Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, die „Fraunhoferstraße“ in Remagen nach § 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) für Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), in der jetzt gültigen Fassung, für den öffentlichen Fahr- und Fußverkehr zu widmen. Die Straßenfläche liegt in der Gemarkung Remagen, Flur 5, Flurstück 62/34 (teilweise). Der beigefügte Katasterplan ist Bestandteil der Widmung.
Die Verwaltung wird mit der Bekanntmachung der Widmung beauftragt.
Sachverhalt:
Die „Fraunhoferstraße“ in Remagen wurde erstmalig hergestellt und kann dem öffentlichen Fahr- und Fußverkehr gewidmet werden. Die Straße liegt in der Gemarkung Remagen, Flur 5 Nr. 62/34 (teilweise).