Beschluss:
Der Stadtrat beschließt,
1. die vorgetragenen Stellungnahmen den Beschlussempfehlungen entsprechend zu berücksichtigen.
2. den Durchführungsvertrag in der vorliegenden Form und Fassung. (Der Vorsitzende unterzeichnet den Durchführungsvertrag.)
3. unter Berücksichtigung der vorgenannten Punkte den vorliegenden Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 40.15 „Nördlich der Deponie“, bestehend aus Planzeichnung und Textlichen Festsetzungen, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Sachverhalt:
Mit den beschlossenen Zielen wurde im Zeitraum vom 25.07. bis einschließlich 30.08.2013 die Beteiligung der Bürger und der betroffenen Behörden durchgeführt. Die Bekanntmachung hierzu erfolgte am 17.07.2013 ortsüblich im Amtsblatt.
1. Einrichtungen ohne Rückmeldung
Folgende Einrichtungen wurden beteiligt, haben sich am Verfahren nicht beteiligt:
· Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
· Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Bau- und Kunstdenkmalpflege
· Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie
· Abwasserzweckverband Wachtberg-Remagen
· Stadtwerke Remagen, Betriebsführer EVM
· Gemeinde Grafschaft
· die im Rat vertretenen Parteien und Gruppierungen
2. Behörden ohne Anregungen zur
Planung
Folgende Einrichtungen haben mitgeteilt, dass sie zur Planung keine Anregungen vorbringen und mit deren Inhalten und Zielen einverstanden sind:
· Industrie- und Handelskammer Koblenz
· Polizeipräsidium Koblenz, Polizeiinspektion Remagen
· Handwerkskammer Koblenz
· PLEdoc GmbH für Open Grid Europe GmbH, Essen
· Stadt Remagen, Fachbereich 1 - Wirtschaftsförderung/ Märkte
· Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz
· Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück, Mayen,
· Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Koblenz, Regionalstelle Gewerbeaufsicht
· Gemeinde Wachtberg
3. Anregungen zur Planung
Wörtliche Zitate werden im Folgenden in Anführungsstriche gesetzt und durch Kursivdruck hervorgehoben.
3.1 Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau, Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz, vom 30.07.2013
3.2.1 Inhalt der Stellungnahme
Bergbau/ Altbergbau:
„Wir
verweisen auf unsere Stellungnahme vom 17.05.2013, die weiterhin ihre
Gültigkeit behält, und ergänzen diese wie folgt:
Wir weisen
darauf hin, dass in einem Zusammenstellungsriss aus dem Jahr 1848 Hinweise auf
Uraltbergbau, das heißt Bergbau vor Anlegung des Risswerkes, in der Gemarkung
dokumentiert sind.
Sollten Sie
bei Ihrem Bauvorhaben auf Indizien für Bergbau stoßen, empfehlen wir Ihnen
spätestens dann, die Einbeziehung eines Baugrundberaters bzw. Geotechnikers zu
einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung“.
Boden
und Baugrund - allgemein:
„Der
Hinweis zur „Ingenieurgeologie“ in den textlichen Festsetzungen wird fachlich
bestätigt.
Boden
und Baugrund - mineralische Rohstoffe:
Keine
Einwände“
3.1.2 Würdigung
Zu Bergbau
/ Altenbergbau
Die Stellungnahme vom 17.05.2013 wurde bereits umfassend gewürdigt. Die dort getroffenen Hinweise wurden in die Begründung zu dem Bebauungsplan aufgenommen.
Die darüber hinausgehenden Hinweise werden berücksichtigt. Die Begründung wird unter Pkt. 1.2.6 folgendermaßen ergänzt:
Das Landesamt für Geologie und Bergbau weist mit Schreiben vom 30.07.2013 darauf hin, dass in einem Zusammenstellungsriss aus dem Jahr 1848 Hinweise auf Uraltbergbau, das heißt Bergbau vor Anlegung des Risswerkes, in der Gemarkung dokumentiert sind. Das Landesamt für Geologie und Bergbau empfiehlt die Einbeziehung eines Baugrundberaters bzw. Geotechnikers zu einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung spätestens dann, wenn der Vorhabenträger bei dem Bauvorhaben auf Indizien für Bergbau stößt.
Zu Boden
und Baugrund - allgemein
Die Bestätigung des Hinweises zur
„Ingenieurgeologie“ wird zur Kenntnis genommen.
Zu Boden
und Baugrund - mineralische Rohstoffe
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände bestehen.
3.1.3
Abwägung
Zu Bergbau
/ Altbergbau
Der Inhalt der Stellungnahme wird berücksichtigt. Die Begründung wird redaktionell ergänzt.
Zu Boden
und Baugrund - allgemein
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Zu Boden
und Baugrund – mineralische Rohstoffe
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände bestehen.
3.2 Stellungnahme des Landesbetriebes Mobilität
Cochem-Koblenz, Ravenéstraße 50, 56812 Cochem, vom 06.08.2013
3.2.1 Inhalt
der Stellungnahme
„… gegen die Bauleitplanung der Stadt Remagen zur
Aufstellung des v.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden aus straßenbaubehördlicher
Sicht diesseits keine grundsätzlichen Bedenken erhoben.
Wir merken jedoch ergänzend an, dass der zur
Erschließung der Anlage dienende Wirtschaftsweg einschließlich erforderlicher
Eckausrundungen, falls noch nicht geschehen, mindestens auf einer Länge von 20
m bituminös zu befestigen ist.
Des Weiteren ist durch die Bauleitplanung
sicherzustellen, dass dem Verkehrsraum und der Straßenentwässerung insbesondere
über den Wirtschaftsweg keine gesammelten Oberflächenwasser zugeführt werden.“
3.2.2 Würdigung
Die grundsätzliche Zustimmung des Landesbetriebes Mobilität wird zur Kenntnis genommen.
Hinsichtlich der weitergehenden Ausführungen des Landesbetriebes über die bituminöse Befestigung des Weges sowie Ableitung des Oberflächenwassers ergibt sich im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung kein Regelungsbedarf. Diese Aspekte werden im Durchführungsvertrag berücksichtigt..
3.2.3 Abwägung
Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die vorliegende Planung wird unverändert beibehalten.
3.4.1 Inhalt der Stellungnahme
„…
a)
Die in Ziffer 1.2.2 der Begründung zitierten
Rechtsgrundlagen § 9 Absatz 1 Nr. 1 und § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO können
nicht nachvollzogen werden. Satz 3 bezieht sich auf Abweichungen ausschließlich
von der Ermittlung der zulässigen Grundfläche nach Satz 2 dieses Absatzes.
Hierzu werden aber in der folgenden textlichen Festsetzung materiell keine
Regelungen getroffen. Zutreffend ist hier wie folgt zu zitieren:
Gem. § 9 Absatz 1 Ziffer 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2
Ziffer 1, 2. Alternative BauNVO
Alternativ kann dann aber auch konsequent bei der
Unternummerierung auf das Zitat verzichtet werden, da der Oberpunkt 1.2 bereits
das vollständige Zitat enthält.
b)
Die Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe gem. Ziffer
1.2.3 begegnet Bedenken hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots. Der in der Ziffer
definierte Bezugspunkt „Geländeoberfläche“ ist durch Geländemodellierungen
veränderbar, wobei die Bestimmbarkeit der zulässigen Höhe variabel wird. Wir
empfehlen daher den Begriff der gewachsenen Geländeoberfläche zu verwenden oder
eine Höhe in m ü. NN zu definieren.“
3.3.2 Würdigung
Zu a)
In der Begründung werden unter Ziffer 1.2.2 keine Rechtsgrundlagen zitiert. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Stellungnahme auf die Textlichen Festsetzungen bezieht.
Der Hinweis wird berücksichtigt. Auf die zitierten Rechtsgrundlagen unter Ziffer 1.2.2 der Textlichen Festsetzungen wird verzichtet, sie werden aus dem Text entfernt.
Zu
b).
Die Anregung bezüglich der Textziffer 1.2.3 wird berücksichtigt. Die Textlichen Festsetzungen werden unter Ziffer 1.2.3 dahingehend angepasst, dass die zulässige Höhe von der gewachsenen Geländeoberfläche aus bestimmt wird.
3.3.3 Abwägung
Die textlichen Festsetzungen werden der Würdigung entsprechend redaktionell angepasst.
Der Vorsitzende weist darauf hin, dass der Durchführungsvertrag vor der Fassung des Satzungsbeschlusses von ihm unterschrieben werden muss. Die Sitzung wird für die Dauer der Unterzeichnung unterbrochen. Herr Gräfe und seine Frau hatten den Vertrag bereits vor der Sitzung unterschrieben.