Beschluss: zur Kenntnis genommen

Protokoll:

Ortsvorsteher Norbert Matthias gibt in seiner Einleitung zu diesem Tagesordnungspunkt einen Überblick über die bisherigen Aktivitäten. So hat er bereits im Rahmen der Verkehrs­schau 2012 gefordert, Bandorf insgesamt als Tempo-30-Zone auszuweisen. Dies ließ sich durch eine einfache Beschilderung an den Ortsein- bzw. -Ausgängen Talstraße und Hinter­ellig einrichten. Dieser Vorschlag wurde aus rechtlichen Gründen vom LBM jedoch ab­ge­lehnt.

Auch auf Anregung des Ortsbeirates wurde eine der städtischen Geschwindigkeits­mess­anlagen im Ortskern installiert und die Auswertung der Messprotokolle den zuständigen Behörden (Polizei, Kreisverwaltung, LBM) zur Verfügung gestellt. Dies war verbunden mit der Bitte, hier in eigener Zuständigkeit weitergehende Maßnahmen zu prüfen.

Mit Datum vom 31.07.2015 überreichten Bandorfer Bürger der Verwaltung und dem Orts­vorsteher eine Unterschriftenliste, mit der gegen die gefahrenen Geschwindigkeiten, dem damit verbundenen Lärm  sowie den baulichen Zustand der Straße protestiert wird. Die Verwaltung hat mit Schreiben vom 11.08.2015 den Eingang bestätigt und mitgeteilt, dass

·         weitere Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt und die Ergebnisse an die entsprechenden Ämter und Einrichtungen weitergeleitet werden

·         bezüglich der Straßenunterhaltung das Anschreiben an den LBM und die Kreisverwaltung als zuständige Stellen weitergeleitet wurde.

Mit Schreiben vom 27.10.2015 wurde das Ergebnis der zuvor durchgeführten Geschwindig­keitsmessung mit entsprechender Erläuterung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis ge­ge­ben.

Im Dezember 2015 wandte sich der Ortsvorsteher an den Landtagsabgeordneten und Kreistagsmitglied Guido Ernst mit der Bitte, sich im o.g. Sinne für eine einfache Be­schil­derung als Tempo-30-Zone einzusetzen.

Eine daraufhin über den Leiter des LBM bei der Fachgruppenleiterin, Frau Brauns, beauftragte Prüfung ergab neuerlich, dass die Ausweisung der Kreisstraße als Tempo-30-Zone nach geltender Rechts­lage unzulässig ist (§45 Abs. 1c Satz 2 StVO: "[…] Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken.[…]"). Damit wurde das Ergebnis der Prüfung aus dem Jahr 2012 bestätigt. Kommunen, die dessen ungeachtet eine Ausweisung qualifizierter Straßen als Tempo-30-Zone vorgenommen hatten, wurden von den zuständigen Aufsichtsbehörden angewiesen, diese Beschilderung aufzuheben.

Frau Brauns wies jedoch darauf hin, dass eine Wiederholung der Anordnung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zwingend nach jeder Kreuzung/Einmündung wiederholt werden müsse. Damit könne ein Schilderwald verhindert werden. Zudem, so Frau Brauns, müsse ein Fahrer, dem das Streckenverbot bekannt ist, dieses auch dann beachten, wenn er aus einer Nebenstraße einbiegt und er das Schild gar nicht sehen konnte.

 

Eine Erörterung dieses Tagesordnungspunktes in der letzten Sitzung mit den anwesenden Bürgern war aus Gründen der Gemeinde- bzw. Geschäftsordnung nicht möglich. Auch dürften im Rahmen der Einwohnerfragestunde keine Fragen gestellt werden, deren Inhalte auf der Tagesordnung stehen und in der nachfolgenden Sitzung behandelt werden.

Auf einen bereits zuvor geäußerten Wunsch von Ortsbeiratsmitgliedern schlägt der Vor­sitzende eine Unterbrechung der öffentlichen Sitzung vor. Er erklärt, dass diese Unter­brechung eine Ausnahme darstellt, da eine Beteiligung der Bürger an der Sitzung außer­halb einer Einwohnerfragestunde in der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung wie auch in der städtischen Geschäftsordnung nicht vorgesehen ist.
Der Ortsbeirat stimmt den Antrag auf Unterbrechung der Sitzung einstimmig zu und der Vorsitzende unterbricht die Sitzung um 19:20 Uhr.

Anmerkung: Die außerhalb des Protokolls vorgebrachten Wort­beiträge der anwesenden Bürger sind der Niederschrift zur Kenntnis­nahme stichpunktartig beigefügt (Anlage 2).

 

 

Nach Wiederaufnahme der Sitzung um 19:35 Uhr stellt der Vorsitzende ein Konzept zur Ausweisung von verkehrsberuhigten Zonen (incl. möglicher Parkplätze) sowie zur Beschilderung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit (30 km/h) auf den restlichen Straßen in Bandorf, insbesondere im Baugebiet Krummen Morgen vor. Dieses Konzept wurde bereits vom Ortsbeirat beschlossen und jetzt mit der Änderung Lohweg zustimmend zur Kenntnis genommen (vgl. Anlage 1a und 1b).