Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Nein: 1

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt,

 

a)    die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen wie dargelegt zu bewerten und die öffentlichen wie auch die privaten Belange entsprechend unter- und gegeneinander abzuwägen.

 

b)    das Vertragswerk über die Erschließung des Baugebiets sowie die Vereinbarung zur Abwendung des Grunderwerbs anzunehmen.

 

c)    unter Berücksichtigung der vorstehenden Belange den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan zu fassen.

 

 


Sachverhalt:

Der Stadtrat fasste am 30.03.1998 den Beschluss zur Einleitung des Aufstellungsverfahrens (Vorhaben- und Erschließungsplan 10.48 „Südallee“). Die frühzeitige Beteiligung der Bürger und Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 07.12.1998 bis 15.01.1999, die Offenlage in der Zeit vom 28.11. 2002 bis 03.01.2003. Seitens der damaligen Projekt- und Planungsträger wurde das Verfahren jedoch nicht abgeschlossen, weshalb es seitdem ruhte.

Aufbauend auf den bisherigen Planungen erfolgte nun mit der Karst Ingenieure GmbH (Nörtershausen) als neuer Planungs- und Entwicklungsgesellschaft und einem überarbeitetem Konzept eine Wiederholung der Offenlage. In der Zeit vom 23.04. bis einschließlich 26.05.2015 wurde der Entwurf des Bebauungsplans 10.48 „Joseph-Rovan-Allee“ offengelegt; die ortsübliche Bekanntmachung hierzu erfolgte am 15.04.2015 im Amtsblatt der Stadt Remagen. Die von der Planung betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 13.04.2015 über die Wiederholung Offenlage informiert und erhielten die Möglichkeit, bis zum 26.05.2015 eine auf ihren jeweiligen Aufgabenbereich bezogene Stellungnahme abzugeben.

Zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung wurden sämtliche Planunterlagen auch auf der Internetseite der Stadt Remagen zum Download bereitgestellt.

 

Folgende Behörden und sonstige Einrichtungen wurden über das Beteiligungsverfahren informiert, gaben jedoch keine Stellungnahme ab:

·         Ministerium des Inneren, Mainz

·         ADD Trier, Koblenz

·         Generaldirektion kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege, Mainz

·         Vermessungs- und Katasteramt, Mayen

·         DRK-Kreisverband Ahrweiler, Bad Neuenahr-Ahrweiler

·         Polizeiinspektion Remagen

·         Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn

·         Bundeswehr Dienstleistungszentrum, Mayen

·         Katholische Pfarrgemeinde, Remagen

·         Evangelische Kirchengemeinde, Remagen

·         Türkische Moschee, Remagen

·         RWE, Saffig

·         EVM, Bad Neuenahr-Ahrweiler

·         Stadtwerke Remagen

·         Deutsche Post AG, Bonn

·         Deutsche Telekom Technik GmbH, Mayen

·         Ahrweiler Verkehrs-GmbH, Brohl-Lützing

·         Stadtverwaltung Sinzig

·         Gemeindeverwaltung Grafschaft

·         Gemeindeverwaltung Wachtberg

·         Verbandsgemeindeverwaltung Unkel

·         die im Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppierungen.

 

 

a)      Auswertung der Wiederholung der Offenlage

 

 

          Übersicht

          Nr.     Petent

1        Kreisverwaltung Ahrweiler,.............................................................................................

2        Landesamt für Geologie und Bergbau............................................................................

3        Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Koblenz.........................

4        Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz  

5        Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, Koblenz......

6        Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH

7        DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft, Bonn..........................

8        Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Trier......................................................

9        Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Trier......................................................

10      Familie M Ophees und Carolin Kremer, Bonn..................................................................

11      Familie M Ophees und Carolin Kremer, Bonn..................................................................

12      Familie Martin Ophees, Bonn.........................................................................................

13      Eheleute Ingrid und Jürgen Giebler, Remagen................................................................

14      Tatjana und Eugen Arnt, Viktor Warkentin, Remagen.......................................................

15      Familie Czarnecki und Nachbarschaft, Remagen.............................................................

16      Familie Goran Strk, Remagen........................................................................................

17      Familie Sandra und Alexander Krahe, Remagen..............................................................

18      Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein.................................................................

19      Abwasserzweckverband Untere Ahr...............................................................................

20      Michael und Antje Becker, Remagen..............................................................................

21      Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Koblenz..........................................................

 

 

1                Stellungnahme Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße 24-30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 26.05.2015

 

1.1         Inhalt der Stellungnahme

 

von dem obengenannten Bebauungsplan werden aus unserer Sicht folgende Belange berührt:

 

1.         Naturschutz

Grundsätzlich wird die hier geplante Nachverdichtung begrüßt weil sie, bei bestehendem Baulandbedarf, einer Ausweitung des Siedlungskörpers in die freie Landschaft vorzuziehen ist.

Auf einem Teil des überplanten Standortes befindet sich ein leerstehender Gebäudekomplex, der durch natürliche Sukzession eingewachsen ist.

Es ist zu vermuten, dass sich in diesem Bereich Nist- und Ruhestätten besonders geschützter Arten befinden. Zur Klärung wurde eine einmalige Begehung im November 2014 durchgeführt. Dieser Monat bietet jedoch für keine der potentiell vertretenen Arten die Möglichkeit, ein belastbares Kartierergebnis zu erzielen (Übergangszeit in der Besiedlung von Sommer- und Winterquartieren).

Artenschutzfachliche Untersuchungen sind nach bestehender Rechtsprechung auf dem aktuellsten wissenschaftlichen Stand durchzuführen. Wir empfehlen darum dringend einen weiteren Kartiergang im Frühsommer.

In der Begründung zum Bebauungsplan ist im Abschnitt „Arten- und Biotoppotential“ (Seite 47) die Schaffung neuer Ersatzlebensräume vorgesehen. Nach dem vorliegenden Artenschutzgutachten sind damit auch Nistkästen für Vögel, Bilche und Fledermäuse gemeint. Entsprechende textliche Festsetzungen fehlen.

In den textlichen Festsetzungen zur Pflege der externen Ausgleichsflächen sind klare Vorgaben zur Pflege durch Mahd enthalten. Sofern alternativ eine Beweidung zugelassen werden soll, sind auch hierzu Bewirtschaftungsvorgaben erforderlich, die eine Überweidung oder ein Zertreten der Fläche bei nasser Witterung verhindern. Vorschlag für die Beweidungsvorgabe:

Beweidung nur im Zeitraum von Anfang Juni bis Anfang Oktober mit maximal 3 Großvieheinheiten pro Hektar.

Wir empfehlen, in den Hinweisen den Verweis auf das gesetzliche Rodungsverbot des § 39 Abs. 5 BNatSchG aufzunehmen.

 

2.         Abfallwirtschaft

Im vorliegenden Fall werden neue Straßenzüge erstmalig hergestellt. Es ist daher dafür Sorge zu tragen, dass diese durch Müllfahrzeuge zum Zwecke der Abfallentsorgung befahren werden können.

Insoweit ist auf die Vorgaben der BG-Information (BGI) 5104 der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen hinzuweisen. Demnach haben Anliegerstraßen mit Begegnungsverkehr, welche zum Zwecke der Abfallentsorgung durch Müllsammelfahrzeuge befahren werden sollen, eine Breite von mindestens 4,75 m vorzuweisen, Anliegerstraßen ohne Begegnungsverkehr müssen eine Breite von mindestens 3,55 m aufweisen.

In Stichstraßen sind entsprechend ausreichend dimensionierte Wendeanlagen für bis zu dreiachsige Müllsammelfahrzeuge vorzuhalten, da ein Rückwärtsfahren mit Müllsammelfahrzeugen grundsätzlich in neu hergestellten Straßen unzulässig ist, insbesondere wenn vorgenannte Mindestbreiten nicht eingehalten werden können.

Altablagerungsstellen sind in dem unmittelbaren Planbereich nach hiesigen Informationen nicht zu verzeichnen. Parzellengenaue Auskünfte über Altlasten kann jedoch nur die SGD-Nord in Koblenz erteilen.

Zu den Ausführungen auf Seite 36 der Begründung zum Bebauungsplan 10.48/00 unter 4.11 zum Thema „Kampfmittel“ können wir keine Angaben machen, sie sind aus abfallrechtlicher Sicht von uns nicht beurteilbar.

 

3.         Denkmalpflege

Im betroffenen Bereich sind oberirdische Bau- und Kunstdenkmäler nicht bekannt. Es ist aber darauf zu achten, dass eventuell vorhandene, der Denkmalpflege bisher nicht bekannte Objekte wie Wegekreuze, Bildstöcke etc., die sich in dem betroffenen Bereich befinden können, unversehrt an ihren Standorten erhalten und uns mitgeteilt werden.

In archäologischer Hinsicht handelt es sich um potentiell interessante Siedlungslagen. Wir bitten daher, die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie in Koblenz, unbedingt zu beteiligen.

 

4.         Verkehr

Bezüglich der vorgenannten Planung werden unsererseits in Straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht grundsätzlich keine Bedenken vorgetragen.

Im Interesse der Belange der Straßenverkehrssicherheit ist eine straßentechnisch sichere Lösung des Vorhabens unbedingt erforderlich.

 

5.         Brandschutz

Gegen den Bebauungsplan 10.48 bestehen in brandschutztechnischer Hinsicht keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:

Für das o.g. Baugebiet ist gemäß Tabelle 1 der Technischen Regel DVGW-Arbeitsblatt W405 (Ausgabe Februar 2008) als Grundschutz ein Löschwasserbedarf von 48 m³/h für mind. zwei Stunden bereitzustellen.

 

1.1.1      Abwägung

 

Zu 1. Naturschutz:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde die Planung mit der vorgesehenen Nachverdichtung begrüßt wird, da hierdurch eine Ausweitung des Siedlungskörpers in die freie Landschaft vermieden wird.

 

Im Hinblick auf die Anregungen zu artenschutzrechtlichen Aspekten kann Folgendes im Rahmen der Würdigung ausgeführt werden: Für die artenschutzrechtlichen Belange wurde ein Fachgutachten durch einen versierten Gutachter im November 2014 erstellt. Die Ergebnisse des Gutachtens zeigen, dass die Planung aus artenschutzrechtlicher Sicht völlig unkritisch ist. Es ist nicht zu erwarten, dass im Frühsommer grundsätzlich andere Bewertungsergebnisse vorliegen. Anderenfalls hätte der Gutachter Hinweise auf eine Fledermausnutzung aus vorausgegangenen Monaten gefunden.

 

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit soll dennoch vor dem Satzungsbeschluss eine ergänzende Begehung vorgenommen werden. Im Zuge der Vornahme des konkreten Gebäudeabrisses kann ebenfalls eine ökologische Baubegleitung durch den Artenschutzgutachter erfolgen. Es wird damit letztendlich sichergestellt, dass artenschutzrechtliche Belange nicht unzulässiger Weise beeinträchtigt sind.

 

Zum Abschnitt „Arten- und Biotoppotential“:

 

Der Verweis auf Seite 47 der Begründung wird zur Kenntnis genommen. Es ist hier als allgemein vorgeschlagene Minimierungs- und Kompensationsmaßnahme aufgeführt: „Schaffung neuer (Ersatz-) Lebensräume und Anlage von Gehölzstrukturen, Reduzierung der versiegelten und überbauten Flächen auf ein Mindestmaß. Schaffung extensiver Grünlandflächen.“

 

Dies wird durch die im Bebauungsplan vorgesehenen landschaftsplanerischen Festsetzungen umgesetzt und berücksichtigt. Dies konkret über die Festsetzung zur privaten Grundstücksbegrünung gemäß Textfestsetzungsziffer 8.1 im Bebauungsplan sowie die beiden externen Kompensationsmaßnahmen im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans (Ordnungsbereiche B und C)). Auf diesen Flächen sind extensiv genutzte Streuobstwiesen zu entwickeln und zu pflegen.

 

Dahingegen kommt das Artenschutzgutachten zu folgenden Ergebnissen:

 

·        Konkrete negative Auswirkungen auf örtliche Lebensgemeinschaften schützenswerter Tiere sind bei Abriss des Gebäudekomplexes auf dem Grundstück „Am Römerhof 41“ in Remagen nicht erkennbar. Trotzdem wurden vorsorglich Kompensationsmaßnahmen aufgezeigt, die damit rechtlich nur Empfehlungscharakter haben.

·        Unter dem Abschnitt Vermeidungsmaßnahmen des Gutachtens ist ausgeführt, dass aufgrund fehlender Quartiernachweise ein Erhalt seltener oder spezieller Brutplätze für die Avifauna, für Bilche oder eine individuenreiche Fledermauskolonie im Planungsbereich nicht erforderlich ist.

·        Im Abschnitt Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist ausgeführt, dass nachweisliche Verluste von wiederkehrend genutzten Vogelnistplätzen, Bilch- oder Fledermausquartieren durch die Bebauungsplanung im Gebiet „Joseph-Rovan-Allee“ in Remagen nicht auftreten. Somit besteht kein zwingender Ausgleichsbedarf. Es wird lediglich allgemein als wünschenswert dargestellt, dass die Aufhängung von Vogelnisthilfen oder/oder speziellen Kästen für Bilche und Fledermäuse erfolgt. Hierzu werden im Artenschutzgutachten weitergehende Hinweise gegeben.

 

Da es sich nicht um rechtlich erforderliche artenschutzrechtliche Maßnahmen handelt und aufgrund der planungsrechtlichen Situation, dass Handlungsanweisungen nicht festgesetzt werden können, können diese Hinweise nicht als verbindliche Textfestsetzungen in dem Bebauungsplan aufgenommen werden. Es verbleibt daher bei den Empfehlungen in der Begründung und im Artenschutzgutachten.

 

Die Anregung zu einer möglichen alternativen Beweidung wird zur Kenntnis genommen. In einem am Ende der Festsetzung Nr. 6.1 und 6.2 beinhalteten Hinweis wird auf das Thema Beweidung bereits eingegangen. Der bisherige Hinweis kann um die Hinweise aus der Stellungnahme ergänzt werden.

 

Der Anregung zur Aufnahme eines Hinweises zum gesetzlichen Rodungsverbot nach § 39 (5) BNatSchG wird berücksichtigt. Ein entsprechender Hinweis wird ergänzend in den Plan aufgenommen.

 

Zu 2. Abfallwirtschaft:

 

Die Konzeption des Bebauungsplans ist planerisch so gestaltet, dass eine Befahrung der festgesetzten Straßen- und Verkehrsflächen mit Müllfahrzeugen zum Zwecke der Abfallentsorgung gewährleistet ist. Ausweislich der Bemaßung in der Planurkunde und den Erläuterungen in der Begründung ist die Verkehrsflächenbreite mit 5,60 m festgesetzt. Planänderungsbedarf wird aus der Teilstellungnahme zur Abfallwirtschaft nicht erkannt.

 

Zu 3. Denkmalpflege:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass im betroffenen Planungsbereich oberirdische Bau- und Kunstdenkmäler nicht bekannt sind. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie in Koblenz wurde im Verfahren beteiligt. Eine negative Stellungnahme liegt nicht vor.

 

Planänderungsbedarf wird nicht erkannt.

 

Zu 4. Verkehr:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken vorgetragen werden. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der konkreten Erschließungsplanung berücksichtigt.

 

Zu 5: Brandschutz:

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Die weitergehenden Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Erschließungsplanung und Maßnahmenumsetzung berücksichtigt. Für den Bebauungsplan besteht hierzu kein Planänderungsbedarf.

 

1.1.2      Beschluss

 

Die Stellungnahme der Kreisverwaltung wird zur Kenntnis genommen. Die Planunterlagen werden, wie im Abwägungsvorschlag aufgezeigt, redaktionell angepasst. Grundsätzlicher Planänderungsbedarf wird nicht erkannt.

 

 

2            Stellungnahme Landesamt für Geologie und Bergbau, Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz, vom 18.05.2015:

 

2.1         Inhalt der Stellungnahme

 

aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben:

 

Bergbau / Altbergbau.

Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 10.48 „Joseph-Rovan-Allee“ (10.48/00) (vormals: 10.48 „Südallee“) sowie dessen Ausgleichsfläche 2 kein Altbergbau dokumentiert ist.

 

Die Ausgleichsfläche 1 liegt im Bereich des auf Eisen, Blei und Kupfer verliehenen, bereits erloschenen Bergwerksfeldes „Apollinarius“.

 

In den in Rede stehenden gebieten erfolgt kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht.

 

Für das Bergwerksfeld „Apollinarius“ ist im Gebiet der Ausgleichsfläche 1 kein Altbergbau dokumentiert.

 

Jedoch gibt es auf einem Konzessionsriss aus dem Jahr 1854 Hinweise auf Uraltbergbau, d.h. Abbau vor der Anlegung von Risswerken, im Bereich des Bergwerksfeldes.

 

Bitte beachten Sie daher, dass unsere Unterlagen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, da grundsätzlich die Möglichkeit besteht, dass nicht dokumentierter historischer Bergbau stattgefunden haben kann, Unterlagen im Laufe der Zeit nicht überliefert wurden bzw. durch Brände oder Kriege verloren gingen.

 

Sollen Sie bei zukünftigen Bauvorhaben im Bereich der Ausgleichsfläche 1 auf Indizien für Bergbau stoßen, empfehlen wir Ihnen dann die Einbeziehung eines Baugrundlabors bzw. Geotechnikers zu einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung.

 

Boden und Baugrund

-       allgemein:

 

Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und – 2, DIN 1054) zu berücksichtigen.

 

            mineralische Rohstoffe:

Keine Einwände

-       Radonprognose:

 

In dem Plangebiet liegen dem Landesamt für Geologie und Bergbau zurzeit keine Daten vor, die eine Einschätzung des Radonprotenzials ermöglichen.

 

 

2.1.1      Abwägung

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aus den Ausführungen und Hinweisen der Stellungnahme resultiert kein Planänderungsbedarf.

 

2.1.2      Beschluss

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Planänderungsbedarf wird nicht erkannt.

 

 

3            Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1, 56077 Koblenz, vom 22.04.2015

 

3.1         Inhalt der Stellungnahme

 

zu oben genanntem Vorhaben nehmen wir wie folgt Stellung:

 

Betreff

Stellungnahme

Siehe Erklärung

Erdarbeiten

Verdacht auf archäologische Denkmäler

V

 

Erklärungen

 

V (Verdacht auf archäologische Bodendenkmäler)

 

Bislang liegen der Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz in diesem Bereich keine konkreten Hinweise auf archäologische Denkmäler vor. Allerdings befindet sich der Planungsbereich innerhalb eines archäologischen Verdachtsgebietes. Dementsprechend können hier bei Bodeneingriffen bisher unbekannte Bodendenkmäler zu Tage treten, die vor ihrer Zerstörung durch die Baumaßnahmen fachgerecht archäologisch untersucht werden müssen. Wir verweisen daher auf die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht (DSchG RLP § 16-21), wonach jegliche Eingriffe in den Untergrund mit unserer Dienststelle abgestimmt werden müssen (DSchG RLP § 21 Abs. 2). Wir empfehlen, frühzeitig (mindestens 2 Wochen) vor Beginn von Baumaßnahmen den Kontakt mit der Direktion Landesarchäologie Koblenz unter landesarchaeologie-koblenz@gdke.rlp.de oder 0261/6675-3000 herzustellen.

 

Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Belange der Direktion Landesarchäologie. Eine gesonderte Stellungnahme der Direktion Landesdenkmalpflege sowie der Direktion Landesarchäologie, Referat Erdgeschichte, bleibt vorbehalten bzw. ist gesondert einzuholen.

 

Bei Rückfragen stehen wir gerne unter der oben genannten Rufnummer und Emailadresse zur Verfügung! Bitte geben Sie unser o.g. Aktenzeichen an!

 

3.1.1      Abwägung

 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz, innerhalb des Planungsgebietes bislang keine konkreten Hinweise auf archäologische Denkmäler vorliegen. Es wird jedoch mitgeteilt, dass sich der Planungsbereich innerhalb eines archäologischen Verdachtsgebietes befindet. Es wird daher auf die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht (DSchG RLP § 16-21) hingewiesen. Im Bebauungsplan ist bereits ein gleichartiger Hinweis zu den Meldepflichten beinhaltet.  Der Hinweis im Bebauungsplan wird redaktionell an die aktuellen Formulierungen gemäß der Stellungnahme der GDKE angepasst, so dass er wie folgt lautet:

 

„Denkmalschutz: Bislang liegen gemäß der Stellungnahme vom 22.04.2015 der Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz im Bereich des Plangebietes keine konkreten Hinweise auf archäologische Denkmäler vor. Allerdings befindet sich der Planungsbereich innerhalb eines archäologischen Verdachtsgebietes. Dementsprechend können hier bei Bodeneingriffen bisher unbekannte Bodendenkmäler zu Tage treten, die vor ihrer Zerstörung durch die Baumaßnahmen fachgerecht archäologisch untersucht werden müssen. Es wird daher auf die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht (DSchG RLP § 16-21) verwiesen, wonach jegliche Eingriffe in den Untergrund mit der Dienststelle abgestimmt werden müssen (DSchG RLP § 21 Abs. 2). Es wird empfohlen, frühzeitig (mindestens 2 Wochen) vor Beginn von Baumaßnahmen den Kontakt mit der Direktion Landesarchäologie Koblenz unter landesarchaeologie-koblenz@gdke.rlp.de oder 0261/6675-3000 herzustellen.“

 

3.1.2        Beschluss

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Îm Bebauungsplan ist bereits ein Hinweis zum Denkmalschutz beinhaltet (siehe Rubrik „Hinweise“ auf der Planurkunde). Der Hinweis im Bebauungsplan wird redaktionell an die aktuellen Formulierungen gemäß der Stellungnahme der GDKE angepasst.

 

 

4          Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, vom 20.05.2015

 

4.1         Inhalt der Stellungnahme

 

zur oben genannten Maßnahme nehmen wir wie folgt Stellung:

 

  1. Allgemeine Wasserwirtschaft


Der Ausgleichsfläche Nr. 2 befindet sich im Rückhaltebereich des durch Rechtsverordnung vom 01.01.1996 festgestellten Überschwemmungsgebietes des Rheins.

Ich weise darauf hin, dass alle Geländeveränderungen und jegliche baulichen Anlagen innerhalb des gesetzlich festgestellten Überschwemmungsgebiets einer vorherigen Ausnahmegenehmigung durch die Obere Wasserbehörde bedürfen. Dies gilt auch dann, wenn keine Baugenehmigung nach der Landesbauordnung zu erteilten ist.
Weitere Belange unserer Regionalstelle werden nicht berührt.

 

  1. Abschließende Beurteilung


Unter Beachtung der vorstehenden Aussagen kann der Aufstellung des Bebauungsplanes 10.48 „Joseph-Rovan-Allee“ aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt werden.

 

4.1.1      Abwägung

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es besteht kein Abwägungsbedarf.

 

4.1.2      Beschluss

 

Kein Abwägungsbedarf.


 

5                Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle
     Gewerbeaufsicht, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, vom 03.06.2015

 

5.1         Inhalt der Stellungnahme

 

(    ) gewerbeaufsichtliche Belange werden nicht berührt.

( x ) aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen zur o. a. Bauleitplanung folgende  Bedenken und Anregungen:

 

In der schalltechnischen Immissionsprognose wurden keine Aussagen zu evtl. vorhandenen Lärm aus der Nachbarschaft (schräg gegenüberliegendes Gewerbegebiet, gegenüberliegende Gärtnerei etc.) getroffen.

Dies wurde vom Unterzeichner dem Planer (Hrn. Heuser) am 12.05.15 bereits telefonisch mitgeteilt. 

 

5.1.1      Abwägung

 

Das Immissionsschutzgutachten des Schalltechnischen Ingenieurbüros Pies bezieht sich auf den Verkehrslärm, da dieser eine bewertungsrelevante Größe für die vorliegende Planung darstellt. Dies trifft entsprechend nicht für die südlich gelegene Gärtnerei bzw. das südwestlich gelegene Gewerbegebiet zu.

 

Der Abstand zur Gärtnerei beträgt rd. 170 m, so dass allein aufgrund dieser räumlichen Entfernung keine erheblichen Schallbeeinträchtigungen durch An- und Abfahrtverkehr zu erwarten sind. Darüber hinaus wären Gartenbaubetriebe sogar ausnahmsweise innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 (3) BauNVO möglich.

 

Vom im Bestand gegebenen Gewerbegebiet südwestlich des Plangebietes gehen ebenfalls keine unzulässigen Einwirkungen aus, da die vorliegende Bauleitplanung nicht näher an das Gewerbegebiet heranrückt, als dies bereits durch das Allgemeine Wohngebiet nördlich der „Joseph-Rovan-Allee“ gegeben ist. Für diesen Bereich südlich der Alemannenstraße liegt der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Cheruskerhof“ vor, der ein Allgemeines Wohngebiet festsetzt. Am Südrand dieses Wohngebietes entlang der „Josef-Rovan-Allee“ setzt dieser Bebauungsplan ebenfalls einen Schallschutzwall fest, der in der Örtlichkeit vorhanden ist.

 

Für das südwestlich gelegene Gewerbegebiet gilt der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 10.27/07 „Gewerbegebiet II“. Der Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 2011 und ist damit zeitlich jünger, als der Bebauungsplan für das nördlich gelegene Wohngebiet mit der Bezeichnung 10.32/00 „Cheruskerhof“. Dieser Bebauungsplan stammt aus dem Jahr 2001. Bei der Entwicklung des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet wurde daher bereits das nördlich gelegene Wohngebiet „Cheruskerhof“ berücksichtigt. Daher wurde im Bebauungsplan für das Gewerbegebiet im nahegelegenen Bereich nur ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt (GE 1). In den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wurden gerade im Hinblick auf Immissionsschutzbelange Vorgaben getroffen und damit Einschränkungen aus Gründen des Schallschutzes festgesetzt. So ist in der Festsetzung 1.1 Absatz (8) geregelt, dass innerhalb des eingeschränkten Gewerbegebietes (GE 1) nur solche Gewerbebetriebe zulässig sind, von denen unter Berücksichtigung von Absatz 9 nachweislich keine unzulässigen Störungen für die nördlich der Südallee angrenzende Wohnbebauung ausgeht.

In Absatz 9 erfolgen vertiefende Festsetzungen zum Schallschutz. Damit ist verbindlich sichergestellt, dass auch unzulässige Beeinträchtigungen für das nunmehr geplante Wohngebiet „Joseph-Rovan-Allee“ nicht entstehen können.

 

Durch die Situation, dass für den vorliegenden Bebauungsplan „Joseph-Rovan-Allee“ ebenfalls die Errichtung eines Schallschutzschirms mit ca. 2,0 m Höhe über den Bebauungsplan festgesetzt ist, wird entsprechend eine aktive Schallschutzmaßnahme errichtet, die zudem faktisch mögliche Immissionen aus dem Gewerbegebiet abschirmt.

 

Aus den aufgezeigten Gründen wird daher kein weitergehender Untersuchungsbedarf für Fachgutachten erkannt. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet i.S.d. BauGB werden durch die vorliegende Planung sichergestellt.

 

 

5.1.2      Beschluss

 

Auf Verweis auf vorstehende Ausführungen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Planänderungsbedarf wird nicht erkannt.

 

 

6            Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH, Unternehmenssteuerung / Unternehmensentwicklung, Sandkaule 2, 53111 Bonn,  vom 04.05.2015

 

6.1         Inhalt der Stellungnahme

 

Bezugnehmend auf den o.g. Sachverhalt möchten wir in Kurzform dahingehend Stellung nehmen und mitteilen, dass unsere Linienverkehre im Zuge der angedachten Bebauung nicht tangiert werden. Da auf dieser Straße keine Haltestellen angeordnet sind, wird diese lediglich als Durchfahrt-/Transferstraße für unsere „Direktfahrten“ zwischen den Haltepunkten Sinzig Bf.  Und RheinAhrCampus respektive Remagen Realschule Plus in beiden Fahrtrichtungen in Anspruch genommen. Von unserer Seite bestehen daher keinerlei Vorbehalte oder Bedenken.

 

6.1.1      Abwägung

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es besteht kein Abwägungsbedarf.

 

6.1.2      Beschluss

 

Kein Abwägungsbedarf.

 

 

7                DSK Deutsche Stadt- und Grundstücksentwicklungsgesellschaft,      Bonn, Hochstadenring 50, 53119 Bonn, vom 08.05.2015

 

7.1         Inhalt der Stellungnahme

 

vielen Dank für die Beteiligung am o.g. Vorhaben.

 

Bezüglich des oben genannten Bebauungsplanes bestehen seitens der DSK GmbH keine Einwendungen.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

7.1.1      Abwägung

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es besteht kein Abwägungsbedarf.

 

7.1.2      Beschluss

 

Kein Abwägungsbedarf.

 

 

8            Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Zurmaiener Straße 175, 54292 Trier, vom 26.05.2015,             Stellungnahme Nr. S00053692

 

8.1.        Inhalt der Stellungnahme

 

wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 13.04.2015.


Wir teilen Ihnen mit, dass die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

 

8.1.1      Abwägung

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es besteht kein Abwägungsbedarf.

 

 

8.1.2      Beschluss

 

Kein Abwägungsbedarf.

 

 

9            Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH, Zurmaiener Straße 175, 54292 Trier, vom 26.05.2015, Stellungnahme Nr. S00053742

 

9.1.        Inhalt der Stellungnahme

 

wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 13.04.2015.


Eine Erschließung des Gebietes erfolgt unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Diese sind in der Regel ohne Beteiligung des Auftraggebers an den Erschließungskosten nicht gegeben.
Wenn Sie an einem Ausbau interessiert sind, sind wir gerne bereit, Ihnen ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung zu stellen. Bitte setzen Sie sich dazu mit unserem Team Neubaugebiete in Verbindung:


Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH

Neubaugebiete KMU

Südwestpark 15

90449 Nürnberg


Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de


Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.

 

9.1.1      Abwägung

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die gegebenen Hinweise beziehen sich auf Aspekte der konkreten Gebietserschließung. Für die Bauleitplanung besteht kein Handlungsbedarf. Es besteht kein Abwägungsbedarf.

 

9.1.2      Beschluss

 

Kein Abwägungsbedarf.

 

 

10          Familie Martin Ophees und Carolin Kremer, Theodor-Brinkmann-Str. 3, 53115 Bonn, vom 12.04.2015

 

10.1       Inhalt der Stellungnahme

 

wir schreiben Ihnen, um Ihnen unsere Sicht auf den Bebauungsplan des Neubaugebiets Joseph-Rovan-Allee zu schildern.

 

Wir sind eine junge Familie mit einem sechs Monate alten Sohn und sind seit rund drei Jahren auf der Suche nach einem geeigneten Baugrundstück. Wir leben zurzeit in Bonn in einem Mehrfamilienhausblock. Es handelt sich bedingt durch diese Bauweise um eine sehr anonyme Nachbarschaft. Auch aus diesem Grund suchen wir außerhalb von Bonn nach Grundstücken, denn wir wünschen uns ein persönliches und ruhiges Wohnumfeld für unsere Familie. Im Herbst 2014 hatten wir das Glück, die Werbeanzeige des Ingenieurbüros Karst zu lesen. Hier wurden 33 Grundstücke für Einfamilienhäuser beworben.

Unsere Traumlage in Remagen!!! Wir konnten kaum glauben, dass wir nach der langen Suche endlich ein Grundstück gefunden hatten.

Sofort haben wir Kontakt aufgenommen und waren die vierten Interessenten, die sich ein Grundstück ausgesucht haben. Wir wählten ein Grundstück in der zweiten Reihe mit perfekter Sonnenausrichtung und konnten kaum erwarten, dass mit den Erschließungsarbeiten begonnen wird.

 

Doch dann kam nach den ersten Gesprächen zwischen der Firma Karst und dem Stadtrat die Ernüchterung für uns. Es sei „politischer Wille“, dass in dem Wohngebiet Mehrfamilienhäuser gebaut würden und zwar auf den Grundstücken 30 bis 33. Bis zu acht Wohneinheiten mit dreigeschossiger Bauweise, unmittelbar hinter „unserem“ Garten. Daher droht unser Bauprojekt in Remagen nun zu scheitern, bevor es überhaupt losgegangen ist. Wir können uns nur schwer vorstellen, mit unseren Kindern unbeschwert im Garten zu planschen, während uns acht Familien aus dem angrenzenden Wohnblock zuschauen. Dies wäre das genaue Gegenteil von dem, was wir uns von ihrer Stadt und insbesondere dem Neubaugebiet erhofft hatten.

 

Inzwischen haben wir auch mit anderen zukünftigen und auch bereits vor Ort wohnenden „Nachbarn“ gesprochen. Hier zum Beispiel Herr Krahe, der neben uns ein Haus für seine Eltern errichten will und selbst in nächster Nähe im Neubaugebiet Römerhof wohnt.

 

Keiner dieser Nachbarn möchte einen solchen Wohnblock im Neubaugebiet entstehen sehen. Die südliche Stadtgrenze von Remagen ist überwiegend von Einfamilienhäusern geprägt. Je weiter man in das Stadtgebiet kommt desto mehr Mehrfamilienhäuser säumen die Straßen. Lassen Sie den jungen Familien doch Ihre Chance auf einen unbeschwerten Gartentraum.

 

Wir bitten Sie, über den Planentwurf des Bebauungsplanes noch einmal nachzudenken. Mit einer Festlegung zum Beispiel auf eine zweigeschossige Bauweise wäre ein Wohngeschossbau ebenfalls zu realisieren, dann jedoch deutlich angepasster an das Straßenbild und sozialverträglicher mit der übrigen Nachbarschaft.

 

Wir danken Ihnen, dass Sie sich die Zeit für unser Anliegen genommen haben und würden uns sehr freuen von Ihnen zu hören.

Diesen Brief werden wir im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplans ebenfalls an den Bauausschuss schicken.

 

10.1.1   Abwägung

 

Nachfolgend wird zur Information zunächst ein Antwortschreiben der Stadtverwaltung Remagen wiedergegeben:

 

Stadt Remagen, Bauverwaltung – Fachbereich 2, Schreiben vom 12.04.2015:

 

„Bürgermeister Georgi hat mir Ihr Schreiben zur Erledigung zugeleitet.

 

Die Entscheidung, in dem Entwurf zum Bebauungsplan auch die Zulässigkeit von zwei Mehrfamilienhäusern zu berücksichtigen, wurde durch den zuständigen Fachausschuss getroffen. Diese Überlegungen basieren auf dem Ziel der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Remagen-Süd, zu dem die Entwicklung der Baulandflächen im Plangebiet zählt, dringend benötigten Wohnraumbedarf für breite Schichten der Bevölkerung bereitzustellen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, Wohnungen zu mieten oder in Teileigentum zu erwerben. Solche Mehrfamilienhäuser müssen nicht zwingend im Widerspruch zu einer Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern stehen. Praktische Beispiele finden Sie hierzu nicht nur im angrenzenden Baugebiet „Römerhof“

 

Der Entwurf des Bebauungsplans wird vom 23.04. bis einschließlich 26.05.2015 öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit haben die Bürger die Möglichkeit, zu der Planung eine Stellungnahme abzugeben und darin eigene, begründete Vorstellungen vorzutragen. Die Planunterlagen finden Sie während des Beteiligungsverfahrens auf unserer Internetseite www.remagen.de oder www.stadt-remagen.de. Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen werden vom Stadtrat bewertet und mit sonstigen städtebaulich relevanten Belangen unter- und gegeneinander abgewogen.

Zwar ist Ihr Schreiben vor Beginn der Offenlage eingegangen, gleichwohl möchte ich es als Anregung zu Verfahrensunterlagen nehmen. Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit, bis zum Ablauf der vorgenannten Frist ergänzend weitere Anregungen zu dem Projekt vorzubringen. Sollten Sie mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sein, bitte ich um eine kurze Rückmeldung.

Über das Ergebnis der Beratungen werden Sie unaufgefordert informiert. Sie erhalten zu gegebener Zeit einen Auszug aus der Ratsniederschrift. Da die Beratung im Stadtrat frühestens im Juli 2015 erfolgen kann, ist eine abschließende Antwort nicht vor Anfang August zu erwarten.

 

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Bürgermeister Georgi hat Kenntnis vom Inhalt dieses Schreiben genommen.“

 

Im Rahmen der Würdigung ergehen folgende Ausführungen:

 

Im Rahmen der bauleitplanerischen Würdigung und Abwägung werden zunächst Aussagen aus dem Schreiben der Stadtverwaltung vom 12.04.2015 wiederholt, die die Plankonzeption für den Ordnungsbereich 2 begründet:

 

„Die Entscheidung, in dem Entwurf zum Bebauungsplan auch die Zulässigkeit von zwei Mehrfamilienhäusern zu berücksichtigen, wurde durch den zuständigen Fachausschuss getroffen. Diese Überlegungen basieren auf dem Ziel der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Remagen-Süd, zu dem die Entwicklung der Baulandflächen im Plangebiet zählt, dringend benötigten Wohnraumbedarf für breite Schichten der Bevölkerung bereitzustellen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, Wohnungen zu mieten oder in Teileigentum zu erwerben. Solche Mehrfamilienhäuser müssen nicht zwingend im Widerspruch zu einer Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern stehen. Praktische Beispiele finden Sie hierzu nicht nur im angrenzenden Baugebiet „Römerhof“.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die städtebauliche Konzeption eines kleineren Teilbereichs mit zwei- bis maximal dreigeschossiger Wohnbebauung, wobei das dritte Vollgeschoss nur ein ausgebautes Dachgeschoss sein kann, was über die Festsetzung einer Traufhöhe von maximal 6,70 m erreicht wird, stellt planungsrechtlich und städtebaulich keine Unverträglichkeit dar. Die über den Bebauungsplan zugelassene maximale Höhenentwicklung liegt lediglich 1,50 m über der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe des Ordnungsbereichs 1. Im Ordnungsbereich 1, der überwiegende Teile des Plangebietes betrifft, sind auch Gebäude mit zwei Vollgeschossen im aufgehenden Mauerwerk möglich und zulässig.

 

Der Bebauungsplan setzt für den Ordnungsbereich 2 zur nachbarlichen Grundstücksgrenze im Osten einen Mindestabstand von 5,0 m fest. Damit wird der Mindestabstand von 3,0 m nach der Landesbauordnung übertroffen. Hinzu kommt ein Abstand von 9,0 m zur nächstgelegenen Baugrenze der östlichen Bauzeile. Damit besteht ein planungsrechtlicher Mindestabstand von 14,0 m zwischen möglichen Gebäuden. Faktisch wird sich ein noch größerer Abstand ergeben, da davon auszugehen ist, dass die Gebäude sich vor allem im Bereich der östlichen Bauzeile östlich in Richtung der Erschließungsstraße orientieren. Legt man für diese Annahmen den städtebaulichen Gestaltungsentwurf zu Grunde so ist eher mit einem tatsächlichen Abstand der Gebäude von 20,0 bis 22,0 m auszugehen.

 

Nicht automatisch dadurch, dass ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten realisiert wird, ist davon auszugehen, dass hierdurch deutlich erhöhte Lärmwerte entstehen. Alle baulichen Vorhaben, die über den Bebauungsplan zugelassen werden, liegen gleichgelagert in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO.

 

Aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht liegt mit der vorliegenden Bebauungsplankonzeption keine Immissionsschutzproblematik vor. Der Bebauungsplan regelt öffentlich-rechtliche Inhalte. Er regelt keine privatrechtlichen Inhalte. Weitergehendes Handeln von Bewohnern im Bestandsgebiet und zukünftigen Bewohnern des Neubaugebietes ist im Rahmen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme verträglich vorzunehmen. Es handelt sich um einen Handlungsbereich der dem privaten Nachbarrecht zuzuordnen ist.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Planänderungsbedarf wird hieraus nicht erkannt.

 

10.1.2   Beschluss

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen wird kein Planänderungsbedarf erkannt.

 

 

11          Familie Martin Ophees und Carolin Kremer, Theodor-Brinkmann-Str. 3, 53115 Bonn, vom 27.04.2015

 

11.1.      Inhalt der Stellungnahme

 

vielen Dank für die schnelle und umfassende Antwort auf unseren Brief vom 12.04.2015.

Nachfolgend legen wir unsere Einwände erneut dar, bitte führen Sie diese ebenfalls den Verfahrensunterlagen hinzu.

 

In Ihrer Antwort legen Sie, Herr Günther, dar, dass der Fachausschuss die Zulässigkeit von zwei Mehrfamilienhäusern berücksichtigt hat, was jedoch laut Bebauungsplan so nicht stimmt: Darin sind vier Grundstücke für Mehrfamilienhäuser vorgesehen. So könnten gemäß des Bebauungsplans zwei Doppelhäuser mit 16 Wohnungen oder vier Einzelhäuser mit insgesamt 32 Wohnungen entstehen, was für den Bauherren eine durchaus lukrative Option darstellt, für die umliegenden Anwohner jedoch ausschließlich Nachteile mit sich bringt!

 

Zum einen führt eine solche Bebauung zu einem hohen Wertverlust für die angrenzenden Grundstücke 26-29.

 

Insbesondere die mögliche Firsthöhe von 10,5 Meter im Wohnbereich II bedeutet eine wesentliche Belastung für die anderen Grundstücke, da hierdurch keine Privatsphäre mehr möglich ist! Die Mehrfamilienhäuser grenzen unmittelbar an den Wohnbereich der Grundstücke 26-29, was eine deutliche Einschränkung der privaten Lebensführung zur Folge hat, da ein uneingeschränkter Blick in die Wohnräume und den Garten möglich ist. Zudem ist es optisch „unschön“, vor seinem eigenen Haus bzw. direkt angrenzend an den Garten ein so großes Mehrfamilienhaus stehen zu haben. Hecken können kaum so hoch wachsen, so dass das/die Gebäude und der Blick auf die gegenüberliegenden Familienleben ungewollt ständig präsent sind.

 

Des Weiteren gehen Sie darauf ein, dass auch im Neubaugebiet Römerhof Mehrfamilienhäuser entstanden sind und diese nicht im Widerspruch zur Umgebungsbebauung stehen.

Jedoch sind diese Mehrfamilienhäuser nicht unmittelbar angrenzend an die Einfamilienhausbebauung, sondern durch Fußwege mit Vorplatz und der Zufahrtsstraße sowohl räumlich (die Entfernung zu den nächsten Häusern ist relativ groß) als auch optisch getrennt. Eine Beeinträchtigung des privaten Lebensbereiches der angrenzenden Häuser ist hier nicht entstanden!

In der Planung für das Neubaugebiet Joseph-Rovan-Allee ist eine solche räumliche und optische Trennung nicht vorgesehen. Hier würden die Mehrfamilienhäuser unmittelbar an den Wohnbereich der Grundstücke 26 – 29 angrenzen. Eine solche Planung ist uns bisher aus anderen Baugebieten nicht bekannt.

Um andere Grundstücke von den Mehrfamilienhäusern unbeeinflusst zu lassen, wären diese besser am anderen Ende des Neubaugebietes, also angrenzend an das Gelände der FH, geplant worden.

 

Sie nennen als Grund für die Mehrfamilienhäuser dringend benötigten Wohnraum zu schaffen. Dieser wäre aber ebenso möglich, wenn ein einheitlicher Bebauungsplan gemäß des Wohnbereichs I festgelegt würde. Denn dieser schließt Wohnungsbau keinesfalls aus! Dann wäre jedoch gewährleistet, dass die Höhe der Gebäude an die übrige Bebauung angepasst ist und nur zwei Wohneinheiten pro Gebäude möglich sind.

 

Denn durch die große Anzahl der Mieter, wie es der jetzige Bebauungsplan vorsieht, kann schnell ein anonymes Nachbarschaftsumfeld entstehen, wie es in derartigen Wohnblöcken häufig vorkommt. Der Vorteil eines Neubaugebiets ist aber gerade ein familiäres und persönliches Wohnumfeld mit einer langjährigen und hohen Konstanz der Nachbarschaft. Mietwohnungen mit vielen Mietern weisen jedoch oft eine hohe Fluktuation der Mieterschaft auf.

 

Ein familiäres Wohnumfeld ist das, was wir uns für unsere junge Familie wünschen. Momentan wohnen wir in einem großen Wohnblock in Bonn. Wir wissen also aus eigener Erfahrung, was eine solche Bauweise bedeutet. Aus diesem Grund haben wir uns Remagen und gerade das Neubaugebiet Joseph-Rovan-Allee ausgesucht. Die vielen Einfamilienhäuser im Umfeld bieten uns Nachbarn mit gleich gelagerten Interessen für unseren Lebensmittelpunkt. Hierbei geht es nicht darum, ob jemand Eigentümer oder Mieter ist, sondern ausschließlich darum, dass es sich um ein überschaubares Nachbarschaftsumfeld handelt.

Was wir uns nicht vorgestellt haben, ist ein großes Gebäude angrenzend an unseren Garten. Oder können Sie sich vorstellen im Garten zu sitzen mit dem Gefühl von acht Familien „beobachtet“ zu werden?

Wir hatten das Glück, uns als einer der ersten Interessenten ein Grundstück im Neubaugebiet auszusuchen.

 

Ursprünglich war geplant, dass dort nur Ein- und Zweifamilienhäuser gebaut werden. Dass Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind (und das ausgerechnet angrenzend an „unseren Garten“), hat die Stadt erst nachträglich vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt waren schon alle Grundstücke reserviert, so dass wir nicht mehr die Möglichkeit hatten, ein anderes auszuwählen. Dass die Grundstücke so schnell vergeben waren zeigt deutlich, dass hier ein hoher Bedarf an Einfamilienhausgrundstücken im Stadtgebiet Remagen besteht.

 

Wir danken Ihnen, dass Sie sich Zeit für unser Anliegen genommen haben und freuen uns, von Ihnen zu hören.

 

11.1.1   Abwägung

 

Die ergänzende Stellungnahme vom 27.04.2015 wird zur Kenntnis genommen.

 

Es wird seitens der Plangeberin klarstellend darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan keine einzelnen Baugrundstücke festgesetzt werden, da Grundstücksgrenzen zur Grundstücksaufteilung im Bebauungsplan nicht verbindlich festgesetzt werden können. Für den Ordnungsbereich 2, der Mehrfamilienhäuser ermöglicht, sieht der Bebauungsplan lediglich eine empfohlene Grundstücksgrenze in Mitte der Bauzeile vor (gestrichelte schwarze Linie). Damit sieht die Empfehlung für die Grundstücksgrenzenbildung zwei potenzielle Baugrundstücke vor. Dies korrespondiert mit dem zu Grunde liegenden städtebaulichen Gestaltungsentwurf, in dem zwei Mehrfamilienhäuser aufgezeigt sind.

 

Nach der Festsetzung Nr. 5 im Bebauungsplan sind im Ordnungsbereich 2 maximal 8 Wohnungen je Wohngebäude als Einzelhaus zulässig sowie 4 Wohnungen je Wohngebäude als Doppelhaushälfte. Demnach ist unter Berücksichtigung der Freiraumansprüche bzw. Stellplatzansprüche für Mehrfamilienhäuser realistisch von maximal 2 Doppelhäusern auszugehen, was unter Berücksichtigung der zugelassenen, maximalen Wohneinheiten 16 Wohnungen entspricht (4 Doppelhaushälften mit maximal 4 Wohnungen). Als Einzelgebäude dürften bei maximaler Ausreizung der planungsrechtlichen Möglichkeiten 3 Einzelhäuser mit maximal 8 Wohnungen entstehen können, was somit in der Summe 24 Wohnungen entspricht, damit in beiden Fällen keine 32 Wohnungen gemäß Annahmen in der privaten Stellungnahme.

 

Die weitergehenden Ausführungen in der Stellungnahme stellen Vertiefungen der Ausführungen aus der ersten Stellungnahme dar. Im Rahmen der Würdigung wird auf die zuvor getroffenen Ausführungen zur ersten Stellungnahme vom 12.04.2015 verwiesen und die aufgezeigten Mindestabstände zwischen den Bebauungsmöglichkeiten im Ordnungsbereich 2 und in der Bauzeile östlich angrenzend im Ordnungsbereich 1. Mit einer maximalen Gebäudehöhenentwicklung, die lediglich 1,5 m über der maximal festgesetzten Firsthöhe des Ordnungsbereichs 1 liegt, ist aus städtebaulicher Sicht eine Beeinträchtigung durch offensichtliche Nachbarschaftskonflikte nicht gegeben.

Legt man die Argumentation in der Stellungnahme zugrunde, könnte auch ein Mieter oder Eigentümer einer Wohnung im Ordnungsbereich 2 davon ausgehen, dass ein Bewohner im Obergeschoss eines Einfamilienhauses im Ordnungsbereich 1 ihn im Ordnungsbereich 2 „beobachtet“. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den jeweiligen Baugrundstücken, insbesondere im Ordnungsbereich 1 unter Berücksichtigung des Mindestabstandes von 3,0 m zur nachbarlichen Grundstücksgrenze Gebäude mit einem Mindestabstand von 6,0 m untereinander entstehen werden. Auch hier sind Blickbeziehungen zwischen den Gebäuden gegeben, dies über deutliche geringere Entfernungen. Dies stellt jedoch kein bauplanungsrechtliches oder bauordnungsrechtliches Problem dar.

 

Die im Übrigen vorgetragenen Ausführungen überzeugen nicht dahingehend, grundsätzlich von der vorliegenden Plankonzeption Abstand nehmen zu müssen.

 

Unter Berücksichtigung der insgesamt vorgetragenen Bedenken aus der Öffentlichkeit zu den geplanten Mehrfamilienhäusern und der Anzahl an maximal zugelassenen Wohnungen soll jedoch eine Plananpassung vorgenommen werden, die die Grundzüge des Gesamtplans nicht berührt: Es soll die Maximalanzahl an Wohneinheiten reduziert werden. Zudem soll die Zulässigkeit von Doppelhäusern für den Ordnungsbereich 2 entfallen, es sollen damit nur Einzelhäuser zulässig sein. Die Anzahl der zulässigen Wohnungen je Wohngebäude als Einzelhaus im Ordnungsbereich 2 wird auf max. 5 Wohnungen beschränkt. Es erfolgt somit eine Reduzierung von maximal 8 Wohnungen auf maximal 5 Wohnungen. Die Textfestsetzungsziffer Nr. 3 wird dahingehend angepasst, dass im Ordnungsbereich 2 nur Einzelhäuser zulässig sind. Für den Ordnungsbereich 1 sind weiterhin nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.

 

Dieser Abwägung lagen die als Anlage 1 beigefügten Überlegungen zu Grunde.

 

Um zudem auszuschließen, dass durch den Bau von Wohnheimen ein gegenüber „herkömmlicher Wohnbebauung“ verminderter Stellplatznachweis zu Problemen beim ruhenden Verkehr führen könnte, wird abweichend von der geltenden Stellplatzsatzung der Stadt Remagen textlich vorgeschrieben, dass in den Bauunterlagen grundsätzlich für jede Wohneinheit mindestens ein Stellplatz nachzuweisen ist. Ergibt sich aus der Satzung ein höherer Stellplatzbedarf, bleiben diese Regelungen hiervon unberührt.

 

11.1.2   Beschluss

 

Unter Berücksichtigung der insgesamt vorgetragenen Bedenken aus der Öffentlichkeit zu den geplanten Mehrfamilienhäusern und der Anzahl an maximal zugelassenen Wohnungen wird eine Plananpassung vorgenommen, die die Grundzüge des Gesamtplans nicht berührt: Es wird die Maximalanzahl an Wohneinheiten reduziert werden. Zudem entfällt die Zulässigkeit von Doppelhäusern für den Ordnungsbereich 2, es sind damit nur Einzelhäuser zulässig. Die Anzahl der zulässigen Wohnungen je Wohngebäude als Einzelhaus im Ordnungsbereich 2 wird auf max. 5 Wohnungen beschränkt. Die Textfestsetzungsziffer Nr. 3 wird dahingehend angepasst, dass im Ordnungsbereich 2 nur Einzelhäuser zulässig sind. Für den Ordnungsbereich 1 sind weiterhin nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.

Abweichend von der Stellplatzsatzung der Stadt Remagen (Satzung über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätzen vom 01.03.2004) wird zudem festgelegt, dass für jede Wohneinheit unabhängig von dessen Nutzung mindestens ein Stellplatz nachzuweisen ist.

Die Unterlagen sind für die Schlussfassung der Planung redaktionell anzupassen.

 

 

12          Familie Martin Ophees, Theodor-Brinkmann-Str. 3, 53115 Bonn, vom 14.05.2015

 

12.1.      Inhalt der Stellungnahme

 

vielen Dank für das freundliche Telefonat von gestern.

 

Wie besprochen beschreibe ich Ihnen im Folgenden meinen Vorschlag.

 

Die jetzige Planung des Baugebietes sieht vor, dass die Grundstücke 30-33 für Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind. Hieraus entstehen die Nachteile, dass zum Einen für die angrenzenden Grundstücke 26-29 eine durch die Höhe bedingte verstärkte Beschattung stattfindet. Zwar sind laut Gutachten nicht direkt die Gebäude auf den genannten Grundstücken vom Schatten betroffen, aber ein Großteil des Gartens, was einen Wertverlust für diese Grundstücke bedeutet.

 

Zum Anderen entsteht durch die Mehrfamilienhäuser auf den Grundstücken 30-33 ein ungleiches Höhenniveau. Im Norden steht die FH als höchstes Gebäude, darauf folgen Richtung Süden die niedrigeren Einfamilienhäuser des Neubaugebietes Joseph-Rovan-Allee, dann die wieder hohen (bis zu dreigeschossigen) Mehrfamilienhäuser des Neubaugebiets J-R-A und darauf folgen wiederum niedrige Häuser der Straße „Am Römerhof“.

 

Um diese Nachteile zu beheben möchte ich eine Idee aus dem Bauausschuss aufgreifen. Hier wurde anfänglich überlegt, dass die Mehrfamilienhäuser im Nord-Osten des Baugebiets, also angrenzend an das Areal der FH, entstehen sollen.  Diese Überlegungen wurden verworfen, da man – nachvollziehbar –die durch die Mehrfamilienhäuser entstehende erhöhte Verkehrsbelastung nicht in dem Baugebiet haben wollte.

 

Mein Vorschlag ist, die Mehrfamilienhäuser eben doch dort zu planen (also auf die Grundstücke 10a, 10b, 10c und 14); allerdings mit einer Zufahrt zu diesen Grundstücken direkt von der Joseph-Rovan-Allee aus! Momentan befindet sich an dieser Stelle bereits ein befahrbarer Feldweg.

 

Dies hätte folgende Vorteile:

 

  1. Kein erhöhtes Verkehrsaufkommen für die Anwohner der Straße „Am Römerhof“ und des Neubaugebietes
  2. Keine erhöhte Beschattung der Grundstücke 26-29
  3. Keine Beschattung durch die Mehrfamilienhäuser in Richtung des Baugebietes, da Nord/Ostlage (auch Grundstück 9 ist nicht von der Beschattung betroffen)
  4. Kein unterbrochenes und unsymmetrisches Höhenniveau der Bebauung, da das Höhenniveau der FH aufgegriffen und zum Neubaugebiet Josepf-Rovan-Allee abgestuft wird
  5. Ein erhöhter Wohnkomfort für die Mehrfamilienhäuser, da die Süd-Westausrichtung in Richtung des Wohngebietes ist, wo sich keine störende Straße befindet und die Wohnseite ruhig und sonnig ist.

 

Einzige Nachteile:

 

  1. Erneute Planung
  2. Erhöhte Erschließungskosten durch die zusätzliche Zufahrt

 

Meiner Ansicht nach überwiegen die Vorteile langfristig gesehen deutlich!

 

Vielen Dank, dass Sie diesen Vorschlag ebenfalls in die Offenlage einfließen lassen.

 

Zur Verdeutlichung meiner Idee habe ich den Planungsentwurf der Firma Karst abgeändert, daher ist dieser nicht für die Veröffentlichung geeignet.

Das Dokument befindet sich im Anhang.

 

Plan Ophees 14

 

 

12.1.1   Abwägung

 

Die weitere Stellungnahme der Petenten vom 14.05.2015 wird ebenfalls zur Kenntnis genommen. Im Hinblick auf eine unterstellte Beschattungsproblematik wird auf die Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen (Seiten 23 bis 25 der Begründung (Offenlagefassung) in Kapitel 4.3 „Maß der baulichen Nutzung“).

 

Auszug aus der Begründung zum Bebauungsplan:

 

In Bezug auf eine mögliche Verschattungsproblematik zwischen den Ordnungsbereichen 1 und 2 können folgende Aussagen und Bewertungen getroffen werden. Eine nennenswerte Verschattungsproblematik durch im Ordnungsbereich 2 zulässige Wohngebäude wird nicht entstehen.

Der Mindestabstand von Wohngebäuden nach der Landesbauordnung beträgt zu den Grundstücksgrenzen 3,0 m und stellt bereits grundsätzlich sicher, dass zwischen Gebäuden eine hinreichende Belichtung und Besonnung sichergestellt ist.

Im Bebauungsplan besteht zwischen den Baugrenzen des westlich gelegenen Ordnungsbereich 2 und dem östlich gelegenen Ordnungsbereich 1 ein vergleichsweise großer Abstand von 14 m. Der Höhenunterschied der in beiden Ordnungsbereichen maximal zulässigen Gebäude beträgt nur 1,5 m (max. Firsthöhe im OB 2 = 10,5 m, max. Firsthöhe im OB 1 = 9,0 m). Damit werden zukünftige Gebäude nicht wesentlich höher sein.

Eine Verschattung ist nur in seltenen Fällen anzunehmen. Dies wurde seitens der KARST Ingenieure GmbH mit einem 3-D-Modell mit Schattenwurfdarstellung überprüft. Selbst im ungünstigsten Fall des tiefstehenden Sonnenstandes am 21. Dezember 2013 (Mittagszeit) fällt nur geringer Schatten auf neue Gebäude östlich des Ordnungsbereichs 2. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass gerade in den Wintermonaten auch ein hinreichender Sonnenschein gegeben sein muss, so dass Schatten entsteht, dies zudem noch an der verkürzten Sonnenscheindauer, die in der Winterjahreszeit vorliegt.

 

Abb.: Schattenberechnung für Winter, 21.12. eines Jahres ca. 13 Uhr

Im September eines Jahres, später Nachmittag, ist ein Schatten zwar in Richtung Osten ausgeprägt, dieser erreicht jedoch noch nicht die Gebäude im Ordnungsbereich 1.

Insgesamt betrachtet liegt keine besondere Verschattungsproblematik zwischen den um max. 1,5 m höher zulässigen Gebäuden des Ordnungsbereich 2 und den Gebäuden im Ordnungsbereich 1 vor. Die Zeiten mit Schattenanteilen sind zeitlich begrenzt und liegen unter einer Erheblichkeitsschwelle.

 

Abb.: Schattenberechnung für 03.09. eines Jahres ca. 16 Uhr

 

Aus den aufgezeigten Darlegungen wird deutlich, dass allein aus dem Umstand, dass ein Gebäudeschatten auf ein nachbarliches Grundstück fällt, kein Wertverlust abgeleitet werden kann.

Im Weiteren wird in der privaten Stellungnahme der Vorschlag unterbreitet, die geplanten Mehrfamilienhäuser nach Nordosten in Richtung FH zu verschieben und mit einer eigenständigen Erschließungsstraße direkt an die „Joseph-Rovan-Allee“ anzubinden.

Die aufgezeigten Vor- und Nachteile überzeugen nicht, da nach Bewertung der Plangeberin eine fehlerhafte Gewichtung der Argumente vorgenommen wird.

Wesentlich ist, dass, würde man den Alternativvorschlag umsetzen, eine völlig unwirtschaftliche Doppelerschließung vorgenommen wird. Im Alternativentwurf des Petenten ist sowohl eine öffentliche Erschließungsstraße auf der Ostseite der entstehenden Grundstücke vorgesehen, als auch auf der Westseite durch den geplanten inneren Erschließungsring. Hinzu kommt, dass die zusätzlich erforderliche Erschließungsstraße aufgrund der Randlage des Wohngebietes nur einseitig angebaut ist, was eine solche Plankonzeption zusätzlich wirtschaftlich uninteressant macht und nicht den Grundlagen und Anforderungen eines städtebaulich guten Entwurfes entspricht. Die Erschließungsstraße „Am Römerhof“ ist als leistungsfähige Wohngebietsstraße mit Sammelfunktion anzusehen, die den geringen Mehrverkehr durch max. 2 bis 3 Mehrfamilienhäuser aufnehmen kann.

Durch die im Alternativentwurf angedachte Erschließungsstraße müsste aufgrund der erforderlichen Straßenbreite der geplante Schallschutzwall in seiner Längsausdehnung verringert werden, so dass sich eine ungünstigere Immissionsschutzsituation für die Bauzeile entlang der „Joseph-Rovan-Allee“ ergibt und ebenfalls für die Mehrfamilienhäuser. Diese Planungsalternative hätte ein Verfahren der erneuten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs zur Folge mit hohen Kostenaufwendungen und dem Erfordernis neuer Fachgutachten, insbesondere einem neu einzuholenden Immissionsschutzgutachten.

Die im Weiteren in der Stellungnahme der Petenten aufgezeigten Vorteile überzeugen nicht durchgehend aus folgenden Gründen: Ein erhöhter Wohnkomfort für die Mehrfamilienhäuser in der Planungsalternative ist nicht zu sehen, da sich entlang der Westseite des entstehenden Grundstücks weiterhin die innere Erschließungsstraße befände.

Die weiteren Ausführungen über ein „Höhenniveau“, wobei hier seitens der Petenten die jeweilige maximale Gebäudehöhenentwicklung unterstellt wird, überzeugt nicht, da, wie an anderer Stelle der Würdigung bereits aufgezeigt, lediglich ein Höhenunterschied von maximal 1,5 m zwischen den im Bebauungsplan maximal zugelassenen Gebäudehöhen zwischen dem Ordnungsbereich 1 und 2 liegen. Bei Betrachtung des Neubaugebietes im größeren städtebaulichen Gesamtzusammenhang fällt dieser Höhenunterschied nicht auf, geschweige denn hat er eine negative städtebauliche Ausprägung.

Unter Verweis auf die Ausführungen zu einer potenziellen Verschattungsproblematik überzeugen die hierzu in der privaten Stellungnahme getroffenen Ausführungen ebenfalls nicht.

Es wird daher der angeregten Planänderung nicht gefolgt.

 

12.1.2   Beschluss

 

Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen wird die ergänzende Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Planänderungsbedarf wird hieraus nicht erkannt. Von einer Verlagerung des Ordnungsbereichs 2 mit geplanten Mehrfamilienhäusern an den nordöstlichen Plangebietsrand mit separater Erschließung wird abgesehen.

 

 

13          Eheleute Ingrid und Jürgen Giebler, Hermesweg 17, 53424 Remagen, vom 27.04.2015

 

13.1.      Inhalt der Stellungnahme

 

Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass wir Ihre Einwendungen hinsichtlich der Bebauung Zeile 31-33 der J. Rovan Allee in vollem Umfang unterstützen. Auch wir sind der Ansicht, dass die geplante Bebauung nicht in das Gesamtkonzept passt. Wir schließen uns Ihrer diesbezüglichen Eingabe an die Stadt Remagen in vollem Umfang an.

 

Sie können daher diese Mail zur Unterstützung des gemeinsamen Interesses gerne an die Stadtverwaltung weiterleiten.

 

13.1.1   Abwägung

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Wegen der inhaltsgleichen Formulierung wird auf die Ausführungen zu den vorstehenden Stellungnahmen Nr. 10 bis 12 verwiesen.

 

13.1.2   Beschluss

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Auf die Ausführungen zu den vorstehenden Stellungnahmen Nr. 10 bis 12 wird verwiesen.

 

 

14          Tatjana und Eugen Eduard Arnt, Viktor Warkentin, Am Römerhof 33, 53424 Remagen, vom 28.04.2015

 

14.1       Inhalt der Stellungnahme

 

Wir wohnen in der Straße Am Römerhof 33 und möchten hiermit unsere Bedenken in Bezug auf den Bebauungsplan Joseph-Rovan-Allee vorbringen.

 

Bisher grenzt unser Grundstück an das brachliegende Gelände, was nun zum Neubaugebiet werden soll. Gerade diese Ruhe haben wir bisher sehr genossen.

 

Daher können wir es uns jetzt nicht vorstellen, dass hier zukünftig ein großes Haus mit mehreren Familien stehen soll, von denen eine entsprechende Lautstärke ausgeht.

 

Auch die geplanten drei Geschosse des neuen Gebäudes passen nicht zu den kleineren Einfamilienhäusern in der Umgebung.

Außerdem wird es dadurch ein deutlich größeres Verkehrsaufkommen geben, wodurch wir uns sehr gestört fühlen.

 

Da unser Garten Richtung Nord-Osten gelegen ist, sitzen wir gerne auf der Südseite in der Sonne. Wir haben die Befürchtung, dass uns das geplante Haus Schatten auf diesen Bereich werfen wird.

 

Mit dem Bau eines normalen Einfamilienhauses auf dem Nachbargrundstück würden die genannten Probleme nicht entstehen.

Wir bitten Sie daher, den Bebauungsplan abzuändern.

 

14.1.1   Abwägung

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die städtebauliche Konzeption eines kleineren Teilbereichs mit zwei- bis maximal dreigeschossiger Wohnbebauung, wobei das dritte Vollgeschoss nur ein ausgebautes Dachgeschoss sein kann, was über die Festsetzung einer Traufhöhe von maximal 6,70 m erreicht wird, stellt planungsrechtlich und städtebaulich keine Unverträglichkeit dar. Die über den Bebauungsplan zugelassene maximale Höhenentwicklung liegt lediglich 1,50 m über der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe des Ordnungsbereichs 1. Im Ordnungsbereich 1, der überwiegende Teile des Plangebietes betrifft, sind auch Gebäude mit zwei Vollgeschossen im aufgehenden Mauerwerk möglich und zulässig.

 

Der Bebauungsplan setzt zu den nachbarlichen Grundstücksgrenzen für den Ordnungsbereich 2 einen Mindestabstand von 3,0 m, insbesondere zum nördlich gelegenen Flurstück 36/67 mit dem Wohnhaus der Petenten fest. Nach Osten hin ist ein Abstand der Baugrenze von 5,0 m zum Nachbargrundstück festgesetzt. Der Mindestabstand von 3,0 m entspricht der Mindestabstandsvorgabe der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz. Hierdurch ist sichergestellt, dass eine unzumutbare Verschattung oder sonstige Beeinträchtigungen nicht entstehen können.

 

Die vorgetragenen Bedenken zielen auf vermutete Verhaltensweisen von Grundstücksnutzern und Hausbewohnern ab, die bauplanungsrechtlich nicht regelbar sind. Nicht automatisch dadurch, dass ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten realisiert wird, ist davon auszugehen, dass hierdurch deutlich erhöhte Lärmwerte entstehen, die über einer Zumutbarkeitsschwelle liegen. Alle baulichen Vorhaben, die über den Bebauungsplan zugelassen werden, liegen gleichgelagert in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO.

 

Aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht liegt mit der vorliegenden Bebauungsplankonzeption keine Immissionsschutzproblematik vor. Der Bebauungsplan regelt öffentlich-rechtliche Inhalte. Er regelt keine privatrechtlichen Inhalte. Weitergehendes Handeln von Bewohnern im Bestandsgebiet und zukünftigen Bewohnern des Neubaugebietes ist im Rahmen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme verträglich vorzunehmen. Es handelt sich um einen Handlungsbereich der dem privaten Nachbarrecht zuzuordnen ist.

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Planänderungsbedarf wird hieraus nicht erkannt.

 

14.1.2   Beschluss

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen wird kein Planänderungsbedarf erkannt.

 

 

15          Familie Czarnecki und Nachbarschaft, Am Römerhof 54, 53424 Remagen, vom 16.05.2015

 

15.1       Inhalt der Stellungnahme

 

Hiermit erheben wir, die Anwohner des geplanten Neubaugebietes „Joseph-Rovan-Allee“, Einspruch gegen den Entwurf des Bebauungsplans 10.48 im Rahmen des Offenlegungsverfahrens.

 

Die bisherige Planung sieht die Errichtung von Einfamilienhäusern als Einzel- und Doppelhäuser vor. Dies entspricht genau der Aussage seitens der Stadt Remagen und dem damals beworbenen Konzept „Förderung des Eigenheimbaus für junge Familien“ beim Erwerb unserer Baugrundstücke.

Von der Bebauung mit bis zu dreigeschossigen Mehrfamilienhäusern, wie es der nun vorliegende Entwurf vorsieht, war bislang nie die Rede. Dies stellt aus unserer Sicht eine gravierende Abweichung von der ursprünglichen und Herrn Jan Czarnecki seitens der Stadt im Rahmen eines Gespräches in 2008 bestätigten Planung dar. Insbesondere durch die Lage der Mehrfamilienhäuser direkt an der Straße und in unmittelbarer Nähe zu den übrigen Häusern ergeben sich aus unserer Sicht ein optisch unsymmetrisches und eiengendes Bild sowie gravierende Beeinträchtigungen des privaten Lebensbereiches der Bewohner aller angrenzenden Wohnhäuser. Eine Vergleichbarkeit mit der Lage der Mehrfamilienhäuser im Baugebiet „Am Römerhof“ ist nicht gegeben. Dort wurden die Häuser mit entsprechendem Abstand zu den übrigen Wohnhäusern sowie durch Fußwege mit Vorplatz und der Zufahrtstraße sowohl räumlich als auch optisch getrennt errichtet.

 

Die erhöhte Anzahl der Bewohner steigert das Verkehrsaufkommen deutlich. Die damit verbundene Lärmbelästigung führt zu einer zusätzlichen Belastung für die Anwohner. Anstatt der in der ursprünglichen Planung vorgesehenen Vorgärten, würden laut Plan straßenseitig nun 16 Parkflächen entstehen; wiederum in unmittelbarer Distanz zu den angrenzenden Häusern. Die ohnehin bereits angespannte Verkehrssituation in der Straße „Am Römerhof“ würde dadurch nochmals verstärkt.

 

Als Bürger des Wohngebietes haben wir durch die Änderung der bisherigen Planung den Eindruck, dass hier Politik für Investoren betrieben wird und die bereits im Wohngebiet lebenden Bürger mit ihren Interessen nicht berücksichtigt werden.

Wir bitten daher die Mitglieder des Bauausschusses, die Änderung des Bebauungsplanes nochmals zu überdenken und dabei die Interessen der Bürger im angrenzenden Wohngebiet (vgl. beigefügte Unterschriftliste) zu berücksichtigen.

 

Herzlichen Dank!

 

 

15.1.1   Abwägung

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass in der kommunalen Bauleitplanung nicht der Rechtsbehelf des „Widerspruch“ oder „Einspruch“ besteht. Es können Anregungen oder fachliche Stellungnahmen vorgebracht werden, die dann durch die Plangeberin im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung gemäß § 1 (7) BauGB zu berücksichtigen sind.

 

Die Entscheidung, in dem Entwurf zum Bebauungsplan auch die Zulässigkeit von zwei Mehrfamilienhäusern zu berücksichtigen, wurde durch den zuständigen Fachausschuss getroffen. Diese Überlegungen basieren auf dem Ziel der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Remagen-Süd, zu dem die Entwicklung der Baulandflächen im Plangebiet zählt, dringend benötigten Wohnraumbedarf für breite Schichten der Bevölkerung bereitzustellen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, Wohnungen zu mieten oder in Teileigentum zu erwerben. Solche Mehrfamilienhäuser müssen nicht zwingend im Widerspruch zu einer Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern stehen.

 

Die städtebauliche Konzeption eines kleineren Teilbereichs mit zwei- bis maximal dreigeschossiger Wohnbebauung, wobei das dritte Vollgeschoss nur ein ausgebautes Dachgeschoss sein kann, was über die Festsetzung einer Traufhöhe von maximal 6,70 m erreicht wird, stellt planungsrechtlich und städtebaulich keine Unverträglichkeit dar. Die über den Bebauungsplan zugelassene maximale Höhenentwicklung liegt lediglich 1,50 m über der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe des Ordnungsbereichs 1. Im Ordnungsbereich 1, der überwiegende Teile des Plangebietes betrifft, sind auch Gebäude mit zwei Vollgeschossen im aufgehenden Mauerwerk möglich und zulässig.

 

Nicht automatisch dadurch, dass ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten realisiert wird, ist davon auszugehen, dass hierdurch deutlich erhöhte Lärmwerte entstehen, die über einer Zumutbarkeitsschwelle liegen. Alle baulichen Vorhaben, die über den Bebauungsplan zugelassen werden, liegen gleichgelagert in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO.

 

Aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht liegt mit der vorliegenden Bebauungsplankonzeption keine Immissionsschutzproblematik vor. Der Bebauungsplan regelt öffentlich-rechtliche Inhalte. Er regelt keine privatrechtlichen Inhalte. Weitergehendes Handeln von Bewohnern im Bestandsgebiet und zukünftigen Bewohnern des Neubaugebietes ist im Rahmen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme verträglich vorzunehmen. Es handelt sich um einen Handlungsbereich der dem privaten Nachbarrecht zuzuordnen ist.

 

Unter Verweis auf die Würdigung und Beschlussfassung zu einer anderen im Beteiligungsverfahren eingegangenen privaten Stellungnahme vom 27.04.2015 erfolgt eine Reduzierung der maximal in Einzelhäusern zugelassenen Wohnungen auf 5 und zudem den Verzicht auf die Zulässigkeit von Doppelhäusern im Ordnungsbereich 2. Damit wird den vorgetragenen Bedenken hinreichend Rechnung getragen.

 

15.1.2   Beschluss

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen und unter Verweis auf die Würdigung und Beschlussfassung zu einer anderen im Beteiligungsverfahren eingegangenen privaten Stellungnahme vom 27.04.2015 erfolgt eine Reduzierung der maximal in Einzelhäusern zugelassenen Wohnungen auf 5 und zudem den Verzicht auf die Zulässigkeit von Doppelhäusern im Ordnungsbereich 2. Damit wird den vorgetragenen Bedenken hinreichend Rechnung getragen.

 

 

16          Familie Goran Strk, Ubierstraße 1, 53424 Remagen, vom 21.05.2015

 

16.1       Inhalt der Stellungnahme

 

Hiermit möchten wir unsere Beschwerde und berechtigten Bedenken zu dem geplanten Neubaugebiet der Joseph-Rovan-Allee im Bereich der Römerhofstraße äußern.

 

Die so dargestellten und geplanten 2 „Hochhäuser“ an der Römerhofstraße würden das Straßen- und auch das Wohngebiet erheblich verschandeln, verunstalten und mit der hohen Anzahl an –Wohnungen erheblich mehr Unruhe in die jetzt noch relativ ruhige Wohnlage einbringen. Zudem mache ich mir große Sorgen um meine Privatsphäre, die jetzt noch relativ gut gewahrt wird, aber mit dem Errichten der Häuser nicht mehr gewährleistet wäre.

Dem möchten und werden wir uns nicht hingeben!

 

Die zunächst angedachte Planung mit 4 einzeln stehenden Einfamilienhäusern normaler Größe wäre die bessere Lösung und kann und vor allem darf nicht einfach umgeworfen werden. Es würde nicht so viel Unruhe um uns herum entstehen und auch die Privatsphäre würde mehr oder weniger gewahrt werden.

Wir haben uns ja schließlich nicht das Haus vor 13 Jahren gekauft, um dann auf Hochhäuser starren zu müssen und uns beobachten zu lassen!

 

Die Belastung der Römerhofstraße ist seit der Erschließung eh schon mehr als belastend durch den massiven Verkehr der entstanden ist. Der Großteil des Stadtverkehrs und der Wohngebiete läuft an uns vorbei und es ist noch nicht einmal angedacht worden, eine weitere Straße aus den Wohngebieten zur Südallee zu bauen.

Auch das soziale Umfeld würde dadurch gestört werden. Sollten diese Wohnungen vermietet werden, wäre der soziale Absturz mit der Zeit unvermeidbar. Auch die anderen zukünftigen Hauseigentümer im Wohngebiet der Joseph-Rovan-Allee und auch wir selber benötigen am Frühstückstisch niemanden, der uns von oben herab bei Essen zuschaut.

Und das benötigt niemand hier, dafür haben wir uns das Haus nicht gekauft!

Solche profit- und geldbringenden Bauten können an die äußere Seite an die Südallee oder in anderen Bereichen z.B. gegenüberliegende Seite der Südallee in dem Bereich der noch nicht erschlossen wurde erbaut werden, wenn sie denn unbedingt benötigt werden, aber mitten drin wäre das ein Unding und Irrsinn und gegenüber uns eingesessenen Anwohnern und eine Unverschämtheit, sollte das so umgesetzt und durchgeboxt werden!

Zumal schon mehr als berechtigte Kritik vorliegt.

Auch die Stadt würde sich somit viel Ärger ersparen. Das kann nicht der Sinn der Politik sein.

Deshalb hoffen wir auf Beibehaltung der Planung mit 4 Einfamilienhäusern.

 

 

 

 

 

16.1.1   Abwägung

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Entscheidung, in dem Entwurf zum Bebauungsplan auch die Zulässigkeit von zwei Mehrfamilienhäusern zu berücksichtigen, wurde durch den zuständigen Fachausschuss getroffen. Diese Überlegungen basieren auf dem Ziel der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Remagen-Süd, zu dem die Entwicklung der Baulandflächen im Plangebiet zählt, dringend benötigten Wohnraumbedarf für breite Schichten der Bevölkerung bereitzustellen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, Wohnungen zu mieten oder in Teileigentum zu erwerben. Solche Mehrfamilienhäuser müssen nicht zwingend im Widerspruch zu einer Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern stehen.

 

Die städtebauliche Konzeption eines kleineren Teilbereichs mit zwei- bis maximal dreigeschossiger Wohnbebauung, wobei das dritte Vollgeschoss nur ein ausgebautes Dachgeschoss sein kann, was über die Festsetzung einer Traufhöhe von maximal 6,70 m erreicht wird, stellt planungsrechtlich und städtebaulich keine Unverträglichkeit dar. Die über den Bebauungsplan zugelassene maximale Höhenentwicklung liegt lediglich 1,50 m über der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe des Ordnungsbereichs 1. Im Ordnungsbereich 1, der überwiegende Teile des Plangebietes betrifft, sind auch Gebäude mit zwei Vollgeschossen im aufgehenden Mauerwerk möglich und zulässig.

 

Die Plankonzeption ermöglicht damit keineswegs den Bau von „Hochhäusern“.

 

Nicht automatisch dadurch, dass ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten realisiert wird, ist davon auszugehen, dass hierdurch deutlich erhöhte Lärmwerte entstehen, die über einer Zumutbarkeitsschwelle liegen. Alle baulichen Vorhaben, die über den Bebauungsplan zugelassen werden, liegen gleichgelagert in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO.

 

Aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht liegt mit der vorliegenden Bebauungsplankonzeption keine Immissionsschutzproblematik vor. Der Bebauungsplan regelt öffentlich-rechtliche Inhalte. Er regelt keine privatrechtlichen Inhalte. Weitergehendes Handeln von Bewohnern im Bestandsgebiet und zukünftigen Bewohnern des Neubaugebietes ist im Rahmen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme verträglich vorzunehmen. Es handelt sich um einen Handlungsbereich der dem privaten Nachbarrecht zuzuordnen ist.

 

Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zu den Stellungnahmen Nr. 10 – 12 erfolgt eine Reduzierung der maximal in Einzelhäusern zugelassenen Wohnungen auf 5 und zudem den Verzicht auf die Zulässigkeit von Doppelhäusern im Ordnungsbereich 2. Damit wird den vorgetragenen Bedenken hinreichend Rechnung getragen.

 

Unter Verweis auf eben diese Ausführungen erfolgt keine Verlagerung des Ordnungsbereichs 2, der die Errichtung von Mehrfamilienhäusern erlaubt nach Osten in Richtung FH.

 

16.1.2   Beschluss

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen zu den Stellungnahmen Nr. 10 bis 12 erfolgt eine Reduzierung der maximal in Einzelhäusern zugelassenen Wohnungen auf 5 und zudem den Verzicht auf die Zulässigkeit von Doppelhäusern im Ordnungsbereich 2. Damit wird den vorgetragenen Bedenken hinreichend Rechnung getragen.

 

Unter Verweis auf ebendiese Stellungnahmen erfolgt keine Verlagerung des Ordnungsbereichs 2, der die Errichtung von Mehrfamilienhäusern nach Osten in Richtung FH erlaubt.

 

 

17          Familie Sandra und Alexander Krahe, Alexander-von-Humboldt-Str. 10,
53424 Remagen, vom 21.05.2015

 

17.1       Inhalt der Stellungnahme

 

Hiermit möchten wir als Anwohner und als zukünftiger Eigentümer eines Grundstückes in dem neugeplanten Baugebiet „Joseph-Rovan-Allee“ unsere Einwände zu dem o.g. geplanten Bebauungsplan darlegen.

 

Als wir im November 2014 das Grundstück mit der Nr. 26 reserviert haben, waren lt. dem uns zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Parzellierungsplan die Grundstücke 30 bis 33 als 4 Einzelgrundstücke angegeben.

 

Mit großer Verwunderung stellten wir jetzt bei der Offenlage der Begründung zum Bebauungsplan 10.48.00 fest, dass anstatt dieser 4 Einzelgrundstücke 2 große Grundstücke geplant werden, welche wohl mit Mehrfamilienhäusern – mit bis zu 8 Wohneinheiten – in 2 bis 3 vollgeschossiger Bauweise bebaut werden sollen.

 

Wir bewohnen das Haus Nr. 10 in der Alexander-von-Humboldt-Straße und haben bisher schon sehr große Probleme mit dem an dieses Grundstück angrenzenden Doppelhaus „Am Römerhof 33“. Hier wohnen „nur“ 2 Familien. Durch das sehr nah an unser Grundstück gebaute Haus besteht durch Schall eine so hohe Lärmbelästigung, dass wir im Jahr 2014, auf unsere Rechnung, eine Lärmschutzwand als Trennung zwischen den Häusern erbauen mussten.

 

Eine Bebauung mit einem bis zu 8-Familien-Haus kann diese Situation nicht verbessern – sowohl für uns als Anwohner als auch für die Bewohner unseres neu geplanten Wohnhauses. In diesem Haus wollen unsere Eltern einen ruhigen Lebensabend verbringen.

 

Lt. dem Planentwurf des Bebauungsplanes kommt das Baufenster sehr nah an die hintere Grundstücksgrenze und ist somit fast unmittelbar angrenzend an die Einfamilienhaus-Bebauung. Die Anlage eines Gartens hinter den großen Häusern wäre nahezu unmöglich. Ein solcher Garten wäre aber zum Lärmschutz sehr wichtig. Eine erhöhte Lärmbelästigung durch entstehenden Schall ist dann leider wieder vorprogrammiert.

 

Gerne laden wir den Bauausschuss zu einer Besichtigung der bisherigen Situation vor Ort ein.

 

Wir möchten Sie bitten unseren Einwand bei Ihrer Entscheidung mit zu berücksichtigen.

 

17.1.1   Abwägung

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass für die Beurteilung von Zulässigkeiten der öffentlich ausgelegte Entwurf des Bebauungsplans maßgeblich ist – keine städtebaulichen Gestaltungsentwürfe zu Vorentwurfsstadien oder Parzellierungspläne.

 

Die Entscheidung, in dem Entwurf zum Bebauungsplan auch die Zulässigkeit von zwei Mehrfamilienhäusern zu berücksichtigen, wurde durch den zuständigen Fachausschuss getroffen. Diese Überlegungen basieren auf dem Ziel der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen Remagen-Süd, zu dem die Entwicklung der Baulandflächen im Plangebiet zählt, dringend benötigten Wohnraumbedarf für breite Schichten der Bevölkerung bereitzustellen. Hierzu gehört auch die Möglichkeit, Wohnungen zu mieten oder in Teileigentum zu erwerben. Solche Mehrfamilienhäuser müssen nicht zwingend im Widerspruch zu einer Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern stehen.

 

Die städtebauliche Konzeption eines kleineren Teilbereichs mit zwei- bis maximal dreigeschossiger Wohnbebauung, wobei das dritte Vollgeschoss nur ein ausgebautes Dachgeschoss sein kann, was über die Festsetzung einer Traufhöhe von maximal 6,70 m erreicht wird, stellt planungsrechtlich und städtebaulich keine Unverträglichkeit dar. Die über den Bebauungsplan zugelassene maximale Höhenentwicklung liegt lediglich 1,50 m über der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe des Ordnungsbereichs 1. Im Ordnungsbereich 1, der überwiegende Teile des Plangebietes betrifft, sind auch Gebäude mit zwei Vollgeschossen im aufgehenden Mauerwerk möglich und zulässig.

 

Der Bebauungsplan setzt für den Ordnungsbereich 2 zur nachbarlichen Grundstücksgrenze im Osten einen Mindestabstand von 5,0 m fest. Damit wird der Mindestabstand von 3,0 m nach der Landesbauordnung übertroffen. Hinzu kommt ein Abstand von 9,0 m zur nächstgelegenen Baugrenze der östlichen Bauzeile. Damit besteht ein planungsrechtlicher Mindestabstand von 14,0 m zwischen möglichen Gebäuden. Faktisch wird sich ein noch größerer Abstand ergeben, da davon auszugehen ist, dass die Gebäude sich vor allem im Bereich der östlichen Bauzeile östlich in Richtung der Erschließungsstraße orientieren. Legt man für diese Annahmen den städtebaulichen Gestaltungsentwurf zu Grunde, so ist eher mit einem tatsächlichen Abstand der Gebäude von 20,0 bis 22,0 m auszugehen.

 

Der Abstand der Gebäude Alexander-von-Humboldt-Str. 10 (Petenten) und „Am Römerhof 33“ (in der Stellungnahme angesprochenes Grundstück/Gebäude) beträgt nur ca. 10,5 m, somit deutlich weniger als nunmehr im Bebauungsplan entstehende Abstand.

 

Nicht automatisch dadurch, dass ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten realisiert wird, ist davon auszugehen, dass hierdurch deutlich erhöhte Lärmwerte entstehen, die über einer Zumutbarkeitsschwelle liegen. Alle baulichen Vorhaben, die über den Bebauungsplan zugelassen werden, liegen gleichgelagert in einem Allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO.

 

Aus städtebaulicher und planungsrechtlicher Sicht liegt mit der vorliegenden Bebauungsplankonzeption keine Immissionsschutzproblematik vor. Der Bebauungsplan regelt öffentlich-rechtliche Inhalte. Er regelt keine privatrechtlichen Inhalte. Weitergehendes Handeln von Bewohnern im Bestandsgebiet und zukünftigen Bewohnern des Neubaugebietes ist im Rahmen des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme verträglich vorzunehmen. Es handelt sich um einen Handlungsbereich der dem privaten Nachbarrecht zuzuordnen ist.

 

Sofern man ein subjektiv empfundenes, „Beeinträchtigungspotenzial“ sieht, besteht grundsätzlich die Möglichkeit für den jeweiligen Grundstückseigentümer durch Abschirmungen (z.B. Hecke, Einfriedung) dem entgegenzuwirken.

 

Unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zu den Stellungnahmen 10 bis 12 erfolgt eine Reduzierung der maximal in Einzelhäusern zugelassenen Wohnungen auf 5 und zudem den Verzicht auf die Zulässigkeit von Doppelhäusern im Ordnungsbereich 2. Damit wird den vorgetragenen Bedenken hinreichend Rechnung getragen.

 

17.1.2   Beschluss

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen zu den Stellungnahmen 10 bis 12 erfolgt jedoch eine Reduzierung der maximal in Einzelhäusern zugelassenen Wohnungen auf 5 und zudem den Verzicht auf die Zulässigkeit von Doppelhäusern im Ordnungsbereich 2. Damit wird den vorgetragenen Bedenken hinreichend Rechnung getragen.

 

 

18          Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein, Postfach 1294, 53541 Linz, vom 30.04.2014

 

18.1       Inhalt der Stellungnahme

 

Seitens der Verbandgemeindeverwaltung Linz am Rhein werden gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes 10.48 „Joseph-Rovan—Allee“ (10.48/00) im Ortsbezirk Remagen der Stadt Remagen keine Anregungen vorgetragen.

 

Die Planungen der Verbandgemeinde Linz am Rhein, der verbandsangehörigen Ortsgemeinden ujnd der Stadt Linz am Rhein als benachbartes Mittelzentrum werden nicht betroffen.

 

Darüber hinausgehende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, liegen uns nicht vor.

 

18.1.1   Abwägung

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es besteht kein Abwägungsbedarf.

 

18.1.2   Beschluss

 

Kein Abwägungsbedarf.

 

 

19          Abwasserzweckverband Untere Ahr, Postfach 1106, 53475 Sinzig, vom 04.05.2015

 

19.1       Inhalt der Stellungnahme

 

Hiermit teilen wir mit, dass wir gegen o.g. Änderung und Erweiterung keine Einwände haben.

 

19.1.1   Abwägung

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es besteht kein Abwägungsbedarf.

 

19.1.2   Beschluss

 

Kein Abwägungsbedarf.

 

 

 

20          Michael und Antje Becker, Alexander-von-Humboldt-Straße 18, 53424 Remagen, vom 26.05.2015

 

20.1       Inhalt der Stellungnahme

 

Wie schon in mehreren Gesprächen vorgetragen, zuletzt am 05.01.2015, gab es immer Bedenken wegen des geringen Abstandes von der Grundstücksgrenze zur Baugrenze (nur 3 m). Es wurde vorgeschlagen einen Mindestabstand von 5 m einzuhalten. Auf Grund der direkten Baumöglichkeit an die Grundstücksgrenze besteht die große Gefahr der Verschattung der angrenzenden Grundstücke der Alexander-von-Humboldt-Str. Anhand der bestehenden Häuser unterschiedlicher Höhe kann man die Verschattung genau nachvollziehen.

 

Es wurde daher weiterhin angeregt in diesem Bereich eine Bebauung mit 1 ½ geschossigen Einfamilienhäusern und keine 2 Vollgeschosse zu realisieren.

 

Des Weiteren weicht dieser Bebauungsplan erheblich von anderen in der Vergangenheit erstellten Entwürfe ab, in denen die Beeinträchtigungen geringer waren.

 

Da all diese Punkte in dem vorgelegten Bebauungsplan nicht berücksichtigt worden sind, erheben wir Einspruch gegen die Genehmigung in der jetzigen Form.

 

20.1.1   Abwägung

Die Petenten sind Eigentümer des Grundstückes 36/62 im nördlich an das Plangebiet angrenzenden Bebauungsplangebiet 10.37/02 „Am Römerhof“. Es wird in der Stellungnahme zum Einen der nach Ansicht der Petenten zu geringe Mindestgrundstücksgrößenabstand von 3,0 m zur nachbarlichen Grundstücksgrenze bemängelt und angeregt, diesen auf 5,0 m zu erhöhen, zum Anderen wird nur eine 1 ½ geschossige Bauweise angeregt.

 

Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung wird auf die vorgetragenen Bedenken bzw. Anregungen wie folgt eingegangen:

 

Der städtebauliche Entwurf für das Bebauungsplangebiet 10.48/00 „Joseph-Rovan-Allee“ zeichnet sich durch eine städtebaulich und wirtschaftlich sinnvolle Ringerschließung aus. Zur Sicherstellung baulich sinnvoll nutzbarer Grundstücke sind diese auf der Nordseite des Erschließungsrings in West-Ost-Richtung ausgerichtet. Unter Berücksichtigung eines „vorderen Mindestabstandes“ von 3,0 m zur Straßenbegrenzungslinie weisen die Baufenster lediglich eine Tiefe von 11,0 m auf, so dass zum nördlichen, nachbarlichen Grundstücksrand ebenfalls nur der 3,0 m Mindestabstand der LBauO verbleiben kann.

 

Dahingegen ist festzustellen, dass im Bebauungsplangebiet „Am Römerhof“ die Baugrundstücke südlich der „Alexander-von-Humboldt-Straße“ eine Tiefe von 30,0 m aufweisen mit einer Bebauung, die zur „Alexander-von-Humboldt-Straße“ orientiert ist. Dabei sieht der Bebauungsplan zur „Alexander-von-Humboldt-Straße“ einen Mindestabstand von 3,0 m vor, gefolgt von einem 14,0 m tiefen Baufenster. Damit verbleibt auf der Südseite der Grundstücke eine Tiefe von 13,0 m für eine nicht überbaubare Fläche. Entsprechendes gilt für das Grundstück der Vorbringenden. Damit besteht rechtlich zwischen Hauptgebäuden im Gebiet „Am Römerhof“ und im Bebauungsplangebiet „Joseph-Rovan-Allee“ ein Mindestabstand von 13,0 + 3,0 = 16,0 m. Faktisch beträgt der Abstand durch die Platzierung des Wohngebäudes auf dem Flurstück 36/62 sogar ca. 20,0 m zur möglichen Bebauung im Gebiet „Joseph-Rovan-Allee“. Damit besteht ein grundsätzlich hinreichend großer Abstand zur vorhandenen und möglichen Bebauung entlang der „Alexander-von-Humboldt-Straße“.

 

Eine Vergrößerung des nördlichen Baugrenzenabstandes auf 5,0 m würde zu nicht mehr baulich nutzbaren Grundstücken im Plangebiet „Joseph-Rovan-Allee“ führen. Die diesbezügliche Anregung zur Vergrößerung des Baugrenzenabstandes wird daher im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung abgelehnt.

 

Aufgrund des zuvor erläuterten Abstandes der Baugrenzen bzw. der faktischen Baukörper von 16,0 bis 20,0 m ist auch nicht von einer rechtlich relevanten Verschattungsproblematik aufzugehen.

 

Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Joseph-Rovan-Allee“ beträgt die maximale Firsthöhe im Bebauungsplangebiet lediglich 9,0 m. Die Traufhöhe ist dabei zusätzlich auf ein Maß von maximal 6,70 m beschränkt. Damit können keine übermäßig hohen Gebäude im Plangebiet entstehen, die zu einer möglicherweise unzulässigen Verschattung des Grundstücks der Vorbringenden führen.

 

Die Festsetzungen des Bebauungsplans ermöglichen sowohl eine tatsächliche 1 ½ geschossige Bauweise als auch eine maximal 2 geschossige Bauweise. Bauplanungsrechtlich können im Bebauungsplan jedoch nur Vollgeschosse festgesetzt werden. Entsprechend der Erläuterungen in der Begründung zum Bebauungsplan sieht die städtebauliche Grundkonzeption für das Bebauungsplangebiet vor, dass auch ein Stadthaustyp mit zwei Vollgeschossen im so genannten aufgehenden Mauerwerk realisiert werden kann. Die Firsthöhe eines Gebäudes von 9,0 m ist dabei jedoch einzuhalten, gleichsam die Traufhöhe von 6,70 m. Ein 1 ½ geschossiges Gebäude mit einer tatsächlichen Traufhöhe, z.B. bei 4,5 m und einer Firsthöhe von 9,0 m hat dabei nicht zwingend eine geringere Schattenwurfwirkung als ein II-geschossiges Gebäude.

 

Durch die West-Ost-Ausrichtung der Grundstücke wird eine Bebauung (vgl. städtebaulicher Gestaltungsentwurf) eher im östlichen Teil des Grundstückes zu erwarten sein, um die Süd-West-Sonne für den Gartenbereich besser nutzen zu können. Hierdurch wird der Abstand in West-Ost-Richtung zwischen den Hauptgebäuden deutlich größer sein, als bei einer Nord-Süd-Grundstücksausrichtung entlang der Ring-Erschließungsstraße. Damit wird die Bebauung am Nordrand des Plangebietes durchlässiger/transparenter, als bei einer anderen städtebaulichen Konzeption. Somit liegen im Vergleich auch geringere Verschattungspotentiale vor.

 

In der Gesamtschau der Bewertung ist daher nicht von einer planungsrechtlich unzumutbaren Bebauung auszugehen, die aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Joseph-Rovan-Allee“ entstehen kann. Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung wird den Anregungen nicht stattgegeben.

 

 

20.1.2   Beschluss

Unter Verweis auf vorstehende Ausführungen werden die Anregungen zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung wird den Anregungen nicht stattgegeben. Eine planungsrechtlich unzulässige oder unzumutbare Planung ist nicht gegeben.

 

21          Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Postfach 201053, 56010 Koblenz, vom 26.05.2015

 

21.1       Inhalt der Stellungnahme

 

21.1.1   Abwägung

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Das naturschutzrechtliche Erfordernis zum funktionalen Ausgleich ist bei der Eingriffs-/Ausgleichsregelung i.S. des § 15 Abs. 2 BNatSchG vorrangig zu berücksichtigen. Nach § 15 (3) BNatSchG ist bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere dann, wenn hierfür auf für die Landwirtschaft besonders geeignete Böden zurückgegriffen werden soll.

 

Ausgehend von der eigentlichen Eingriffsfläche sind die Ausgleichs­maßnahmen vorliegend vorrangig im Offenland zu suchen, was in den Planungen so auch umgesetzt wurde. Sonstige in § 15 Abs. 3 benannte Potenziale für Ausgleichs­maßnahmen, wie etwa Maßnahmen zur  Entsiegelung, der Wiedervernetzung oder durch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, fanden sich nicht.

Der Schwerpunkt der Ausgleichsmaßnahme liegt im Ordnungsbereich „C“. Diese Fläche dient der Stadt Remagen als Notbrunnen. Eine landwirtschaftliche Nutzung erfolgt auf diesen Flächen nicht.

Zudem werden mit den landwirtschaftlichen Flächen im Ordnungsbereich "B" ("Gemarkungsbereich "Jerusalem") keine hochwertigen Ackerböden beansprucht, sondern es wird Grünland aufgewertet. Die dortige Maßnahme ist seitens der Stadt Remagen mit dem bewirtschaftenden Landwirt (Pächter) abgestimmt. Diese Fläche wurde von ihm selbst vorgeschlagen und wird auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen von ihm weiter bewirtschaftet. Damit wurde vermieden, andere landwirtschaftliche Flächen - z.B. im Anschluss an den Ordnungsbereich "C" – in Anspruch zu nehmen. 

Auf den verbleibenden stadteigenen Waldflächen waren derzeit keine geeigneten Flächen mit anrechenbarem Aufwertungspotenzial zu finden.

 

In der Gesamtschau werden die agrarstrukturellen Aspekte somit angemessen in der Planung berücksichtigt. Aus diesem Grund werden die bisher vorgeschlagenen Ausgleichs­flächen und -maßnahmen unverändert beibehalten.

 

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass auch die Untere Naturschutzbehörde keine Bedenken zu den Ausgleichsmaßnahmen im Beteiligungsverfahren vorgebracht hat.

 

 

21.1.2   Beschluss

Die Stellungnahme wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Abwägung zur Kenntnis genommen. Dies führt nicht zu Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen.

 

 

b)      Städtebaulicher Vertrag und Vereinbarung zur Abwendung des Grunderwerbs

 

Auf den in der Anlage beigefügten Vertragstext, der gemeinsam von der DSK, der Stadtverwaltung sowie den Planungs- und Erschließungsträgern abgefasst wurde, wird verwiesen.

 

Einerseits regelt der Vertrag in der üblichen Weise die Bedingungen zur Erschließung des Plangebiets.

 

Zweiter wesentlicher Bestandteil sind Vereinbarungen hinsichtlich einer Ablösezahlung sowie der  Verzicht des Grunderwerbs durch die Stadt.

Diese Regelungen sind notwendig, weil das Projektgebiet Bestandteil der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme „Remagen-Süd“ ist und damit die Bestimmungen des besonderen Städtebaurechts (§§ 165 bis 171 i.V.m. §§ 136 bis 164b BauGB) greifen.

 

Konkret verzichtet die Stadt auf den sonst üblichen Ankauf der Grundstücksfläche, weil der Eigentümer bereit und in der Lage ist, das Areal entsprechend den Zielen der Entwicklungsmaßnahme selbst zu entwickeln. Gegenüber der Stadt Remagen bleibt der Eigentümer zunächst insoweit zahlungspflichtig, als dass er den entwicklungsbedingten Mehrwert der Grundstücke (maßnahmenbezogene Wertsteigerung zwischen Anfangs- und Endwert; Wertfeststellung durch den Gutachterausschuss des Vermessungs- und Katasteramts Osteifel-Hunsrück, Mayen) an das Sonderkonto der Maßnahme abtreten muss. Von diesem Betrag können in bestimmtem Umfang eigene Aufwendungen in Abzug gebracht werden, soweit sie bei einer Entwicklung durch die Stadt gleichfalls angefallen wären.

Ungeachtet der Zahlung des Ablösebetrages verbleibt das Plangebiet im Geltungsbereich der Entwicklungsmaßnahme, so das auch Fragen in Bezug auf den Weiterverkauf an die letztendlichen Bauherren geregelt werden.