Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Enthaltungen: 5

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt,

a)    entsprechend den vorstehenden Ausführungen die eingegangenen Stellungnahmen sowie die sonstigen öffentlichen und privaten Belangen zu gewichten und sie sodann untereinander und gegeneinander abzuwägen.

b)    unter Berücksichtigung der Abwägung den Feststellungsbeschluss zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans zu fassen.

c)    unter Berücksichtigung der vorstehenden Abwägung wie auch des Feststellungsbeschlusses den Satzungsbeschluss über die 3. Änderung des Bebauungsplans 10.49 „Gewerbegebiet III/IV“ zu fassen.


Sachverhalt:

Ausgehend von den während der Offenlage fristgerecht eingegangenen Stellung­nahmen der Bürger und Behörden sowie dem Entscheid über die landesplanerische Stellungnahme hat der Stadtrat am 27.04.2015 den Beschluss zur erneuten Offenlage gefasst.

In der Zeit vom 25.05. bis einschließlich 12.06.2015 lagen sowohl der Entwurf der 15. Änderung des Flächennutzungsplans 2004 wie auch der Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplans 10.49 „Gewerbegebiet III/IV“ erneut offen; die ortsüblichen Bekanntmachungen hierzu erfolgten am 20.05.2015 im Amtsblatt der Stadt Remagen. Das Beteiligungsverfahren wurde jeweils in einem verkürzten Zeitraum durchgeführt und Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen zugelassen. Hierauf wurde in den Bekanntmachungen ausdrücklich hingewiesen. Die von den Planungen betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21.05.2015 über die erneute Offenlage informiert und erhielten die Möglichkeit, bis zum 12.06.2015 eine auf ihren jeweiligen Aufgabenbereich bezogene Stellungnahme abzugeben.

Zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung wurden sämtliche Planunterlagen auch auf der Internetseite der Stadt Remagen zum Download bereitgestellt.

Nachfolgend werden die Stellungnahmen zur Änderung des Flächennutzungsplans wie auch des Bebauungsplan ob der einheitlichen Planungsziele gemeinsam behandelt.

 

0          Behörden und Einrichtungen ohne Rückmeldung

Folgende Behörden und sonstige Einrichtungen wurden über das Beteiligungsverfahren informiert, gaben jedoch keine Stellungnahme ab:

·         Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft Abfallwirtschaft Bodenschutz, Koblenz

·         Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz, Cochem

·         Generaldirektion kulturelles Erbe, Direktion Bau- und Kunstdenkmalpflege, Mainz

·         Generaldirektion kulturelles Erbe, Direktion Burgen Schlösser Altertümer, Koblenz

·         Generaldirektion kulturelles Erbe, Direktion Archäologische Denkmalpflege, Koblenz

·         Vermessungs- und Katasteramt, Mayen

·         Landesamt für Geologie und Bergbau

·         Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn

·         Bundeswehr Dienstleistungszentrum, Mayen

·         Handwerkskammer Koblenz

·         RWE, Saffig

·         EVM, Bad Neuenahr-Ahrweiler

·         Stadtwerke Remagen

·         Eisenbahn-Bundesamt, Saarbrücken

·         DB Services Immobilien GmbH, Frankfurt

·         DB Immobilien GmbH, Trier

·         DB Station & Service GmbH, Koblenz

·         DB Netz AG, Frankfurt

·         Stadtverwaltung Sinzig

·         Gemeindeverwaltung Grafschaft

·         die im Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppierungen (außer Bündnis 90/Die Grünen).

 

Folgende Behörden und sonstige Einrichtungen teilten mit, dass zu den Planungen keine Anregungen vorgetragen, die jeweiligen Belange ausreichend beachtet oder nicht berührt werden:

  • IHK Koblenz, Schreiben vom 26.05.2015 zur 3. Änderung Bebauungsplan sowie Schreiben vom 10.06.2015 zur 15. Änderung Flächennutzungsplan
  • DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft, Bonn, Schreiben vom 01.06.2015 zur Änderung beider Bauleitpläne
  • Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 09.06.2015 zur Änderung beider Bauleitpläne
  • Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Koblenz, Schreiben vom 03.06.2015 zur Änderung beider Bauleitpläne
  • Abwasserzweckverband Untere Ahr, Sinzig, Schreiben vom 08.06.2015 zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans
  • PLEdoc GmbH, Essen für Open Grid Europe GmbH, Essen, Schreiben vom 15.06.2015 (nur Flächennutzungsplan)
  • Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Trier, Schreiben (E-Mails) vom 12.06.2015 zur Änderung beider Bauleitpläne

 

 

1          Alexander Schiele, Im Ellig 41, 53424 Remagen, vom 20.05.2015

 

1.1       Inhalt der Stellungnahme

           

 

 

1.1.1   Stellungnahme der Verwaltung

Die Stellungnahme zielt darauf ab, im Plangebiet einen Korridor für eine Verbindung der beiden Bahntrassen im Rheintal offenzuhalten.

Eine solche Vorgabe ergibt sich jedoch weder aus den übergeordneten raum­ordnerischen Zielen noch aus den fachplanerischen Vorgaben der Bahn. An dem Verfahren wurden neben dem Eisenbahn-Bundesamt verschiedene Tochtergesellschaften der DB AG unmittelbar beteiligt, ohne dass es von dort zu vergleichbaren Stellungnahmen gekommen wäre.

Auch seitens der Stadt Remagen besteht keine Veranlassung, eine derartige Trasse quasi auf Verdacht freizuhalten, so dass der vorgetragene Gedanke bei der weiteren Planung ohne Berücksichtigung bleibt.

 

1.1.2   Beschluss

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Er führt jedoch nicht zu einer Änderung oder Ergänzung der Planungsziele oder ­-inhalte.

 

 

2          Landwirtschaftskammer Koblenz, Postfach 201053, 56010 Koblenz, vom 02.06.2015 und 09.06.2015

 

Zum Bebauungsplan       

2.1       Inhalt der Stellungnahme

Wir wurden von Ihnen an der Bauleitplanung der Stadt Remagen, 3. Änderung des Bebauungsplans 10.49 „Gewerbegebiet III/IV“ beteiligt und um Abgabe einer fachlichen Stellungnahme gebeten.

 

Hierzu verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 17.11.2014 zur Bauleitplanung der Stadt Remagen, 3. Änderung des Bebauungsplanes 10.49 „Gewerbegebiet III/IV“. Weitere Anregungen bzw. Bedenken werden unsererseits nicht vorgetragen.

 

 

2.1.1   Stellungnahme der Verwaltung

Die Landwirtschaftskammer erhob mit vorgenanntem Schreiben keine Bedenken gegen die Planungen, bat jedoch darum, die dauerhafte Sicherstellung der im Plangebiet nunmehr festgesetzten landwirtschaftlichen Flächen.

Dieser Inhalt ist identisch mit dem Planungsziel der Stadt Remagen, so dass es hierzu keiner weitergehenden inhaltlichen Auseinandersetzung bedarf.

 

2.1.2   Beschluss

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Er führt nicht zu einer Änderung oder Ergänzung der Planungsziele oder –inhalte.

 

 

Zum Flächennutzungsplan        

2.2       Inhalt der Stellungnahme

Gegen die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes 2004 „Gewerbegebiet III/IV“ der Stadt Remagen tragen wir seitens unserer Dienststelle aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken vor.

 

2.2.1   Stellungnahme der Verwaltung

Kenntnisnahme

 

2.2.2   Beschluss

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

3          Deutsche Bahn Energie GmbH, Schwarzer Weg 100, 51149 Köln, vom 10.06.2015

 

3.1       Inhalt der Stellungnahme

Stellungnahme Bauleitplanung Stadt Remagen - Bebauungsplan sowie Flächennutzungsplan "Gewerbegebiet III/IV"

 

die von Ihnen eingereichten Unterlagen wurden geprüft. Es handelt sich dabei um folgende Schreiben:

- 3. Änderung des Bebauungsplans 10.49 "Gewerbegebiet III/IV" (10.49/03) (vom 21.05.2015 / FB2 / 610-13 / 10.49 / 03 / Gü
- 15. Änderung des Flächennutzungsplans 2004 "Gewerbegebiet III/IV"  (vom 08.10.2014 / FB2 / 610-12 / 2004 / 15 / Gü

Die in den Planunterlagen dargestellten Bereiche liegen außerhalb des Schutzstreifens der planfestgestellten 110-kV-Bahnstromleitung 0445 Koblenz - Remagen.
Sollten diese Grenzen weiterhin eingehalten werden, bestehen seitens der DB Energie keine Anregungen oder Einwände.
Falls die Grenzen in der weiteren Planungsphase geändert werden, bitten wir um erneute Beteiligung.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

3.1.1   Stellungnahme der Verwaltung

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungs- oder Ergänzungsbedarf besteht nicht.

 

3.1.2   Beschluss

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Er führt nicht zu einer Änderung oder Ergänzung der Planungsziele oder –inhalte.

 

 

4          Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße 24-30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 12.06.2015

 

Zum Flächennutzungsplan

4.1       Inhalt der Stellungnahme

 

1.      Landesplanung/Städtebau

Wir verweisen auf die von uns abgegeben Landesplanerische Stellungnahme vom 02.04.2015.

 

2.      Naturschutz

Gegen die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine Bedenken.

Wir bitten, den letzten Satz des Absatzes „Landesplanerische Stellungnahme gem. § 20 Landesplanungsgesetz“ mit der Formulierung: „Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die zuständige Naturschutzbehörde von den Verbotstat­be­ständen der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Rhein-Ahr-Eifel eine Ausnahmegenehmigung erteilt.“ zu streichen.

Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen mit baulicher Nutzung gilt die Rechtsverordnung nicht (§ 1 Abs. 2). Der Bebauungsplan schließt nur bau­genehmigungspflichtige bauliche Anlagen aus. (Siehe dazu den unten stehenden Text der E-Mail der Oberen Naturschutzbehörde.)

Außerdem ist nach § 18 Abs. 2 BNatSchG die Eingriffsregelung auf Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nicht anzuwenden.

 

Text E-Mail der Oberen Naturschutzbehörde:

Mit Bezug auf die E-Mail von Frau Hellmann vom 03.06.2015 bezüglich des innerhalb des LSG „Rhein-Ahr-Eifel“ gelegenen B-Planes der Stadt Remagen teile ich nach Rücksprache mit der Oberen Bauaufsichtsbehörde Folgendes mit:

 

Die Schutzgebietsverordnung zu dem Landschaftsschutzgebiet „Rhein-Ahr-Eifel“ (LSG-RVO) enthält in § 1 Abs. 2 die Regelung, dass „Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines bestehenden oder künftig zu erlassenen Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes sind“.

 

Der in Rede stehende Bebauungsplan der Stadt Remagen schließt lediglich die Errichtung baugenehmigungspflichtiger Anlagen aus. Baugenehmigungsfreie Anlagen sind allerdings nicht ausgeschlossen. Da auch baugenehmigungs­freie Anlagen eine bauliche Nutzung darstellen, handelt es sich bei dem B-Plan der Stadt Remagen folglich und einen B-Plan mit baulicher Nutzung. Die oben zitierte Regelung des § 1 Abs. 2 der LSG-RVO ist somit im vorliegenden Fall einschlägig, was für den Vollzug wiederum folgende Auswirkungen hat:

 

Nach § 1 Abs. 2 der LSG-RVO sind Flächen innerhalb des B-Planes der Stadt Remagen nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes, da es sich um einen B-Plan mit baulicher Nutzung handelt. Die Verbotstatbestände des § 4 Abs. 2 der LSG-RVO sowie das damit verbundene Genehmigungsbedürfnis gem. § 4 Abs. 2, 3, 4, der LSG-RVO sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Eine Genehmigung auf Grundlage der LSG-RVO ist innerhalb des B-Planes nicht erforderlich.

 

3.      Abfallwirtschaft

Aus den hier vorgelegten Planunterlagen ergeben sich aus abfallrechtlicher Sicht seitens des AWB grundsätzlich keine Bedenken. Wir gehen davon aus, dass eine mögliche Anfahrbarkeit zum Zwecke der Abfallentsorgung sichergestellt ist. Wir möchten jedoch auf die den Planbereich betreffende Altablagerungsstelle 13100070-201 und die an den Planbereich angrenzenden Altablagerungsstellen 13100070-202 und 13100070-203 hinweisen. Parzellengenaue Auskünfte über Altlasten kann jedoch nur die SGD-Nord in Koblenz erteilen.

 

4.      Denkmalpflege

Im betroffenen Bereich sind oberirdische Bau- und Kunstdenkmäler nicht bekannt. Es ist aber darauf zu achten, dass eventuell vorhandene, der Denkmalpflege bisher nicht bekannte Objekte wie Wegekreuze, Bildstöcke etc., die sich in dem betroffenen Bereich befinden können, unversehrt an ihren Standorten erhalten und uns mitgeteilt werden.

In archäologischer Hinsicht handelt es sich oft um potentiell interessante Siedlungslagen, bei denen jederzeit mit römischen Funden zu rechnen ist. Wir bitten daher, die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, Niederberger Höhe 1, 56077 Koblenz, unbedingt zu beteiligen.

 

 

4.1.1   Stellungnahme der Verwaltung

Zu 1. Landesplanung/Städtebau

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die erneute Offenlage wurde vor allem deshalb durchgeführt, um die sich aus der landesplanerischen Stellungnahme ergebenden Bedingungen in die Planungsziele einzufügen. Von daher sind diese Belange vollumfänglich berücksichtigt. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen wird nicht erforderlich.

 

Zu 2. Naturschutz

Das seitens der Naturschutzbehörde keine Bedenken gegen die vorgesehene Änderung bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Entsprechend der Anregung entfällt in der Begründung zum Flächennutzungsplan die Passage hinsichtlich der Genehmigungspflicht durch die Naturschutzbehörde. Sie wird ersetzt durch die Formulierung: „Nähere Festsetzungen trifft der Bebauungsplan.“

 

Zu 3 Abfallwirtschaft

Das seitens der Abfallwirtschaft keine grundsätzlichen Bedenken gegen die vorgesehene Planung bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Änderungen am Straßen- und Wegenetz sind mit der Änderungsplanung nicht beabsichtigt. Die Möglichkeit der Abfallentsorgung ist, wie auch der Bebauungsplan zeigt, unverändert gegeben. Die Altablagerungsstellen sind gekennzeichnet und die SGD Nord mit der Regionalstelle Wasserwirtschaft Abfallwirtschaft Bodenschutz unmittelbar am Verfahren beteiligt. Änderungen oder Ergänzungen an den Planunterlagen sind daher nicht erforderlich.

 

Zu 4. Denkmalpflege

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen sind nicht erforderlich, zumal auf der Ebene des Bebauungsplans im Textteil bereits entsprechende Hinweise auf die Belange und Zuständigkeiten des Denkmalschutzes enthalten sind (dort Abschnitt 3, Absatz 10).

 

4.1.2   Beschluss

Eine Ergänzung der Planunterlagen in Bezug auf den Naturschutz erfolgt wie dargestellt, im Übrigen werden die Inhalte der Stellungnahmen zur Kenntnis genommen.

 

 

Zum Bebauungsplan

4.2       Inhalt der Stellungnahme

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

von dem obengenannten Bebauungsplan werden aus unserer Sicht folgende Belange berührt:

 

1.      Naturschutz

Gegen die vorgenommenen Änderungen bestehen keine Bedenken.

Wir bitten, den letzten Satz des Absatzes 1.9 auf Seite 3 zu streichen. Der Satz heißt: „Bauliche Anlagen, die nach den Bestimmungen der Landesbauordnung…erteilt“.

Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen mit baulicher Nutzung gilt die Verordnung des Landschaftsschutzgebietes „Rhein-Ahr-Eifel“ nicht (§ 1 Abs. 2).

Der vorliegende Bebauungsplan schließt nur baugenehmigungsfreie bauliche Anlagen aus. (Siehe dazu den unten stehenden Text der E-Mail der Oberen Naturschutzbehörde.)

Außerdem ist nach § 18 Abs. 2 BNatSchG die Eingriffsregelung auf Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nicht anzuwenden.

 

Text E-Mail der Oberen Naturschutzbehörde:

Mit Bezug auf die E-Mail von Frau Hellmann vom 03.06.2015 bezüglich des innerhalb des LSG „Rhein-Ahr-Eifel“ gelegenen B-Planes der Stadt Remagen teile ich nach Rücksprache mit der Oberen Bauaufsichtsbehörde Folgendes mit:

 

Die Schutzgebietsverordnung zu dem Landschaftsschutzgebiet „Rhein-Ahr-Eifel“ (LSG-RVO) enthält in § 1 Abs. 2 die Regelung, dass „Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines bestehenden oder künftig zu erlassenen Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 des Bundesbaugesetzes nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes sind“.

 

Der in Rede stehende Bebauungsplan der Stadt Remagen schließt lediglich die Errichtung baugenehmigungspflichtiger Anlagen aus. Baugenehmigungsfreie Anlagen sind allerdings nicht ausgeschlossen. Da auch baugenehmigungs­freie Anlagen eine bauliche Nutzung darstellen, handelt es sich bei dem B-Plan der Stadt Remagen folglich und einen B-Plan mit baulicher Nutzung. Die oben zitierte Regelung des § 1 Abs. 2 der LSG-RVO ist somit im vorliegenden Fall einschlägig, was für den Vollzug wiederum folgende Auswirkungen hat:

 

Nach § 1 Abs. 2 der LSG-RVO sind Flächen innerhalb des B-Planes der Stadt Remagen nicht Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes, da es sich um einen B-Plan mit baulicher Nutzung handelt. Die Verbotstatbestände des § 4 Abs. 2 der LSG-RVO sowie das damit verbundene Genehmigungsbedürfnis gem. § 4 Abs. 2, 3, 4, der LSG-RVO sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Eine Genehmigung auf Grundlage der LSG-RVO ist innerhalb des B-Planes nicht erforderlich.

 

2.      Abfallwirtschaft

Aus den hier vorgelegten Planunterlagen ergeben sich aus abfallrechtlicher Sicht seitens des AWB grundsätzlich keine Bedenken. Wir gehen davon aus, dass eine mögliche Anfahrbarkeit zum Zwecke der Abfallentsorgung im Planbereich (Teilbereich 1) sichergestellt ist. Wir möchten jedoch auf die den Planbereich (Teilbereich 1) betreffende Altablagerungsstelle 13100070-201 und die an den Planbereich (Teilbereich 1) angrenzenden Altablagerungsstellen 13100070-202 und 13100070-203 hinweisen. Parzellengenaue Auskünfte über Altlasten kann jedoch nur die SGD-Nord in Koblenz erteilen.

 

3.      Denkmalpflege

Im betroffenen Bereich sind oberirdische Bau- und Kunstdenkmäler nicht bekannt. Es ist aber darauf zu achten, dass eventuell vorhandene, der Denkmalpflege bisher nicht bekannte Objekte wie Wegekreuze, Bildstöcke etc., die sich in dem betroffenen Bereich befinden können, unversehrt an ihren Standorten erhalten und uns mitgeteilt werden.

In archäologischer Hinsicht handelt es sich oft um potentiell interessante Siedlungslagen, bei denen jederzeit mit römischen Funden zu rechnen ist. Wir bitten daher, die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, Niederberger Höhe 1, 56077 Koblenz, unbedingt zu beteiligen.

 

 

4.2.1   Stellungnahme der Verwaltung

Zu 1. Naturschutz

Die Ausführungen im Hinblick auf die Auslegung der Schutzgebietsverordnung zum Landschaftsschutzgebiet Rhein-Ahr-Eifel werden zur Kenntnis genommen.

 

Die betreffende Festsetzung ist in Rück- und Absprache mit der Unteren Landesplanungsbehörde entstanden, weil durch die Landesplanerische Stellungnahme die Stadt sicherzustellen hat, dass auf den landwirtschaftlichen Flächen eine Bebauung selbst mit den im Übrigen nach § 35 BauGB zulässigen, weil  privilegierten Außenbereichsvorhaben unterbleibt (z.B. Feldscheune, Aussiedlerhof). Die darin enthaltene Öffnungsklausel sollte klarstellen, dass der Wirtschaftswegebau wie auch die nach dem Bauordnungsrecht genehmigungsfreien, untergeordneten Vorhaben zugelassen werden können.

 

Die bisherige Position der Stadt basiert daher auf der Annahme, dass die in § 1 Abs. 2 der RVO enthaltene Formulierung „ Die Flächen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines bestehenden oder künftig zu erlassenen Bebauungsplanes mit baulicher Nutzung […] sind nicht Bestandteile des Landschaftsschutzgebietes.“ nur auf die klassischen Baugebiete nach den §§ 2 bis 11 der Baunutzungs­verordnung, also Wohn-, Misch-, Gewerbe- oder Sondergebiete, Bezug nimmt oder auf solche Festsetzungen nach § 9, die eine mögliche Nutzung eindeutig umschreiben (z.B. § 9 Abs. 1 Nr. 5 = Flächen für den Gemeinbedarf, Nr. 9 = besonderer Nutzungszweck von flächen, Nr. 12 = Versorgungsflächen, Nr. 14 = Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung oder Nr. 22 = Flächen für Gemeinschaftsanlagen).

 

Die Darlegungen der Unteren Naturschutzbehörde, die unter Einbeziehung der Oberen Naturschutz- wie auch Bauaufsichtsbehörde abgefasst wurde, gehen hingegen davon aus, dass die Stadt durch den Ausschluss bauantragspflichtiger Vorhaben eine eigene Art der baulichen Nutzung (abschließend) definiert wird. Dies hätte zur Folge, dass die Teilfläche aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung herausfällt und der in der bisherigen Textfassung enthaltene Genehmigungsvorbehalt der Naturschutzbehörde nicht greift.

 

Nach Prüfung der Sachlage ist davon auszugehen, dass der von der Naturschutz­behörde dargelegten Rechtsauffassung zu folgen ist. Damit ergeben sich für die Stadt Remagen zwei Handlungsalternativen:

  • die Stadt führt den bisherigen Weg fort und definiert in eigenem Planungsermessen die Art und Weise einer baulichen Nutzung auf den Landwirtschaftlichen Flächen. Dies würde bedeuten, dass der Bebauungsplan insgesamt aus dem Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung herausfällt. Damit muss auch bis ins Detail geregelt werden, wie z.B. mit den im Außenbereich zulässigen und baugenehmigungsfreien landwirtschaftlichen Gewächshäusern umzugehen ist. Ohne weitergehende Regelungen könnten flächenhaft Gewächshäuser oder auch Folientunnel errichtet werden. Damit jedoch würde die Bedingung der landesplanerischen Stellungnahme unterlaufen, die Errichtung baulicher Anlagen, auch solcher, die nach den Bestimmungen des § 35 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, dauerhaft auszuschließen.
  • Nach der zweiten Handlungsalternative wird die Textfestsetzung auf den grundsätzlichen Ausschluss baulicher Anlagen zurückgeführt. Ausnahmen regelt die Satzung dabei nicht. Dies hätte zur Folge, dass baulichen Anlagen nur im Wege einer baurechtlichen Befreiung errichtet werden könnten. Gleichzeitig verbleibt der südliche Teilbereich des Bebauungsplans in der Geltung der Landschaftsschutzgebietsverordnung, da keine eigene Regelung über die Art der baulichen Nutzung getroffen wird. Neben der baurechtlichen Genehmigung würde damit auch wieder eine naturschutzrechtliche Genehmigung nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung erforderlich werden. Die Zulässigkeit von Vorhaben würde damit weitgehend in der gleichen Art und Weise geregelt werden, wie auf den östlich an das Plangebiet angrenzenden Landwirtschaftsflächen.

 

In der vergleichenden Betrachtung der beiden Alternativen ist die zweite Variante aus Sicht der Stadt zu bevorzugen. Wesentlich ist hierbei, dass die Stadt nur im notwendigen Umfang regelnd in die Abläufe eingreift. Dem in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltenen Gebot,, Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, wird damit in besonderem Maße Rechnung getragen. Ergänzend zu den Festsetzungen des Bebauungsplans greifen eingespielte Verfahrensabläufe, wie sie auch in der unmittelbaren Umgebung Anwendung finden.

Zudem wird die Forderung der Landesplanung, die Flächen von jeglicher Bebauung freizuhalten, klar und unmissverständlich umgesetzt. Im Falle einer eigenständigen Regelung bestünde andererseits die Gefahr, dass dieser Ausschluss unterlaufen und damit die notwendige Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung versagt werden könnte.

 

Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, die textliche Festsetzung 1.9 auf ihre Kernaussage, den grundsätzlichen Ausschluss baulicher Anlagen, zurückzuführen. Die Errichtung baulicher Anlagen wäre damit lediglich im Wege der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie ggf. einer Ausnahme von den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung möglich. Die Formulierung lautet somit:

 „Die in der Planzeichnung entsprechend festgesetzten Flächen sind von baulichen Anlagen freizuhalten; im Übrigen gilt die jeweils überlagerte Flächenfestsetzung (Fläche für die Landwirtschaft; öffentliche Grünfläche).“

 

 

Zu 2. Abfallwirtschaft

Das seitens der Abfallwirtschaft keine grundsätzlichen Bedenken gegen die vorgesehene Planung bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Änderungen am Straßen- und Wegenetz sind mit der Änderungsplanung nicht beabsichtigt. Die Möglichkeit der Abfallentsorgung ist, wie auch der Bebauungsplan zeigt, unverändert gegeben. Die Altablagerungsstellen sind gekennzeichnet und die SGD Nord mit der Regionalstelle Wasserwirtschaft Abfallwirtschaft Bodenschutz unmittelbar am Verfahren beteiligt. Änderungen oder Ergänzungen an den Planunterlagen sind daher nicht erforderlich.

 

Zu 3. Denkmalpflege

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen sind nicht erforderlich, zumal im Textteil des Bebauungsplan bereits entsprechende Hinweise auf die Belange und Zuständigkeiten des Denkmalschutzes enthalten sind (dort Abschnitt 3, Absatz 10).

 

4.2.2   Beschluss

Die Textfestsetzung 1.9 wird wie vorgeschlagen auf ihre Kernaussage, den Ausschluss baulicher Anlagen, zurückgeführt.

Im Übrigen wird die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

5          PLEdoc GmbH, Schnieringshof 10-14, 45329 Essen für Open Grid Europe GmbH, Essen, vom 08.06.2015

 

Zum Bebauungsplan

5.1       Inhalt der Stellungnahme

 

5.1.1   Stellungnahme der Verwaltung

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Lage der Leitung in der Planurkunde des Bebauungsplans wird überprüft und im erforderlichen Umfang angepasst. Weitergehender Änderungs- oder Ergänzungsbedarf besteht nicht.

 

5.1.2   Beschluss

Die Lage der Gasleitung wird im Bebauungsplan überprüft und im erforderlichen Umfang angepasst.

 

 

6          Bündnis 90 / Die Grünen, Stadtratsfraktion Remagen, c/o Prof. Dr. Frank Bliss, Sinziger Straße 4, 53424 Remagen, vom 30.05.2015

 

6.1       Inhalt der Stellungnahme

 

zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen des Bebauungsplanes nehmen wir wie folgt Stellung:

1. Auch durch die Änderungen bzw. Ergänzungen wird den Herausforderungen des Naturschutzes nicht hinreichend entsprochen. So bleiben die Biotopvernetzung bzw. die Folgen der Überplanung für die Biotopvernetzung weiterhin unberücksichtigt.

2. Im Planungsbereich wird intensive Landwirtschaft (Spezialkulturen, vor allem Blumen) betrieben unter massivem Einsatz von Folientunneln und Herbiziden/Pestiziden. Auch diesbezüglich wird in den Planungsunterlagen nicht bzw. nicht hinreichend auf mögliche Auswirkungen auf Flora und Fauna eingegangen.

3. Mit Blick auf die Sicherstellung bzw. Wiederherstellung der (durch die neuen Baugebiete bereits heute erheblich beeinträchtigten) Biotopvernetzung sollten die bisherigen Sammelkompensationsflächen von den Wildwechsel beeinträchtigenden Zäunen freigehalten werden. Dies ist umsomehr notwendig, als die seinerzeit im Biotopvernetzungsplan als notwendig erachteten Freiflächen zwischenzeitlich größtenteils bebaut wurden.

Dieses Freihalten der Flächen von Zäunen ist auch deswegen notwendig, um durch Bahnlinienbetrieb und Verkehr auf der alten bzw. neuen B9 in das Planungsgebiet fehlgeleiteten Wildtieren den Rückzug aus diesem Gebiet wieder zu ermöglichen.

4. Ebenfalls mit Blick auf den Erhalt eines Reststreifens Natur zur Biotopvernetzung zwischen Remagen und Kripp sollten die bisherigen Sammelkompensationsflächen derart geschützt werden, dass langfristige Tierwanderungen (Maulwürfe, Feldmäuse, eventuell Feldhamster, Ameisen usw.) nicht unterbunden werden. Daher sollte der Einsatz von Folientunneln sowie Herbiziden und Pestiziden auf ein genau ausgewiesenes Mindestmaß limitiert werden. Folientunnel und Chemikalieneinsatz sollten zudem den zwischen den Baugebieten in Kripp und Remagen noch bestehenden Restnaturkorridor nicht durchtrennen bzw. abschneiden dürfen.

5. Die Folientunnel sind derzeit so großflächig angelegt worden, dass sie auch vom Landschaftsschutz her bedenklich sind, z.B. von den Höhen aus gesehen (Erpeler Ley, Reisberg, Wanderwege), beeinträchtigen sie das Remagener landschaftsbild erheblich. Außerdem verändern sie das Kleinklima, im Sommer bei starker Sonneneinstrahlung produzieren sie spürbar warme Luftströme. Beide Aspekte sind in den Ergänzungen zum Bebauungsplan ebenfalls nicht berücksichtigt.

6. In diesem Zusammenhang ist nicht nur eine Abwägung bezüglich des Naturschutzs gegenüber den Interessen eines Landwirtes vorzunehmen, sondern zu berücksichtigen, dass bereits zuvor mehrfach die Interessen des Naturschutzes gegenüber der Baulanderschließung zurückgestellt wurden (Wiederholungsabwägungen mit erheblichen akkumulierten Negativfolgen für den Naturraum, der im Planungsgebiet von ca. 1.200 m auf fast ein Fünftel, d.h. knapp 220 m Breite reduziert wurde).

 

6.1.1   Stellungnahme der Verwaltung

Soweit in der Stellungnahme bemängelt wird, dass die Belange einer Biotopvernetzung nicht ausreichend beachtet seien ist dem entgegenzuhalten, dass mit der Festsetzung der Ausgleichsflächen sehr wohl der Gedanke einer Vernetzung in die Planung eingeflossen ist. Die Naturschutzbehörde wurde unmittelbar in die Planungen einbezogen und hat ebenso wie die Landesplanung keine Bedenken in dieser Hinsicht geäußert. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße Landwirtschaft, dem auch der Anbau von Sonderkulturen gleichgestellt ist, rechtlich keinen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt (§ 14 Abs. 2 BNatSchG).

 

Die Anwendung von Herbiziden und Pestiziden ist mit dem Instrumentarium der Bauleitplanung nicht regelbar. Hier greifen fachgesetzliche Vorschriften, wie etwa das BNatSchG, das Pflanzenschutzrecht und weitere Vorgaben des landwirtschaftlichen Fachrechts (vgl. auch § 5 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG).

 

Hinsichtlich der Ausführungen zu der Errichtung baulicher Anlagen wird auf die Ausführungen zu der Stellungnahme der Kreisverwaltung, Naturschutzbehörde (vorstehend Nr. 4.2.1 Nr. 1) verwiesen. Demnach wird die Textfestsetzung 1.9 auf ihre Kernaussage, den Ausschluss baulicher Anlagen auf den landwirtschaftlichen Flächen, zurückgeführt. Für den Bau von Folientunneln wäre damit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Nachgeordnet greifen zudem die Regelungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung. In die Beurteilung geht damit unter Einbeziehung der Fachbehörde die Frage der Erforderlichkeit hinsichtlich Art und Umfang ein, ggf. sind Maßnahmen zum  Ausgleich vorzusehen. Zu beachten ist dabei, dass die Errichtung bestimmter baulicher Anlagen, wie etwa der Wirtschaftswegebau oder die Errichtung von Weidezäunen, Ausprägung einer ordnungsgemäßen Landwirtschaft und damit auch in einem Landschaftschutzgebiet zulässig sein können

 

6.1.2   Beschluss

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der Zulässigkeit baulicher Anlagen auf den landwirtschaftlichen Flächen wird auf die Ausführungen unter 4.2.1 und 4.2.2 verwiesen. Weitergehende Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen erfolgen nicht.

 

 

7            Landesamt für Geologie und Bergbau, Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz, vom 08.06.2015

7.1         Inhalt der Stellungnahme

 

zum Flächennutzungsplan

 

7.1.1      Stellungnahme der Verwaltung

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Für die Flächen zwischen dem Gewerbegebiet und der B266 gibt es keine Hinweise auf aktuellen oder historischen Bergbau. Hierauf wies das Landesamt bereits im Zuge der Offenlage hin (vgl. Niederschrift Stadtrat vom 27.04.2015, STR/042/2015). Änderungen oder Ergänzungen sind auf der Ebene des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich.

Die Ausgleichsflächen im Wald sind nicht Gegenstand der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes, wohl aber des Bebauungsplanes. Eine Berücksichtigung der Hinweise erfolgt daher auf dieser Ebene.

 

7.1.2      Abwägung

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen zu Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich.

 

7.2         Inhalt der Stellungnahme

zum Bebauungsplan

 

 

7.2.1   Stellungnahme der Verwaltung

Der Umstand, dass auf den Flächen zwischen dem Gewerbegebiet und der B266 kein Bergbau dokumentiert ist, wird zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise zu dem Uraltbergbau (vor 1865) wurde auf Grund der Stellungnahmen vom 04.11. und 11.11.2014 im Zuge der Offenlage bereits in den Textteil zum Bebauungsplan aufgenommen (dort Abschnitt 3, Nr. 11).

Die Ausführungen zum Boden und Baugrund finden sich ebenfalls bereits in dem Textteil zum Bebauungsplan, dort im Abschnitt 3, Nr. 7 bis 9. Eine weitergehende Änderung oder Ergänzung ist nicht erforderlich.

 

7.2.2      Abwägung

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen zum Bebauungsplan ist nicht erforderlich, da die Belange bereits berücksichtigt sind.

 

 

8            Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Mitte, Camberger Straße 10, 60327 Frankfurt, vom 03.06.2015

8.1         Inhalt der Stellungnahme

Zum Flächennutzungsplan:

 

 

8.1.1      Stellungnahme der Verwaltung

Die Ausführungen zur Änderung des Flächennutzungsplans werden zur Kenntnis genommen.

Die Eisenbahntrasse liegt nicht im Bereich der Flächennutzungsplanänderung, sondern grenzt nur unmittelbar an. Eine weitergehende Beachtung der Stellungnahme ist insoweit nicht erforderlich, als dass durch die Änderung des Bauleitplans keine neuen Baurechte geschaffen werden, die sich auf das Bahngelände oder den Bahnbetrieb oder die sie begleitende technische Infrastruktur auswirken könnten. Auch erfolgt über die bestehenden Grün- und Gehölzflächen hinaus keine neue Pflanzung im unmittelbaren Einflussbereich der Bahnanlage.

 

8.1.2      Abwägung

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen ist nicht erforderlich.

 

8.2         Inhalt der Stellungnahme

zum Bebauungsplan

 

8.2.1      Stellungnahme der Verwaltung

Die Ausführungen zur Änderung des Bebauungsplans werden zur Kenntnis genommen.

Die Eisenbahntrasse liegt nicht im Bereich der Bebauungsplanänderung, sondern grenzt nur unmittelbar an. Eine weitergehende Beachtung der Stellungnahme ist insoweit nicht erforderlich, als dass durch die Änderung des Bauleitplans keine neuen Baurechte geschaffen werden, die sich auf das Bahngelände oder den Bahnbetrieb oder die sie begleitende technische Infrastruktur auswirken könnten. Auch erfolgt über die bestehenden Grün- und Gehölzflächen hinaus keine neue Pflanzung im unmittelbaren Einflussbereich der Bahnanlage.

 

Dies gilt grundsätzlich auch für die von der DB Kommunikationstechnik GmbH (DB KT) erhobenen Bedenken. Die dokumentierten Kabellagen befinden sich demnach ausschließlich auf dem heutigen Grundstück Gemarkung Remagen, Flur 31, Flurstück 56/36, welches im Eigentum der Stadt Remagen ist.

 

 

 

 

         

Abbildung 1a: Auszug aus der Anregung der DB Kommunikationstechnik (links) sowie aus dem Bebauungsplan –  Grünfläche auf dem Flurstück 56/36

Der Bebauungsplan greift die vorhandene Nutzung auf und setzt bereits seit der Urfassung dort eine (öffentliche) Grünfläche ohne nähere Zweckbestimmung fest. Eine Überbauung der Kabellagen ist folglich nicht vorgesehen. Die überbaubaren Grundstücksflächen des angrenzenden Gewerbegebietes halten zu der Parzelle einen Abstand von 5 m, so dass es auch hierdurch nicht zu einer Beeinträchtigung der Kabellagen kommt. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Lage gemäß der von der DB KT vorgenommenen Eintragung tatsächlich nur auf der vorgenannten stadt­eigen­en Parzelle liegt und die Grenze zu den anliegenden Grundstücken nicht über­schreitet.

Auch wenn Anregungen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen zugelassen waren, soll auf Grund der Stellungnahme der Text um einen zusätzlichen Hinweis (redaktionell) ergänzt werden. Um die Gefahr einer Beeinträchtigung der Kabellagen durch den Bau grenznaher Nebenanlagen und/oder Einfriedungen zu minimieren, wird der Textteil zum Be­bauungsplan im Abschnitt 3 um eine neue Nr. 16 erweitert. Darin wird auf die Kabellage unmittelbar neben der Bahntrasse aufmerksam gemacht und die Ansprechpartner benannt.

 

8.2.2      Abwägung

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zum Bebauungs­plan werden entsprechend den vorstehenden Ausführungen ergänzt. Im Übrigen werden die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

 

 

9            RA Dr. Matthias Krist, KDU Krist Deller & Partner für Schittko-Wacker GbR, Am Römerhof 67, Remagen, Gerhard Schittko, Auf der Neide 10, Remagen, Eheleute Margret Schittko-Wacker und Peter Wacker, Mittelstraße 109, Remagen,vom 12.06.2015

 

 

9.1         Inhalt der Stellungnahme

 

9.1.1      Stellungnahme der Verwaltung

Die Ausführungen gehen sehr ausführlich auf das in den beiden Bauleitplänen neu aufgenommene Bauverbot ein, welches aus den Vorgaben der landesplanerischen Stellungnahme resultiert.

Für das grundlegende Verständnis sei hierzu zunächst auf die Bestimmungen des § 20 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz verwiesen. Der dortige Abs. 1 Satz 2 lautet: „Die zuständige Landesplanungsbehörde gibt im Benehmen mit der regionalen Planungsgemeinschaft alsbald den Trägern der Bauleitplanung in einer landesplanerischen Stellungnahme die bei der Aufstellung der Flächen­nutzungs­pläne maßgeblichen Erfordernisse der Raumordnung bekannt.“

Erfordernisse der Raumordnung sind gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz die Ziele, Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung. Ziele der Raumordnung wiederum sind verbindliche Vorgaben und vom Träger der Raumordnung bereits abschließend abgewogen. Sie sind einer Abwägung durch die Gemeinde im Wege der Bauleitplanung somit nicht mehr zugänglich. Im Gegensatz hierzu sind Grundsätze der Raumordnung Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen, die einer sachgerechte Abwägung durch die Gemeinde zugänglich sind.

 

Überdies ist im BauGB ausdrücklich geregelt, dass auf die Aufstellung von Bebauungsplänen, respektive bestimmte Planinhalte kein Anspruch besteht, und ein solcher auch nicht durch Vertrag begründet werden kann (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

 

Soweit in den Ausführungen auf den Kaufvertrag zwischen den eingangs benannten Mandanten und der Stadt Remagen abgestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrag keine Zusagen über die Möglichkeit einer Betriebsneuansiedlung im Geltungsbereich des Bebauungsplans enthält; weder direkt noch indirekt. Auch wurde eine solche Zusage von der Stadt nicht mündlich in Aussicht gestellt.

Den detaillierten Darlegungen über das Verhältnis der Ziele der Raumordnung einerseits und der Zulässigkeit privilegierter Vorhaben nach § 35 BauGB andererseits ist grundsätzlich zuzustimmen. Gleichwohl ist die Schlussfolgerung fehlerhaft, die Stadt könne aus eigenen Erwägungen heraus auch die landesplanerische Stellungnahme in Gänze einer Abwägung unterziehen. Soweit der landesplanerische Entscheid dabei Belange behandelt, die einem Ziel der Raumordnung zuzuordnen sind, trifft diese Behauptung jedoch ausdrücklich nicht zu. Vorliegend sind regionale Grünzüge im LEP IV als Ziel der Raumordnung  definiert und damit - wie eingangs dargestellt - einer gemeindlichen Abwägung ausdrücklich nicht zugänglich. Regionale Grünzüge haben die Aufgabe, große zusammenhängende Freiräume vor einer Zersiedlung zu schützen. Diesem Ziel würde im konkreten Fall eine weitere Bebauung entgegenstehen.

 

Auch eine teilweise Abweichung von der Entscheidung der Landesplanungsbehörde, um z.B. das Bauverbot nur auf die zentralen Bereich zu begrenzen, wäre nicht gesetzeskonform und würde die abschließend erforderliche Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung - durch eben jene Landesplanungsbehörde - ausschließen. In der Folge könnte auch der Bebauungsplan nicht zur Rechtskraft gelangen, da dieser aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans abzuleiten ist.

 

Der Petent lässt zudem außer Acht, dass die Zulässigkeit privilegierter Vorhaben innerhalb regionaler Grünzüge nicht ausnahmslos gilt. Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Zulässigkeit besteht nicht. Soweit nämlich öffentliche Belange entgegenstehen, ist auch die Zulässigkeit privilegierter Vorhaben nicht mehr gegeben (vgl. hierzu auch § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen […]). Vorliegend argumentiert die Landesplanungsbehörde, dass eine durch eine weitere (privilegierte) Bebauung öffentliche Belange beeinträchtigt werden, indem die Freiraumfunktionen nicht mehr vollumfänglich erfüllt werden. Bereits der Bestand schränkt diese erheblich ein, und eine weitere Bebauung würde das Fass quasi zum Überlaufen bringen.

 

Die Darlegungen zu Nr. 2 der Anregung beziehen sich auf den Grundstückskauf- und –tauschvertrag mit der Stadt. Ausdrücklich wird auf die eingangs dargelegten Planungsgrundsätze verwiesen, nachdem auf bestimmte Inhalte der Planung kein Anspruch besteht und ein solcher auch nicht durch Vertrag begründet werden kann.

 

 

9.1.2      Abwägung

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Sie führen jedoch nicht zu Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen.