Beschluss: vertagt

Protokoll:

Zu diesem Punkt begrüßt der Vorsitzende Norbert Matthias die Stadtplanerin Dörte Schiemann vom Büro Dr. Sprengnetter und Partner GbR aus Brohl-Lützing, welches von der Stadt mit der Erstellung des Bebauungsplans 31.19 "Ortskern Oberwinter" beauftragt worden ist.

Frau Schiemann stellt zunächst wesentliche Ergebnisse der Bestandsanalyse vor, die dem Ortsbeirat in der letzten Sitzung bereits vorab in nichtöffentlicher Sitzung zur Kenntnis gegeben wurde. Der diesbezügliche Vortrag ist der Niederschrift als Anlage 1 beigefügt. Ziel des Bebauungsplanes soll es sein, den historischen Bestand und sein Umfeld zu schützen und Neu-, Aus- und Umbauten maßvoll in diese Substanz einzufügen. Besonderes Augenmerk soll dabei gelegt werden auf:

·         Form- und Materialwahl der Dächer,

·         Größe, Formate und Materialien der Gauben,

·         Farb- und Materialwahl von Fassaden sowie

·         Forma t- und Materialwahl von Türen.

Sodann geht Frau Schiemann auf die möglichen Inhalte des Bebauungsplanes ein. So soll der überwiegende Teil des Plangebiets als Mischgebiet festgesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind öffentliche Grün- und Verkehrsfläche sowie Flächen für den Gemeinbedarf. Gemeinbedarfsflächen dienen der Unterbringung von Einrichtungen der öffentlichen Daseinsfürsorge sowie von Infrastruktureinrichtungen, wie etwa Kirche, Spielplatz oder öffentliche Verwaltung. Da das Wohnen für Jedermann nicht zu den üblicherweise zulässigen Nutzungen auf Gemeindarfsflächen gehört, soll für die bestehenden Wohnungen auf dem Gelände des ev. Gemeindehauses eine entsprechende Regelung in die spätere Satzung aufgenommen werden, um im Fall eines angedachten Verkaufs den Bestand der Wohnungen dauerhaft zu sichern.

Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse wird auf max. 3 festgelegt, wobei das Erscheinungsbild eines dritten- Vollgeschosses dem eines Dachgeschosses gleichen muss. Flachdächer oder bestimmte Arten von Pultdächern sind nur unter bestimmten Bedingungen möglich.

Als Dachform sollen nur die historisch überlieferten Formen des Mansarddachs, des Sattel- und Walmdachs sowie der hiervon abgeleiteten Form der gegeneinander versetzten Pultdächer zugelassen werden. Nebengebäude, die vom angrenzenden öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sind, dürfen auch andere Formen aufweisen.

Dachgauben sind in ihrer Breite möglichst klein zu halten, um so den überlieferten Formen zu entsprechen. Die im Bestand vielfach anzutreffenden breiten Schleppgauben nehmen die üblicherweise vorherrschende Kleinteiligkeit der Grundstücke und Gebäude nicht auf und sollen für die Zukunft daher ausgeschlossen werden.

Hinsichtlich der Fassaden beschränken sich die Festsetzungen im wesentlichen auf deren Farbgebung. Ortstypisch sind gedeckte Farben, eine Liste zulässiger Farbtöne wird daher Bestandteil der Festsetzungen. In Bezug auf die Gliederung der Fassaden wird geregelt, dass nur noch eine Durchfahrt oder in das Gebäude integrierte Garage erlaubt sein wird.

Fenster müssen stehende Formate haben, d.h. ihre Höhe ist größer als die Breite (Verhältnis mind. 1,2 : 1,0m); Schaufenster sind zu gliedern.

Weitere Regelungen betreffen die Gestaltung von Werbeanlagen, Behelfsbauten sowie der Begrünung von Stellplätzen.

Der Vorsitzende bedankt sich bei Frau Schiemann für den Vortrag und weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass mit dem Bebauungsplan der Bestandsschutz vorhandener Gebäude nicht aufgehoben wird. Die Regelungen betreffen nur solche Neu-, Aus- und Umbauten, die nach einem Satzungsbeschluss beantragt bzw. durchgeführt werden .

Die Mitglieder des Ortsbeirates diskutieren die vorgeschlagenen Inhalte. Hinterfragt wird dabei der Grund für die Regelung, Flachdächer von Garagen zwingend mit einem Gründach zu versehen. Frau Schiemann argumentiert, dass diese Festsetzung gestalterisch-ästhetische Gründe hätte und zudem der Stadtökologie dient. Hierdurch könnten kleinere Mengen an Niederschlagswasser zurückgehalten und vor allem der Grünanteil im Ortskern vergrößert werden. Dass dies ggf. erhöhte Anforderungen an die Beschaffenheit der Garagen bedingt sei klar.
In diesem Zusammenhang wird gefragt, inwieweit durch den teilweisen Ausschluss von Anlagen zur Gewinnung solarer Energien nicht ein Hemmnis die Energiewende aufgebaut werde. Absehbar sei, dass die Autos der Zukunft mit Strom fahren werden, der mittels der auf einer Garage aufgebrachten Zellen gewonnen werde. Dem steht der Planentwurf nicht entgegen, so Frau Schiemann, soweit die Solarzellen vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar seien. Die Vorgaben in Bezug auf die Dachgestaltung seien deshalb nicht außer Acht zu lassen, weil der Ortskern allseitig von Höhenzügen umgeben ist, von denen aus ein ungehinderter Blick auf den Ort möglich ist.

Dr. Ulrich Meyer-Doerpinghaus vertritt die Auffassung, dass die Satzung zu wenig auf Oberwinterer eingehe. Gestaltungsdetails mit Bezug auf den Weinbau oder den Hafen seien nicht zu finden, die Satzung austauschbar und könne auch für viele andere Orte im Landkreis Anwendung finden. Frau Schiemann entgegnet hierzu, dass für solche Fest­setzungs­details ein Bebauungsplan weniger geeignet sei, als eine Gestaltungs­satzung.
Jürgen Walbröl weist in diesem Zusammenhang auf die möglichen Kostenfolgen detaillierter Festsetzungen hin. Je spezieller eine Regelung getroffen werde, desto höher sind die voraussichtlichen Kosten für den späteren Bauherr. Bei einem zu engen Rahmen sei daher zu befürchten, dass entweder die Regelungen immer wieder Gegenstand von Befreiungsanträgen werden oder aber die Eigentümer unterlassen aus Kostengründen sinnvolle Baumaßnahmen.

Der Entwurf des Bebauungsplans wird den Fraktionen zur Beratung zur Verfügung gestellt, und der Punkt in der kommenden Sitzung zur Beschluss erneut aufgerufen.