Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, die nachstehende Satzung über die Erhebung von Hundesteuer zu erlassen:

 

„SATZUNG

 

der Stadt Remagen über die Erhebung von Hundesteuer

vom 20. Juni 2011

 

Der Rat der Stadt Remagen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 20. Juni 2011 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

 

 

§ 1

 

Steuergegenstand, Entstehung der Steuer

 

(1)       Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.

 

(2)   Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

 

 

§ 2

 

Steuerschuldner, Haftung

 

(1)     Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.

(2)   Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält. Die Steuerpflicht tritt in den Fällen des Satzes 1 erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

 

(3)   Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

 

§ 3

 

Anzeigepflicht

 

(1)   Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Stadt anzumelden. Bei der Anmeldung sind der Anschaffungstag bzw. das Geburtsdatum und die Rasse des Hundes glaubhaft nachzuweisen.

(2)   Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.

 

(3)   Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.

 

 

§ 4

 

Beginn und Ende der Steuerpflicht

 

(1)   Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder einen Betrieb folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

 

(2)   Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

 

(3)   Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.

 

 

§ 5

 

Steuersatz, Gefährliche Hunde

 

(1)   Die Steuer pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.

 

(2)   Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert.
Die Steuer pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.

 

(3)   Gefährliche Hunde sind


     a)     Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

       b)  Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,

       c)  Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und

       d)  Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben

 

(4)   Bei Hunden der Rassen

 

       a)  Pit Bull Terrier

       b)       American Staffordshire Terrier und

       c)       Staffordshire Bullterrier

 

     sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird diese Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.

 

(5)   Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

 

 

§ 6

 

Festsetzung und Fälligkeit

 

(1)   Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.

 

(2)   Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15 August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.

 

(3)   Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

 

 

§ 7

 

Steuerbefreiung

 

(1)       Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

 

       a)            Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen,

       b)            Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind.

 

(2)   Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz bringen.

 

(3)   In den Fällen des Abs. 1 Ziffer a wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.

 

 

§ 8

 

Steuerermäßigung

 

(1)  Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

a)    Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde.

b)   Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden.

 

(2)   Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.

 

 

§ 9

 

Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung

 

(1)   Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats.

 

(2)       Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn

 

       a)  die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,

       b)  der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde,

       c)  für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,

       d)  in den Fällen des § 7 Abs. 1 Ziffer b ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

 

(3)   Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.



§ 10

 

Überwachung der Anzeigepflicht

 

(1)  Für jeden Hund wird eine Hundesteuermarke ausgegeben, die außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Grundbesitzes sichtbar vom Hund zu tragen ist. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der Steuermarke wird auf Antrag eine Ersatzmarke gegen Gebühr ausgehändigt. Bei der Abmeldung des Hundes ist die Steuermarke an die Stadt zurückzugeben.

 

(2)  Die Stadt kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Stadtgebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:

       a)  Name und Anschrift des Hundehalters,

       b)  Anzahl der gehaltenen Hunde,

       c)       Anschaffungstag bzw. Geburtsdatum der/des Hunde/s sowie

       d)  Rasse der/des Hunde/s.

 

 

§ 11

 

Ordnungswidrigkeiten

 

(1)       Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

       a)  als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,

       b)  als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

       c)  als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,

       d)  als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sind, anlegt,

       e)  die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 10 Abs. 2 gegeben ist.

 

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

 

 

§ 12

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Remagen über die Erhebung der Hundesteuer vom 22. Oktober 2007 außer Kraft.

 

 

STADTVERWALTUNG REMAGEN

Remagen, den 20. Juni 2011

 

gez.

 

Herbert Georgi

Bürgermeister“


Sachverhalt:

Die Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Hundesteuer ergab sich bisher aus dem Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer vom 02. März 1993, geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 6. Februar 2001.

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2011 außer Kraft.

 

Dafür tritt am 1. Juli 2011 nachfolgende Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 15. September 2009 in Kraft:

 

Dem § 5 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

 

„(3) Die Ortsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte können Hundesteuer für das Halten von Hunden erheben.

 

(4) Die Verbandsgemeinden, die verbandsfreien Gemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte können eine Vergnügungssteuer erheben.“

 

Zusätzlich wurde dem § 9 der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes über die Erhebung von Hundesteuer folgender Absatz 3 angefügt:

 

„(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.“

 

Die z. Zt. geltende Hundesteuersatzung ist daher entsprechend zu abzuändern.

 

Beratungsbedarf besteht nicht.