Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt,

 

a)    die vorgetragenen Belange gemäß vorstehender Abwägung zu bewerten, zu gewichten sowie unter- und gegeneinander abzuwägen,

 

b)    unter Berücksichtigung vorstehender Abwägung den Satzungsbeschluss zu fassen.


Sachverhalt:

Der Bebauungsplan „Alte Schule Oedingen“ wurde von Ende 2003 bis Ende 2005 aufgestellt und erlangte am 28.12.2005 Rechtskraft. Der Bebauungsplan wurde vor rund 10 Jahren erforderlich, da die Fläche der alten Schule nach Aufgabe der schulischen Nutzung für Veranstaltungen genutzt und diese Nutzung der Fläche und des Objektes mit der Fertigstellung des Dorfgemeinschaftshauses funktionslos wurde. Die Fläche konnte danach einer baulichen Nutzung für Wohnzwecke zugeführt werden. Das insgesamt 2.850 qm große Areal wurde durch eine Privatstraße erschlossen und Grundstücke für 4 freistehende Einzelhäuser und 2 Doppelhaushälften gebildet. 9 Jahre nach Rechtskraft des Bebauungsplans sind von den geplanten 6 Grundstücken 3 bebaut. Aufgrund eines konkreten Antrages des Eigentümers der zwei nördlichen Flächen soll der Bebauungsplan hinsichtlich der Baugrenzen, Stellung der Garage und Formulierung zur Drempelhöhe geändert werden.

Die Absicht, den Bebauungsplan zu ändern, wurde am 07.10.2015 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden erfolgte in der Zeit vom 15.10.2015 bis einschließlich 16.11.2015.

Betroffene Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 06.10.2015 am Verfahren beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

 

 

0          Stellungnahmen ohne Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge

 

Seitens der Bürger wurden keine Stellungnahmen eingereicht.

 

Folgende Einrichtungen wurden über die Auslegung informiert, haben sich jedoch nicht geäußert:

  • Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege, Mainz
  • Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Koblenz
  • DRK-Kreisverband Ahrweiler
  • Polizeiinspektion Remagen
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen des Bundeswehr, Bonn
  • Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf
  • Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Mayen
  • RWE Saffig
  • EVM Bad Neuenahr-Ahrweiler
  • Stadtwerke Remagen
  • Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
  • Deutsche Post AG, Bonn
  • Ortsbeirat Oedingen

 

Folgende Einrichtungen haben mitgeteilt, dass zur Planung keine Anregungen vorgetragen bzw. ihre Belange nicht berührt werden:

  • PLEdoc GmbH, Essen, für die Open Grid Europe GmbH, Essen
  • Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Koblenz
  • Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht
  • Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Trier
  • Deutsche Telekom Technik GmbH, Mayen
  • Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz
  • Gemeinde Wachtberg

 

 

Soweit nicht anders gekennzeichnet, sind nachfolgend die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen wörtlich wiedergegeben.

 

1             Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau, Emy-Roeder-Straße 5, 55129 Mainz vom 30.10.2015

 

Aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen gegeben:

 

1.1      Bergbau/ Altbergbau:

1.1.1   Inhalt der Stellungnahme

Die Prüfung der vorhandenen Unterlagen ergab, dass der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes 40.13 „Alte Schule Oedingen“ von den bereits erloschenen Bergwerksfeldern „Anna“ (Braunkohle), „Unkelbach“ (Eisen) und „Irberg“ (Kupfer) überdeckt wird.

Aktuelle Informationen zu den letzten Eigentümerinnen liegen dem LGB nicht vor.

Über tatsächlich erfolgten Abbau im Bergwerksfeld „Irberg“ liegen dem LGB keine Dokumentationen oder Hinweise vor.

Laut den vorliegenden Unterlagen ist für die Bergwerksfelder „Anna“ und „Unkelbach“ im Planungsbereich kein Altbergbau dokumentiert und es erfolgt kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht.

Circa 760 m nordöstlich befindet sich der unter Bergaufsicht stehende Gewinnungsbetrieb „Oedingen-Süd“ (Kaolin). Betreiber ist die Firma Sibelco Deutschland GmbH.

Auf einer Situationskarte des Bergwerksfeldes „Anna“ aus dem Jahr 1851 sind ab einer Entfernung von ca. 50 m nordwestlich des ausgewiesenen Gebietes jedoch Hinweise auf bergbauliche Tätigkeiten dokumentiert.

Situationskarten der Felder „Anna“ und „Josephsgrube“ enthalten zudem Angaben, die auf sogenannten „Uraltbergbau“, d.h. Abbau vor dem verpflichtenden Anlagen von Risswerken im Jahr 1865, in der Gemarkung Oedingen hinweisen.

Es wird um Beachtung gebeten, dass die Unterlagen zu den oben genannten Bergwerksfeldern nicht vollständig sind.

Sollte man bei den geplanten Bauvorhaben auf Indizien für Bergbau stoßen, wird empfohlen, spätestens dann einen Baugrundberater bzw. Geotechniker zu einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung einzubeziehen.

Da keine Kenntnisse über eventuelle Planungen der Bergwerkseigentümerin in Bezug auf das aufrecht erhaltene Bergwerkseigentum vorliegen, wird empfohlen, sich mit der Firma Sibelco Deutschland in Verbindung zu setzen.

Dem LGB liegen weiterhin Hinweise zu ehemaligem Bergbau auf Erze in der Gemarkung Oedingen vor. Die Roherze wurden meist in unmittelbarer Nähe der Förderstollen bzw. -schächte zu Konzentraten aufbereitet. Dabei fielen stark metallhaltige Aufbereitungsrückstände an, die in der Regel ortsnah ungesichert abgelagert wurden. Konkrete Angaben über Kontaminationsbereiche, Schadstoffspektren und ähnliches liegen dem LGB nicht vor.

In diesen Ablagerungen können die nutzungsbezogenen Prüfwerte der Bundesbodenschutz-Verordnung erfahrungsgemäß deutlich überschritten werden.

Es wird daher empfohlen, die Anforderungen an den gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch umweltgeologische Untersuchungen zu überprüfen.

 

1.1.2   Abwägung

Das Vorhandensein von Altbergbau und Uraltbergbau und dem unter Bergaufsicht stehenden ca. 760 m entfernten Betrieb wird zur Kenntnis genommen. Einer Planänderung bedarf es durch die Mitteilung des LGB nicht.

Der Bebauungsplan enthält bereits einen Hinweis zum Baugrund, dieser wird wie folgt ergänzt:

Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) sind in der Regel objektbezogene Baugrunduntersuchungen zu empfehlen, insbesondere bei Indizien für Bergbau im Zuge der Umsetzung des Bauvorhabens.

Aufgrund ehemaligen Bergbaus auf Erze können die Prüfwerte der Bundesbodenschutz-Verordnung überschritten reden. Umweltgeologische Untersuchungen werden empfohlen.

 

Da es sich lediglich um die Ergänzung eines Hinweises handelt ist der normative Teil des Bebauungsplans nicht betroffen. 

 

 

1.2      Boden und Baugrund - allgemein

1.2.1   Inhalt der Stellungnahme

Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen empfohlen.

 

1.2.2   Abwägung

Die Ergänzung des Hinweises zum Baugrund enthält nun die Empfehlung des Landesamtes für Bergbau und Geologie. Es ist kein erneuter Beschluss erforderlich.

 

 

1.3      Boden und Baugrund - mineralische Rohstoffe:

1.3.1   Inhalt der Stellungnahme

Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände.

 

1.3.2   Abwägung

Kenntnisnahme

 

1.4      Boden und Baugrund - Radonprognose:

1.4.1   Inhalt der Stellungnahme

In dem Plangebiet liegen dem Landesamt für Geologie und Bergbau zurzeit keine Daten vor, die eine Einschätzung des Radonpotenzials ermöglichen.

 

1.4.2   Abwägung

Kenntnisnahme

 

 

2          Stellungnahme der Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße 24-30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 16.11.2015

2.1       Naturschutz

2.1.1   Inhalt der Stellungnahme

Eine Stellungnahme zu der Betroffenheit artenschutzrechtlicher Belange (Seite 9 der Begründung) ist nicht möglich, da eine entsprechende Kartierung nicht vorliegt. Im Bereich der Änderungsfläche befinden sich erhaltenswerte Gehölze. Diese Gehölzbestände können als Nist- und Ruhestätte der besonders geschützten heimischen Vögel dienen. Die artenschutzrechtliche Prüfung geht hierauf nicht ein. Wir empfehlen eine Nachbesserung.

Wir verweisen auf die Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Alte Schule Oedingen“. Unter Punkt 3.5 heißt es dort: „So ist die vorhandene Gehölzstruktur zum Ortsrand hin als positives Gestaltungselement zu erhalten. Der Bebauungsplan belegt daher die vorhandenen Bäume mit einer Erhaltungsbindung. Überdies sind auf den Baugrundstücken je angefangene 100 m² versiegelter Fläche je ein großer Laubbaum zu pflanzen, wobei der als Erhalt festgesetzte Bestand hierauf angerechnet werden darf.“

Entsprechende Festsetzungen sind in der 1. Änderungsplanung nicht enthalten. Wir bitten um Überprüfung.

Wir empfehlen, in den Bebauungsplan einen Hinweis auf die gesetzlichen Rodungszeiten auf zu nehmen. Darüber hinaus bestehen gegen die vorliegende Bebauungsplanänderung aus naturschutzfachlicher Sicht keine Bedenken.

 

2.1.2   Abwägung

Eine separate Kartierung ist nicht erforderlich, wenn ein entsprechender Hinweis zum Artenschutz (Rodungszeiten) in den Bebauungsplan aufgenommen wird. Die Begründung zum Bebauungsplan wird kurz zur Vereinbarkeit mit dem Artenschutz ergänzt.

Die zu erhaltenden Bäume werden klarstellend nachgetragen.

Die Festsetzung zur Pflanzung eines Laubbaumes pro 100 m² versiegelter Fläche ist nach wie vor in den Festsetzungen enthalten (dort Nr. 1.6.2).

 

Die Hinweise zum Bebauungsplan werden wie folgt ergänzt:

Hinweise zum Artenschutz

Die Beseitigung von Gehölzbeständen darf ausschließlich im Zeitraum vom 01. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres (außerhalb der Brutphase gehölzbrütender Vögel) durchgeführt werden.  Auf § 39 Abs. 5 BNatSchG wird verwiesen.

 

Es handelt sich um eine Klarstellung in der Planzeichnung und die Ergänzung eines Hinweises, so dass keine erneute Offenlage erforderlich ist.

 

 

2.2.      Denkmalpflege

2.2.1   Inhalt der Stellungnahme

Gegen die genannte Maßnahme werden keine denkmalrechtlichen Bedenken erhoben. Bau- und Kunstdenkmäler sind im betroffenen Bereich nicht bekannt. Es ist aber darauf zu achten, dass eventuell vorhandene, der Denkmalpflege bisher nicht bekannte Objekte wie Wegekreuze, Bildstöcke etc., die sich in dem betroffenen Bereich befinden können, unversehrt an ihren Standorten erhalten und uns mitgeteilt werden.

Wir bitten, die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie in Koblenz sowie die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege ebenfalls zu beteiligen.

 

2.2.2   Abwägung

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und führen zu keiner Änderung oder Ergänzung der Verfahrensunterlagen.

Die Generaldirektion Kulturelles Erbe wurde unmittelbar am Verfahren beteiligt und hat keine Bedenken geäußert.