Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, die
„Frankenstraße“ in Remagen nach § 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) für
Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. S. 274) in der jetzt gültigen
Fassung für den öffentlichen Fahr- und
Fußverkehr als Gemeindestraße zu widmen. Die Straßenfläche liegt in der
Gemarkung Remagen, Flur 8, Flurstück 235/21. Der beigefügte Katasterplan ist
Bestandteil der Widmung.
Die Verwaltung wird mit der
Bekanntmachung der Widmung beauftragt.
Sachverhalt:
Nach Durchsicht der Unterlagen wurde festgestellt, dass die „Frankenstraße“ in Remagen noch nicht ordnungsgemäß gewidmet wurde. Die Widmung ist im Ausbaubeitragsrecht von Bedeutung. Hierdurch wird die Öffentlichkeit der Straße dokumentiert. Nur ein Ausbau an einer öffentlichen Verkehrsanlage berechtigt zu Erhebung von Ausbaubeiträgen.