Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt die neue Betriebssatzung für das Wasserwerk. Die Satzung hat nachstehenden Wortlaut:

 

 

Betriebssatzung für die Stadtwerke Remagen vom 01.Dezember 2015

Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 und des § 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i. d. F. vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153) in

der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstalts­ verordnung für Rheinland-Pfalz (EigAnVO) vom 5. Oktober 1999 (GVBI. S. 373) die folgende  Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.

 

§ 1

 

Gegenstand  und Zweck des Eigenbetriebes

 

(1)            Der Betriebszweig "Wasserversorgung" der Stadt Remagen wird nach den Vorschriften der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, der Gemeinde­ ordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.

 

(2)            Zweck des Eigenbetriebes einschließlich seiner Hilfs- und Nebenbetriebe ist es, die Versorgung im Stadtgebiet mit Trink- und Brauchwasser sowie

mit Wasser für öffentliche Zwecke sicherzustellen.

Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben.

 

§ 2

 

Name des Eigenbetriebes

 

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung

 

"Stadtwerke Remagen" Betriebszweig Wasserversorgung

 

 

§ 3

 

Stammkapital

 

Das Stammkapital beträgt  511.292,00 Euro.

 

 

      § 4

 

Aufgaben des Stadtrates

 

(1)                  Der Stadtrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung oder die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung zuge­ wiesen sind.

 

(2)                   Der Stadtrat kann folgende Angelegenheiten nicht übertragen:

 

a)                    die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,

 

b)                   den Abschluss von Verträgen, die für die Stadt von erheblicher Bedeutung sind,

 

c)                    die Festsetzung der allgemeinen Tarife und Gebühren,

 

d)                   die Satzungen

 

e)                   die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt

 

f)                     die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ver­ wendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes,

 

g)                   die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss,

 

h)                   die mittel- und langfristigen Planungen.

 

 

§ 5

 

Werkausschuss

 

 

(1)            Der Stadtrat wählt für den Eigenbetrieb einen Werkausschuss, der aus Ratsmitgliedern und weiteren, wirtschaftlich besonders sachkundigen und erfahrenen Bürgern besteht. Die Zahl der Ratsmitglieder muss mindestens die Hälfte der Mitglieder betragen. Die Zahl der Ratsmitglieder und Bürger wird in der jeweils gültigen Hauptsatzung der Stadt festgelegt.

 

(2)            Der Bürgermeister führt im Werkausschuss  mit Stimmrecht den Vorsitz.

 

(3)            Die Betriebsführerin nimmt an den Beratungen des Werkausschusses  teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet,  ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand  darzulegen.

 

§ 6

 

Aufgaben des Werkausschusses

 

(1)                    Der Werkausschuss berät die Beschlüsse des Stadtrates vor. Er ist von der Werkleitung über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten.

 

(2)                       Der Werkausschuss legt die allgemeinen Grundsätze für die Wirtschafts­  führung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung des Eigen­ betriebes fest. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, für die nicht nach
§ 4 der Stadtrat zuständig ist oder die nicht zum Aufgabenbereich des
Bürgermeisters oder der Werkleitung gehören. Der Werkausschuss ent­ scheidet insbesonders über

 

a)             die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO,

 

b)             die Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen, soweit es sich nicht um Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie allgemeine Tarife

der Versorgungsbetriebe  handelt und soweit bei öffentlich­  
 
rechtlicher  Regelung des Benutzungsverhältnisses  die
 
Bedingungen und Regeln nicht in Satzungen festgelegt
 
werden.

 

c)             den Abschluss von Verträgen, insbesondere von Sonder­ verträgen, soweit nicht nach § 4 Nr. 2 b der Stadtrat zuständig ist oder soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören,

 

d)             die Stundung von Zahlungsverpflichtungen und den Erlass von Forderungen soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung  gehören,

 

                            e)        den Verzicht auf Ansprüche aller Art,

 

                              f)       die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den
                         
Abschluss von Vergleichen.

 

 

§ 7

 

                                          Bürgermeister

 

(1)                  Der Bürgermeister ist Vorgesetzter der Werkleitung.

 

(2)                  Der Bürgermeister kann der Betriebsführerin zur Wahrung des Gesamt­ interesses der Stadt und der Einheitlichkeit der Verwaltung sowie zur Beseitigung von Maßnahmen, die er für rechtswidrig hält und von sonstigen Missständen Weisungen erteilen. Hierbei kann sich der Bürgermeister durch seinen allgemeinen Vertreter vertreten lassen.

 

(3)                  Der Bürgermeister hat vor Eilentscheidungen nach § 48 Gemeindeordnung, die den Eigenbetrieb betreffen, die Werkleitung zu hören.

 

 

§ 8

 

Werkleitung I Betriebsführung

 

      (1)        Die Aufgaben der Werkleitung / Betriebsführung werden auf Grund
des
Vertrages vom 28.11.2000 von der Energieversorgung Mittelrhein GmbH, Koblenz (Betriebsführerin), ausgeübt.

 

(2)                  Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsführerin selbstständig auf Grund der Gemeindeordnung, Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, dieser Satzung, der Beschlüsse des Stadtrates, des Werkausschusses und der Entscheidung des Bürgermeisters in eigener Verantwortung geleitet. Ihr obliegt die laufende Betriebsführung, dazu gehören insbesondere

 

a)                    die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge,

 

b)                   die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,

 

 

c)                     die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Jahresberichtes, des Beteiligungsberichtes und des Lageberichtes,

 

d)                    der Abschluss von Verträgen im Werte bis 5.113,00 Euro,

 

e)                     die Stundung von Zahlungsverpflichtungen im Einzelfall bis zu 1.534,00 Euro,

 

                           f)          den Erlass von Forderungen bis zum Wert von 256,00 Euro.

 

(3)                  Die Betriebsführerin hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegen­ heiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten.

 

(4)        Die Betriebsführerin ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung 

des Eigenbetriebes verantwortlich. Sie hat dem Bürgermeister den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses vorzulegen und ihn nach

§ 8 Abs. 2 Buchst. c) zum 30.9. eines jeden Jahres über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen  sowie über die Abwicklung des Vermögens­ planes schriftlich zu unterrichten.  Über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen  sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes  ist auch der Werkausschuss  schriftlich zu unterrichten.

 

§ 9

 

Vertretung des Eigenbetriebes

 

(1)            Die Betriebsführerin vertritt den Eigenbetrieb gerichtlich und außergerichtlich.

 

(2)             Die Betriebsführerin unterzeichnet nach § 8 unter dem Namen des Eigen­ betriebes, ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses.

 

(3)            Der Bürgermeister macht den Kreis der für den Eigenbetrieb Vertretungs­ berechtigten und den Umfang ihrer Vertretungsmacht öffentlich bekannt.

 

 

§ 10

 

Wirtschaftsjahr,  Wirtschaftsplan,  Beteiligungsbericht,

Jahresabschluss,  Kassenführung,  Rechnungswesen

 

(1)                  Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.

 

(2)                  Der von der Betriebsführerin aufzustellende Wirtschaftsplan ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Wirtschaftsjahres nach Beratung im Werk­ ausschuss dem Stadtrat zur Feststellung vorzulegen.

 

(3)                  Der von der Betriebsführung erstellte Beteiligungsbericht ( § 86 Abs. 3 Satz 3 GemO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 GemO ) ist mit dem Wirtschaftsplan über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss

dem Stadtrat vorzulegen. Die Stadt hat die Einwohner über den Beteiligungs­  bericht in geeigneter Form zu unterrichten.

 

(4)                  Die Betriebsführerin hat den Jahresabschluss und den Jahresbericht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzu­

stellen, zu unterschreiben und über den Bürgermeister dem Werkausschuss/ Stadtrat vorzulegen.

 

(5)                   Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten.

 

(6)                  Das Rechnungswesen ist getrennt nach Betriebszweigen zu führen.

 

 

§ 11

 

Leistungsaustausch

 

(1)                  Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen des Eigenbetriebes an die Stadt oder an sonstige Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften sind angemessen zu vergüten. Gleiches gilt für die Betriebszweige untereinander.

 

(2)                  Abweichend von Abs. 1 kann Wasser für Feuerlöschzwecke, für Zwecke der Reinigung von Straßen- und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen und Grünanlagen unentgeltlich oder verbilligt geliefert werden; Anlagen für die Löschwasserversorgung können unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 12

 

Inkrafttreten

 

(1)         Diese Betriebssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.       .

 

(2)         Gleichzeitig treten außer Kraft:

 

a)             Betriebssatzung für die Stadtwerke Remagen vom 05. November 2001

 

b)             Erste Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Stadtwerke Remagen vom 01. Juli 2002

Remagen,  den  01. Dezember  2015

Stadtverwaltung Remagen

- Stadtwerke -

 

Herbert Georgi

Bürgermeister

 

 


Sachverhalt:

Die jetzige Betriebssatzung enthält zwei Betriebszweige, Wasserwerk und Abwasserwerk. Um steuerliche Nachteile zukünftig zu vermeiden, muss für das Wasserwerk und das Abwasserwerk eine getrennte Betriebssatzung vorliegen.