Beschluss:

Der Rat der Stadt Remagen beschließt einstimmig, die in der Anlage aufgeführten Grundstücke aus dem städtebaulichen Entwicklungsbereich „Remagen-Süd“ zu entlassen und die Satzung über die teilweise Aufhebung des förmlich festgelegten Entwicklungsbereiches „Remagen-Süd“ zu beschließen.

 

Satzung

über die teilweise Aufhebung des förmlich festgelegten Entwicklungsbereichs „Remagen-Süd“

 

Aufgrund von § 169 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 162 Baugesetzbuch (BauGB) sowie des § 24 der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz – jeweils in der am Tag der Beschlussfassung geltenden Fassung – hat der Rat der Stadt Remagen in seiner Sitzung am 05.12.2011 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

(1) Die Satzung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsgebietes „Remagen-Süd“ in Remagen (Entwicklungssatzung) vom 25.05.1998, ortsüblich bekannt gemacht am 07.10.1998, geändert durch die Änderungssatzung zur Satzung vom 08.11.1999, ortsüblich bekannt gemacht am 09.08.2000, wird hiermit für das nachfolgend näher beschriebene Teilgebiet aufgehoben.

 

(2) Das Teilgebiet umfasst alle in der als Anlage beigefügten Liste der Stadtverwaltung Remagen – Fachbereich 2 – Bauliche Infrastruktur – vom 07.11.2011 aufgeführten Grundstücke und Grundstücksteile. Diese Liste ist Bestandteil der Satzung und dieser als Anlage beigefügt.

 

§ 2

 

Diese Satzung wird gemäß § 169 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 162 Abs.2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

 

Remagen, 09.12.2011

 

 

Herbert Georgi

Bürgermeister

 

Hinweis:

 

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

 

1.         eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

 

2.                   nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

sofern sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften über das Zustandekommen der Satzung ist ebenfalls unbeachtlich, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

 

Anlage: Flurstücksliste

 

 

Anlage Flurstücksliste

 

 

 

 

 

 

 

Entlassung aus dem städtebaulichen Entwicklungsbereich

 

 

 

 

Flurstücksliste

Planbereich

Gemarkung

Flur

Flurstück

Cheruskerhof

Remagen

7

13/2

Cheruskerhof

Remagen

7

13/3

Cheruskerhof

Remagen

7

13/4

Cheruskerhof

Remagen

7

13/5

Cheruskerhof

Remagen

7

13/6

Cheruskerhof

Remagen

7

13/7

Cheruskerhof

Remagen

7

13/8

Cheruskerhof

Remagen

7

13/9

Cheruskerhof

Remagen

7

13/10

Cheruskerhof

Remagen

7

13/11

Cheruskerhof

Remagen

7

13/12

Cheruskerhof

Remagen

7

13/13

Cheruskerhof

Remagen

7

13/18

Cheruskerhof

Remagen

7

13/21

Cheruskerhof

Remagen

7

13/25

Cheruskerhof

Remagen

7

13/30

Cheruskerhof

Remagen

7

13/32

Cheruskerhof

Remagen

7

13/33

Cheruskerhof

Remagen

7

13/36

Cheruskerhof

Remagen

7

13/37

Cheruskerhof

Remagen

7

13/38

Cheruskerhof

Remagen

7

13/40

Cheruskerhof

Remagen

7

13/44

Cheruskerhof

Remagen

7

13/46

Cheruskerhof

Remagen

7

13/48

Cheruskerhof

Remagen

7

13/49

Cheruskerhof

Remagen

7

13/52

Cheruskerhof

Remagen

7

13/53

Cheruskerhof

Remagen

7

13/55

Cheruskerhof

Remagen

7

13/57

Cheruskerhof

Remagen

7

13/59

Cheruskerhof

Remagen

7

13/61

Cheruskerhof

Remagen

7

13/63

Cheruskerhof

Remagen

7

13/64

Cheruskerhof

Remagen

7

13/65

 

Stand der Katasterdaten: 07.11.2011

 


Sachverhalt:

Gemäß § 162 Abs. 1 i.V.m. § 169 Abs. 1 Nr. 8 Baugesetzbuch BauGB ist die Entwicklungssatzung aufzuheben, wenn die entwicklungsbedingten Maßnahmen abschließend durchgeführt worden sind. Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Entwicklungsbereiches gegeben, so ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.

 

Im Bereich der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Remagen-Süd“ sind die entwicklungsbedingten Maßnahmen im Teilbereich „Wohngebiet Cheruskerhof“ abgeschlossen und somit das entwicklungsbedingten Ziel – Schaffung eines neuen Wohngebietes zur Deckung des erhöhten Wohnraumbedarf durch die Ansiedlung der Fachhochschule– abschließend erreicht.

 

Die betroffenen Grundstücke können somit durch die Aufhebung der Satzung aus dem städtebaulichen Entwicklungsbereich entlassen werden.

 

Der Beschluss der Stadt, durch den die förmliche Festlegung des Entwicklungsgebietes ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

 

Mit der Entlassung aus dem städtebaulichen Entwicklungsbereich sind für die betroffenen Grundstücke folgende Auswirkungen verbunden:

 

-         Wegfall der besonderen Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich (§§ 165 bis 171 BauGB)

o       Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB

o       Besonderes Vorkaufsrecht

o       Anwendung der besonderen Bodenrichtwerte (Anfangs-/Neuordnungswert)

o       Möglichkeit der Enteignung ohne Bebauungsplan

-         Löschung der Entwicklungsvermerke im Grundbuch

-         Prüfung der Notwendigkeit der Ausgleichsbetragserhebung

-         Prüfung von ggf. bestehenden Rückübertragungsansprüchen

-         ggf. (Zwischen-)abrechnung der Gesamtmaßnahme für den Fördergeber

 

Im Anschluss an die Bekanntmachung der Satzung über die die teilweise Aufhebung des förmlich festgelegten Entwicklungsbereiches „Remagen-Süd“ wird die Stadt das Grundbuchamt ersuchen, die Entwicklungsvermerke in den Grundbüchern zu löschen.