Beschluss: mehrfach beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt mehrheitlich, die Mitgliederzahl des Seniorenbeirats entgegen dem Satzungsentwurf auf 15 festzulegen. Den zusätzlichen Sitz soll ein Vertreter der muslimischen Gemeinde erhalten.

 

Einstimmig beschließt der Stadtrat, die nachstehende Satzung über die Bildung eines Seniorenbeirates zu erlassen:

 

 

„Satzung der Stadt Remagen über die

Bildung eines Seniorenbeirats

 

 

Der Stadtrat hat am 26.10.2010 auf Grund der §§ 24 und 56 a Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Einrichtung eines Seniorenbeirats

Zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner

(Seniorinnen und Senioren) in der Stadt Remagen wird ein Seniorenbeirat gebildet.

 

 

§ 2

Aufgaben des Seniorenbeirats

(1)               Der Seniorenbeirat ist die Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren. Der Seniorenbeirat kann über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der Seniorinnen und Senioren berühren. Gegenüber den Organen der Stadt kann sich der Seniorenbeirat hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Stadt betroffen sind. Auf Antrag des Seniorenbeirats hat der Bürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Satzes 2 dem Stadtrat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

(2)               Die Geschäftsordnung des Stadtrats bestimmt, in welcher Form Mitglieder des Seniorenbeirats im Rahmen seiner Aufgaben an Sitzungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse teilnehmen.

 

 

§ 3

Bildung und Mitglieder des Seniorenbeirates

(1)               Der Seniorenbeirat hat 15 Mitglieder.

 

(2)               Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden vom Stadtrat für die Dauer der Wahlzeit des Stadtrates gewählt. Wählbar sind alle in der Stadt Remagen ansässigen Einwohner und Einwohnerinnen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben sollten.


Mitglieder des Seniorenbeirates sind:

·        je 1 Vertreter/in der ortsansässigen Sozialverbände (Caritas,

      Arbeiterwohlfahrt, Rote Kreuz, VdK),

·        je 1 Vertreter/in der katholischen und evangelischen Kirche,

·        1 Vertreter der muslimischen Gemeinden,

·        je 1 Vertreter/in der ortsansässigen Heimbeiräte der

      Senioreneinrichtungen,

·        je 1 Vertreter/in der im Stadtrat vertretenen Fraktionen.

Die Fraktionen können hierfür sachkundige Bürger vorschlagen. Dem Beirat sollen mindestens 3 Ratsmitglieder angehören.

 

(3)               Der Bürgermeister kann an den Sitzungen des Seniorenbeirates mit beratender Stimme teilnehmen.

 

(4)               Für die Wahl von Ersatzpersonen gilt Absatz 2 entsprechend.

 

 

§ 4

Vorsitz und Verfahren

Der Seniorenbeirat wählt in seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder Stellvertreter. Solange führt den Vorsitz der Bürgermeister.

 

 

§ 5

Sitzungen

(1)         Der Seniorenbeirat tritt turnusmäßig zweimal im Jahr zusammen. Auf Wunsch des Seniorenbeirates kann außerdem eine gemeinsame Sitzung mit dem Ausschuss für Familie, Jugend, Senioren und Soziales stattfinden.

 

(2)         Einmal vierteljährlich findet ein Seniorensprechtag des Beirates statt, der abwechselnd in den Ortsteilen unter Mitwirkung der Ortsbeiräte durchgeführt wird.

 

 

§ 6

Empfehlungen und Anträge des Seniorenbeirats

(1)         Der Beirat hat beratende Funktionen. Seine Empfehlungen und Anträge werden vom Bürgermeister dem Ausschuss für Familie, Jugend, Senioren und Soziales zugeleitet, der sie seinerseits an den Stadtrat weiterleitet.

 

(2)         Vorhaben aus den Ausschüssen und dem Stadtrat, die die Belange der Senioren und Seniorinnen betreffen, sind dem Beirat zeitgerecht zur Beratung vorzulegen.

 

(3)         Bei Bedarf wird ein/e Vertreter/in des Beirats zu den Sitzungen der jeweiligen Ausschüsse oder des Stadtrates hinzugezogen.

 

(4)         Die Betreuung der Arbeit des Beirates und die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte obliegen der Stadtverwaltung.

 

(5)         Die Mitglieder des Ausschusses für Familie, Jugend, Senioren und Soziales erhalten eine Durchschrift der Sitzungsprotokolle.

 

 

§ 7

Aufwandsentschädigung

Die Mitglieder des Seniorenbeirats üben ein Ehrenamt aus. Die Aufwands-entschädigung der Mitglieder des Beirats entspricht der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Stadtratsausschüsse.

 

 

§ 8

Geschäftsordnung

Die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Stadtrates gelten entsprechend.

 

 

§ 9

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“


Sachverhalt:

Der Ausschuss für Familie, Jugend, Senioren und Soziales hat sich in seiner Sitzung am 31.08.2010 für die Einrichtung eines Seniorenbeirates ausgesprochen. Der von der SPD eingereichte Satzungsentwurf fand bis auf zwei geringfügige  Änderungen die Zustimmung des Haupt- und Finanzausschusses. Dem Stadtrat wird empfohlen, § 3 Abs. 2 wie folgt umzuformulieren:

 

„(2) Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden vom Stadtrat für die Dauer der Wahlzeit des Stadtrates gewählt. Wählbar sind alle in der Stadt Remagen ansässigen Einwohner und Einwohnerinnen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben sollten.“

 

Im Rat wird diskutiert, ob neben den Vertretern der katholischen und der evangelischen Kirchengemeinde auch ein Vertreter der muslimischen Gemeinde einen Sitz im Seniorenbeirat erhalten sollte. Dies wird von Ratsmitglied Dr. Wyborny zum Antrag erhoben. Ratsmitglied Wießmann schließt sich daraufhin mit dem Antrag an, die Anzahl der Mitglieder des Seniorenbeirats auf 15 zu erhöhen. Weiterhin sollen im § 6 die Worte „bei Zustimmung“ gestrichen werden.

 

Es ergeht nachstehender