Beschluss:
Der Stadtrat beschließt,
nachstehende Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer zu erlassen
„SATZUNG
der Stadt Remagen über die Erhebung von Vergnügungssteuer
vom 20. Juni 2011
Der
Rat der Stadt Remagen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO)
und § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung
beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Steuergegenstand
(1)
Der Besteuerung unterliegen folgende im Gebiet der Stadt Remagen veranstalteten
Vergnügungen gewerblicher Art:
1. Tanzveranstaltungen,
2. Varieté- und Revueveranstaltungen,
3. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art,
4. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen ‑,
5. Veranstaltungen im Rahmen eines Barbetriebes, wenn die Gäste über das Verabreichen von Speisen und Getränken hinaus durch das Bedienungspersonal oder Vorführungen gleich welcher Art unterhalten werden,
6. Sex- und Erotikmessen,
7. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen,
8. Halten von Spiel-, Musik-,
Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten in
a) Spielhallen, Internetcafés oder
ähnlichen Unternehmen,
b) Schank- und Speisewirtschaften,
Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Als
Spielgeräte gelten insbesondere auch Personalcomputer oder ähnliche Geräte, die
überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in
Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
(2)
Der Besteuerung unterliegen weiterhin die nachfolgenden Vergnügungen:
1. die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu
sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen
Betrieben und vergleichbaren Einrichtungen,
2. das Angebot sexueller Handlungen gegen
Entgelt außerhalb der in Ziffer 1 genannten Einrichtungen, zum Beispiel in
Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen.
§ 2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei
sind:
1.
nicht gewerbsmäßige
Veranstaltungen von Vereinen,
2.
Veranstaltungen von
Körperschaften, Vereinigungen und sonstige Vermögensmassen, die ausschließlich
und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken gemäß §§ 51 ff. Abgabenordnung
(AO) dienen,
3.
Veranstaltungen von
Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe,
4.
Veranstaltungen, deren
Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen, gemeinnützigen oder
kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO verwendet wird, wenn der
Zweck bei der Anzeige nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete
Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht,
5.
das Halten von Geräten
nach § 1 Abs. 1 Ziffer 8 im Rahmen von Volksbelustigungen,
Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen,
6.
Veranstaltungen von
Tanzschulen u.ä. im Rahmen des erteilten Tanzunterrichtes.
§ 3
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). Als
Unternehmer der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke,
in denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung
Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen bzw. dem Ertrag aus der
Veranstaltung beteiligt ist.
In den Fällen
des § 1 Abs. 1 Ziffer 8 ist der Halter der Geräte (Aufsteller)
Veranstalter.
§ 4
Erhebungsformen
(1) Die Steuer wird erhoben:
1.
nach dem Eintritt gemäß § 5,
2.
als Pauschsteuer gemäß §§ 6, 8 und 9,
3.
nach dem Einspielergebnis gemäß § 7,
4.
nach der Roheinnahme gemäß § 10.
(2) Ist die
Pauschsteuer gemäß § 6 höher als die Besteuerung nach dem Eintritt, wird
die Pauschsteuer erhoben.
(3) In der Form
der Steuer nach dem Eintritt wird die Steuer erhoben, soweit die Teilnahme an
der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen
abhängig gemacht ist, es sei denn, dass die Steuer als Pauschsteuer oder nach
der Roheinnahme zu erheben ist.
(4)
Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.
§ 5
Besteuerung nach dem Eintritt
(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung nach § 1
Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter
verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser
Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben.
(2) Bei der
Anzeige der Veranstaltung (§ 11) hat der Veranstalter die Eintrittskarten
oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der
Stadt Remagen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Über die
ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für
jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist ein Jahr lang
aufzubewahren und der Stadt Remagen auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die
Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Remagen binnen 7 Werktagen nach
der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis
zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.
(5) Die Besteuerung nach dem Eintritt wird nach dem auf
der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten
berechnet. Sie ist nach dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen, wenn dieses
höher oder nachweislich niedriger ist als der auf der Eintrittskarte angegebene
Preis.
Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung
für die Teilnahme an der Vergnügung erhoben wird. Zum Entgelt gehören auch die
etwa gesondert geforderte Steuer und die Vorverkaufsgebühr.
(6) Der Steuersatz beträgt 20 v.H. des
Eintrittspreises oder Entgelts.
§ 6
Besteuerung nach der Größe des
benutzten Raumes
(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 ist
die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn die
Voraussetzungen einer Besteuerung nach § 5 nicht gegeben sind oder die Steuer
höher ist als die Besteuerung nach dem Eintritt. Die Größe des Raumes berechnet
sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer
bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der
Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen
im Freien.
(2) Die Steuer
beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter
Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 0,50 Euro. Bei
Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 0,50 Euro je
Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.
(3) Endet eine
Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung
zu Grunde gelegt. Für Veranstaltungen, die ununterbrochen länger als 24 Stunden
dauern, wird die Steuer für jede angefangenen 24 Stunden erhoben.
§ 7
Besteuerung nach dem
Einspielergebnis
(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit
mit manipulationssicherem Zählwerk das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis
ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich
aus der elektronisch gezählten Kasse (Kasseninhalt) zuzüglich Röhrenentnahme,
abzüglich Röhrenauffüllung, Fehlgeld und Prüftestgeld.
(2) Bei Geräten
mit manipulationssicheren Zählwerken handelt es sich um Geräte, in denen
manipulationssichere Programme eingebaut sind, die insbesondere die Daten lückenlos
und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen
Bemessungsgrundlage nötig sind wie z. B. Hersteller, Geräteart/-typ,
Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen
Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse,
Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, Anzahl der entgeltspflichtigen Spiele,
Freispiele usw..
(3) Bei Geräten
mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung
festgesetzt.
(4) Tritt im
Laufe des Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein
gleichartiges Gerät, so gilt die Gesamtsumme der Einspielergebnisse aus beiden
Geräten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.
(5)
Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für
jeden angefangenen Kalendermonat
1.
in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen
Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 8 a 12 v.H. des
Einspielergebnisses, mindestens jedoch 60,00 Euro.
2.
an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 8 b genannten
Orten 12 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 20,00 Euro.
Ein negatives
Einspielergebnis eines Gerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0 €
anzusetzen.
(6) Geräte, an
denen Spielmarken und dergleichen (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als
Geräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen
Geräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine
Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht
werden können. Die Benutzung der Geräte durch Spielmarken steht einer Benutzung
durch Zahlung eines Entgeltes gleich.
Bei der Verwendung von Spielmarken ist der hierfür maßgebliche Geldwert
zugrunde zu legen.
§ 8
Besteuerung nach der Anzahl der
Geräte
(1)
Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt eine Besteuerung nach der Anzahl der
Geräte.
(2)
Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit für
jeden angefangenen Kalendermonat
1. in Spielhallen, Internetcafés
oder ähnlichen Unternehmen im Sinne
des
§ 1 Abs. 1 Ziffer 8 a 60,00 Euro,
2. an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 8 b
genannten Orten 20,00 Euro,
3. für
Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten
dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung
des Krieges zum Gegenstand haben 200,00
Euro.
(3) Bei
Spielgeräten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede
Spielvorrichtung festgesetzt.
(4) Tritt im
Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein
gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte
Spielgerät als weitergeführt.
§ 9
Besteuerung von Prostitution
(1) Bei Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 2 beträgt die
Steuer unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der
Anzahl der sexuellen Handlungen für jede(n) Prostituierte(n) 200,00 Euro pro
Veranstaltungstag. Sofern nicht ein Nachweis über die Anzahl der tatsächlichen
Veranstaltungstage erbracht wird, werden für jeden Kalendermonat 25 Veranstaltungstage
zu Grunde gelegt.
(2) Für
Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 1 wird die Steuer
entsprechend § 6 Abs. 2 festgesetzt.
§ 10
Besteuerung nach der Roheinnahme
(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 5
bis 9 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen.
(2)
Der Steuersatz beträgt 15 v.H.
(3)
Als Roheinnahme gelten sämtliche dem Veranstalter von den Teilnehmern oder
Benutzern zufließende Einnahmen (Bruttoeinnahmen).
(4)
Die Roheinnahmen sind der Stadt Remagen spätestens 7 Werktage nach der
Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind
die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats
abzugeben.
§ 11
Anzeige und Sicherheitsleistung
(1) Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Ziffern 1 – 7 und § 1
Absatz 2 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt
Remagen anzuzeigen. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden
Veranstaltungen ist die Anzeige an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage
nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind
umgehend anzuzeigen.
Bei mehreren
aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach
§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 bis 7 eines Veranstalters am selben
Veranstaltungsort ist eine einmalige Anzeige ausreichend. Im Einzelfall können
abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Der Halter
von Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 8 hat die erstmalige
Aufstellung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Geräte an einem
Aufstellort innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter
Anzeige bezüglich der Entfernung eines Gerätes gilt als Tag der Beendigung des
Haltens der Tag des Anzeigeneingangs.
(3) Die Stadt
Remagen ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen
Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb
eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend.
§ 12
Entstehung des Steueranspruches
Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Beginn der Veranstaltung. Im
Falle des § 1 Abs. 1 Ziffer 8 entsteht der Anspruch mit der
Aufstellung des Gerätes.
§ 13
Festsetzung und Fälligkeit
(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 bis 7 sowie Abs. 2 Ziffer 1
wird die Steuer mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem
Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten, soweit die Stadt
Remagen nicht durch Bescheid etwas anderes festsetzt.
(2) Die Stadt
Remagen ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die
Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen
Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu
entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages
am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
(3) Bei Geräten
nach § 1 Abs. 1 Ziffer 8 sowie Vergnügungen nach § 1 Abs. 2
Ziffer 2 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen.
Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt
Remagen eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
einzureichen und gleichzeitig die
errechnete Steuer an die Stadtkasse Remagen zu entrichten. Soweit die Stadt
Remagen nicht durch Steuerbescheid etwas anderes festsetzt, gilt die
Steueranmeldung als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
(4) Ein
Steuerbescheid ist in den Fällen des Absatzes 3 nur dann zu erteilen, wenn der
Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld
abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
§ 14
Verspätungszuschlag und
Steuerschätzung
(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Nichtabgabe oder nicht
fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der
Vorschrift des § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit die Stadt Remagen die Besteuerungsgrundlagen
nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie diese schätzen. Es gilt
§ 162 AO in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15
Steueraufsicht und
Prüfungsvorschriften
(1) Die Stadt Remagen ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der
Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die
Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, oder deren
Vorlage zu verlangen. Es gilt § 147 AO entsprechend.
(2) Bei der
Besteuerung nach dem Einspielergebnis können jederzeit Zählwerk-Ausdrucke für
den jeweiligen Abrechnungszeitraum angefordert werden, die mindestens die in
§ 7 Abs. 2 genannten Angaben enthalten müssen.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften bzw. Verpflichtungen des § 5 Abs. 1 bis 4, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt. Daneben kommen die Regelungen der §§ 15, 16 KAG zur Anwendung.
§ 17
In-Kraft-Treten
Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Remagen vom 15. Dezember 1987 in
der Fassung vom 05. November 2001 außer Kraft.
STADTVERWALTUNG
REMAGEN
Stadt Remagen,
den 20. Juni 2011
Herbert Georgi
Bürgermeister“
Sachverhalt:
Die Ermächtigungsgrundlage zur
Erhebung von Vergnügungssteuer ergab sich bisher aus dem Landesgesetz über die
Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer
vom 02. März 1993, geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 6. Februar 2001.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2011
außer Kraft.
Dafür tritt am 1. Juli 2011 § 5
Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes in Kraft, wonach u. a. verbandsfreie
Gemeinden Vergnügungssteuer erheben können.
Die neue Ermächtigungsgrundlage ist
daher einzuarbeiten.
Außerdem werden nach der derzeit
geltenden Vergnügungssteuersatzung Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit pauschal
jeweils nach der Anzahl der Geräte besteuert.
Diese Besteuerungsform wurde vom
Bundesverfassungsgericht für nicht verfassungsgemäß erachtet, da die stark
differierenden Einspielergebnisse der verschiedenen Spielgeräte einen
pauschalen Stückzahlmaßstab (und damit eine Gleichbehandlung ungleicher
Sachverhalte) nicht zulasse. Mittlerweile sei es auf Grund des technischen
Fortschritts durch den Einbau manipulationssicherer Zählwerke ohne weiteres
möglich, den Kasseninhalt jedes einzelnen Spielgerätes festzustellen, weshalb
die Vergnügungssteuer nicht mehr nach der Zahl der Geräte sondern nach dem
Einspielergebnis zu erheben sei.
Die nachstehende Satzung wurde von
einer Arbeitsgruppe aus Mitgliedern des Gemeinde- und Städtebundes und des
Städtetages Rheinland-Pfalz erarbeitet und ist mit dem Ministerium des Innern
und für Sport abgestimmt.
Von der Verwaltung wurden lediglich
die Beträge und Prozentsätze entsprechend den vorgegebenen Richtwerten der
Arbeitsgruppe ergänzt.