Beschluss:
Der Stadtrat beschließt,
a) entsprechend den vorstehenden Ausführungen die eingegangenen Stellungnahmen sowie die sonstigen öffentlichen und privaten Belangen zu gewichten und sie sodann untereinander und gegeneinander abzuwägen.
b) unter Berücksichtigung der Abwägung den Feststellungsbeschluss zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans zu fassen.
c) unter Berücksichtigung der vorstehenden Abwägung wie auch des Feststellungsbeschlusses den Satzungsbeschluss über die 3. Änderung des Bebauungsplans 10.49 „Gewerbegebiet III/IV“ zu fassen.
Sachverhalt:
Ausgehend von den während der Offenlage fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Bürger und Behörden sowie dem Entscheid über die landesplanerische Stellungnahme hat der Stadtrat am 27.04.2015 den Beschluss zur erneuten Offenlage gefasst.
In der Zeit vom 25.05. bis einschließlich 12.06.2015 lagen sowohl der Entwurf der 15. Änderung des Flächennutzungsplans 2004 wie auch der Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplans 10.49 „Gewerbegebiet III/IV“ erneut offen; die ortsüblichen Bekanntmachungen hierzu erfolgten am 20.05.2015 im Amtsblatt der Stadt Remagen. Das Beteiligungsverfahren wurde jeweils in einem verkürzten Zeitraum durchgeführt und Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen zugelassen. Hierauf wurde in den Bekanntmachungen ausdrücklich hingewiesen. Die von den Planungen betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21.05.2015 über die erneute Offenlage informiert und erhielten die Möglichkeit, bis zum 12.06.2015 eine auf ihren jeweiligen Aufgabenbereich bezogene Stellungnahme abzugeben.
Zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung wurden sämtliche Planunterlagen auch auf der Internetseite der Stadt Remagen zum Download bereitgestellt.
Nachfolgend werden die Stellungnahmen zur Änderung des Flächennutzungsplans wie auch des Bebauungsplan ob der einheitlichen Planungsziele gemeinsam behandelt.
0 Behörden und Einrichtungen ohne Rückmeldung
Folgende Behörden und sonstige Einrichtungen wurden über das Beteiligungsverfahren informiert, gaben jedoch keine Stellungnahme ab:
· Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft Abfallwirtschaft Bodenschutz, Koblenz
· Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz, Cochem
· Generaldirektion kulturelles Erbe, Direktion Bau- und Kunstdenkmalpflege, Mainz
· Generaldirektion kulturelles Erbe, Direktion Burgen Schlösser Altertümer, Koblenz
· Generaldirektion kulturelles Erbe, Direktion Archäologische Denkmalpflege, Koblenz
· Vermessungs- und Katasteramt, Mayen
· Landesamt für Geologie und Bergbau
· Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
· Bundeswehr Dienstleistungszentrum, Mayen
· Handwerkskammer Koblenz
· RWE, Saffig
· EVM, Bad Neuenahr-Ahrweiler
· Stadtwerke Remagen
· Eisenbahn-Bundesamt, Saarbrücken
· DB Services Immobilien GmbH, Frankfurt
· DB Immobilien GmbH, Trier
· DB Station & Service GmbH, Koblenz
· DB Netz AG, Frankfurt
· Stadtverwaltung Sinzig
· Gemeindeverwaltung Grafschaft
· die im Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppierungen (außer Bündnis 90/Die Grünen).
Folgende Behörden und sonstige Einrichtungen teilten mit, dass zu den Planungen keine Anregungen vorgetragen, die jeweiligen Belange ausreichend beachtet oder nicht berührt werden:
- IHK Koblenz, Schreiben vom 26.05.2015 zur 3. Änderung Bebauungsplan sowie Schreiben vom 10.06.2015 zur 15. Änderung Flächennutzungsplan
- DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft, Bonn, Schreiben vom 01.06.2015 zur Änderung beider Bauleitpläne
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 09.06.2015 zur Änderung beider Bauleitpläne
- Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Koblenz, Schreiben vom 03.06.2015 zur Änderung beider Bauleitpläne
- Abwasserzweckverband Untere Ahr, Sinzig, Schreiben vom 08.06.2015 zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans
- PLEdoc GmbH, Essen für Open Grid Europe GmbH, Essen, Schreiben vom 15.06.2015 (nur Flächennutzungsplan)
- Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Trier, Schreiben (E-Mails) vom 12.06.2015 zur Änderung beider Bauleitpläne
1 Alexander Schiele, Im Ellig 41, 53424
Remagen, vom 20.05.2015
1.1 Inhalt
der Stellungnahme
1.1.1 Stellungnahme
der Verwaltung
Die Stellungnahme zielt darauf ab, im Plangebiet einen Korridor für eine Verbindung der beiden Bahntrassen im Rheintal offenzuhalten.
Eine solche Vorgabe ergibt sich jedoch weder aus den übergeordneten raumordnerischen Zielen noch aus den fachplanerischen Vorgaben der Bahn. An dem Verfahren wurden neben dem Eisenbahn-Bundesamt verschiedene Tochtergesellschaften der DB AG unmittelbar beteiligt, ohne dass es von dort zu vergleichbaren Stellungnahmen gekommen wäre.
Auch seitens der Stadt Remagen besteht keine Veranlassung, eine derartige Trasse quasi auf Verdacht freizuhalten, so dass der vorgetragene Gedanke bei der weiteren Planung ohne Berücksichtigung bleibt.
1.1.2 Beschluss
Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Er führt jedoch nicht zu einer Änderung oder Ergänzung der Planungsziele oder -inhalte.
2 Landwirtschaftskammer
Koblenz, Postfach 201053, 56010 Koblenz, vom 02.06.2015 und 09.06.2015
Zum Bebauungsplan
2.1 Inhalt
der Stellungnahme
Wir wurden von Ihnen an der Bauleitplanung der Stadt Remagen, 3. Änderung des Bebauungsplans 10.49 „Gewerbegebiet III/IV“ beteiligt und um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme gebeten.
Hierzu verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 17.11.2014 zur Bauleitplanung der Stadt Remagen, 3. Änderung des Bebauungsplanes 10.49 „Gewerbegebiet III/IV“. Weitere Anregungen bzw. Bedenken werden unsererseits nicht vorgetragen.
2.1.1 Stellungnahme
der Verwaltung
Die Landwirtschaftskammer erhob mit vorgenanntem Schreiben keine Bedenken gegen die Planungen, bat jedoch darum, die dauerhafte Sicherstellung der im Plangebiet nunmehr festgesetzten landwirtschaftlichen Flächen.
Dieser Inhalt ist identisch mit dem Planungsziel der Stadt Remagen, so dass es hierzu keiner weitergehenden inhaltlichen Auseinandersetzung bedarf.
2.1.2 Beschluss
Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Er führt nicht zu einer Änderung oder Ergänzung der Planungsziele oder –inhalte.
Zum
Flächennutzungsplan
2.2 Inhalt
der Stellungnahme
Gegen die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 „Gewerbegebiet III/IV“ der Stadt Remagen tragen wir seitens unserer Dienststelle aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken vor.
2.2.1 Stellungnahme
der Verwaltung
Kenntnisnahme
2.2.2 Beschluss
Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
3 Deutsche Bahn
Energie GmbH, Schwarzer Weg 100, 51149 Köln, vom 10.06.2015
3.1 Inhalt
der Stellungnahme
Stellungnahme Bauleitplanung Stadt Remagen - Bebauungsplan sowie Flächennutzungsplan "Gewerbegebiet III/IV"
die von Ihnen
eingereichten Unterlagen wurden geprüft. Es handelt sich dabei um folgende
Schreiben:
- 3. Änderung des Bebauungsplans 10.49
"Gewerbegebiet III/IV" (10.49/03) (vom 21.05.2015 / FB2 / 610-13 /
10.49 / 03 / Gü
- 15. Änderung des
Flächennutzungsplans 2004 "Gewerbegebiet III/IV" (vom
08.10.2014 / FB2 / 610-12 / 2004 / 15 / Gü
Die in den Planunterlagen
dargestellten Bereiche liegen außerhalb des Schutzstreifens der
planfestgestellten 110-kV-Bahnstromleitung 0445 Koblenz - Remagen.
Sollten diese Grenzen weiterhin
eingehalten werden, bestehen seitens der DB Energie keine Anregungen oder
Einwände.
Falls die Grenzen in der weiteren
Planungsphase geändert werden, bitten wir um erneute Beteiligung.
Für weitere Rückfragen stehen wir
Ihnen gerne zur Verfügung.
3.1.1 Stellungnahme
der Verwaltung
Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungs- oder Ergänzungsbedarf besteht nicht.
3.1.2 Beschluss
Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Er führt nicht zu einer Änderung oder Ergänzung der Planungsziele oder –inhalte.
4 Kreisverwaltung
Ahrweiler, Wilhelmstraße 24-30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 12.06.2015
Zum
Flächennutzungsplan
4.1 Inhalt
der Stellungnahme
1. Landesplanung/Städtebau
Wir verweisen auf die von uns abgegeben Landesplanerische Stellungnahme vom 02.04.2015.
2. Naturschutz
Gegen die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine Bedenken.
Wir bitten, den letzten Satz des Absatzes „Landesplanerische Stellungnahme gem. § 20 Landesplanungsgesetz“ mit der Formulierung: „Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die zuständige Naturschutzbehörde von den Verbotstatbeständen der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Rhein-Ahr-Eifel eine Ausnahmegenehmigung erteilt.“ zu streichen.
Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen mit baulicher Nutzung gilt die Rechtsverordnung nicht (§ 1 Abs. 2). Der Bebauungsplan schließt nur baugenehmigungspflichtige bauliche Anlagen aus. (Siehe dazu den unten stehenden Text der E-Mail der Oberen Naturschutzbehörde.)
Außerdem ist nach § 18 Abs. 2 BNatSchG die Eingriffsregelung auf Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nicht anzuwenden.
Text E-Mail
der Oberen Naturschutzbehörde:
Mit Bezug auf die E-Mail von Frau Hellmann vom 03.06.2015 bezüglich des innerhalb des LSG „Rhein-Ahr-Eifel“ gelegenen B-Planes der Stadt Remagen teile ich nach Rücksprache mit der Oberen Bauaufsichtsbehörde Folgendes mit:
Die Schutzgebietsverordnung zu dem Landschaftsschutzgebiet „Rhein-Ahr-Eifel“ (LSG-RVO) enthält in § 1 Abs. 2 die Regelung, dass „Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines bestehenden oder künftig zu erlassenen Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes sind“.
Der in Rede stehende Bebauungsplan der Stadt Remagen schließt lediglich die Errichtung baugenehmigungspflichtiger Anlagen aus. Baugenehmigungsfreie Anlagen sind allerdings nicht ausgeschlossen. Da auch baugenehmigungsfreie Anlagen eine bauliche Nutzung darstellen, handelt es sich bei dem B-Plan der Stadt Remagen folglich und einen B-Plan mit baulicher Nutzung. Die oben zitierte Regelung des § 1 Abs. 2 der LSG-RVO ist somit im vorliegenden Fall einschlägig, was für den Vollzug wiederum folgende Auswirkungen hat:
Nach § 1 Abs. 2 der LSG-RVO sind Flächen innerhalb des B-Planes der Stadt Remagen nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes, da es sich um einen B-Plan mit baulicher Nutzung handelt. Die Verbotstatbestände des § 4 Abs. 2 der LSG-RVO sowie das damit verbundene Genehmigungsbedürfnis gem. § 4 Abs. 2, 3, 4, der LSG-RVO sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Eine Genehmigung auf Grundlage der LSG-RVO ist innerhalb des B-Planes nicht erforderlich.
3. Abfallwirtschaft
Aus den hier vorgelegten Planunterlagen
ergeben sich aus abfallrechtlicher Sicht seitens des AWB grundsätzlich keine
Bedenken. Wir gehen davon aus, dass eine mögliche Anfahrbarkeit zum Zwecke der
Abfallentsorgung sichergestellt ist. Wir möchten jedoch auf die den Planbereich
betreffende Altablagerungsstelle 13100070-201 und die an den Planbereich
angrenzenden Altablagerungsstellen 13100070-202 und 13100070-203 hinweisen.
Parzellengenaue Auskünfte über Altlasten kann jedoch nur die SGD-Nord in
Koblenz erteilen.
4. Denkmalpflege
Im betroffenen Bereich sind
oberirdische Bau- und Kunstdenkmäler nicht bekannt. Es ist aber darauf zu
achten, dass eventuell vorhandene, der Denkmalpflege bisher nicht bekannte Objekte
wie Wegekreuze, Bildstöcke etc., die sich in dem betroffenen Bereich befinden
können, unversehrt an ihren Standorten erhalten und uns mitgeteilt werden.
In archäologischer Hinsicht
handelt es sich oft um potentiell interessante Siedlungslagen, bei denen
jederzeit mit römischen Funden zu rechnen ist. Wir bitten daher, die
Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, Niederberger Höhe 1,
56077 Koblenz, unbedingt zu beteiligen.
4.1.1 Stellungnahme
der Verwaltung
Zu 1. Landesplanung/Städtebau
Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die erneute Offenlage wurde vor allem deshalb durchgeführt, um die sich aus der landesplanerischen Stellungnahme ergebenden Bedingungen in die Planungsziele einzufügen. Von daher sind diese Belange vollumfänglich berücksichtigt. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen wird nicht erforderlich.
Zu 2. Naturschutz
Das seitens der Naturschutzbehörde keine Bedenken gegen die vorgesehene Änderung bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Entsprechend der Anregung entfällt in der Begründung zum Flächennutzungsplan die Passage hinsichtlich der Genehmigungspflicht durch die Naturschutzbehörde. Sie wird ersetzt durch die Formulierung: „Nähere Festsetzungen trifft der Bebauungsplan.“
Zu 3 Abfallwirtschaft
Das seitens der Abfallwirtschaft keine grundsätzlichen Bedenken gegen die vorgesehene Planung bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Änderungen am Straßen- und Wegenetz sind mit der Änderungsplanung nicht beabsichtigt. Die Möglichkeit der Abfallentsorgung ist, wie auch der Bebauungsplan zeigt, unverändert gegeben. Die Altablagerungsstellen sind gekennzeichnet und die SGD Nord mit der Regionalstelle Wasserwirtschaft Abfallwirtschaft Bodenschutz unmittelbar am Verfahren beteiligt. Änderungen oder Ergänzungen an den Planunterlagen sind daher nicht erforderlich.
Zu 4. Denkmalpflege
Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen sind nicht erforderlich, zumal auf der Ebene des Bebauungsplans im Textteil bereits entsprechende Hinweise auf die Belange und Zuständigkeiten des Denkmalschutzes enthalten sind (dort Abschnitt 3, Absatz 10).
4.1.2 Beschluss
Eine Ergänzung der Planunterlagen in Bezug auf den Naturschutz erfolgt wie dargestellt, im Übrigen werden die Inhalte der Stellungnahmen zur Kenntnis genommen.
Zum Bebauungsplan
4.2 Inhalt
der Stellungnahme
Sehr geehrte Damen und Herren,
von dem obengenannten Bebauungsplan werden aus unserer Sicht folgende Belange berührt:
1. Naturschutz
Gegen die vorgenommenen Änderungen bestehen keine Bedenken.
Wir bitten, den letzten Satz des Absatzes 1.9 auf Seite 3 zu streichen. Der Satz heißt: „Bauliche Anlagen, die nach den Bestimmungen der Landesbauordnung…erteilt“.
Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen mit baulicher Nutzung gilt die Verordnung des Landschaftsschutzgebietes „Rhein-Ahr-Eifel“ nicht (§ 1 Abs. 2).
Der vorliegende Bebauungsplan schließt nur baugenehmigungsfreie bauliche Anlagen aus. (Siehe dazu den unten stehenden Text der E-Mail der Oberen Naturschutzbehörde.)
Außerdem ist nach § 18 Abs. 2 BNatSchG die Eingriffsregelung auf Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nicht anzuwenden.
Text E-Mail
der Oberen Naturschutzbehörde:
Mit Bezug auf die E-Mail von Frau Hellmann vom 03.06.2015 bezüglich des innerhalb des LSG „Rhein-Ahr-Eifel“ gelegenen B-Planes der Stadt Remagen teile ich nach Rücksprache mit der Oberen Bauaufsichtsbehörde Folgendes mit:
Die Schutzgebietsverordnung zu dem Landschaftsschutzgebiet „Rhein-Ahr-Eifel“ (LSG-RVO) enthält in § 1 Abs. 2 die Regelung, dass „Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines bestehenden oder künftig zu erlassenen Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes sind“.
Der in Rede stehende Bebauungsplan der Stadt Remagen schließt lediglich die Errichtung baugenehmigungspflichtiger Anlagen aus. Baugenehmigungsfreie Anlagen sind allerdings nicht ausgeschlossen. Da auch baugenehmigungsfreie Anlagen eine bauliche Nutzung darstellen, handelt es sich bei dem B-Plan der Stadt Remagen folglich und einen B-Plan mit baulicher Nutzung. Die oben zitierte Regelung des § 1 Abs. 2 der LSG-RVO ist somit im vorliegenden Fall einschlägig, was für den Vollzug wiederum folgende Auswirkungen hat:
Nach § 1 Abs. 2 der LSG-RVO sind Flächen innerhalb des B-Planes der Stadt Remagen nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes, da es sich um einen B-Plan mit baulicher Nutzung handelt. Die Verbotstatbestände des § 4 Abs. 2 der LSG-RVO sowie das damit verbundene Genehmigungsbedürfnis gem. § 4 Abs. 2, 3, 4, der LSG-RVO sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Eine Genehmigung auf Grundlage der LSG-RVO ist innerhalb des B-Planes nicht erforderlich.
2. Abfallwirtschaft
Aus den hier vorgelegten Planunterlagen
ergeben sich aus abfallrechtlicher Sicht seitens des AWB grundsätzlich keine
Bedenken. Wir gehen davon aus, dass eine mögliche Anfahrbarkeit zum Zwecke der
Abfallentsorgung im Planbereich (Teilbereich 1) sichergestellt ist. Wir möchten
jedoch auf die den Planbereich (Teilbereich 1) betreffende Altablagerungsstelle
13100070-201 und die an den Planbereich (Teilbereich 1) angrenzenden Altablagerungsstellen
13100070-202 und 13100070-203 hinweisen. Parzellengenaue Auskünfte über
Altlasten kann jedoch nur die SGD-Nord in Koblenz erteilen.
3. Denkmalpflege
Im betroffenen Bereich sind
oberirdische Bau- und Kunstdenkmäler nicht bekannt. Es ist aber darauf zu
achten, dass eventuell vorhandene, der Denkmalpflege bisher nicht bekannte
Objekte wie Wegekreuze, Bildstöcke etc., die sich in dem betroffenen Bereich
befinden können, unversehrt an ihren Standorten erhalten und uns mitgeteilt
werden.
In archäologischer Hinsicht
handelt es sich oft um potentiell interessante Siedlungslagen, bei denen
jederzeit mit römischen Funden zu rechnen ist. Wir bitten daher, die
Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, Niederberger Höhe 1,
56077 Koblenz, unbedingt zu beteiligen.
4.2.1 Stellungnahme
der Verwaltung
Zu 1. Naturschutz
Die Ausführungen im Hinblick auf die Auslegung der Schutzgebietsverordnung zum Landschaftsschutzgebiet Rhein-Ahr-Eifel werden zur Kenntnis genommen.
Die betreffende Festsetzung ist in Rück- und Absprache mit der Unteren Landesplanungsbehörde entstanden, weil durch die Landesplanerische Stellungnahme die Stadt sicherzustellen hat, dass auf den landwirtschaftlichen Flächen eine Bebauung selbst mit den im Übrigen nach § 35 BauGB zulässigen, weil privilegierten Außenbereichsvorhaben unterbleibt (z.B. Feldscheune, Aussiedlerhof). Die darin enthaltene Öffnungsklausel sollte klarstellen, dass der Wirtschaftswegebau wie auch die nach dem Bauordnungsrecht genehmigungsfreien, untergeordneten Vorhaben zugelassen werden können.
Die bisherige Position der Stadt basiert daher auf der Annahme, dass die in § 1 Abs. 2 der RVO enthaltene Formulierung „ Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines bestehenden oder künftig zu erlassenen Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung […] sind nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes.“ nur auf die klassischen Baugebiete nach den §§ 2 bis 11 der Baunutzungsverordnung, also Wohn-, Misch-, Gewerbe- oder Sondergebiete, Bezug nimmt oder auf solche Festsetzungen nach § 9, die eine mögliche Nutzung eindeutig umschreiben (z.B. § 9 Abs. 1 Nr. 5 = Flächen für den Gemeinbedarf, Nr. 9 = besonderer Nutzungszweck von flächen, Nr. 12 = Versorgungsflächen, Nr. 14 = Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung oder Nr. 22 = Flächen für Gemeinschaftsanlagen).
Die Darlegungen der Unteren Naturschutzbehörde, die unter Einbeziehung der Oberen Naturschutz- wie auch Bauaufsichtsbehörde abgefasst wurde, gehen hingegen davon aus, dass die Stadt durch den Ausschluss bauantragspflichtiger Vorhaben eine eigene Art der baulichen Nutzung (abschließend) definiert wird. Dies hätte zur Folge, dass die Teilfläche aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung herausfällt und der in der bisherigen Textfassung enthaltene Genehmigungsvorbehalt der Naturschutzbehörde nicht greift.
Nach Prüfung der Sachlage ist davon auszugehen, dass der von der Naturschutzbehörde dargelegten Rechtsauffassung zu folgen ist. Damit ergeben sich für die Stadt Remagen zwei Handlungsalternativen:
- die Stadt führt den bisherigen Weg fort und definiert in eigenem Planungsermessen die Art und Weise einer baulichen Nutzung auf den Landwirtschaftlichen Flächen. Dies würde bedeuten, dass der Bebauungsplan insgesamt aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung herausfällt. Damit muss auch bis ins Detail geregelt werden, wie z.B. mit den im Außenbereich zulässigen und baugenehmigungsfreien landwirtschaftlichen Gewächshäusern umzugehen ist. Ohne weitergehende Regelungen könnten flächenhaft Gewächshäuser oder auch Folientunnel errichtet werden. Damit jedoch würde die Bedingung der landesplanerischen Stellungnahme unterlaufen, die Errichtung baulicher Anlagen, auch solcher, die nach den Bestimmungen des § 35 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, dauerhaft auszuschließen.
- Nach der zweiten Handlungsalternative wird die Textfestsetzung auf den grundsätzlichen Ausschluss baulicher Anlagen zurückgeführt. Ausnahmen regelt die Satzung dabei nicht. Dies hätte zur Folge, dass baulichen Anlagen nur im Wege einer baurechtlichen Befreiung errichtet werden könnten. Gleichzeitig verbleibt der südliche Teilbereich des Bebauungsplans in der Geltung der Landschaftsschutzgebietsverordnung, da keine eigene Regelung über die Art der baulichen Nutzung getroffen wird. Neben der baurechtlichen Genehmigung würde damit auch wieder eine naturschutzrechtliche Genehmigung nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung erforderlich werden. Die Zulässigkeit von Vorhaben würde damit weitgehend in der gleichen Art und Weise geregelt werden, wie auf den östlich an das Plangebiet angrenzenden Landwirtschaftsflächen.
In der vergleichenden Betrachtung der beiden Alternativen ist die zweite Variante aus Sicht der Stadt zu bevorzugen. Wesentlich ist hierbei, dass die Stadt nur im notwendigen Umfang regelnd in die Abläufe eingreift. Dem in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltenen Gebot,, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, wird damit in besonderem Maße Rechnung getragen. Ergänzend zu den Festsetzungen des Bebauungsplans greifen eingespielte Verfahrensabläufe, wie sie auch in der unmittelbaren Umgebung Anwendung finden.
Zudem wird die Forderung der Landesplanung, die Flächen von jeglicher Bebauung freizuhalten, klar und unmissverständlich umgesetzt. Im Falle einer eigenständigen Regelung bestünde andererseits die Gefahr, dass dieser Ausschluss unterlaufen und damit die notwendige Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung versagt werden könnte.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die textliche Festsetzung 1.9 auf ihre Kernaussage, den grundsätzlichen Ausschluss baulicher Anlagen, zurückzuführen. Die Errichtung baulicher Anlagen wäre damit lediglich im Wege der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie ggf. einer Ausnahme von den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung möglich. Die Formulierung lautet somit:
„Die in der Planzeichnung entsprechend festgesetzten Flächen sind von baulichen Anlagen freizuhalten; im Übrigen gilt die jeweils überlagerte Flächenfestsetzung (Fläche für die Landwirtschaft; öffentliche Grünfläche).“
Zu 2. Abfallwirtschaft
Das seitens der Abfallwirtschaft keine grundsätzlichen Bedenken gegen die vorgesehene Planung bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Änderungen am Straßen- und Wegenetz sind mit der Änderungsplanung nicht beabsichtigt. Die Möglichkeit der Abfallentsorgung ist, wie auch der Bebauungsplan zeigt, unverändert gegeben. Die Altablagerungsstellen sind gekennzeichnet und die SGD Nord mit der Regionalstelle Wasserwirtschaft Abfallwirtschaft Bodenschutz unmittelbar am Verfahren beteiligt. Änderungen oder Ergänzungen an den Planunterlagen sind daher nicht erforderlich.
Zu 3. Denkmalpflege
Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen sind nicht erforderlich, zumal im Textteil des Bebauungsplan bereits entsprechende Hinweise auf die Belange und Zuständigkeiten des Denkmalschutzes enthalten sind (dort Abschnitt 3, Absatz 10).
4.2.2 Beschluss
Die Textfestsetzung 1.9 wird wie vorgeschlagen auf ihre Kernaussage, den Ausschluss baulicher Anlagen, zurückgeführt.
Im Übrigen wird die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
5 PLEdoc GmbH, Schnieringshof
10-14, 45329 Essen für Open Grid Europe GmbH, Essen, vom 08.06.2015
Zum Bebauungsplan
5.1 Inhalt
der Stellungnahme
5.1.1 Stellungnahme
der Verwaltung
Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Lage der Leitung in der Planurkunde des Bebauungsplans wird überprüft und im erforderlichen Umfang angepasst. Weitergehender Änderungs- oder Ergänzungsbedarf besteht nicht.
5.1.2 Beschluss
Die Lage der Gasleitung wird im Bebauungsplan überprüft und im erforderlichen Umfang angepasst.
6 Bündnis 90 / Die
Grünen, Stadtratsfraktion Remagen, c/o Prof. Dr. Frank Bliss, Sinziger Straße 4,
53424 Remagen, vom 30.05.2015
6.1 Inhalt
der Stellungnahme
zu den
geänderten bzw. ergänzten Teilen des Bebauungsplanes nehmen wir wie folgt
Stellung:
1. Auch
durch die Änderungen bzw. Ergänzungen wird den Herausforderungen des
Naturschutzes nicht hinreichend entsprochen. So bleiben die Biotopvernetzung
bzw. die Folgen der Überplanung für die Biotopvernetzung weiterhin
unberücksichtigt.
2. Im
Planungsbereich wird intensive Landwirtschaft (Spezialkulturen, vor allem
Blumen) betrieben unter massivem Einsatz von Folientunneln und
Herbiziden/Pestiziden. Auch diesbezüglich wird in den Planungsunterlagen nicht
bzw. nicht hinreichend auf mögliche Auswirkungen auf Flora und Fauna
eingegangen.
3. Mit Blick
auf die Sicherstellung bzw. Wiederherstellung der (durch die neuen Baugebiete
bereits heute erheblich beeinträchtigten) Biotopvernetzung sollten die
bisherigen Sammelkompensationsflächen von den Wildwechsel beeinträchtigenden
Zäunen freigehalten werden. Dies ist umsomehr notwendig, als die seinerzeit im
Biotopvernetzungsplan als notwendig erachteten Freiflächen zwischenzeitlich
größtenteils bebaut wurden.
Dieses
Freihalten der Flächen von Zäunen ist auch deswegen notwendig, um durch
Bahnlinienbetrieb und Verkehr auf der alten bzw. neuen B9 in das Planungsgebiet
fehlgeleiteten Wildtieren den Rückzug aus diesem Gebiet wieder zu ermöglichen.
4. Ebenfalls
mit Blick auf den Erhalt eines Reststreifens Natur zur Biotopvernetzung
zwischen Remagen und Kripp sollten die bisherigen Sammelkompensationsflächen
derart geschützt werden, dass langfristige Tierwanderungen (Maulwürfe,
Feldmäuse, eventuell Feldhamster, Ameisen usw.) nicht unterbunden werden. Daher
sollte der Einsatz von Folientunneln sowie Herbiziden und Pestiziden auf ein
genau ausgewiesenes Mindestmaß limitiert werden. Folientunnel und
Chemikalieneinsatz sollten zudem den zwischen den Baugebieten in Kripp und
Remagen noch bestehenden Restnaturkorridor nicht durchtrennen bzw. abschneiden
dürfen.
5. Die Folientunnel
sind derzeit so
großflächig angelegt worden, dass sie auch vom Landschaftsschutz her bedenklich
sind, z.B. von den Höhen aus gesehen (Erpeler Ley, Reisberg, Wanderwege),
beeinträchtigen sie das Remagener landschaftsbild erheblich. Außerdem verändern
sie das Kleinklima, im Sommer bei starker Sonneneinstrahlung produzieren sie
spürbar warme Luftströme. Beide Aspekte sind in den Ergänzungen zum
Bebauungsplan ebenfalls nicht berücksichtigt.
6. In diesem
Zusammenhang ist nicht nur eine Abwägung bezüglich des Naturschutzs gegenüber
den Interessen eines Landwirtes vorzunehmen, sondern zu berücksichtigen, dass
bereits zuvor mehrfach die Interessen des Naturschutzes gegenüber der
Baulanderschließung zurückgestellt wurden (Wiederholungsabwägungen mit erheblichen
akkumulierten Negativfolgen für den Naturraum, der im Planungsgebiet von ca.
1.200 m auf fast ein Fünftel, d.h. knapp 220 m Breite reduziert wurde).
6.1.1 Stellungnahme
der Verwaltung
Soweit in der Stellungnahme bemängelt wird, dass die Belange einer Biotopvernetzung nicht ausreichend beachtet seien ist dem entgegenzuhalten, dass mit der Festsetzung der Ausgleichsflächen sehr wohl der Gedanke einer Vernetzung in die Planung eingeflossen ist. Die Naturschutzbehörde wurde unmittelbar in die Planungen einbezogen und hat ebenso wie die Landesplanung keine Bedenken in dieser Hinsicht geäußert. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße Landwirtschaft, dem auch der Anbau von Sonderkulturen gleichgestellt ist, rechtlich keinen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt (§ 14 Abs. 2 BNatSchG).
Die Anwendung von Herbiziden und Pestiziden ist mit dem Instrumentarium der Bauleitplanung nicht regelbar. Hier greifen fachgesetzliche Vorschriften, wie etwa das BNatSchG, das Pflanzenschutzrecht und weitere Vorgaben des landwirtschaftlichen Fachrechts (vgl. auch § 5 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG).
Hinsichtlich der Ausführungen zu der Errichtung baulicher Anlagen wird auf die Ausführungen zu der Stellungnahme der Kreisverwaltung, Naturschutzbehörde (vorstehend Nr. 4.2.1 Nr. 1) verwiesen. Demnach wird die Textfestsetzung 1.9 auf ihre Kernaussage, den Ausschluss baulicher Anlagen auf den landwirtschaftlichen Flächen, zurückgeführt. Für den Bau von Folientunneln wäre damit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Nachgeordnet greifen zudem die Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung. In die Beurteilung geht damit unter Einbeziehung der Fachbehörde die Frage der Erforderlichkeit hinsichtlich Art und Umfang ein, ggf. sind Maßnahmen zum Ausgleich vorzusehen. Zu beachten ist dabei, dass die Errichtung bestimmter baulicher Anlagen, wie etwa der Wirtschaftswegebau oder die Errichtung von Weidezäunen, Ausprägung einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft und damit auch in einem Landschaftschutzgebiet zulässig sein können
6.1.2 Beschluss
Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der Zulässigkeit baulicher Anlagen auf den landwirtschaftlichen Flächen wird auf die Ausführungen unter 4.2.1 und 4.2.2 verwiesen. Weitergehende Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen erfolgen nicht.
7 Landesamt
für Geologie und Bergbau, Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz, vom 08.06.2015
7.1 Inhalt
der Stellungnahme
zum Flächennutzungsplan
7.1.1 Stellungnahme
der Verwaltung
Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Für die Flächen zwischen dem Gewerbegebiet und der B266 gibt es keine
Hinweise auf aktuellen oder historischen Bergbau. Hierauf wies das Landesamt
bereits im Zuge der Offenlage hin (vgl. Niederschrift Stadtrat vom 27.04.2015,
STR/042/2015). Änderungen oder Ergänzungen sind auf der Ebene des
Flächennutzungsplanes nicht erforderlich.
Die Ausgleichsflächen im Wald sind nicht Gegenstand der 15. Änderung des
Flächennutzungsplanes, wohl aber des Bebauungsplanes. Eine Berücksichtigung der
Hinweise erfolgt daher auf dieser Ebene.
7.1.2 Abwägung
Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung
oder Ergänzung der Unterlagen zu Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht
erforderlich.
7.2 Inhalt
der Stellungnahme
zum Bebauungsplan
7.2.1 Stellungnahme der
Verwaltung
Der Umstand, dass auf den Flächen zwischen dem Gewerbegebiet und der
B266 kein Bergbau dokumentiert ist, wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise zu dem Uraltbergbau (vor 1865) wurde auf Grund der
Stellungnahmen vom 04.11. und 11.11.2014 im Zuge der Offenlage bereits in den
Textteil zum Bebauungsplan aufgenommen (dort Abschnitt 3, Nr. 11).
Die Ausführungen zum Boden und Baugrund finden sich ebenfalls bereits in
dem Textteil zum Bebauungsplan, dort im Abschnitt 3, Nr. 7 bis 9. Eine
weitergehende Änderung oder Ergänzung ist nicht erforderlich.
7.2.2 Abwägung
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder
Ergänzung der Unterlagen zum Bebauungsplan ist nicht erforderlich, da die
Belange bereits berücksichtigt sind.
8 Deutsche
Bahn AG, DB Immobilien, Region Mitte, Camberger Straße 10, 60327 Frankfurt, vom
03.06.2015
8.1 Inhalt
der Stellungnahme
Zum Flächennutzungsplan:
8.1.1 Stellungnahme
der Verwaltung
Die Ausführungen zur Änderung des Flächennutzungsplans werden zur
Kenntnis genommen.
Die Eisenbahntrasse liegt nicht im Bereich der
Flächennutzungsplanänderung, sondern grenzt nur unmittelbar an. Eine
weitergehende Beachtung der Stellungnahme ist insoweit nicht erforderlich, als
dass durch die Änderung des Bauleitplans keine neuen Baurechte geschaffen
werden, die sich auf das Bahngelände oder den Bahnbetrieb oder die sie
begleitende technische Infrastruktur auswirken könnten. Auch erfolgt über die
bestehenden Grün- und Gehölzflächen hinaus keine neue Pflanzung im
unmittelbaren Einflussbereich der Bahnanlage.
8.1.2 Abwägung
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder
Ergänzung der Unterlagen ist nicht erforderlich.
8.2 Inhalt
der Stellungnahme
zum Bebauungsplan
8.2.1 Stellungnahme
der Verwaltung
Die Ausführungen zur Änderung des Bebauungsplans werden zur Kenntnis
genommen.
Die Eisenbahntrasse liegt nicht im Bereich der Bebauungsplanänderung,
sondern grenzt nur unmittelbar an. Eine weitergehende Beachtung der
Stellungnahme ist insoweit nicht erforderlich, als dass durch die Änderung des
Bauleitplans keine neuen Baurechte geschaffen werden, die sich auf das
Bahngelände oder den Bahnbetrieb oder die sie begleitende technische
Infrastruktur auswirken könnten. Auch erfolgt über die bestehenden Grün- und
Gehölzflächen hinaus keine neue Pflanzung im unmittelbaren Einflussbereich der
Bahnanlage.
Dies gilt grundsätzlich auch für die von der DB Kommunikationstechnik
GmbH (DB KT) erhobenen Bedenken. Die dokumentierten Kabellagen befinden sich
demnach ausschließlich auf dem heutigen Grundstück Gemarkung Remagen, Flur 31,
Flurstück 56/36, welches im Eigentum der Stadt Remagen ist.
Abbildung 1a: Auszug aus
der Anregung der DB Kommunikationstechnik (links) sowie aus dem Bebauungsplan
– Grünfläche auf dem Flurstück 56/36
Der Bebauungsplan greift die vorhandene Nutzung auf und setzt bereits
seit der Urfassung dort eine (öffentliche) Grünfläche ohne nähere
Zweckbestimmung fest. Eine Überbauung der Kabellagen ist folglich nicht
vorgesehen. Die überbaubaren Grundstücksflächen des angrenzenden
Gewerbegebietes halten zu der Parzelle einen Abstand von 5 m, so dass es auch
hierdurch nicht zu einer Beeinträchtigung der Kabellagen kommt. Vorausgesetzt
wird dabei, dass die Lage gemäß der von der DB KT vorgenommenen Eintragung
tatsächlich nur auf der vorgenannten stadteigenen Parzelle liegt und die
Grenze zu den anliegenden Grundstücken nicht überschreitet.
Auch wenn Anregungen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen
zugelassen waren, soll auf Grund der Stellungnahme der Text um einen
zusätzlichen Hinweis (redaktionell) ergänzt werden. Um die Gefahr einer
Beeinträchtigung der Kabellagen durch den Bau grenznaher Nebenanlagen und/oder
Einfriedungen zu minimieren, wird der Textteil zum Bebauungsplan im Abschnitt
3 um eine neue Nr. 16 erweitert. Darin wird auf die Kabellage unmittelbar neben
der Bahntrasse aufmerksam gemacht und die Ansprechpartner benannt.
8.2.2 Abwägung
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zum
Bebauungsplan werden entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergänzt. Im
Übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.
9 RA
Dr. Matthias Krist, KDU Krist Deller & Partner für Schittko-Wacker GbR, Am
Römerhof 67, Remagen, Gerhard Schittko, Auf der Neide 10, Remagen, Eheleute
Margret Schittko-Wacker und Peter Wacker, Mittelstraße 109, Remagen,vom
12.06.2015
9.1 Inhalt
der Stellungnahme
9.1.1 Stellungnahme
der Verwaltung
Die Ausführungen gehen sehr ausführlich auf das in den beiden
Bauleitplänen neu aufgenommene Bauverbot ein, welches aus den Vorgaben der
landesplanerischen Stellungnahme resultiert.
Für das grundlegende Verständnis sei hierzu zunächst auf die
Bestimmungen des § 20 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz verwiesen. Der
dortige Abs. 1 Satz 2 lautet: „Die
zuständige Landesplanungsbehörde gibt im Benehmen mit der regionalen
Planungsgemeinschaft alsbald den Trägern der Bauleitplanung in einer
landesplanerischen Stellungnahme die bei der Aufstellung der Flächennutzungspläne
maßgeblichen Erfordernisse der Raumordnung bekannt.“
Erfordernisse der Raumordnung sind gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz
die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung. Ziele der
Raumordnung wiederum sind verbindliche Vorgaben und vom Träger der Raumordnung
bereits abschließend abgewogen. Sie sind einer Abwägung durch die Gemeinde im
Wege der Bauleitplanung somit nicht mehr zugänglich. Im Gegensatz hierzu sind
Grundsätze der Raumordnung Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder
Ermessensentscheidungen, die einer sachgerechte Abwägung durch die Gemeinde
zugänglich sind.
Überdies ist im BauGB ausdrücklich geregelt, dass auf die Aufstellung
von Bebauungsplänen, respektive bestimmte Planinhalte kein Anspruch besteht,
und ein solcher auch nicht durch Vertrag begründet werden kann (§ 1 Abs. 3 Satz
2 BauGB).
Soweit in den Ausführungen auf den Kaufvertrag zwischen den eingangs
benannten Mandanten und der Stadt Remagen abgestellt wird, ist darauf
hinzuweisen, dass der Vertrag keine Zusagen über die Möglichkeit einer
Betriebsneuansiedlung im Geltungsbereich des Bebauungsplans enthält; weder
direkt noch indirekt. Auch wurde eine solche Zusage von der Stadt nicht
mündlich in Aussicht gestellt.
Den detaillierten Darlegungen über das Verhältnis der Ziele der
Raumordnung einerseits und der Zulässigkeit privilegierter Vorhaben nach § 35
BauGB andererseits ist grundsätzlich zuzustimmen. Gleichwohl ist die
Schlussfolgerung fehlerhaft, die Stadt könne aus eigenen Erwägungen heraus auch
die landesplanerische Stellungnahme in Gänze einer Abwägung unterziehen. Soweit
der landesplanerische Entscheid dabei Belange behandelt, die einem Ziel der
Raumordnung zuzuordnen sind, trifft diese Behauptung jedoch ausdrücklich nicht
zu. Vorliegend sind regionale Grünzüge im LEP IV als Ziel der Raumordnung definiert und damit - wie eingangs dargestellt
- einer gemeindlichen Abwägung ausdrücklich nicht zugänglich. Regionale
Grünzüge haben die Aufgabe, große zusammenhängende Freiräume vor einer
Zersiedlung zu schützen. Diesem Ziel würde im konkreten Fall eine weitere
Bebauung entgegenstehen.
Auch eine teilweise Abweichung von der Entscheidung der
Landesplanungsbehörde, um z.B. das Bauverbot nur auf die zentralen Bereich zu
begrenzen, wäre nicht gesetzeskonform und würde die abschließend erforderliche
Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung - durch eben jene
Landesplanungsbehörde - ausschließen. In der Folge könnte auch der
Bebauungsplan nicht zur Rechtskraft gelangen, da dieser aus den Darstellungen
des Flächennutzungsplans abzuleiten ist.
Der Petent lässt zudem außer Acht, dass die Zulässigkeit privilegierter
Vorhaben innerhalb regionaler Grünzüge nicht ausnahmslos gilt. Ein gesetzlicher
Anspruch auf eine Zulässigkeit besteht nicht. Soweit nämlich öffentliche
Belange entgegenstehen, ist auch die Zulässigkeit privilegierter Vorhaben nicht
mehr gegeben (vgl. hierzu auch § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange
nicht entgegenstehen […]). Vorliegend argumentiert die
Landesplanungsbehörde, dass eine durch eine weitere (privilegierte) Bebauung
öffentliche Belange beeinträchtigt werden, indem die Freiraumfunktionen nicht
mehr vollumfänglich erfüllt werden. Bereits der Bestand schränkt diese
erheblich ein, und eine weitere Bebauung würde das Fass quasi zum Überlaufen
bringen.
Die Darlegungen zu Nr. 2 der Anregung beziehen sich auf den Grundstückskauf-
und –tauschvertrag mit der Stadt. Ausdrücklich wird auf die eingangs
dargelegten Planungsgrundsätze verwiesen, nachdem auf bestimmte Inhalte der
Planung kein Anspruch besteht und ein solcher auch nicht durch Vertrag
begründet werden kann.
9.1.2 Abwägung
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Sie führen jedoch nicht
zu Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen.