, mit den unter B aufgeführten Eigentümern einen Ablösevertrag auf Basis der vorgenannten fiktiven Berechnung der tatsächlichen Investitionskosten abzuschließen.


Sachverhalt:

Im Rahmen der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme Remagen-Süd wird die Erschließungsanlage „Am Römerhof“ erstmalig hergestellt. Zur Refinanzierung der Baumaßnahme werden Beiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben. Im Vergleich zu herkömmlichen Erschließungsmaßnahmen haben wir in diesem Fall jedoch die Situation, dass mehrere Abrechnungsmodi zur Anwendung kommen werden.

 

A             Grundstücke und Straßenfläche innerhalb der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme:

Die Eigentümer dieser Grundstücke werden einen Ausgleichsbetrag nach dem BauGB zahlen. Berechnungsgrundlage ist die Grundstücksgröße. Die Berechnung und Erhebung des Ausgleichsbetrages erfolgt durch die Baugrund.

 

B          Zwei Grundstücke und Straßenfläche außerhalb der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme:

Für diese Grundstücke wird ein Erschließungsbeitrag nach den Vorschriften des BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Remagen erhoben. Die beitragspflichtige Fläche berechnet sich hier demnach nach der Geschossfläche. Beitragsfähig ist ausschließlich der Aufwand am Straßenkörper außerhalb der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme

 

C            Beitragspflichtige Grundstücke außerhalb und Straßenfläche  innerhalb der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme:

Für Grundstücke, die außerhalb der Städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme liegen, kommt nach der Rechtsprechung eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen für Baumaßnahmen im Entwicklungsbereich nur in Betracht, wenn die Straßenbaumaßnahme für diese vorteilserhöhend ist. Hierbei können nicht die Kosten der gesamten Verkehrsanlage auf alle erschlossenen Grundstücke umgelegt werden, sondern nur selbstständige Teile der Verkehrsanlage. Dies ist hier der Gehweg zum Baugebiet Nibelungenring.

 

D            Grundstücke, die nicht beitragspflichtig sind

Für die unter B. beschriebenen Grundstücke würde folgende Berechnung vorgenommen:

 

Berechnete Baukosten für die Straßenfläche                rd. 26.000,--€

Umlagefähige Kosten (90 %)                                     rd. 23.400,--€

 

Beitragspflichtige Geschossfläche                         rd.    320 qm

 

Beitragssatz je qm                                                                   rd.       73,--€

 

            Dieser Beitragssatz erscheint sehr hoch gegenüber sonstigen Abrechnungen.

Daher schlägt die Verwaltung die Berechnung nach dem Muster der unter A aufgeführten Grundstücke vor.

 

Für die unter A. beschriebenen Grundstücke wird vom Gutachterausschuss jeweils ein Einzelwertgutachten erstellt. Als Grundlage für die Ermittlung der Wertsteigerung erhält der Gutachterausschuss folgende fiktive Kostenberechnung:

 

Berechnete Baukosten                                                             692.000,--€

Umlagefähige Kosten (90 %)                                     622.800,--€

 

Beitragspflichtige Grundstücksfläche                                23.960 qm

 

Beitragssatz je qm                                                                            26,--€