Sitzung: 01.12.2015 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
1. Die
Gebühren für das Ausheben und Schließen der Gräber und für die Nutzung der
Leichenhallen bleiben unverändert.
2. Die
Gebühren für Urnenreihengräber, Urnenkaufgräber und Urnenstelen werden um 5 % erhöht.
Damit
verbunden ist die Änderung der Friedhofsgebührensatzung, die folgenden
Wortlaut hat:
19. Satzung
zur Änderung der Satzung über
die Erhebung der Friedhofsgebühren der Stadt Remagen (Friedhofsgebührensatzung)
vom 01.08.1989
Der Rat der Stadt Remagen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung
(GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57), den §§ 2 Abs. 1 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 12.12.2006 (GVBl. S. 401), und § 35 der Friedhofssatzung am 29.10.2012
folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Die Anlage zu § 1 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Stadt Remagen erhält folgende neue Fassung: (siehe Anlage).
§ 2
(1)
Diese
Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Remagen, den 01.12.2015
gez.
Herbert Georgi, Bürgermeister
Anlage
zur Friedhofsgebührensatzung
I. REIHENGRABSTÄTTEN mit einer Ruhezeit von 20 Jahren
1.
Überlassung
einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
Verstorbene
1.1 bis zum 5. Lebensjahr 204,00
€
1.2 ab dem 5. Lebensjahr 597,00
€
2.
Überlassung
einer Urnen-Reihengrabstätte/Urnen-
stele an Berechtigte nach Nr. 1 512,00
€
3. Zuschlag für die Überlassung einer
Rasengrabstätte in einem Rasengrabfeld in Höhe von 50 % der jeweiligen Gebühr
nach Nr. 1 und Nr. 2
II. WAHLGRABSTÄTTEN
1.
Verleihung
des Nutzungsrechts für 30 Jahre an Berechtigte nach § 14 Abs. 2 der
Friedhofssatzung für Wahlgräber der Klasse A
1.1.
Einzelgrabstätte
mit einfacher Tiefe
1.11 mit Fundament 1.750,00
€
1.12 ohne Fundament 1.647,00
€
1.2.
Einzelgrabstätte
mit doppelter Tiefe
1.21 mit Fundament 2.469,00
€
1.22 ohne Fundament 2.308,00
€
1.3.
Doppelgrabstätte
mit einfacher Tiefe
1.31 mit Fundament 3.501,00
€
1.32 ohne Fundament 3.294,00
€
1.4.
Doppelgrabstätte
mit doppelter Tiefe
1.41 mit Fundament 4.905,00
€
1.42 ohne Fundament 4.616,00
€
1.5 Urnengrabstätte/Urnenstele 978,00
€
2.
Verleihung
des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
Wahlgräber der Klasse B
Die Gebühr errechnet sich aus dem Kaufpreis der Wahlgräber A zuzüglich
30 %.
3.
Verlängerung
des Nutzungsrechts nach Nr. 1 bei späteren Bestattungen je Jahr für Wahlgräber
der Klasse A
3.1 Einzelgrabstätte
einfache Tiefe mit Fundament 59,00
€
3.2 Einzelgrabstätte
einfache Tiefe ohne Fundament 54,00
€
3.3 Einzelgrabstätte
doppelte Tiefe mit Fundament 82,00
€
3.4 Einzelgrabstätte
doppelte Tiefe ohne Fundament 76,00 €
3.5 Doppelgrabstätte einfache Tiefe mit
Fundament 117,00 €
3.6 Doppelgrabstätte einfache Tiefe ohne
Fundament 110,00 €
3.7 Doppelgrabstätte doppelte Tiefe mit
Fundament 163,00 €
3.8 Doppelgrabstätte doppelte Tiefe ohne
Fundament 154,00 €
3.9 Urnengrabstätte 33,00
€
4.
Verlängerung
des Nutzungsrechts nach Nr. 2 bei späteren Bestattungen je Jahr für Wahlgräber
der Klasse B
Für die Verlängerung des Nutzungsrechts für Wahlgräber B wird zu den
Gebühren nach Ziff. 3.1 bis 3.9 ein Zuschlag von 30 % erhoben.
5.
Bei
Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Nutzungszeit werden
folgende Gebühren erhoben:
5.1 Wiedererwerb
auf 5 Jahre 20 % der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2
5.2 Wiedererwerb
auf 10 Jahre 33 1/3 % der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2
5.3
Wiedererwerb
auf 20 Jahre 70 % der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2
5.4
Wiedererwerb
auf 30 Jahre 110 % der Gebühr nach Nr. 1 oder Nr. 2
III.
Ausheben
und Schließen der Gräber
1.
Reihengrabstätten
für
1.1 Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 200,00
€
1.2 Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 500,00
€
1.3 Aschenurnen je Beisetzung 200,00
€
2.
Wahlgrabstätten
der Klassen A und B
2.1 Wahlgrabstätten mit einfacher Tiefe 550,00
€
2.2 Wahlgrabstätten mit doppelter Tiefe 620,00
€
2.3 Aschenurnen je Beisetzung 200,00 €
IV.
Ausgraben
und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche
Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den
Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.
V.
Benutzung
der Friedhofshallen
Aufbewahrung
einer Leiche einschließlich Trauerfeier 250,00
€
Aufbewahrung
einer Urne einschließlich Trauerfeier 70,00
€
VI.
Verwaltungsgebühren
1.1 Anfertigung der Zweitschrift einer
Urkunde 5,00
€
1.2 Umschreibung einer Urkunde 5,00
€
1.3 Genehmigung für die Einfriedigung von
Gräbern 11,00 €
2. Für
die Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten und dergleichen
wird eine Gebühr wie folgt erhoben:
2.1 bei Reihengräbern und Urnenreihengräbern 30,00 €
2.2 bei Wahlgräbern 35,00
€
VII. Sonstiges
Die namentliche Kennzeichnung gem. §
23 a der Friedhofssatzung wird nach Aufwand abgerechnet.
Sachverhalt:
Zuletzt wurden die Grabstellengebühren für Urnenreihengrabstätten,
Urnenkaufgräber und Urnenstelen zum 01.01.2015 um 5 % erhöht. Die Gebühren für das
Ausheben und Schließen der Gräber und für die Nutzung der Leichenhallen blieben
unverändert.
Bis 30.06.2015 wurden insgesamt 71 Bestattungen (20 Erdbestattungen, 46 Urnenbestattungen und 5 Urnenstelenbestattungen) vorgenommen. Hiervon waren für 66 Bestattungen Grabstellengebühren zu entrichten (Neukauf oder Verlängerung von Grabstellen). Für die verbleibenden 5 Bestattungen fielen Gebühren nur für das Ausheben und Schließen bzw. die Hallennutzung an.
Bei 9 Gräbern wurden die Nutzungsrechte wieder erworben.
Die Friedhofsgebühren werden für 3 verschiedene
Kostenstellen erhoben:
1. Friedhofsanlagen
(Gräber, Anlagen, Wege, Grünanlagen) - Produkt 55310
Defizit 2011 70.927,65
EUR
Defizit 2012 90.307,19
EUR
Defizit 2013 81.703,07
EUR
Defizit 2014 88.798,79
EUR
Defizit per 31.12.2015 (Hochrechnung) 89.726,40
EUR
2. Bestattungswesen
(Ausheben und Schließen der Gräber) - Produkt 55320
Überschuss 2011 6.868,15
EUR
Defizit 2012 3.653,47
EUR
Überschuss 2013 8.562,47
EUR
Überschuss 2014 9.689,89
EUR
Überschuss per 31.12.2015 (Hochrechnung) 7.434,00 EUR
3. Friedhofshallen - Produkt 55330
Defizit 2011 794,64
EUR
Defizit 2012 1.708,88
EUR
Defizit 2013 2.718,63
EUR
Defizit 2014 196,73
EUR
Defizit per
31.12.2015 (Hochrechnung) 3.821,48
EUR
Ratsmitglied Köbbing dankt der Verwaltung für die Erstellung des neuen Flyers über die alternativen Bestattungsformen. Er bittet darum, diesem Flyer ein Einlegeblatt mit den aktuellen Gebühren beizulegen.
Beratungsbedarf besteht nicht.
Es ergeht nachstehender