Beschluss:
Der Stadtrat beschließt,
a) die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen wie dargelegt zu bewerten und die öffentlichen wie auch die privaten Belange entsprechend unter- und gegeneinander abzuwägen.
b) das Vertragswerk über die Erschließung des Baugebiets sowie die Vereinbarung zur Abwendung des Grunderwerbs anzunehmen.
c) unter Berücksichtigung der vorstehenden Belange den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan zu fassen.
Sachverhalt:
Der Stadtrat fasste am 30.03.1998 den Beschluss zur Einleitung des Aufstellungsverfahrens (Vorhaben- und Erschließungsplan 10.48 „Südallee“). Die frühzeitige Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 07.12.1998 bis 15.01.1999, die Offenlage in der Zeit vom 28.11. 2002 bis 03.01.2003. Seitens der damaligen Projekt- und Planungsträger wurde das Verfahren jedoch nicht abgeschlossen, weshalb es seitdem ruhte.
Aufbauend auf den bisherigen Planungen erfolgte nun mit der Karst Ingenieure GmbH (Nörtershausen) als neuer Planungs- und Entwicklungsgesellschaft und einem überarbeitetem Konzept eine Wiederholung der Offenlage. In der Zeit vom 23.04. bis einschließlich 26.05.2015 wurde der Entwurf des Bebauungsplans 10.48 „Joseph-Rovan-Allee“ offengelegt; die ortsübliche Bekanntmachung hierzu erfolgte am 15.04.2015 im Amtsblatt der Stadt Remagen. Die von der Planung betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 13.04.2015 über die Wiederholung Offenlage informiert und erhielten die Möglichkeit, bis zum 26.05.2015 eine auf ihren jeweiligen Aufgabenbereich bezogene Stellungnahme abzugeben.
Zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung wurden sämtliche Planunterlagen auch auf der Internetseite der Stadt Remagen zum Download bereitgestellt.
Folgende Behörden und sonstige Einrichtungen wurden über das Beteiligungsverfahren informiert, gaben jedoch keine Stellungnahme ab:
· Ministerium des Inneren, Mainz
· ADD Trier, Koblenz
· Generaldirektion kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege, Mainz
· Vermessungs- und Katasteramt, Mayen
· DRK-Kreisverband Ahrweiler, Bad Neuenahr-Ahrweiler
· Polizeiinspektion Remagen
· Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
· Bundeswehr Dienstleistungszentrum, Mayen
· Katholische Pfarrgemeinde, Remagen
· Evangelische Kirchengemeinde, Remagen
· Türkische Moschee, Remagen
· RWE, Saffig
· EVM, Bad Neuenahr-Ahrweiler
· Stadtwerke Remagen
· Deutsche Post AG, Bonn
· Deutsche Telekom Technik GmbH, Mayen
· Ahrweiler Verkehrs-GmbH, Brohl-Lützing
· Stadtverwaltung Sinzig
· Gemeindeverwaltung Grafschaft
· Gemeindeverwaltung Wachtberg
· Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
· die im Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppierungen.
a) Auswertung der
Wiederholung der Offenlage
Übersicht
Nr. Petent
1 Kreisverwaltung Ahrweiler,.............................................................................................
2 Landesamt für Geologie und Bergbau............................................................................
3 Generaldirektion Kulturelles Erbe,
Direktion Landesarchäologie, Koblenz.........................
4 Struktur- und Genehmigungsdirektion
Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
5 Struktur- und Genehmigungsdirektion
Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Koblenz......
6 Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH
7 DSK Deutsche Stadt- und
Grundstücksentwicklungsgesellschaft, Bonn..........................
8 Kabel Deutschland Vertrieb und Service
GmbH, Trier......................................................
9 Kabel Deutschland Vertrieb und Service
GmbH, Trier......................................................
10 Familie M Ophees und Carolin Kremer, Bonn..................................................................
11 Familie M Ophees und Carolin Kremer, Bonn..................................................................
12 Familie Martin Ophees, Bonn.........................................................................................
13 Eheleute Ingrid und Jürgen Giebler,
Remagen................................................................
14 Tatjana und Eugen Arnt, Viktor Warkentin,
Remagen.......................................................
15 Familie Czarnecki und Nachbarschaft,
Remagen.............................................................
16 Familie Goran Strk, Remagen........................................................................................
17 Familie Sandra und Alexander Krahe,
Remagen..............................................................
18 Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein.................................................................
19 Abwasserzweckverband Untere Ahr...............................................................................
20 Michael und Antje Becker, Remagen..............................................................................
21 Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz,
Koblenz..........................................................
1
Stellungnahme Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße
24-30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 26.05.2015
1.1 Inhalt der Stellungnahme
von dem obengenannten
Bebauungsplan werden aus unserer Sicht folgende Belange berührt:
1. Naturschutz
Grundsätzlich wird die hier geplante Nachverdichtung begrüßt weil
sie, bei bestehendem Baulandbedarf, einer Ausweitung des Siedlungskörpers in
die freie Landschaft vorzuziehen ist.
Auf einem Teil des überplanten Standortes befindet sich ein
leerstehender Gebäudekomplex, der durch natürliche Sukzession eingewachsen ist.
Es ist zu vermuten, dass sich in diesem Bereich Nist- und
Ruhestätten besonders geschützter Arten befinden. Zur Klärung wurde eine
einmalige Begehung im November 2014 durchgeführt. Dieser Monat bietet jedoch
für keine der potentiell vertretenen Arten die Möglichkeit, ein belastbares
Kartierergebnis zu erzielen (Übergangszeit in der Besiedlung von Sommer- und
Winterquartieren).
Artenschutzfachliche Untersuchungen sind nach bestehender
Rechtsprechung auf dem aktuellsten wissenschaftlichen Stand durchzuführen. Wir
empfehlen darum dringend einen weiteren Kartiergang im Frühsommer.
In der Begründung zum Bebauungsplan ist im Abschnitt „Arten- und
Biotoppotential“ (Seite 47) die Schaffung neuer Ersatzlebensräume vorgesehen.
Nach dem vorliegenden Artenschutzgutachten sind damit auch Nistkästen für
Vögel, Bilche und Fledermäuse gemeint. Entsprechende textliche Festsetzungen
fehlen.
In den textlichen Festsetzungen zur Pflege der externen
Ausgleichsflächen sind klare Vorgaben zur Pflege durch Mahd enthalten. Sofern
alternativ eine Beweidung zugelassen werden soll, sind auch hierzu Bewirtschaftungsvorgaben
erforderlich, die eine Überweidung oder ein Zertreten der Fläche bei nasser
Witterung verhindern. Vorschlag für die Beweidungsvorgabe:
Beweidung nur im Zeitraum von Anfang Juni bis Anfang Oktober mit
maximal 3 Großvieheinheiten pro Hektar.
Wir empfehlen, in den Hinweisen den Verweis auf das gesetzliche
Rodungsverbot des § 39 Abs. 5 BNatSchG aufzunehmen.
2. Abfallwirtschaft
Im vorliegenden Fall werden neue Straßenzüge erstmalig
hergestellt. Es ist daher dafür Sorge zu tragen, dass diese durch Müllfahrzeuge
zum Zwecke der Abfallentsorgung befahren werden können.
Insoweit ist auf die Vorgaben der BG-Information (BGI) 5104
der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen hinzuweisen. Demnach haben
Anliegerstraßen mit Begegnungsverkehr, welche zum Zwecke der Abfallentsorgung
durch Müllsammelfahrzeuge befahren werden sollen, eine Breite von mindestens
4,75 m vorzuweisen, Anliegerstraßen ohne Begegnungsverkehr müssen eine Breite
von mindestens 3,55 m aufweisen.
In Stichstraßen sind entsprechend ausreichend dimensionierte
Wendeanlagen für bis zu dreiachsige Müllsammelfahrzeuge vorzuhalten, da ein
Rückwärtsfahren mit Müllsammelfahrzeugen grundsätzlich in neu hergestellten
Straßen unzulässig ist, insbesondere wenn vorgenannte Mindestbreiten nicht eingehalten
werden können.
Altablagerungsstellen sind in dem unmittelbaren Planbereich
nach hiesigen Informationen nicht zu verzeichnen. Parzellengenaue Auskünfte
über Altlasten kann jedoch nur die SGD-Nord in Koblenz erteilen.
Zu den Ausführungen auf Seite 36 der Begründung zum
Bebauungsplan 10.48/00 unter 4.11 zum Thema „Kampfmittel“ können wir keine
Angaben machen, sie sind aus abfallrechtlicher Sicht von uns nicht beurteilbar.
3. Denkmalpflege
Im betroffenen Bereich sind
oberirdische Bau- und Kunstdenkmäler nicht bekannt. Es ist aber darauf zu
achten, dass eventuell vorhandene, der Denkmalpflege bisher nicht bekannte
Objekte wie Wegekreuze, Bildstöcke etc., die sich in dem betroffenen Bereich
befinden können, unversehrt an ihren Standorten erhalten und uns mitgeteilt
werden.
In archäologischer Hinsicht handelt es
sich um potentiell interessante Siedlungslagen. Wir bitten daher, die
Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie in Koblenz, unbedingt
zu beteiligen.
4. Verkehr
Bezüglich der vorgenannten Planung werden unsererseits in
Straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht grundsätzlich keine Bedenken vorgetragen.
Im Interesse der Belange der Straßenverkehrssicherheit ist
eine straßentechnisch sichere Lösung des Vorhabens unbedingt erforderlich.
5. Brandschutz
Gegen den Bebauungsplan 10.48 bestehen in
brandschutztechnischer Hinsicht keine Bedenken, wenn folgende Punkte
berücksichtigt werden:
Für das o.g. Baugebiet ist gemäß Tabelle 1 der Technischen
Regel DVGW-Arbeitsblatt W405 (Ausgabe Februar 2008) als Grundschutz ein
Löschwasserbedarf von 48 m³/h für mind. zwei Stunden bereitzustellen.
1.1.1 Abwägung
Zu 1.
Naturschutz:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht der Unteren
Naturschutzbehörde die Planung mit der vorgesehenen Nachverdichtung begrüßt
wird, da hierdurch eine Ausweitung des Siedlungskörpers in die freie Landschaft
vermieden wird.
Im Hinblick auf die Anregungen zu artenschutzrechtlichen
Aspekten kann Folgendes im Rahmen der Würdigung ausgeführt werden: Für die artenschutzrechtlichen
Belange wurde ein Fachgutachten durch einen versierten Gutachter im November
2014 erstellt. Die Ergebnisse des Gutachtens zeigen, dass die Planung aus
artenschutzrechtlicher Sicht völlig unkritisch ist. Es ist nicht zu erwarten,
dass im Frühsommer grundsätzlich andere Bewertungsergebnisse vorliegen.
Anderenfalls hätte der Gutachter Hinweise auf eine Fledermausnutzung aus
vorausgegangenen Monaten gefunden.
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit soll dennoch vor dem
Satzungsbeschluss eine ergänzende Begehung vorgenommen werden. Im Zuge der
Vornahme des konkreten Gebäudeabrisses kann ebenfalls eine ökologische
Baubegleitung durch den Artenschutzgutachter erfolgen. Es wird damit
letztendlich sichergestellt, dass artenschutzrechtliche Belange nicht
unzulässiger Weise beeinträchtigt sind.
Zum Abschnitt „Arten- und Biotoppotential“:
Der Verweis auf Seite 47 der Begründung wird zur Kenntnis
genommen. Es ist hier als allgemein vorgeschlagene Minimierungs- und
Kompensationsmaßnahme aufgeführt: „Schaffung neuer (Ersatz-) Lebensräume und
Anlage von Gehölzstrukturen, Reduzierung der versiegelten und überbauten
Flächen auf ein Mindestmaß. Schaffung extensiver Grünlandflächen.“
Dies wird durch die im Bebauungsplan vorgesehenen
landschaftsplanerischen Festsetzungen umgesetzt und berücksichtigt. Dies
konkret über die Festsetzung zur privaten Grundstücksbegrünung gemäß
Textfestsetzungsziffer 8.1 im Bebauungsplan sowie die beiden externen
Kompensationsmaßnahmen im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans
(Ordnungsbereiche B und C)). Auf diesen Flächen sind extensiv genutzte
Streuobstwiesen zu entwickeln und zu pflegen.
Dahingegen kommt das Artenschutzgutachten zu folgenden
Ergebnissen:
·
Konkrete negative
Auswirkungen auf örtliche Lebensgemeinschaften schützenswerter Tiere sind bei
Abriss des Gebäudekomplexes auf dem Grundstück „Am Römerhof 41“ in Remagen
nicht erkennbar. Trotzdem wurden vorsorglich Kompensationsmaßnahmen aufgezeigt,
die damit rechtlich nur Empfehlungscharakter haben.
·
Unter dem Abschnitt
Vermeidungsmaßnahmen des Gutachtens ist ausgeführt, dass aufgrund fehlender
Quartiernachweise ein Erhalt seltener oder spezieller Brutplätze für die
Avifauna, für Bilche oder eine individuenreiche Fledermauskolonie im
Planungsbereich nicht erforderlich ist.
·
Im Abschnitt
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist ausgeführt, dass nachweisliche Verluste von
wiederkehrend genutzten Vogelnistplätzen, Bilch- oder Fledermausquartieren
durch die Bebauungsplanung im Gebiet „Joseph-Rovan-Allee“ in Remagen nicht auftreten.
Somit besteht kein zwingender Ausgleichsbedarf. Es wird lediglich
allgemein als wünschenswert dargestellt, dass die Aufhängung von
Vogelnisthilfen oder/oder speziellen Kästen für Bilche und Fledermäuse erfolgt.
Hierzu werden im Artenschutzgutachten weitergehende Hinweise gegeben.
Da es sich nicht um rechtlich erforderliche
artenschutzrechtliche Maßnahmen handelt und aufgrund der planungsrechtlichen
Situation, dass Handlungsanweisungen nicht festgesetzt werden können, können
diese Hinweise nicht als verbindliche Textfestsetzungen in dem Bebauungsplan
aufgenommen werden. Es verbleibt daher bei den Empfehlungen in der Begründung
und im Artenschutzgutachten.
Die Anregung zu einer möglichen alternativen Beweidung wird
zur Kenntnis genommen. In einem am Ende der Festsetzung Nr. 6.1 und 6.2
beinhalteten Hinweis wird auf das Thema Beweidung bereits eingegangen. Der
bisherige Hinweis kann um die Hinweise aus der Stellungnahme ergänzt werden.
Der Anregung zur Aufnahme eines Hinweises zum gesetzlichen
Rodungsverbot nach § 39 (5) BNatSchG wird berücksichtigt. Ein entsprechender
Hinweis wird ergänzend in den Plan aufgenommen.
Zu 2.
Abfallwirtschaft:
Die Konzeption des Bebauungsplans ist planerisch so
gestaltet, dass eine Befahrung der festgesetzten Straßen- und Verkehrsflächen
mit Müllfahrzeugen zum Zwecke der Abfallentsorgung gewährleistet ist.
Ausweislich der Bemaßung in der Planurkunde und den Erläuterungen in der
Begründung ist die Verkehrsflächenbreite mit 5,60 m festgesetzt.
Planänderungsbedarf wird aus der Teilstellungnahme zur Abfallwirtschaft nicht
erkannt.
Zu 3.
Denkmalpflege:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass im betroffenen
Planungsbereich oberirdische Bau- und Kunstdenkmäler nicht bekannt sind. Die
weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Generaldirektion
Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie in Koblenz wurde im Verfahren
beteiligt. Eine negative Stellungnahme liegt nicht vor.
Planänderungsbedarf wird nicht erkannt.
Zu 4. Verkehr:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken
vorgetragen werden. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im
Rahmen der konkreten Erschließungsplanung berücksichtigt.
Zu 5:
Brandschutz:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen
Bedenken bestehen. Die weitergehenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen und
im Rahmen der Erschließungsplanung und Maßnahmenumsetzung berücksichtigt. Für
den Bebauungsplan besteht hierzu kein Planänderungsbedarf.
1.1.2 Beschluss
Die Stellungnahme der Kreisverwaltung wird zur Kenntnis
genommen. Die Planunterlagen werden, wie im Abwägungsvorschlag aufgezeigt,
redaktionell angepasst. Grundsätzlicher Planänderungsbedarf wird nicht erkannt.
2 Stellungnahme
Landesamt für Geologie und Bergbau, Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz, vom 18.05.2015:
2.1 Inhalt der Stellungnahme
aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und
Bewertungen gegeben:
Bergbau /
Altbergbau.
Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes 10.48 „Joseph-Rovan-Allee“ (10.48/00)
(vormals: 10.48 „Südallee“) sowie dessen Ausgleichsfläche 2 kein Altbergbau
dokumentiert ist.
Die Ausgleichsfläche 1 liegt im Bereich des auf Eisen, Blei und
Kupfer verliehenen, bereits erloschenen Bergwerksfeldes „Apollinarius“.
In den in Rede stehenden gebieten erfolgt kein aktueller Bergbau
unter Bergaufsicht.
Für das Bergwerksfeld „Apollinarius“ ist im Gebiet der
Ausgleichsfläche 1 kein Altbergbau dokumentiert.
Jedoch gibt es auf einem Konzessionsriss aus dem Jahr 1854
Hinweise auf Uraltbergbau, d.h. Abbau vor der Anlegung von Risswerken, im
Bereich des Bergwerksfeldes.
Bitte beachten Sie daher, dass unsere Unterlagen keinen Anspruch
auf Vollständigkeit erheben, da grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass
nicht dokumentierter historischer Bergbau stattgefunden haben kann, Unterlagen
im Laufe der Zeit nicht überliefert wurden bzw. durch Brände oder Kriege
verloren gingen.
Sollen Sie bei zukünftigen Bauvorhaben im Bereich der
Ausgleichsfläche 1 auf Indizien für Bergbau stoßen, empfehlen wir Ihnen dann
die Einbeziehung eines Baugrundlabors bzw. Geotechnikers zu einer
objektbezogenen Baugrunduntersuchung.
Boden und
Baugrund
-
allgemein:
Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die
einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und – 2, DIN 1054) zu
berücksichtigen.
mineralische
Rohstoffe:
Keine Einwände
-
Radonprognose:
In dem Plangebiet liegen dem Landesamt für Geologie und Bergbau
zurzeit keine Daten vor, die eine Einschätzung des Radonprotenzials
ermöglichen.
2.1.1 Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aus den
Ausführungen und Hinweisen der Stellungnahme resultiert kein
Planänderungsbedarf.
2.1.2 Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Planänderungsbedarf wird nicht erkannt.
3 Generaldirektion
Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz,
Niederberger Höhe 1, 56077 Koblenz, vom 22.04.2015
3.1 Inhalt der Stellungnahme
zu
oben genanntem Vorhaben nehmen wir wie folgt Stellung:
Betreff |
Stellungnahme |
Siehe
Erklärung |
Erdarbeiten |
Verdacht auf archäologische Denkmäler |
V |
Erklärungen
V (Verdacht auf archäologische
Bodendenkmäler)
Bislang
liegen der Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz in diesem Bereich
keine konkreten Hinweise auf archäologische Denkmäler vor. Allerdings befindet
sich der Planungsbereich innerhalb eines archäologischen Verdachtsgebietes.
Dementsprechend können hier bei Bodeneingriffen bisher unbekannte
Bodendenkmäler zu Tage treten, die vor ihrer Zerstörung durch die Baumaßnahmen
fachgerecht archäologisch untersucht werden müssen. Wir verweisen daher auf die
Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht (DSchG RLP § 16-21), wonach
jegliche Eingriffe in den Untergrund mit unserer Dienststelle abgestimmt werden
müssen (DSchG RLP § 21 Abs. 2). Wir empfehlen, frühzeitig (mindestens 2 Wochen)
vor Beginn von Baumaßnahmen den Kontakt mit der Direktion Landesarchäologie
Koblenz unter landesarchaeologie-koblenz@gdke.rlp.de oder 0261/6675-3000
herzustellen.
Diese
Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Belange der Direktion
Landesarchäologie. Eine gesonderte Stellungnahme der Direktion
Landesdenkmalpflege sowie der Direktion Landesarchäologie, Referat
Erdgeschichte, bleibt vorbehalten bzw. ist gesondert einzuholen.
Bei
Rückfragen stehen wir gerne unter der oben genannten Rufnummer und Emailadresse
zur Verfügung! Bitte geben Sie unser o.g. Aktenzeichen an!
3.1.1 Abwägung
Es
wird zur Kenntnis genommen, dass der Generaldirektion Kulturelles Erbe,
Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz, innerhalb des
Planungsgebietes bislang keine konkreten Hinweise auf archäologische Denkmäler
vorliegen. Es wird jedoch mitgeteilt, dass sich der Planungsbereich innerhalb
eines archäologischen Verdachtsgebietes befindet. Es wird daher auf die
Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht (DSchG RLP § 16-21) hingewiesen. Im
Bebauungsplan ist bereits ein gleichartiger Hinweis zu den Meldepflichten
beinhaltet. Der Hinweis im Bebauungsplan
wird redaktionell an die aktuellen Formulierungen gemäß der Stellungnahme der
GDKE angepasst, so dass er wie folgt lautet:
„Denkmalschutz: Bislang liegen gemäß der
Stellungnahme vom 22.04.2015 der Direktion Landesarchäologie, Außenstelle
Koblenz im Bereich des Plangebietes keine konkreten Hinweise auf archäologische
Denkmäler vor. Allerdings befindet sich der Planungsbereich innerhalb eines archäologischen
Verdachtsgebietes. Dementsprechend können hier bei Bodeneingriffen bisher
unbekannte Bodendenkmäler zu Tage treten, die vor ihrer Zerstörung durch die
Baumaßnahmen fachgerecht archäologisch untersucht werden müssen. Es wird daher
auf die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht (DSchG RLP § 16-21)
verwiesen, wonach jegliche Eingriffe in den Untergrund mit der Dienststelle
abgestimmt werden müssen (DSchG RLP § 21 Abs. 2). Es wird empfohlen, frühzeitig
(mindestens 2 Wochen) vor Beginn von Baumaßnahmen den Kontakt mit der Direktion
Landesarchäologie Koblenz unter landesarchaeologie-koblenz@gdke.rlp.de oder
0261/6675-3000 herzustellen.“
3.1.2
Beschluss
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen. Îm Bebauungsplan ist bereits ein Hinweis zum Denkmalschutz
beinhaltet (siehe Rubrik „Hinweise“ auf der Planurkunde). Der Hinweis im
Bebauungsplan wird redaktionell an die aktuellen Formulierungen gemäß der
Stellungnahme der GDKE angepasst.
4
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz,
vom 20.05.2015
4.1 Inhalt der Stellungnahme
zur oben genannten Maßnahme nehmen wir wie folgt Stellung:
- Allgemeine Wasserwirtschaft
Der Ausgleichsfläche Nr. 2 befindet sich im Rückhaltebereich des durch
Rechtsverordnung vom 01.01.1996 festgestellten Überschwemmungsgebietes des
Rheins.
Ich weise darauf hin, dass alle
Geländeveränderungen und jegliche baulichen Anlagen innerhalb des gesetzlich
festgestellten Überschwemmungsgebiets einer vorherigen Ausnahmegenehmigung
durch die Obere Wasserbehörde bedürfen. Dies gilt auch dann, wenn keine
Baugenehmigung nach der Landesbauordnung zu erteilten ist.
Weitere Belange unserer Regionalstelle werden nicht berührt.
- Abschließende Beurteilung
Unter Beachtung der vorstehenden Aussagen kann der Aufstellung des
Bebauungsplanes 10.48 „Joseph-Rovan-Allee“ aus wasserwirtschaftlicher Sicht
zugestimmt werden.
4.1.1 Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es besteht
kein Abwägungsbedarf.
4.1.2 Beschluss
Kein Abwägungsbedarf.
5
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle
Gewerbeaufsicht, Stresemannstraße
3-5, 56068 Koblenz, vom 03.06.2015
5.1 Inhalt der Stellungnahme
( ) gewerbeaufsichtliche Belange werden nicht
berührt.
(
x ) aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen zur o. a. Bauleitplanung
folgende Bedenken und Anregungen:
In
der schalltechnischen Immissionsprognose wurden keine Aussagen zu evtl.
vorhandenen Lärm aus der Nachbarschaft (schräg gegenüberliegendes
Gewerbegebiet, gegenüberliegende Gärtnerei etc.) getroffen.
Dies wurde vom Unterzeichner dem Planer (Hrn. Heuser) am 12.05.15
bereits telefonisch mitgeteilt.
5.1.1 Abwägung
Das Immissionsschutzgutachten des Schalltechnischen
Ingenieurbüros Pies bezieht sich auf den Verkehrslärm, da dieser eine
bewertungsrelevante Größe für die vorliegende Planung darstellt. Dies trifft
entsprechend nicht für die südlich gelegene Gärtnerei bzw. das südwestlich
gelegene Gewerbegebiet zu.
Der Abstand zur Gärtnerei beträgt rd. 170 m, so dass allein
aufgrund dieser räumlichen Entfernung keine erheblichen
Schallbeeinträchtigungen durch An- und Abfahrtverkehr zu erwarten sind. Darüber
hinaus wären Gartenbaubetriebe sogar ausnahmsweise innerhalb eines Allgemeinen
Wohngebietes gemäß § 4 (3) BauNVO möglich.
Vom im Bestand gegebenen Gewerbegebiet südwestlich des
Plangebietes gehen ebenfalls keine unzulässigen Einwirkungen aus, da die
vorliegende Bauleitplanung nicht näher an das Gewerbegebiet heranrückt, als
dies bereits durch das Allgemeine Wohngebiet nördlich der „Joseph-Rovan-Allee“
gegeben ist. Für diesen Bereich südlich der Alemannenstraße liegt der
rechtsverbindliche Bebauungsplan „Cheruskerhof“ vor, der ein Allgemeines
Wohngebiet festsetzt. Am Südrand dieses Wohngebietes entlang der
„Josef-Rovan-Allee“ setzt dieser Bebauungsplan ebenfalls einen Schallschutzwall
fest, der in der Örtlichkeit vorhanden ist.
Für das südwestlich gelegene Gewerbegebiet gilt der
rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 10.27/07 „Gewerbegebiet II“. Der
Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 2011 und ist damit zeitlich jünger, als der
Bebauungsplan für das nördlich gelegene Wohngebiet mit der Bezeichnung 10.32/00
„Cheruskerhof“. Dieser Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 2001. Bei der
Entwicklung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet wurde daher bereits das
nördlich gelegene Wohngebiet „Cheruskerhof“ berücksichtigt. Daher wurde im
Bebauungsplan für das Gewerbegebiet im nahegelegenen Bereich nur ein
eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt (GE 1). In den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans wurden gerade im Hinblick auf
Immissionsschutzbelange Vorgaben getroffen und damit Einschränkungen aus
Gründen des Schallschutzes festgesetzt. So ist in der Festsetzung 1.1 Absatz
(8) geregelt, dass innerhalb des eingeschränkten Gewerbegebietes (GE 1) nur
solche Gewerbebetriebe zulässig sind, von denen unter Berücksichtigung von
Absatz 9 nachweislich keine unzulässigen Störungen für die nördlich der
Südallee angrenzende Wohnbebauung ausgeht.
In Absatz 9 erfolgen vertiefende Festsetzungen zum
Schallschutz. Damit ist verbindlich sichergestellt, dass auch unzulässige
Beeinträchtigungen für das nunmehr geplante Wohngebiet „Joseph-Rovan-Allee“
nicht entstehen können.
Durch die Situation, dass für den vorliegenden
Bebauungsplan „Joseph-Rovan-Allee“ ebenfalls die Errichtung eines
Schallschutzschirms mit ca. 2,0 m Höhe über den Bebauungsplan festgesetzt ist,
wird entsprechend eine aktive Schallschutzmaßnahme errichtet, die zudem
faktisch mögliche Immissionen aus dem Gewerbegebiet abschirmt.
Aus den aufgezeigten Gründen wird daher kein weitergehender
Untersuchungsbedarf für Fachgutachten erkannt. Gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse im Plangebiet i.S.d. BauGB werden durch die vorliegende
Planung sichergestellt.
5.1.2 Beschluss
Auf Verweis auf vorstehende Ausführungen wird die
Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Planänderungsbedarf wird nicht erkannt.
6 Stadtwerke
Bonn Verkehrs-GmbH, Unternehmenssteuerung / Unternehmensentwicklung, Sandkaule
2, 53111 Bonn, vom 04.05.2015
6.1 Inhalt der Stellungnahme
Bezugnehmend
auf den o.g. Sachverhalt möchten wir in Kurzform dahingehend Stellung nehmen
und mitteilen, dass unsere Linienverkehre im Zuge der angedachten Bebauung
nicht tangiert werden. Da auf dieser Straße keine Haltestellen angeordnet sind,
wird diese lediglich als Durchfahrt-/Transferstraße für unsere „Direktfahrten“
zwischen den Haltepunkten Sinzig Bf. Und
RheinAhrCampus respektive Remagen Realschule Plus in beiden Fahrtrichtungen in
Anspruch genommen. Von unserer Seite bestehen daher keinerlei Vorbehalte oder
Bedenken.
6.1.1 Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es besteht
kein Abwägungsbedarf.
6.1.2 Beschluss
Kein Abwägungsbedarf.
7
DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft, Bonn, Hochstadenring 50, 53119 Bonn, vom 08.05.2015
7.1 Inhalt der Stellungnahme
vielen
Dank für die Beteiligung am o.g. Vorhaben.
Bezüglich
des oben genannten Bebauungsplanes bestehen seitens der DSK GmbH keine
Einwendungen.
Für
Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
7.1.1 Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es besteht
kein Abwägungsbedarf.
7.1.2 Beschluss
Kein Abwägungsbedarf.
8 Kabel
Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Zurmaiener Straße 175, 54292 Trier, vom
26.05.2015, Stellungnahme Nr.
S00053692
8.1. Inhalt der Stellungnahme
wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 13.04.2015.
Wir teilen Ihnen mit, dass die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im
Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens.
Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht
geplant.
8.1.1 Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es besteht
kein Abwägungsbedarf.
8.1.2 Beschluss
Kein Abwägungsbedarf.
9 Kabel
Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Zurmaiener Straße 175, 54292 Trier, vom
26.05.2015, Stellungnahme Nr. S00053742
9.1. Inhalt der Stellungnahme
wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 13.04.2015.
Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den
Erschließungskosten nicht gegeben.
Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein
Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen
Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
Neubaugebiete KMU
Südwestpark 15
90449 Nürnberg
Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.
9.1.1 Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die gegebenen
Hinweise beziehen sich auf Aspekte der konkreten Gebietserschließung. Für die
Bauleitplanung besteht kein Handlungsbedarf. Es besteht kein Abwägungsbedarf.
9.1.2 Beschluss
Kein Abwägungsbedarf.
10 Familie
Martin Ophees und Carolin Kremer, Theodor-Brinkmann-Str. 3, 53115 Bonn, vom
12.04.2015
10.1 Inhalt der Stellungnahme
wir
schreiben Ihnen, um Ihnen unsere Sicht auf den Bebauungsplan des Neubaugebiets
Joseph-Rovan-Allee zu schildern.
Wir
sind eine junge Familie mit einem sechs Monate alten Sohn und sind seit rund
drei Jahren auf der Suche nach einem geeigneten Baugrundstück. Wir leben
zurzeit in Bonn in einem Mehrfamilienhausblock. Es handelt sich bedingt durch
diese Bauweise um eine sehr anonyme Nachbarschaft. Auch aus diesem Grund suchen
wir außerhalb von Bonn nach Grundstücken, denn wir wünschen uns ein
persönliches und ruhiges Wohnumfeld für unsere Familie. Im Herbst 2014 hatten
wir das Glück, die Werbeanzeige des Ingenieurbüros Karst zu lesen. Hier wurden
33 Grundstücke für Einfamilienhäuser beworben.
Unsere
Traumlage in Remagen!!! Wir konnten kaum glauben, dass wir nach der langen
Suche endlich ein Grundstück gefunden hatten.
Sofort
haben wir Kontakt aufgenommen und waren die vierten Interessenten, die sich ein
Grundstück ausgesucht haben. Wir wählten ein Grundstück in der zweiten Reihe
mit perfekter Sonnenausrichtung und konnten kaum erwarten, dass mit den
Erschließungsarbeiten begonnen wird.
Doch
dann kam nach den ersten Gesprächen zwischen der Firma Karst und dem Stadtrat
die Ernüchterung für uns. Es sei „politischer Wille“, dass in dem Wohngebiet
Mehrfamilienhäuser gebaut würden und zwar auf den Grundstücken 30 bis 33. Bis
zu acht Wohneinheiten mit dreigeschossiger Bauweise, unmittelbar hinter
„unserem“ Garten. Daher droht unser Bauprojekt in Remagen nun zu scheitern,
bevor es überhaupt losgegangen ist. Wir können uns nur schwer vorstellen, mit
unseren Kindern unbeschwert im Garten zu planschen, während uns acht Familien
aus dem angrenzenden Wohnblock zuschauen. Dies wäre das genaue Gegenteil von
dem, was wir uns von ihrer Stadt und insbesondere dem Neubaugebiet erhofft
hatten.
Inzwischen
haben wir auch mit anderen zukünftigen und auch bereits vor Ort wohnenden
„Nachbarn“ gesprochen. Hier zum Beispiel Herr Krahe, der neben uns ein Haus für
seine Eltern errichten will und selbst in nächster Nähe im Neubaugebiet Römerhof
wohnt.
Keiner
dieser Nachbarn möchte einen solchen Wohnblock im Neubaugebiet entstehen sehen.
Die südliche Stadtgrenze von Remagen ist überwiegend von Einfamilienhäusern
geprägt. Je weiter man in das Stadtgebiet kommt desto mehr Mehrfamilienhäuser säumen
die Straßen. Lassen Sie den jungen Familien doch Ihre Chance auf einen
unbeschwerten Gartentraum.
Wir
bitten Sie, über den Planentwurf des Bebauungsplanes noch einmal nachzudenken.
Mit einer Festlegung zum Beispiel auf eine zweigeschossige Bauweise wäre ein
Wohngeschossbau ebenfalls zu realisieren, dann jedoch deutlich angepasster an
das Straßenbild und sozialverträglicher mit der übrigen Nachbarschaft.
Wir
danken Ihnen, dass Sie sich die Zeit für unser Anliegen genommen haben und
würden uns sehr freuen von Ihnen zu hören.
Diesen
Brief werden wir im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplans ebenfalls an den
Bauausschuss schicken.
10.1.1 Abwägung
Nachfolgend wird zur Information zunächst ein
Antwortschreiben der Stadtverwaltung Remagen wiedergegeben:
Stadt Remagen,
Bauverwaltung – Fachbereich 2, Schreiben vom 12.04.2015:
„Bürgermeister Georgi hat mir Ihr
Schreiben zur Erledigung zugeleitet.
Die
Entscheidung, in dem Entwurf zum Bebauungsplan auch die Zulässigkeit von zwei
Mehrfamilienhäusern zu berücksichtigen, wurde durch den zuständigen
Fachausschuss getroffen. Diese Überlegungen basieren auf dem Ziel der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Remagen-Süd, zu dem die Entwicklung der
Baulandflächen im Plangebiet zählt, dringend benötigten Wohnraumbedarf für
breite Schichten der Bevölkerung bereitzustellen. Hierzu gehört auch die
Möglichkeit, Wohnungen zu mieten oder in Teileigentum zu erwerben. Solche
Mehrfamilienhäuser müssen nicht zwingend im Widerspruch zu einer Bebauung mit
Ein- und Zweifamilienhäusern stehen. Praktische Beispiele finden Sie hierzu
nicht nur im angrenzenden Baugebiet „Römerhof“
Der
Entwurf des Bebauungsplans wird vom 23.04. bis einschließlich 26.05.2015
öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit haben die Bürger die Möglichkeit, zu
der Planung eine Stellungnahme abzugeben und darin eigene, begründete
Vorstellungen vorzutragen. Die Planunterlagen finden Sie während des
Beteiligungsverfahrens auf unserer Internetseite www.remagen.de oder www.stadt-remagen.de.
Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen werden vom Stadtrat bewertet und mit
sonstigen städtebaulich relevanten Belangen unter- und gegeneinander abgewogen.
Zwar
ist Ihr Schreiben vor Beginn der Offenlage eingegangen, gleichwohl möchte ich
es als Anregung zu Verfahrensunterlagen nehmen. Selbstverständlich haben Sie
die Möglichkeit, bis zum Ablauf der vorgenannten Frist ergänzend weitere
Anregungen zu dem Projekt vorzubringen. Sollten Sie mit diesem Vorgehen nicht
einverstanden sein, bitte ich um eine kurze Rückmeldung.
Über
das Ergebnis der Beratungen werden Sie unaufgefordert informiert. Sie erhalten
zu gegebener Zeit einen Auszug aus der Ratsniederschrift. Da die Beratung im
Stadtrat frühestens im Juli 2015 erfolgen kann, ist eine abschließende Antwort
nicht vor Anfang August zu erwarten.
Bei
Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Bürgermeister
Georgi hat Kenntnis vom Inhalt dieses Schreiben genommen.“
Im Rahmen der Würdigung ergehen folgende Ausführungen:
Im Rahmen der bauleitplanerischen Würdigung und Abwägung
werden zunächst Aussagen aus dem Schreiben der Stadtverwaltung vom 12.04.2015
wiederholt, die die Plankonzeption für den Ordnungsbereich 2 begründet:
„Die
Entscheidung, in dem Entwurf zum Bebauungsplan auch die Zulässigkeit von zwei
Mehrfamilienhäusern zu berücksichtigen, wurde durch den zuständigen
Fachausschuss getroffen. Diese Überlegungen basieren auf dem Ziel der
städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Remagen-Süd, zu dem die Entwicklung der
Baulandflächen im Plangebiet zählt, dringend benötigten Wohnraumbedarf für
breite Schichten der Bevölkerung bereitzustellen. Hierzu gehört auch die
Möglichkeit, Wohnungen zu mieten oder in Teileigentum zu erwerben. Solche
Mehrfamilienhäuser müssen nicht zwingend im Widerspruch zu einer Bebauung mit
Ein- und Zweifamilienhäusern stehen. Praktische Beispiele finden Sie hierzu
nicht nur im angrenzenden Baugebiet „Römerhof“.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die
städtebauliche Konzeption eines kleineren Teilbereichs mit zwei- bis maximal
dreigeschossiger Wohnbebauung, wobei das dritte Vollgeschoss nur ein
ausgebautes Dachgeschoss sein kann, was über die Festsetzung einer Traufhöhe
von maximal 6,70 m erreicht wird, stellt planungsrechtlich und städtebaulich
keine Unverträglichkeit dar. Die über den Bebauungsplan zugelassene maximale
Höhenentwicklung liegt lediglich 1,50 m über der festgesetzten maximalen
Gebäudehöhe des Ordnungsbereichs 1. Im Ordnungsbereich 1, der überwiegende
Teile des Plangebietes betrifft, sind auch Gebäude mit zwei Vollgeschossen im
aufgehenden Mauerwerk möglich und zulässig.
Der Bebauungsplan setzt für den Ordnungsbereich 2 zur
nachbarlichen Grundstücksgrenze im Osten einen Mindestabstand von 5,0 m fest.
Damit wird der Mindestabstand von 3,0 m nach der Landesbauordnung übertroffen.
Hinzu kommt ein Abstand von 9,0 m zur nächstgelegenen Baugrenze der östlichen
Bauzeile. Damit besteht ein planungsrechtlicher Mindestabstand von 14,0 m
zwischen möglichen Gebäuden. Faktisch wird sich ein noch größerer Abstand
ergeben, da davon auszugehen ist, dass die Gebäude sich vor allem im Bereich
der östlichen Bauzeile östlich in Richtung der Erschließungsstraße orientieren.
Legt man für diese Annahmen den städtebaulichen Gestaltungsentwurf zu Grunde so
ist eher mit einem tatsächlichen Abstand der Gebäude von 20,0 bis 22,0 m
auszugehen.
Nicht automatisch dadurch, dass ein Gebäude mit mehreren
Wohneinheiten realisiert wird, ist davon auszugehen, dass hierdurch deutlich
erhöhte Lärmwerte entstehen. Alle baulichen Vorhaben, die über den
Bebauungsplan zugelassen werden, liegen gleichgelagert in einem Allgemeinen
Wohngebiet nach § 4 BauNVO.
Aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht liegt mit
der vorliegenden Bebauungsplankonzeption keine Immissionsschutzproblematik vor.
Der Bebauungsplan regelt öffentlich-rechtliche Inhalte. Er regelt keine
privatrechtlichen Inhalte. Weitergehendes Handeln von Bewohnern im
Bestandsgebiet und zukünftigen Bewohnern des Neubaugebietes ist im Rahmen des
Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme verträglich vorzunehmen. Es handelt
sich um einen Handlungsbereich der dem privaten Nachbarrecht zuzuordnen ist.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Planänderungsbedarf wird hieraus nicht erkannt.
10.1.2 Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Verweis
auf vorstehende Ausführungen wird kein Planänderungsbedarf erkannt.
11 Familie
Martin Ophees und Carolin Kremer, Theodor-Brinkmann-Str. 3, 53115 Bonn, vom
27.04.2015
11.1. Inhalt der Stellungnahme
vielen
Dank für die schnelle und umfassende Antwort auf unseren Brief vom 12.04.2015.
Nachfolgend
legen wir unsere Einwände erneut dar, bitte führen Sie diese ebenfalls den
Verfahrensunterlagen hinzu.
In
Ihrer Antwort legen Sie, Herr Günther, dar, dass der Fachausschuss die
Zulässigkeit von zwei
Mehrfamilienhäusern berücksichtigt hat, was jedoch laut Bebauungsplan so nicht
stimmt: Darin sind vier Grundstücke
für Mehrfamilienhäuser vorgesehen. So könnten gemäß des Bebauungsplans zwei
Doppelhäuser mit 16 Wohnungen oder vier Einzelhäuser mit insgesamt 32 Wohnungen
entstehen, was für den Bauherren eine durchaus lukrative Option darstellt, für
die umliegenden Anwohner jedoch ausschließlich Nachteile mit sich bringt!
Zum
einen führt eine solche Bebauung zu einem hohen Wertverlust für die
angrenzenden Grundstücke 26-29.
Insbesondere
die mögliche Firsthöhe von 10,5 Meter im Wohnbereich II bedeutet eine
wesentliche Belastung für die anderen Grundstücke, da hierdurch keine
Privatsphäre mehr möglich ist! Die Mehrfamilienhäuser grenzen unmittelbar an
den Wohnbereich der Grundstücke 26-29, was eine deutliche Einschränkung der
privaten Lebensführung zur Folge hat, da ein uneingeschränkter Blick in die
Wohnräume und den Garten möglich ist. Zudem ist es optisch „unschön“, vor
seinem eigenen Haus bzw. direkt angrenzend an den Garten ein so großes
Mehrfamilienhaus stehen zu haben. Hecken können kaum so hoch wachsen, so dass
das/die Gebäude und der Blick auf die gegenüberliegenden Familienleben
ungewollt ständig präsent sind.
Des
Weiteren gehen Sie darauf ein, dass auch im Neubaugebiet Römerhof
Mehrfamilienhäuser entstanden sind und diese nicht im Widerspruch zur
Umgebungsbebauung stehen.
Jedoch
sind diese Mehrfamilienhäuser nicht unmittelbar angrenzend an die Einfamilienhausbebauung,
sondern durch Fußwege mit Vorplatz und der Zufahrtsstraße sowohl räumlich (die
Entfernung zu den nächsten Häusern ist relativ groß) als auch optisch getrennt.
Eine Beeinträchtigung des privaten Lebensbereiches der angrenzenden Häuser ist hier
nicht entstanden!
In
der Planung für das Neubaugebiet Joseph-Rovan-Allee ist eine solche räumliche
und optische Trennung nicht vorgesehen. Hier würden die Mehrfamilienhäuser
unmittelbar an den Wohnbereich der Grundstücke 26 – 29 angrenzen. Eine solche
Planung ist uns bisher aus anderen Baugebieten nicht bekannt.
Um
andere Grundstücke von den Mehrfamilienhäusern unbeeinflusst zu lassen, wären
diese besser am anderen Ende des Neubaugebietes, also angrenzend an das Gelände
der FH, geplant worden.
Sie
nennen als Grund für die Mehrfamilienhäuser dringend benötigten Wohnraum zu
schaffen. Dieser wäre aber ebenso möglich, wenn ein einheitlicher Bebauungsplan
gemäß des Wohnbereichs I festgelegt würde. Denn dieser schließt Wohnungsbau
keinesfalls aus! Dann wäre jedoch gewährleistet, dass die Höhe der Gebäude an
die übrige Bebauung angepasst ist und nur zwei Wohneinheiten pro Gebäude
möglich sind.
Denn
durch die große Anzahl der Mieter, wie es der jetzige Bebauungsplan vorsieht,
kann schnell ein anonymes Nachbarschaftsumfeld entstehen, wie es in derartigen
Wohnblöcken häufig vorkommt. Der Vorteil eines Neubaugebiets ist aber gerade
ein familiäres und persönliches Wohnumfeld mit einer langjährigen und hohen
Konstanz der Nachbarschaft. Mietwohnungen mit vielen Mietern weisen jedoch oft
eine hohe Fluktuation der Mieterschaft auf.
Ein
familiäres Wohnumfeld ist das, was wir uns für unsere junge Familie wünschen.
Momentan wohnen wir in einem großen Wohnblock in Bonn. Wir wissen also aus
eigener Erfahrung, was eine solche Bauweise bedeutet. Aus diesem Grund haben
wir uns Remagen und gerade das Neubaugebiet Joseph-Rovan-Allee ausgesucht. Die
vielen Einfamilienhäuser im Umfeld bieten uns Nachbarn mit gleich gelagerten
Interessen für unseren Lebensmittelpunkt. Hierbei geht es nicht darum, ob
jemand Eigentümer oder Mieter ist, sondern ausschließlich darum, dass es sich
um ein überschaubares Nachbarschaftsumfeld handelt.
Was
wir uns nicht vorgestellt haben, ist ein großes Gebäude angrenzend an unseren
Garten. Oder können Sie sich vorstellen im Garten zu sitzen mit dem Gefühl von
acht Familien „beobachtet“ zu werden?
Wir
hatten das Glück, uns als einer der ersten Interessenten ein Grundstück im
Neubaugebiet auszusuchen.
Ursprünglich
war geplant, dass dort nur Ein- und Zweifamilienhäuser gebaut werden. Dass
Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind (und das ausgerechnet angrenzend an „unseren
Garten“), hat die Stadt erst nachträglich vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt waren
schon alle Grundstücke reserviert, so dass wir nicht mehr die Möglichkeit
hatten, ein anderes auszuwählen. Dass die Grundstücke so schnell vergeben waren
zeigt deutlich, dass hier ein hoher Bedarf an Einfamilienhausgrundstücken im
Stadtgebiet Remagen besteht.
Wir
danken Ihnen, dass Sie sich Zeit für unser Anliegen genommen haben und freuen
uns, von Ihnen zu hören.
11.1.1 Abwägung
Die ergänzende Stellungnahme vom 27.04.2015 wird zur
Kenntnis genommen.
Es wird seitens der Plangeberin klarstellend darauf
hingewiesen, dass im Bebauungsplan keine einzelnen Baugrundstücke festgesetzt
werden, da Grundstücksgrenzen zur Grundstücksaufteilung im Bebauungsplan nicht
verbindlich festgesetzt werden können. Für den Ordnungsbereich 2, der
Mehrfamilienhäuser ermöglicht, sieht der Bebauungsplan lediglich eine
empfohlene Grundstücksgrenze in Mitte der Bauzeile vor (gestrichelte schwarze
Linie). Damit sieht die Empfehlung für die Grundstücksgrenzenbildung zwei
potenzielle Baugrundstücke vor. Dies korrespondiert mit dem zu Grunde liegenden
städtebaulichen Gestaltungsentwurf, in dem zwei Mehrfamilienhäuser aufgezeigt
sind.
Nach der Festsetzung Nr. 5 im Bebauungsplan sind im
Ordnungsbereich 2 maximal 8 Wohnungen je Wohngebäude als Einzelhaus zulässig
sowie 4 Wohnungen je Wohngebäude als Doppelhaushälfte. Demnach ist unter
Berücksichtigung der Freiraumansprüche bzw. Stellplatzansprüche für
Mehrfamilienhäuser realistisch von maximal 2 Doppelhäusern auszugehen, was
unter Berücksichtigung der zugelassenen, maximalen Wohneinheiten 16 Wohnungen
entspricht (4 Doppelhaushälften mit maximal 4 Wohnungen). Als Einzelgebäude
dürften bei maximaler Ausreizung der planungsrechtlichen Möglichkeiten 3
Einzelhäuser mit maximal 8 Wohnungen entstehen können, was somit in der Summe
24 Wohnungen entspricht, damit in beiden Fällen keine 32 Wohnungen gemäß
Annahmen in der privaten Stellungnahme.
Die weitergehenden Ausführungen in der Stellungnahme
stellen Vertiefungen der Ausführungen aus der ersten Stellungnahme dar. Im
Rahmen der Würdigung wird auf die zuvor getroffenen Ausführungen zur ersten
Stellungnahme vom 12.04.2015 verwiesen und die aufgezeigten Mindestabstände
zwischen den Bebauungsmöglichkeiten im Ordnungsbereich 2 und in der Bauzeile
östlich angrenzend im Ordnungsbereich 1. Mit einer maximalen
Gebäudehöhenentwicklung, die lediglich 1,5 m über der maximal festgesetzten
Firsthöhe des Ordnungsbereichs 1 liegt, ist aus städtebaulicher Sicht eine
Beeinträchtigung durch offensichtliche Nachbarschaftskonflikte nicht gegeben.
Legt man die Argumentation in der Stellungnahme zugrunde,
könnte auch ein Mieter oder Eigentümer einer Wohnung im Ordnungsbereich 2 davon
ausgehen, dass ein Bewohner im Obergeschoss eines Einfamilienhauses im
Ordnungsbereich 1 ihn im Ordnungsbereich 2 „beobachtet“. Des Weiteren ist
darauf hinzuweisen, dass zwischen den jeweiligen Baugrundstücken, insbesondere
im Ordnungsbereich 1 unter Berücksichtigung des Mindestabstandes von 3,0 m zur
nachbarlichen Grundstücksgrenze Gebäude mit einem Mindestabstand von 6,0 m
untereinander entstehen werden. Auch hier sind Blickbeziehungen zwischen den
Gebäuden gegeben, dies über deutliche geringere Entfernungen. Dies stellt
jedoch kein bauplanungsrechtliches oder bauordnungsrechtliches Problem dar.
Die im Übrigen vorgetragenen Ausführungen überzeugen nicht
dahingehend, grundsätzlich von der vorliegenden Plankonzeption Abstand nehmen
zu müssen.
Unter Berücksichtigung der insgesamt vorgetragenen Bedenken
aus der Öffentlichkeit zu den geplanten Mehrfamilienhäusern und der Anzahl an
maximal zugelassenen Wohnungen soll jedoch eine Plananpassung vorgenommen
werden, die die Grundzüge des Gesamtplans nicht berührt: Es soll die
Maximalanzahl an Wohneinheiten reduziert werden. Zudem soll die Zulässigkeit
von Doppelhäusern für den Ordnungsbereich 2 entfallen, es sollen damit nur
Einzelhäuser zulässig sein. Die Anzahl der zulässigen Wohnungen je Wohngebäude
als Einzelhaus im Ordnungsbereich 2 wird auf max. 5 Wohnungen beschränkt. Es
erfolgt somit eine Reduzierung von maximal 8 Wohnungen auf maximal 5 Wohnungen.
Die Textfestsetzungsziffer Nr. 3 wird dahingehend angepasst, dass im
Ordnungsbereich 2 nur Einzelhäuser zulässig sind. Für den Ordnungsbereich 1
sind weiterhin nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
Dieser Abwägung lagen die als Anlage 1 beigefügten
Überlegungen zu Grunde.
Um zudem auszuschließen, dass durch den Bau von Wohnheimen
ein gegenüber „herkömmlicher Wohnbebauung“ verminderter Stellplatznachweis zu
Problemen beim ruhenden Verkehr führen könnte, wird abweichend von der
geltenden Stellplatzsatzung der Stadt Remagen textlich vorgeschrieben, dass in
den Bauunterlagen grundsätzlich für jede Wohneinheit mindestens ein Stellplatz
nachzuweisen ist. Ergibt sich aus der Satzung ein höherer Stellplatzbedarf, bleiben
diese Regelungen hiervon unberührt.
11.1.2 Beschluss
Unter Berücksichtigung der insgesamt vorgetragenen Bedenken
aus der Öffentlichkeit zu den geplanten Mehrfamilienhäusern und der Anzahl an
maximal zugelassenen Wohnungen wird eine Plananpassung vorgenommen, die die
Grundzüge des Gesamtplans nicht berührt: Es wird die Maximalanzahl an
Wohneinheiten reduziert werden. Zudem entfällt die Zulässigkeit von
Doppelhäusern für den Ordnungsbereich 2, es sind damit nur Einzelhäuser
zulässig. Die Anzahl der zulässigen Wohnungen je Wohngebäude als Einzelhaus im
Ordnungsbereich 2 wird auf max. 5 Wohnungen beschränkt. Die
Textfestsetzungsziffer Nr. 3 wird dahingehend angepasst, dass im
Ordnungsbereich 2 nur Einzelhäuser zulässig sind. Für den Ordnungsbereich 1 sind
weiterhin nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
Abweichend von der Stellplatzsatzung der Stadt Remagen (Satzung
über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätzen vom 01.03.2004) wird
zudem festgelegt, dass für jede Wohneinheit unabhängig von dessen Nutzung
mindestens ein Stellplatz nachzuweisen ist.
Die Unterlagen sind für die Schlussfassung der Planung
redaktionell anzupassen.
12 Familie
Martin Ophees, Theodor-Brinkmann-Str. 3, 53115 Bonn, vom 14.05.2015
12.1. Inhalt der Stellungnahme
vielen
Dank für das freundliche Telefonat von gestern.
Wie
besprochen beschreibe ich Ihnen im Folgenden meinen Vorschlag.
Die
jetzige Planung des Baugebietes sieht vor, dass die Grundstücke 30-33 für
Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind. Hieraus entstehen die Nachteile, dass zum
Einen für die angrenzenden Grundstücke 26-29 eine durch die Höhe bedingte
verstärkte Beschattung stattfindet. Zwar sind laut Gutachten nicht direkt die
Gebäude auf den genannten Grundstücken vom Schatten betroffen, aber ein Großteil
des Gartens, was einen Wertverlust für diese Grundstücke bedeutet.
Zum
Anderen entsteht durch die Mehrfamilienhäuser auf den Grundstücken 30-33 ein
ungleiches Höhenniveau. Im Norden steht die FH als höchstes Gebäude, darauf
folgen Richtung Süden die niedrigeren Einfamilienhäuser des Neubaugebietes
Joseph-Rovan-Allee, dann die wieder hohen (bis zu dreigeschossigen)
Mehrfamilienhäuser des Neubaugebiets J-R-A und darauf folgen wiederum niedrige
Häuser der Straße „Am Römerhof“.
Um
diese Nachteile zu beheben möchte ich eine Idee aus dem Bauausschuss
aufgreifen. Hier wurde anfänglich überlegt, dass die Mehrfamilienhäuser im
Nord-Osten des Baugebiets, also angrenzend an das Areal der FH, entstehen
sollen. Diese Überlegungen wurden
verworfen, da man – nachvollziehbar –die durch die Mehrfamilienhäuser
entstehende erhöhte Verkehrsbelastung nicht in dem Baugebiet haben wollte.
Mein
Vorschlag ist, die Mehrfamilienhäuser eben doch dort zu planen (also auf die
Grundstücke 10a, 10b, 10c und 14); allerdings mit einer Zufahrt zu diesen
Grundstücken direkt von der Joseph-Rovan-Allee aus! Momentan befindet sich an
dieser Stelle bereits ein befahrbarer Feldweg.
Dies
hätte folgende Vorteile:
- Kein erhöhtes Verkehrsaufkommen für die Anwohner
der Straße „Am Römerhof“ und des Neubaugebietes
- Keine erhöhte Beschattung der Grundstücke 26-29
- Keine Beschattung durch die Mehrfamilienhäuser in
Richtung des Baugebietes, da Nord/Ostlage (auch Grundstück 9 ist nicht von
der Beschattung betroffen)
- Kein unterbrochenes und unsymmetrisches
Höhenniveau der Bebauung, da das Höhenniveau der FH aufgegriffen und zum
Neubaugebiet Josepf-Rovan-Allee abgestuft wird
- Ein erhöhter Wohnkomfort für die
Mehrfamilienhäuser, da die Süd-Westausrichtung in Richtung des
Wohngebietes ist, wo sich keine störende Straße befindet und die Wohnseite
ruhig und sonnig ist.
Einzige
Nachteile:
- Erneute Planung
- Erhöhte Erschließungskosten durch die zusätzliche
Zufahrt
Meiner
Ansicht nach überwiegen die Vorteile langfristig gesehen deutlich!
Vielen
Dank, dass Sie diesen Vorschlag ebenfalls in die Offenlage einfließen lassen.
Zur
Verdeutlichung meiner Idee habe ich den Planungsentwurf der Firma Karst
abgeändert, daher ist dieser nicht für die Veröffentlichung geeignet.
Das
Dokument befindet sich im Anhang.
12.1.1 Abwägung
Die weitere Stellungnahme der Petenten vom 14.05.2015 wird
ebenfalls zur Kenntnis genommen. Im Hinblick auf eine unterstellte
Beschattungsproblematik wird auf die Ausführungen in der Begründung zum
Bebauungsplan verwiesen (Seiten 23 bis 25 der Begründung (Offenlagefassung) in
Kapitel 4.3 „Maß der baulichen Nutzung“).
Auszug aus der Begründung zum Bebauungsplan:
In
Bezug auf eine mögliche Verschattungsproblematik zwischen den Ordnungsbereichen
1 und 2 können folgende Aussagen und Bewertungen getroffen werden. Eine
nennenswerte Verschattungsproblematik durch im Ordnungsbereich 2 zulässige
Wohngebäude wird nicht entstehen.
Der
Mindestabstand von Wohngebäuden nach der Landesbauordnung beträgt zu den
Grundstücksgrenzen 3,0 m und stellt bereits grundsätzlich sicher, dass zwischen
Gebäuden eine hinreichende Belichtung und Besonnung sichergestellt ist.
Im
Bebauungsplan besteht zwischen den Baugrenzen des westlich gelegenen
Ordnungsbereich 2 und dem östlich gelegenen Ordnungsbereich 1 ein
vergleichsweise großer Abstand von 14 m. Der Höhenunterschied der in beiden
Ordnungsbereichen maximal zulässigen Gebäude beträgt nur 1,5 m (max.
Firsthöhe im OB 2 = 10,5 m, max. Firsthöhe im OB 1 = 9,0 m). Damit werden
zukünftige Gebäude nicht wesentlich höher sein.
Eine
Verschattung ist nur in seltenen Fällen anzunehmen. Dies wurde seitens der
KARST Ingenieure GmbH mit einem 3-D-Modell mit Schattenwurfdarstellung
überprüft. Selbst im ungünstigsten Fall des tiefstehenden Sonnenstandes am 21.
Dezember 2013 (Mittagszeit) fällt nur geringer Schatten auf neue Gebäude
östlich des Ordnungsbereichs 2. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gerade
in den Wintermonaten auch ein hinreichender Sonnenschein gegeben sein muss, so
dass Schatten entsteht, dies zudem noch an der verkürzten Sonnenscheindauer,
die in der Winterjahreszeit vorliegt.
Abb.: Schattenberechnung für Winter, 21.12. eines Jahres
ca. 13 Uhr
Im September eines
Jahres, später Nachmittag, ist ein Schatten zwar in Richtung Osten ausgeprägt,
dieser erreicht jedoch noch nicht die Gebäude im Ordnungsbereich 1.
Insgesamt
betrachtet liegt keine besondere Verschattungsproblematik zwischen den um max.
1,5 m höher zulässigen Gebäuden des Ordnungsbereich 2 und den Gebäuden im
Ordnungsbereich 1 vor. Die Zeiten mit Schattenanteilen sind zeitlich begrenzt
und liegen unter einer Erheblichkeitsschwelle.
Abb.: Schattenberechnung für 03.09. eines Jahres ca. 16 Uhr
Aus den
aufgezeigten Darlegungen wird deutlich, dass allein aus dem Umstand, dass ein
Gebäudeschatten auf ein nachbarliches Grundstück fällt, kein Wertverlust
abgeleitet werden kann.
Im Weiteren
wird in der privaten Stellungnahme der Vorschlag unterbreitet, die geplanten
Mehrfamilienhäuser nach Nordosten in Richtung FH zu verschieben und mit einer
eigenständigen Erschließungsstraße direkt an die „Joseph-Rovan-Allee“
anzubinden.
Die
aufgezeigten Vor- und Nachteile überzeugen nicht, da nach Bewertung der
Plangeberin eine fehlerhafte Gewichtung der Argumente vorgenommen wird.
Wesentlich
ist, dass, würde man den Alternativvorschlag umsetzen, eine völlig
unwirtschaftliche Doppelerschließung vorgenommen wird. Im Alternativentwurf des
Petenten ist sowohl eine öffentliche Erschließungsstraße auf der Ostseite der
entstehenden Grundstücke vorgesehen, als auch auf der Westseite durch den
geplanten inneren Erschließungsring. Hinzu kommt, dass die zusätzlich
erforderliche Erschließungsstraße aufgrund der Randlage des Wohngebietes nur
einseitig angebaut ist, was eine solche Plankonzeption zusätzlich
wirtschaftlich uninteressant macht und nicht den Grundlagen und Anforderungen
eines städtebaulich guten Entwurfes entspricht. Die Erschließungsstraße „Am
Römerhof“ ist als leistungsfähige Wohngebietsstraße mit Sammelfunktion
anzusehen, die den geringen Mehrverkehr durch max. 2 bis 3 Mehrfamilienhäuser
aufnehmen kann.
Durch die im
Alternativentwurf angedachte Erschließungsstraße müsste aufgrund der
erforderlichen Straßenbreite der geplante Schallschutzwall in seiner
Längsausdehnung verringert werden, so dass sich eine ungünstigere
Immissionsschutzsituation für die Bauzeile entlang der „Joseph-Rovan-Allee“
ergibt und ebenfalls für die Mehrfamilienhäuser. Diese Planungsalternative
hätte ein Verfahren der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs zur
Folge mit hohen Kostenaufwendungen und dem Erfordernis neuer Fachgutachten,
insbesondere einem neu einzuholenden Immissionsschutzgutachten.
Die im
Weiteren in der Stellungnahme der Petenten aufgezeigten Vorteile überzeugen
nicht durchgehend aus folgenden Gründen: Ein erhöhter Wohnkomfort für die
Mehrfamilienhäuser in der Planungsalternative ist nicht zu sehen, da sich
entlang der Westseite des entstehenden Grundstücks weiterhin die innere
Erschließungsstraße befände.
Die weiteren
Ausführungen über ein „Höhenniveau“, wobei hier seitens der Petenten die
jeweilige maximale Gebäudehöhenentwicklung unterstellt wird, überzeugt nicht,
da, wie an anderer Stelle der Würdigung bereits aufgezeigt, lediglich ein
Höhenunterschied von maximal 1,5 m zwischen den im Bebauungsplan maximal
zugelassenen Gebäudehöhen zwischen dem Ordnungsbereich 1 und 2 liegen. Bei
Betrachtung des Neubaugebietes im größeren städtebaulichen Gesamtzusammenhang
fällt dieser Höhenunterschied nicht auf, geschweige denn hat er eine negative
städtebauliche Ausprägung.
Unter Verweis
auf die Ausführungen zu einer potenziellen Verschattungsproblematik überzeugen
die hierzu in der privaten Stellungnahme getroffenen Ausführungen ebenfalls
nicht.
Es wird daher
der angeregten Planänderung nicht gefolgt.
12.1.2 Beschluss
Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen wird die
ergänzende Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Planänderungsbedarf wird
hieraus nicht erkannt. Von einer Verlagerung des Ordnungsbereichs 2 mit
geplanten Mehrfamilienhäusern an den nordöstlichen Plangebietsrand mit
separater Erschließung wird abgesehen.
13 Eheleute
Ingrid und Jürgen Giebler, Hermesweg 17, 53424 Remagen, vom 27.04.2015
13.1. Inhalt der Stellungnahme
Hiermit
bestätigen wir Ihnen, dass wir Ihre Einwendungen hinsichtlich der Bebauung
Zeile 31-33 der J. Rovan Allee in vollem Umfang unterstützen. Auch wir sind der
Ansicht, dass die geplante Bebauung nicht in das Gesamtkonzept passt. Wir
schließen uns Ihrer diesbezüglichen Eingabe an die Stadt Remagen in vollem
Umfang an.
Sie
können daher diese Mail zur Unterstützung des gemeinsamen Interesses gerne an
die Stadtverwaltung weiterleiten.
13.1.1 Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wegen der
inhaltsgleichen Formulierung wird auf die Ausführungen zu den vorstehenden Stellungnahmen
Nr. 10 bis 12 verwiesen.
13.1.2 Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf die Ausführungen
zu den vorstehenden Stellungnahmen Nr. 10 bis 12 wird verwiesen.
14 Tatjana und
Eugen Eduard Arnt, Viktor Warkentin, Am Römerhof 33, 53424 Remagen, vom 28.04.2015
14.1 Inhalt der Stellungnahme
Wir
wohnen in der Straße Am Römerhof 33 und möchten hiermit unsere Bedenken in
Bezug auf den Bebauungsplan Joseph-Rovan-Allee vorbringen.
Bisher
grenzt unser Grundstück an das brachliegende Gelände, was nun zum Neubaugebiet
werden soll. Gerade diese Ruhe haben wir bisher sehr genossen.
Daher
können wir es uns jetzt nicht vorstellen, dass hier zukünftig ein großes Haus
mit mehreren Familien stehen soll, von denen eine entsprechende Lautstärke
ausgeht.
Auch
die geplanten drei Geschosse des neuen Gebäudes passen nicht zu den kleineren
Einfamilienhäusern in der Umgebung.
Außerdem
wird es dadurch ein deutlich größeres Verkehrsaufkommen geben, wodurch wir uns
sehr gestört fühlen.
Da
unser Garten Richtung Nord-Osten gelegen ist, sitzen wir gerne auf der Südseite
in der Sonne. Wir haben die Befürchtung, dass uns das geplante Haus Schatten
auf diesen Bereich werfen wird.
Mit
dem Bau eines normalen Einfamilienhauses auf dem Nachbargrundstück würden die
genannten Probleme nicht entstehen.
Wir
bitten Sie daher, den Bebauungsplan abzuändern.
14.1.1 Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die städtebauliche
Konzeption eines kleineren Teilbereichs mit zwei- bis maximal dreigeschossiger
Wohnbebauung, wobei das dritte Vollgeschoss nur ein ausgebautes Dachgeschoss
sein kann, was über die Festsetzung einer Traufhöhe von maximal 6,70 m erreicht
wird, stellt planungsrechtlich und städtebaulich keine Unverträglichkeit dar.
Die über den Bebauungsplan zugelassene maximale Höhenentwicklung liegt
lediglich 1,50 m über der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe des
Ordnungsbereichs 1. Im Ordnungsbereich 1, der überwiegende Teile des
Plangebietes betrifft, sind auch Gebäude mit zwei Vollgeschossen im aufgehenden
Mauerwerk möglich und zulässig.
Der Bebauungsplan setzt zu den nachbarlichen
Grundstücksgrenzen für den Ordnungsbereich 2 einen Mindestabstand von 3,0 m, insbesondere
zum nördlich gelegenen Flurstück 36/67 mit dem Wohnhaus der Petenten fest. Nach
Osten hin ist ein Abstand der Baugrenze von 5,0 m zum Nachbargrundstück
festgesetzt. Der Mindestabstand von 3,0 m entspricht der Mindestabstandsvorgabe
der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz. Hierdurch ist sichergestellt, dass eine
unzumutbare Verschattung oder sonstige Beeinträchtigungen nicht entstehen
können.
Die vorgetragenen Bedenken zielen auf vermutete Verhaltensweisen
von Grundstücksnutzern und Hausbewohnern ab, die bauplanungsrechtlich nicht
regelbar sind. Nicht automatisch dadurch, dass ein Gebäude mit mehreren
Wohneinheiten realisiert wird, ist davon auszugehen, dass hierdurch deutlich
erhöhte Lärmwerte entstehen, die über einer Zumutbarkeitsschwelle liegen. Alle
baulichen Vorhaben, die über den Bebauungsplan zugelassen werden, liegen
gleichgelagert in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO.
Aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht liegt mit
der vorliegenden Bebauungsplankonzeption keine Immissionsschutzproblematik vor.
Der Bebauungsplan regelt öffentlich-rechtliche Inhalte. Er regelt keine
privatrechtlichen Inhalte. Weitergehendes Handeln von Bewohnern im
Bestandsgebiet und zukünftigen Bewohnern des Neubaugebietes ist im Rahmen des
Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme verträglich vorzunehmen. Es handelt
sich um einen Handlungsbereich der dem privaten Nachbarrecht zuzuordnen ist.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Planänderungsbedarf wird hieraus nicht erkannt.
14.1.2 Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Verweis
auf vorstehende Ausführungen wird kein Planänderungsbedarf erkannt.
15 Familie
Czarnecki und Nachbarschaft, Am Römerhof 54, 53424 Remagen, vom 16.05.2015
15.1 Inhalt der Stellungnahme
Hiermit
erheben wir, die Anwohner des geplanten Neubaugebietes „Joseph-Rovan-Allee“,
Einspruch gegen den Entwurf des Bebauungsplans 10.48 im Rahmen des
Offenlegungsverfahrens.
Die
bisherige Planung sieht die Errichtung von Einfamilienhäusern als Einzel- und
Doppelhäuser vor. Dies entspricht genau der Aussage seitens der Stadt Remagen
und dem damals beworbenen Konzept „Förderung des Eigenheimbaus für junge
Familien“ beim Erwerb unserer Baugrundstücke.
Von
der Bebauung mit bis zu dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern, wie es der nun
vorliegende Entwurf vorsieht, war bislang nie die Rede. Dies stellt aus unserer
Sicht eine gravierende Abweichung von der ursprünglichen und Herrn Jan
Czarnecki seitens der Stadt im Rahmen eines Gespräches in 2008 bestätigten
Planung dar. Insbesondere durch die Lage der Mehrfamilienhäuser direkt an der
Straße und in unmittelbarer Nähe zu den übrigen Häusern ergeben sich aus
unserer Sicht ein optisch unsymmetrisches und eiengendes Bild sowie gravierende
Beeinträchtigungen des privaten Lebensbereiches der Bewohner aller angrenzenden
Wohnhäuser. Eine Vergleichbarkeit mit der Lage der Mehrfamilienhäuser im
Baugebiet „Am Römerhof“ ist nicht gegeben. Dort wurden die Häuser mit entsprechendem
Abstand zu den übrigen Wohnhäusern sowie durch Fußwege mit Vorplatz und der
Zufahrtstraße sowohl räumlich als auch optisch getrennt errichtet.
Die
erhöhte Anzahl der Bewohner steigert das Verkehrsaufkommen deutlich. Die damit
verbundene Lärmbelästigung führt zu einer zusätzlichen Belastung für die
Anwohner. Anstatt der in der ursprünglichen Planung vorgesehenen Vorgärten,
würden laut Plan straßenseitig nun 16 Parkflächen entstehen; wiederum in
unmittelbarer Distanz zu den angrenzenden Häusern. Die ohnehin bereits
angespannte Verkehrssituation in der Straße „Am Römerhof“ würde dadurch
nochmals verstärkt.
Als
Bürger des Wohngebietes haben wir durch die Änderung der bisherigen Planung den
Eindruck, dass hier Politik für Investoren betrieben wird und die bereits im
Wohngebiet lebenden Bürger mit ihren Interessen nicht berücksichtigt werden.
Wir
bitten daher die Mitglieder des Bauausschusses, die Änderung des
Bebauungsplanes nochmals zu überdenken und dabei die Interessen der Bürger im
angrenzenden Wohngebiet (vgl. beigefügte Unterschriftliste) zu berücksichtigen.
Herzlichen
Dank!
15.1.1 Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass in
der kommunalen Bauleitplanung nicht der Rechtsbehelf des „Widerspruch“ oder
„Einspruch“ besteht. Es können Anregungen oder fachliche Stellungnahmen
vorgebracht werden, die dann durch die Plangeberin im Rahmen der
bauleitplanerischen Abwägung gemäß § 1 (7) BauGB zu berücksichtigen sind.
Die Entscheidung, in dem Entwurf zum Bebauungsplan
auch die Zulässigkeit von zwei Mehrfamilienhäusern zu berücksichtigen, wurde
durch den zuständigen Fachausschuss getroffen. Diese Überlegungen basieren auf
dem Ziel der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Remagen-Süd, zu dem die
Entwicklung der Baulandflächen im Plangebiet zählt, dringend benötigten
Wohnraumbedarf für breite Schichten der Bevölkerung bereitzustellen. Hierzu
gehört auch die Möglichkeit, Wohnungen zu mieten oder in Teileigentum zu
erwerben. Solche Mehrfamilienhäuser müssen nicht zwingend im Widerspruch zu
einer Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern stehen.
Die städtebauliche Konzeption eines kleineren Teilbereichs
mit zwei- bis maximal dreigeschossiger Wohnbebauung, wobei das dritte Vollgeschoss
nur ein ausgebautes Dachgeschoss sein kann, was über die Festsetzung einer
Traufhöhe von maximal 6,70 m erreicht wird, stellt planungsrechtlich und
städtebaulich keine Unverträglichkeit dar. Die über den Bebauungsplan
zugelassene maximale Höhenentwicklung liegt lediglich 1,50 m über der
festgesetzten maximalen Gebäudehöhe des Ordnungsbereichs 1. Im Ordnungsbereich
1, der überwiegende Teile des Plangebietes betrifft, sind auch Gebäude mit zwei
Vollgeschossen im aufgehenden Mauerwerk möglich und zulässig.
Nicht automatisch dadurch, dass ein Gebäude mit mehreren
Wohneinheiten realisiert wird, ist davon auszugehen, dass hierdurch deutlich
erhöhte Lärmwerte entstehen, die über einer Zumutbarkeitsschwelle liegen. Alle
baulichen Vorhaben, die über den Bebauungsplan zugelassen werden, liegen
gleichgelagert in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO.
Aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht liegt mit
der vorliegenden Bebauungsplankonzeption keine Immissionsschutzproblematik vor.
Der Bebauungsplan regelt öffentlich-rechtliche Inhalte. Er regelt keine
privatrechtlichen Inhalte. Weitergehendes Handeln von Bewohnern im
Bestandsgebiet und zukünftigen Bewohnern des Neubaugebietes ist im Rahmen des
Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme verträglich vorzunehmen. Es handelt
sich um einen Handlungsbereich der dem privaten Nachbarrecht zuzuordnen ist.
Unter Verweis auf die Würdigung und Beschlussfassung zu
einer anderen im Beteiligungsverfahren eingegangenen privaten Stellungnahme vom
27.04.2015 erfolgt eine Reduzierung der maximal in Einzelhäusern zugelassenen
Wohnungen auf 5 und zudem den Verzicht auf die Zulässigkeit von Doppelhäusern
im Ordnungsbereich 2. Damit wird den vorgetragenen Bedenken hinreichend
Rechnung getragen.
15.1.2 Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Verweis
auf vorstehende Ausführungen und unter Verweis auf die Würdigung und
Beschlussfassung zu einer anderen im Beteiligungsverfahren eingegangenen
privaten Stellungnahme vom 27.04.2015 erfolgt eine Reduzierung der maximal in
Einzelhäusern zugelassenen Wohnungen auf 5 und zudem den Verzicht auf die
Zulässigkeit von Doppelhäusern im Ordnungsbereich 2. Damit wird den
vorgetragenen Bedenken hinreichend Rechnung getragen.
16 Familie Goran
Strk, Ubierstraße 1, 53424 Remagen, vom 21.05.2015
16.1 Inhalt der Stellungnahme
Hiermit
möchten wir unsere Beschwerde und berechtigten Bedenken zu dem geplanten
Neubaugebiet der Joseph-Rovan-Allee im Bereich der Römerhofstraße äußern.
Die
so dargestellten und geplanten 2 „Hochhäuser“ an der Römerhofstraße würden das
Straßen- und auch das Wohngebiet erheblich verschandeln, verunstalten und mit
der hohen Anzahl an –Wohnungen erheblich mehr Unruhe in die jetzt noch relativ
ruhige Wohnlage einbringen. Zudem mache ich mir große Sorgen um meine
Privatsphäre, die jetzt noch relativ gut gewahrt wird, aber mit dem Errichten
der Häuser nicht mehr gewährleistet wäre.
Dem
möchten und werden wir uns nicht hingeben!
Die
zunächst angedachte Planung mit 4 einzeln stehenden Einfamilienhäusern normaler
Größe wäre die bessere Lösung und kann und vor allem darf nicht einfach
umgeworfen werden. Es würde nicht so viel Unruhe um uns herum entstehen und
auch die Privatsphäre würde mehr oder weniger gewahrt werden.
Wir
haben uns ja schließlich nicht das Haus vor 13 Jahren gekauft, um dann auf
Hochhäuser starren zu müssen und uns beobachten zu lassen!
Die
Belastung der Römerhofstraße ist seit der Erschließung eh schon mehr als
belastend durch den massiven Verkehr der entstanden ist. Der Großteil des
Stadtverkehrs und der Wohngebiete läuft an uns vorbei und es ist noch nicht
einmal angedacht worden, eine weitere Straße aus den Wohngebieten zur Südallee
zu bauen.
Auch
das soziale Umfeld würde dadurch gestört werden. Sollten diese Wohnungen
vermietet werden, wäre der soziale Absturz mit der Zeit unvermeidbar. Auch die
anderen zukünftigen Hauseigentümer im Wohngebiet der Joseph-Rovan-Allee und
auch wir selber benötigen am Frühstückstisch niemanden, der uns von oben herab
bei Essen zuschaut.
Und
das benötigt niemand hier, dafür haben wir uns das Haus nicht gekauft!
Solche
profit- und geldbringenden Bauten können an die äußere Seite an die Südallee
oder in anderen Bereichen z.B. gegenüberliegende Seite der Südallee in dem
Bereich der noch nicht erschlossen wurde erbaut werden, wenn sie denn unbedingt
benötigt werden, aber mitten drin wäre das ein Unding und Irrsinn und gegenüber
uns eingesessenen Anwohnern und eine Unverschämtheit, sollte das so umgesetzt
und durchgeboxt werden!
Zumal
schon mehr als berechtigte Kritik vorliegt.
Auch
die Stadt würde sich somit viel Ärger ersparen. Das kann nicht der Sinn der
Politik sein.
Deshalb
hoffen wir auf Beibehaltung der Planung mit 4 Einfamilienhäusern.
16.1.1 Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidung, in dem Entwurf zum Bebauungsplan
auch die Zulässigkeit von zwei Mehrfamilienhäusern zu berücksichtigen, wurde
durch den zuständigen Fachausschuss getroffen. Diese Überlegungen basieren auf
dem Ziel der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Remagen-Süd, zu dem die
Entwicklung der Baulandflächen im Plangebiet zählt, dringend benötigten
Wohnraumbedarf für breite Schichten der Bevölkerung bereitzustellen. Hierzu
gehört auch die Möglichkeit, Wohnungen zu mieten oder in Teileigentum zu
erwerben. Solche Mehrfamilienhäuser müssen nicht zwingend im Widerspruch zu
einer Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern stehen.
Die städtebauliche Konzeption eines kleineren Teilbereichs
mit zwei- bis maximal dreigeschossiger Wohnbebauung, wobei das dritte
Vollgeschoss nur ein ausgebautes Dachgeschoss sein kann, was über die
Festsetzung einer Traufhöhe von maximal 6,70 m erreicht wird, stellt
planungsrechtlich und städtebaulich keine Unverträglichkeit dar. Die über den
Bebauungsplan zugelassene maximale Höhenentwicklung liegt lediglich 1,50 m über
der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe des Ordnungsbereichs 1. Im
Ordnungsbereich 1, der überwiegende Teile des Plangebietes betrifft, sind auch
Gebäude mit zwei Vollgeschossen im aufgehenden Mauerwerk möglich und zulässig.
Die Plankonzeption ermöglicht damit keineswegs den Bau von
„Hochhäusern“.
Nicht automatisch dadurch, dass ein Gebäude mit mehreren
Wohneinheiten realisiert wird, ist davon auszugehen, dass hierdurch deutlich
erhöhte Lärmwerte entstehen, die über einer Zumutbarkeitsschwelle liegen. Alle
baulichen Vorhaben, die über den Bebauungsplan zugelassen werden, liegen
gleichgelagert in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO.
Aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht liegt mit
der vorliegenden Bebauungsplankonzeption keine Immissionsschutzproblematik vor.
Der Bebauungsplan regelt öffentlich-rechtliche Inhalte. Er regelt keine
privatrechtlichen Inhalte. Weitergehendes Handeln von Bewohnern im
Bestandsgebiet und zukünftigen Bewohnern des Neubaugebietes ist im Rahmen des
Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme verträglich vorzunehmen. Es handelt
sich um einen Handlungsbereich der dem privaten Nachbarrecht zuzuordnen ist.
Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zu den Stellungnahmen
Nr. 10 – 12 erfolgt eine Reduzierung der maximal in Einzelhäusern zugelassenen
Wohnungen auf 5 und zudem den Verzicht auf die Zulässigkeit von Doppelhäusern
im Ordnungsbereich 2. Damit wird den vorgetragenen Bedenken hinreichend
Rechnung getragen.
Unter Verweis auf eben diese Ausführungen erfolgt keine
Verlagerung des Ordnungsbereichs 2, der die Errichtung von Mehrfamilienhäusern
erlaubt nach Osten in Richtung FH.
16.1.2 Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Verweis
auf vorstehende Ausführungen zu den Stellungnahmen Nr. 10 bis 12 erfolgt eine
Reduzierung der maximal in Einzelhäusern zugelassenen Wohnungen auf 5 und zudem
den Verzicht auf die Zulässigkeit von Doppelhäusern im Ordnungsbereich 2. Damit
wird den vorgetragenen Bedenken hinreichend Rechnung getragen.
Unter Verweis auf ebendiese Stellungnahmen erfolgt keine
Verlagerung des Ordnungsbereichs 2, der die Errichtung von Mehrfamilienhäusern
nach Osten in Richtung FH erlaubt.
17 Familie
Sandra und Alexander Krahe, Alexander-von-Humboldt-Str. 10,
53424 Remagen, vom 21.05.2015
17.1 Inhalt der Stellungnahme
Hiermit
möchten wir als Anwohner und als zukünftiger Eigentümer eines Grundstückes in
dem neugeplanten Baugebiet „Joseph-Rovan-Allee“ unsere Einwände zu dem o.g.
geplanten Bebauungsplan darlegen.
Als
wir im November 2014 das Grundstück mit der Nr. 26 reserviert haben, waren lt.
dem uns zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Parzellierungsplan die Grundstücke 30
bis 33 als 4 Einzelgrundstücke angegeben.
Mit
großer Verwunderung stellten wir jetzt bei der Offenlage der Begründung zum
Bebauungsplan 10.48.00 fest, dass anstatt dieser 4 Einzelgrundstücke 2 große
Grundstücke geplant werden, welche wohl mit Mehrfamilienhäusern – mit bis zu 8
Wohneinheiten – in 2 bis 3 vollgeschossiger Bauweise bebaut werden sollen.
Wir
bewohnen das Haus Nr. 10 in der Alexander-von-Humboldt-Straße und haben bisher
schon sehr große Probleme mit dem an dieses Grundstück angrenzenden Doppelhaus
„Am Römerhof 33“. Hier wohnen „nur“ 2 Familien. Durch das sehr nah an unser
Grundstück gebaute Haus besteht durch Schall eine so hohe Lärmbelästigung, dass
wir im Jahr 2014, auf unsere Rechnung, eine Lärmschutzwand als Trennung
zwischen den Häusern erbauen mussten.
Eine
Bebauung mit einem bis zu 8-Familien-Haus kann diese Situation nicht verbessern
– sowohl für uns als Anwohner als auch für die Bewohner unseres neu geplanten
Wohnhauses. In diesem Haus wollen unsere Eltern einen ruhigen Lebensabend
verbringen.
Lt.
dem Planentwurf des Bebauungsplanes kommt das Baufenster sehr nah an die
hintere Grundstücksgrenze und ist somit fast unmittelbar angrenzend an die
Einfamilienhaus-Bebauung. Die Anlage eines Gartens hinter den großen Häusern
wäre nahezu unmöglich. Ein solcher Garten wäre aber zum Lärmschutz sehr
wichtig. Eine erhöhte Lärmbelästigung durch entstehenden Schall ist dann leider
wieder vorprogrammiert.
Gerne
laden wir den Bauausschuss zu einer Besichtigung der bisherigen Situation vor
Ort ein.
Wir
möchten Sie bitten unseren Einwand bei Ihrer Entscheidung mit zu
berücksichtigen.
17.1.1 Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung von
Zulässigkeiten der öffentlich ausgelegte Entwurf des Bebauungsplans maßgeblich
ist – keine städtebaulichen Gestaltungsentwürfe zu Vorentwurfsstadien oder
Parzellierungspläne.
Die Entscheidung, in dem Entwurf zum Bebauungsplan
auch die Zulässigkeit von zwei Mehrfamilienhäusern zu berücksichtigen, wurde
durch den zuständigen Fachausschuss getroffen. Diese Überlegungen basieren auf
dem Ziel der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Remagen-Süd, zu dem die
Entwicklung der Baulandflächen im Plangebiet zählt, dringend benötigten
Wohnraumbedarf für breite Schichten der Bevölkerung bereitzustellen. Hierzu
gehört auch die Möglichkeit, Wohnungen zu mieten oder in Teileigentum zu
erwerben. Solche Mehrfamilienhäuser müssen nicht zwingend im Widerspruch zu
einer Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern stehen.
Die städtebauliche Konzeption eines kleineren Teilbereichs
mit zwei- bis maximal dreigeschossiger Wohnbebauung, wobei das dritte
Vollgeschoss nur ein ausgebautes Dachgeschoss sein kann, was über die
Festsetzung einer Traufhöhe von maximal 6,70 m erreicht wird, stellt
planungsrechtlich und städtebaulich keine Unverträglichkeit dar. Die über den
Bebauungsplan zugelassene maximale Höhenentwicklung liegt lediglich 1,50 m über
der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe des Ordnungsbereichs 1. Im
Ordnungsbereich 1, der überwiegende Teile des Plangebietes betrifft, sind auch
Gebäude mit zwei Vollgeschossen im aufgehenden Mauerwerk möglich und zulässig.
Der Bebauungsplan setzt für den Ordnungsbereich 2 zur
nachbarlichen Grundstücksgrenze im Osten einen Mindestabstand von 5,0 m fest.
Damit wird der Mindestabstand von 3,0 m nach der Landesbauordnung übertroffen.
Hinzu kommt ein Abstand von 9,0 m zur nächstgelegenen Baugrenze der östlichen
Bauzeile. Damit besteht ein planungsrechtlicher Mindestabstand von 14,0 m
zwischen möglichen Gebäuden. Faktisch wird sich ein noch größerer Abstand
ergeben, da davon auszugehen ist, dass die Gebäude sich vor allem im Bereich
der östlichen Bauzeile östlich in Richtung der Erschließungsstraße orientieren.
Legt man für diese Annahmen den städtebaulichen Gestaltungsentwurf zu Grunde,
so ist eher mit einem tatsächlichen Abstand der Gebäude von 20,0 bis 22,0 m
auszugehen.
Der Abstand der Gebäude Alexander-von-Humboldt-Str. 10
(Petenten) und „Am Römerhof 33“ (in der Stellungnahme angesprochenes
Grundstück/Gebäude) beträgt nur ca. 10,5 m, somit deutlich weniger als nunmehr
im Bebauungsplan entstehende Abstand.
Nicht automatisch dadurch, dass ein Gebäude mit mehreren
Wohneinheiten realisiert wird, ist davon auszugehen, dass hierdurch deutlich
erhöhte Lärmwerte entstehen, die über einer Zumutbarkeitsschwelle liegen. Alle
baulichen Vorhaben, die über den Bebauungsplan zugelassen werden, liegen
gleichgelagert in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO.
Aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht liegt mit
der vorliegenden Bebauungsplankonzeption keine Immissionsschutzproblematik vor.
Der Bebauungsplan regelt öffentlich-rechtliche Inhalte. Er regelt keine
privatrechtlichen Inhalte. Weitergehendes Handeln von Bewohnern im
Bestandsgebiet und zukünftigen Bewohnern des Neubaugebietes ist im Rahmen des
Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme verträglich vorzunehmen. Es handelt
sich um einen Handlungsbereich der dem privaten Nachbarrecht zuzuordnen ist.
Sofern man ein subjektiv empfundenes,
„Beeinträchtigungspotenzial“ sieht, besteht grundsätzlich die Möglichkeit für
den jeweiligen Grundstückseigentümer durch Abschirmungen (z.B. Hecke,
Einfriedung) dem entgegenzuwirken.
Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zu den Stellungnahmen
10 bis 12 erfolgt eine Reduzierung der maximal in Einzelhäusern zugelassenen
Wohnungen auf 5 und zudem den Verzicht auf die Zulässigkeit von Doppelhäusern
im Ordnungsbereich 2. Damit wird den vorgetragenen Bedenken hinreichend Rechnung
getragen.
17.1.2 Beschluss
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Verweis
auf vorstehende Ausführungen zu den Stellungnahmen 10 bis 12 erfolgt jedoch
eine Reduzierung der maximal in Einzelhäusern zugelassenen Wohnungen auf 5 und
zudem den Verzicht auf die Zulässigkeit von Doppelhäusern im Ordnungsbereich 2.
Damit wird den vorgetragenen Bedenken hinreichend Rechnung getragen.
18 Verbandsgemeindeverwaltung
Linz am Rhein, Postfach 1294, 53541 Linz, vom 30.04.2014
18.1 Inhalt der Stellungnahme
Seitens
der Verbandgemeindeverwaltung Linz am Rhein werden gegen die Aufstellung des
Bebauungsplanes 10.48 „Joseph-Rovan—Allee“ (10.48/00) im Ortsbezirk Remagen der
Stadt Remagen keine Anregungen vorgetragen.
Die
Planungen der Verbandgemeinde Linz am Rhein, der verbandsangehörigen
Ortsgemeinden ujnd der Stadt Linz am Rhein als benachbartes Mittelzentrum
werden nicht betroffen.
Darüber
hinausgehende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des
Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, liegen uns nicht vor.
18.1.1 Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es besteht
kein Abwägungsbedarf.
18.1.2 Beschluss
Kein Abwägungsbedarf.
19 Abwasserzweckverband
Untere Ahr, Postfach 1106, 53475 Sinzig, vom 04.05.2015
19.1 Inhalt der Stellungnahme
Hiermit
teilen wir mit, dass wir gegen o.g. Änderung und Erweiterung keine
Einwände haben.
19.1.1 Abwägung
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es besteht
kein Abwägungsbedarf.
19.1.2 Beschluss
Kein Abwägungsbedarf.
20 Michael
und Antje Becker, Alexander-von-Humboldt-Straße 18, 53424 Remagen, vom 26.05.2015
20.1 Inhalt der Stellungnahme
Wie schon in mehreren Gesprächen
vorgetragen, zuletzt am 05.01.2015, gab es immer Bedenken wegen des geringen
Abstandes von der Grundstücksgrenze zur Baugrenze (nur 3 m). Es wurde
vorgeschlagen einen Mindestabstand von 5 m einzuhalten. Auf Grund der direkten
Baumöglichkeit an die Grundstücksgrenze besteht die große Gefahr der Verschattung
der angrenzenden Grundstücke der Alexander-von-Humboldt-Str. Anhand der
bestehenden Häuser unterschiedlicher Höhe kann man die Verschattung genau
nachvollziehen.
Es wurde daher weiterhin angeregt in diesem
Bereich eine Bebauung mit 1 ½ geschossigen Einfamilienhäusern und
keine 2 Vollgeschosse zu realisieren.
Des Weiteren weicht dieser Bebauungsplan
erheblich von anderen in der Vergangenheit erstellten Entwürfe ab, in denen die
Beeinträchtigungen geringer waren.
Da all diese Punkte in dem vorgelegten
Bebauungsplan nicht berücksichtigt worden sind, erheben wir Einspruch gegen die
Genehmigung in der jetzigen Form.
20.1.1 Abwägung
Die Petenten sind Eigentümer des Grundstückes 36/62 im
nördlich an das Plangebiet angrenzenden Bebauungsplangebiet 10.37/02 „Am
Römerhof“. Es wird in der Stellungnahme zum Einen der nach Ansicht der Petenten
zu geringe Mindestgrundstücksgrößenabstand von 3,0 m zur nachbarlichen
Grundstücksgrenze bemängelt und angeregt, diesen auf 5,0 m zu erhöhen, zum
Anderen wird nur eine 1 ½ geschossige Bauweise angeregt.
Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung wird auf die
vorgetragenen Bedenken bzw. Anregungen wie folgt eingegangen:
Der städtebauliche Entwurf für das Bebauungsplangebiet
10.48/00 „Joseph-Rovan-Allee“ zeichnet sich durch eine städtebaulich und
wirtschaftlich sinnvolle Ringerschließung aus. Zur Sicherstellung baulich
sinnvoll nutzbarer Grundstücke sind diese auf der Nordseite des
Erschließungsrings in West-Ost-Richtung ausgerichtet. Unter Berücksichtigung
eines „vorderen Mindestabstandes“ von 3,0 m zur Straßenbegrenzungslinie weisen
die Baufenster lediglich eine Tiefe von 11,0 m auf, so dass zum nördlichen,
nachbarlichen Grundstücksrand ebenfalls nur der 3,0 m Mindestabstand der LBauO
verbleiben kann.
Dahingegen ist festzustellen, dass im Bebauungsplangebiet
„Am Römerhof“ die Baugrundstücke südlich der „Alexander-von-Humboldt-Straße“
eine Tiefe von 30,0 m aufweisen mit einer Bebauung, die zur
„Alexander-von-Humboldt-Straße“ orientiert ist. Dabei sieht der Bebauungsplan
zur „Alexander-von-Humboldt-Straße“ einen Mindestabstand von 3,0 m vor, gefolgt
von einem 14,0 m tiefen Baufenster. Damit verbleibt auf der Südseite der
Grundstücke eine Tiefe von 13,0 m für eine nicht überbaubare Fläche. Entsprechendes
gilt für das Grundstück der Vorbringenden. Damit besteht rechtlich zwischen
Hauptgebäuden im Gebiet „Am Römerhof“ und im Bebauungsplangebiet
„Joseph-Rovan-Allee“ ein Mindestabstand von 13,0 + 3,0 = 16,0 m. Faktisch
beträgt der Abstand durch die Platzierung des Wohngebäudes auf dem Flurstück
36/62 sogar ca. 20,0 m zur möglichen Bebauung im Gebiet „Joseph-Rovan-Allee“.
Damit besteht ein grundsätzlich hinreichend großer Abstand zur vorhandenen und
möglichen Bebauung entlang der „Alexander-von-Humboldt-Straße“.
Eine Vergrößerung des nördlichen Baugrenzenabstandes auf
5,0 m würde zu nicht mehr baulich nutzbaren Grundstücken im Plangebiet
„Joseph-Rovan-Allee“ führen. Die diesbezügliche Anregung zur Vergrößerung des
Baugrenzenabstandes wird daher im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung
abgelehnt.
Aufgrund des zuvor erläuterten Abstandes der Baugrenzen
bzw. der faktischen Baukörper von 16,0 bis 20,0 m ist auch nicht von einer
rechtlich relevanten Verschattungsproblematik aufzugehen.
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans
„Joseph-Rovan-Allee“ beträgt die maximale Firsthöhe im Bebauungsplangebiet
lediglich 9,0 m. Die Traufhöhe ist dabei zusätzlich auf ein Maß von maximal
6,70 m beschränkt. Damit können keine übermäßig hohen Gebäude im Plangebiet
entstehen, die zu einer möglicherweise unzulässigen Verschattung des
Grundstücks der Vorbringenden führen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen sowohl
eine tatsächliche 1 ½ geschossige Bauweise als auch eine maximal 2 geschossige
Bauweise. Bauplanungsrechtlich können im Bebauungsplan jedoch nur Vollgeschosse
festgesetzt werden. Entsprechend der Erläuterungen in der Begründung zum
Bebauungsplan sieht die städtebauliche Grundkonzeption für das
Bebauungsplangebiet vor, dass auch ein Stadthaustyp mit zwei Vollgeschossen im
so genannten aufgehenden Mauerwerk realisiert werden kann. Die Firsthöhe eines
Gebäudes von 9,0 m ist dabei jedoch einzuhalten, gleichsam die Traufhöhe von
6,70 m. Ein 1 ½ geschossiges Gebäude mit einer tatsächlichen Traufhöhe, z.B. bei
4,5 m und einer Firsthöhe von 9,0 m hat dabei nicht zwingend eine
geringere Schattenwurfwirkung als ein II-geschossiges Gebäude.
Durch die West-Ost-Ausrichtung der Grundstücke wird eine
Bebauung (vgl. städtebaulicher Gestaltungsentwurf) eher im östlichen Teil des
Grundstückes zu erwarten sein, um die Süd-West-Sonne für den Gartenbereich
besser nutzen zu können. Hierdurch wird der Abstand in West-Ost-Richtung
zwischen den Hauptgebäuden deutlich größer sein, als bei einer
Nord-Süd-Grundstücksausrichtung entlang der Ring-Erschließungsstraße. Damit
wird die Bebauung am Nordrand des Plangebietes durchlässiger/transparenter, als
bei einer anderen städtebaulichen Konzeption. Somit liegen im Vergleich auch
geringere Verschattungspotentiale vor.
In der Gesamtschau der Bewertung ist daher nicht von einer
planungsrechtlich unzumutbaren Bebauung auszugehen, die aufgrund der
Festsetzungen des Bebauungsplans „Joseph-Rovan-Allee“ entstehen kann. Im Rahmen
der bauleitplanerischen Abwägung wird den Anregungen nicht stattgegeben.
20.1.2 Beschluss
Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen werden die
Anregungen zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung
wird den Anregungen nicht stattgegeben. Eine planungsrechtlich unzulässige oder
unzumutbare Planung ist nicht gegeben.
21 Landwirtschaftskammer
Rheinland-Pfalz, Postfach 201053, 56010 Koblenz, vom 26.05.2015
21.1 Inhalt der Stellungnahme
21.1.1 Abwägung
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Das naturschutzrechtliche Erfordernis zum funktionalen
Ausgleich ist bei der Eingriffs-/Ausgleichsregelung i.S. des § 15 Abs. 2
BNatSchG vorrangig zu berücksichtigen. Nach § 15 (3) BNatSchG ist bei der
Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu
nehmen, insbesondere dann, wenn hierfür auf für die Landwirtschaft besonders
geeignete Böden zurückgegriffen werden soll.
Ausgehend von der eigentlichen Eingriffsfläche sind
die Ausgleichsmaßnahmen vorliegend vorrangig im Offenland zu suchen, was in
den Planungen so auch umgesetzt wurde. Sonstige in § 15 Abs. 3 benannte
Potenziale für Ausgleichsmaßnahmen, wie etwa Maßnahmen zur Entsiegelung, der Wiedervernetzung oder durch
Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, fanden sich nicht.
Der Schwerpunkt der Ausgleichsmaßnahme liegt im
Ordnungsbereich „C“. Diese Fläche dient der Stadt Remagen als Notbrunnen. Eine
landwirtschaftliche Nutzung erfolgt auf diesen Flächen nicht.
Zudem werden mit den landwirtschaftlichen Flächen im
Ordnungsbereich "B" ("Gemarkungsbereich "Jerusalem")
keine hochwertigen Ackerböden beansprucht, sondern es wird Grünland
aufgewertet. Die dortige Maßnahme ist seitens der Stadt Remagen mit dem
bewirtschaftenden Landwirt (Pächter) abgestimmt. Diese Fläche wurde von ihm
selbst vorgeschlagen und wird auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahmen von ihm weiter bewirtschaftet. Damit wurde vermieden,
andere landwirtschaftliche Flächen - z.B. im Anschluss an den Ordnungsbereich
"C" – in Anspruch zu nehmen.
Auf den verbleibenden stadteigenen Waldflächen waren
derzeit keine geeigneten Flächen mit anrechenbarem Aufwertungspotenzial zu
finden.
In der Gesamtschau werden die agrarstrukturellen
Aspekte somit angemessen in der Planung berücksichtigt. Aus diesem Grund werden
die bisher vorgeschlagenen Ausgleichsflächen und -maßnahmen unverändert
beibehalten.
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass auch die
Untere Naturschutzbehörde keine Bedenken zu den Ausgleichsmaßnahmen im
Beteiligungsverfahren vorgebracht hat.
21.1.2 Beschluss
Die Stellungnahme wird unter Berücksichtigung der
vorstehenden Abwägung zur Kenntnis genommen. Dies führt nicht zu Änderungen
oder Ergänzungen der Planunterlagen.
b) Städtebaulicher
Vertrag und Vereinbarung zur Abwendung des Grunderwerbs
Auf den in der Anlage
beigefügten Vertragstext, der gemeinsam von der DSK, der Stadtverwaltung sowie
den Planungs- und Erschließungsträgern abgefasst wurde, wird verwiesen.
Einerseits regelt der Vertrag in
der üblichen Weise die Bedingungen zur Erschließung des Plangebiets.
Zweiter wesentlicher Bestandteil
sind Vereinbarungen hinsichtlich einer Ablösezahlung sowie der Verzicht des Grunderwerbs durch die Stadt.
Diese Regelungen sind notwendig,
weil das Projektgebiet Bestandteil der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme
„Remagen-Süd“ ist und damit die Bestimmungen des besonderen Städtebaurechts (§§
165 bis 171 i.V.m. §§ 136 bis 164b BauGB) greifen.
Konkret verzichtet die Stadt auf
den sonst üblichen Ankauf der Grundstücksfläche, weil der Eigentümer bereit und
in der Lage ist, das Areal entsprechend den Zielen der Entwicklungsmaßnahme
selbst zu entwickeln. Gegenüber der Stadt Remagen bleibt der Eigentümer
zunächst insoweit zahlungspflichtig, als dass er den entwicklungsbedingten
Mehrwert der Grundstücke (maßnahmenbezogene Wertsteigerung zwischen Anfangs-
und Endwert; Wertfeststellung durch den Gutachterausschuss des Vermessungs- und
Katasteramts Osteifel-Hunsrück, Mayen) an das Sonderkonto der Maßnahme abtreten
muss. Von diesem Betrag können in bestimmtem Umfang eigene Aufwendungen in Abzug
gebracht werden, soweit sie bei einer Entwicklung durch die Stadt gleichfalls
angefallen wären.
Ungeachtet der Zahlung des
Ablösebetrages verbleibt das Plangebiet im Geltungsbereich der
Entwicklungsmaßnahme, so das auch Fragen in Bezug auf den Weiterverkauf an die
letztendlichen Bauherren geregelt werden.