Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt, die „Frankenstraße“ in Remagen nach § 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) für Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. S. 274) in der jetzt gültigen Fassung für den öffentlichen Fahr- und Fußverkehr als Gemeindestraße zu widmen. Die Straßenfläche liegt in der Gemarkung Remagen, Flur 8, Flurstück 235/21. Der beigefügte Katasterplan ist Bestandteil der Widmung.

 

Die Verwaltung wird mit der Bekanntmachung der Widmung beauftragt.

 

 


Sachverhalt:

Nach Durchsicht der Unterlagen wurde festgestellt, dass die „Frankenstraße“ in Remagen noch nicht ordnungsgemäß gewidmet wurde. Die Widmung ist im Ausbaubeitragsrecht von Bedeutung. Hierdurch wird die Öffentlichkeit der Straße dokumentiert. Nur ein Ausbau an einer öffentlichen Verkehrsanlage berechtigt zu Erhebung von Ausbaubeiträgen.