Beschluss:
Der Stadtrat beschließt, das Wahlrecht nach § 27 (22)
UStG in 2016 auszuüben. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechende
Erklärung gegenüber dem Finanzamt abzugeben.
Sachverhalt:
Mit der
Einführung eines neuen § 2 b UStG
(Umsatzsteuergesetz) mit Wirkung ab 01.01.2017 wurde die Umsatzbesteuerung der
öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt und an europäisches Recht angepasst.
Damit unterliegen die Leistungen der öffentlichen Hand im Grundsatz nur dann
nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um hoheitliche Leistungen handelt. In
allen anderen Tätigkeitsfeldern ist dagegen grundsätzlich die
Unternehmereigenschaft und damit die allgemeine Umsatzsteuerpflicht gegeben,
wie bei jedem anderen (privaten) Unternehmer auch.
§ 2 b UStG in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze
anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 gemacht werden. So sind z. B. folgende
Angelegenheiten zu versteuern:
- Einnahmen aus der Bewirtschaftung von Parkplätzen
- Verkauf von Souvenirs, Tourismusartikeln und Büchern bei der
Touristinformation
- Vermietung von Garagen
- Verkauf von Stammbüchern beim Standesamt.
Inwieweit andere kostenpflichtige Aufgaben (z. B. Friedhofshallen,
Grabaushub) zu versteuern sind, ist zurzeit noch unklar. Die neue Regelung
enthält eine Vielzahl neuer, unbestimmter Rechtsbegriffe, deren konkrete
Auslegung bisher nicht einmal ansatzweise vorgenommen wurde bzw. erkennbar ist.
An dieser Rechtsunsicherheit wird sich aller Voraussicht nach auch bis
Ende 2016 nichts ändern. Vom Bundesfinanzministerium ist diesbezüglich ein
Schreiben für die zweite Jahreshälfte angekündigt. Unklar ist jedoch, ob dieses
tatsächlich bereits alle notwendigen Klarstellungen enthalten wird.
Der Gesetzgeber hat in § 27 (22) UStG eine Übergangsregelung vorgesehen.
Danach haben die von der Neuregelung betroffenen Kommunen die Wahl, ob sie das
neue Recht bereits ab 2017 anwenden oder noch bis einschließlich des Jahres
2020 nach
bisherigem Recht behandelt werden wollen. Diese Entscheidung hat der Stadtrat
zu treffen.
Soweit vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, ist die entsprechende
Erklärung bis zum 31.12.2016 gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben.
Nach § 27 (22) UStG hat die Stadt Remagen die Möglichkeit, ein einmal
ausgeübtes Wahlrecht einmalig zu widerrufen. Ein Widerruf wäre z. B. im
Dezember 2017 rückwirkend zum 01.01.2017 denkbar.
Der Gemeinde- und Städtebund hat seinen Mitgliedern empfohlen, vom
Wahlrecht Gebrauch zu machen.
Für den öffentlich-rechtlichen Eigenbetrieb mit den Betriebszweigen
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung soll es ebenfalls bei der bisherigen
Regelung bleiben.