Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Nein: 3

Beschluss:

Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:

 

Ortsteile                                                                                   =            unverändert 0,50 €/qm

Innenstadt und alter Teil Rheinpromenade                      =            unverändert 0,50 €/qm

Rheinpromenade neuer Teil bis 100 qm                                    =            1,50 €/qm

Rheinpromenade neuer Teil ab 101 qm                                    =            0,75 €/qm

 

Es wird nachstehende Änderungssatzung erlassen:

 

1. Änderungssatzung  zur Satzung  über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen für die Stadt Remagen (Sondernutzungssatzung)

 

 

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit §§ 41,42 und 47 des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz (LStrG), § 8 des Bundesfernstraßengesetztes (FStrG) sowie des § 1 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG), jeweils in der geltenden Fassung, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 25.06.2012 die folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

§ 1

 

Die Sondernutzungssatzung der Stadt Remagen vom 25.06.2007 wird wie folgt geändert:

 

Die Anlage zur Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen erhält folgende neue Fassung:

 

 

 

Anlage

 

zur Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen

 

 

Lfd.      Art der Sondernutzung                                Geb. in EUR                 Mindest-

Nr.                                                                                    von           bis                    gebühr

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

1                    Baubuden, Gerüste, Baustofflagerungen,

Aufstellung von Arbeitswagen und

Fahrzeugen, Baumaschinen/

- geräten und Containern,

Straßenaufbrüche

 

a)      auf Gehwegen und Parkplätzen je

angefangenem qm und Monat 0,50 1,50 5,00

 

b)      auf Fahrbahnen

je angefangenem qm und Monat 0,80 2,60 10,00

 

2                    Kellerschächte je angefangener ½ qm

beanspruchte Verkehrsfläche jährlich      10,00  -,-- -,--

 

3                    Lagerung von Gegenständen aller Art,

die mehr als 24 Stunden andauert und

nicht unter Nr. 1 fällt

 

a)      auf Gehwegen und Plätzen je

angefangener qm täglich         0,25   -,--     2,60

 

b)      auf Fahrbahnen je angefangener qm

täglich         0,50 -,-- 5,00

 

4                    Leitungen, die nicht der öffentlichen

Versorgung oder Abwasserbeseitigung

dienen, je angefangene 100 m jährlich      50,00  -,--

 

5                    Tische und Sitzgelegenheiten, die zu

gewerblichen Zwecken auf öffentlichen

Verkehrsflächen aufgestellt werden, je

angefangener qm beanspruchter

Verkehrsfläche monatlich         0,50          3,00         5,00

                                                                                                                                                 

6                    Treppenstufen, Eingangspodeste je

angefangener ½ qm beanspruchter

Verkehrsfläche jährlich      10,00       -,--

 

7                    Feste Verkaufs- und Informationsstände,

Imbissstände, Kioske u.ä.

 

a)      bei ausschließlichem Vertrieb von

Tabakwaren sowie Zeitungen je

 

angefangenem qm beanspruchter

Verkehrsfläche monatlich 5,00 -,-- 10,00

 

b)      sofern auch andere Waren als die unter

a) genannten Waren oder Leistungen

feilgeboten werden, je angefangenem

qm beanspruchter Verkehrsfläche

monatlich 10,00 -,-- 20,00

 

8                    Verkaufswagen und mobile Verkaufs-

und Informationsstände aller Art je

angefangenem qm

beanspruchter Verkehrsfläche monatlich      5,00    -,--      10,00

 

9                    Werbeanlagen, die innerhalb einer Höhe

von 4 m über der Straßenoberkante den

Rahmen des § 4 der Erlaubnissatzung

überschreiten

 

a)      im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 1 je angefangenem

qm Ansichtsfläche 2,60 5,10        -,--

 

b)      im Fall des § 4 Abs. 2 Nr. 3 je angefangenem

qm Ansichtsfläche 1,50 2,60       5,00

 

 

10                Wohnwagen, die länger als 24 Stunden

abgestellt werden, je angefangenem qm

beanspruchter Verkehrsfläche wöchentlich       0,80      2,00        5,00

 

11            Plakatierungen

                 

a)      bis 20 Plakate pro angefangener m²  Ansichtsfläche

täglich pro Plakat 0,05 0,30 -,--

 

b)      je weitere 10 Plakate pro angefangener m²

Ansichtsfläche täglich pro Plakat     0,15 0,50   -,--

 

 

 

§ 2

 

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.


Protokoll:

Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt und erklärt, dass im Sinne der Haushaltskonsolidierung eine moderate Anpassung der Sondernutzungsgebühren beabsichtigt ist. Auch nach Anhebung der Gebühren liegen die Sätze unter denen der Nachbarkommunen.

 

Der Rat ist überwiegend der Auffassung, dass die Flächen der Innenstadt von der Gebührenerhöhung ausgenommen werden sollen, da die Gastwirte neue Bestuhlung angeschafft haben, die sie finanziell genug belastet hat. Eine Erhöhung der Gebühren wäre in diesem Fall kontraproduktiv.

 

Aus der weiteren Beratung gehen nachstehende Anträge hervor:

 

WGR-Fraktion

 

Ortsteile                                                                                   =            unverändert 0,50 €

Innenstadt und alter Teil Rheinpromenade                      =            1,00 €/qm

Rheinpromenade neuer Teil bis 100 qm                                    =            2,00 €/qm

Rheinpromenade neuer Teil ab 101 qm                                    =            1,50 €/qm

 

SPD-Fraktion

 

Innenstadt                                                                                 =            0,50 €/qm

übrige Gebühren wie Verwaltungsvorschlag

 

Der Vorsitzende lässt zunächst über den Antrag der WGR-Fraktion als dem Weitergehenden abstimmen. Der Antrag wird gegen 3 Ja-Stimmen mehrheitlich abgelehnt.

 

Anschließend wird über den Antrag der SPD-Fraktion abgestimmt.

 

Es ergeht folgender