Sitzung: 01.12.2015 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Beschluss:
Der Stadtrat beschließt
die neue Betriebssatzung für das Abwasserwerk. Die Satzung hat nachstehenden
Wortlaut:
Betriebssatzung für die Stadtwerke Remagen vom 01. Dezember 2015
Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 und des § 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i. d. F. vom 31. Januar 1994 (GVBI.
S. 153) in
der zur Zeit geltenden Fassung
in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstalts verordnung für Rheinland-Pfalz (EigAnVO) vom 5. Oktober
1999 (GVBI. S. 373) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird.
§ 1
Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes
(1)
Der Betriebszweig "Abwasserbeseitigung" der Stadt Remagen wird nach den Vorschriften
der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, der Gemeinde ordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2)
Zweck des Eigenbetriebes ist es, Schmutz- und Regenwasser von den im Stadtgebiet gelegenen
Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen.
Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte betreiben.
(3)
Der Eigenbetrieb Betriebszweig Abwasserbeseitigung verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
§ 2
Name des Eigenbetriebes
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung
"Stadtwerke Remagen" Betriebszweig
Abwasserbeseitigung
§ 3
Stammkapital
Das Stammkapital beträgt 4.601.627,00
Euro.
§ 4
Aufgaben des Stadtrates
(1) Der Stadtrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung
oder die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung zuge wiesen sind.
(1)
Der Stadtrat kann
folgende Angelegenheiten nicht übertragen:
a)
die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes,
b)
den Abschluss von Verträgen, die für die Stadt von erheblicher Bedeutung
sind,
c)
die Festsetzung der allgemeinen Tarife und Gebühren,
d)
die Satzungen
e)
die Rückzahlung von Eigenkapital an die Stadt
f)
die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ver wendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes,
f)
die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss,
g)
die mittel- und langfristigen Planungen.
§ 5
Werkausschuss
(1) Der Stadtrat wählt für den Eigenbetrieb einen
Werkausschuss, der aus Ratsmitgliedern und weiteren, wirtschaftlich besonders sachkundigen und erfahrenen Bürgern besteht.
Die Zahl der Ratsmitglieder muss mindestens die Hälfte
der Mitglieder betragen.
Die Zahl der Ratsmitglieder und Bürger wird in der jeweils
gültigen Hauptsatzung der Stadt festgelegt.
(2)
Der Bürgermeister führt
im Werkausschuss mit Stimmrecht
den Vorsitz.
(3) Die Betriebsführerin nimmt an den Beratungen des Werkausschusses
teil; sie ist berechtigt und auf Verlangen
verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen.
§ 6
Aufgaben des Werkausschusses
(1) Der Werkausschuss berät die Beschlüsse des Stadtrates vor. Er ist von der Werkleitung über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten.
(2) Der Werkausschuss legt die allgemeinen Grundsätze für die Wirtschafts führung,
die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung des Eigen betriebes fest. Er entscheidet über alle Angelegenheiten, für die nicht nach
§ 4 der Stadtrat zuständig
ist oder die nicht zum Aufgabenbereich des
Bürgermeisters oder der Werkleitung gehören. Der Werkausschuss ent
scheidet insbesonders über
a. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO,
b. die Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln
für Lieferungen und Leistungen, soweit es sich nicht um Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie allgemeine
Tarife
der Versorgungsbetriebe handelt und soweit
bei öffentlich rechtlicher Regelung des Benutzungsverhältnisses
die Bedingungen und Regeln
nicht in Satzungen
festgelegt werden.
c. den Abschluss von Verträgen, insbesondere von Sonderverträgen, soweit nicht nach § 4 Nr. 2 b der Stadtrat zuständig ist oder soweit sie
nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören,
d. die Stundung von Zahlungsverpflichtungen und den Erlass von Forderungen
soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung
gehören,
e.
den Verzicht auf Ansprüche aller Art,
f. die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen.
§ 7
Bürgermeister
(1)
Der Bürgermeister ist Vorgesetzter der Werkleitung.
(2) Der Bürgermeister kann der Betriebsführerin zur Wahrung des Gesamt interesses
der Stadt und der Einheitlichkeit der Verwaltung sowie zur Beseitigung von Maßnahmen, die er für rechtswidrig hält und von sonstigen Missständen Weisungen
erteilen. Hierbei kann sich der Bürgermeister durch seinen allgemeinen Vertreter vertreten lassen.
(3) Der Bürgermeister hat vor Eilentscheidungen nach § 48 Gemeindeordnung, die den Eigenbetrieb betreffen, die Werkleitung zu hören.
§ 8
Werkleitung I Betriebsführung
(1) Die Aufgaben der Werkleitung / Betriebsführung
werden auf Grund des Vertrages vom 28.11.2000 von der
Energieversorgung Mittelrhein GmbH, Koblenz (Betriebsführerin), ausgeübt.
(2) Der Eigenbetrieb wird von der Betriebsführerin selbstständig auf Grund der Gemeindeordnung, Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung, dieser
Satzung, der Beschlüsse des Stadtrates, des Werkausschusses und der Entscheidung des Bürgermeisters in eigener Verantwortung geleitet. Ihr obliegt
die laufende Betriebsführung, dazu gehören insbesondere
a) die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge,
b) die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten,
c) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Jahresberichtes, des Beteiligungsberichtes und des Lageberichtes,
d) der Abschluss von Verträgen im Werte
bis 5.113,00 Euro,
e) die Stundung von Zahlungsverpflichtungen im Einzelfall bis zu 1.534,00 Euro,
f)
den Erlass von Forderungen bis zum Wert von
256,00 Euro.
(3) Die Betriebsführerin hat den Bürgermeister über alle wichtigen
Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten.
(4) Die
Betriebsführerin ist für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Sie hat dem Bürgermeister den Entwurf des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses vorzulegen und ihn nach
§ 8 Abs. 2 Buchs!.
c) zum 30.9. eines jeden Jahres über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen
sowie über die Abwicklung
des Vermögens planes schriftlich zu unterrichten. Über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie
über die Abwicklung
des Vermögensplanes ist auch der Werkausschuss schriftlich zu unterrichten.
§ 9
Vertretung des Eigenbetriebes
(1)
Die Betriebsführerin vertritt den Eigenbetrieb gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Betriebsführerin unterzeichnet nach § 8 unter dem Namen des Eigenbetriebes, ohne Angabe eines
Vertretungsverhältnisses.
(3)
Der Bürgermeister macht den Kreis der für den Eigenbetrieb Vertretungsberechtigten und den Umfang
ihrer Vertretungsmacht öffentlich bekannt.
§ 10
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Beteiligungsbericht,
Jahresabschluss,
Kassenführung,
Rechnungswesen
(1)
Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr.
(2) Der von der Betriebsführerin aufzustellende Wirtschaftsplan ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Wirtschaftsjahres nach Beratung im Werk ausschuss dem Stadtrat zur Feststellung vorzulegen.
(3)
Der von der Betriebsführung erstellte
Beteiligungsbericht ( § 86 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 90 Abs. 2 GemO) ist mit dem Wirtschaftsplan über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss
dem Stadtrat vorzulegen. Die Stadt hat die Einwohner
über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.
(4) Die Betriebsführerin hat den Jahresabschluss und den Jahresbericht
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres
aufzustellen, zu unterschreiben und über den Bürgermeister dem
Werkausschuss/Stadtrat vorzulegen.
(5)
Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten.
(6)
Das Rechnungswesen ist getrennt nach Betriebszweigen zu führen.
§ 11
Leistungsaustausch
(1)
Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen des Eigenbetriebes an die Stadt oder an sonstige
Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften sind ange messen zu vergüten. Gleiches
gilt für die Betriebszweige untereinander.
§ 12
Inkrafttreten
(1)
Diese Betriebssatzung tritt am Tage
nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. .
(2)
Gleichzeitig treten außer Kraft:
a)
Betriebssatzung für die Stadtwerke Remagen vom
05.November 2001
b)
Erste Satzung
zur Änderung der
Betriebssatzung für die Stadtwerke
Remagen vom 01. Juli 2002
Remagen, den 01. Dezember
2015
Stadtverwaltung Remagen
- Stadtwerke -
Herbert
Georgi
Bürgermeister
Sachverhalt:
Die jetzige
Betriebssatzung enthält zwei Betriebszweige, Wasserwerk und Abwasserwerk. Um
steuerliche Nachteile zukünftig zu vermeiden, muss für das Wasserwerk und das
Abwasserwerk eine getrennte Betriebssatzung vorliegen.