Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die nachstehende Änderung
der Geschäftsordnung:
„I
Die Geschäftsordnung des Stadtrats vom
01.07.2014 wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird die Verweisung „gemäß §
5 Abs. 2“ gestrichen.
2. § 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Öffentlichkeit
der Sitzungen
(1)
Die Sitzungen des Rats sind öffentlich, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Beratung in nicht
öffentlicher Sitzung aus Gründen des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger
Interessen Einzelner erforderlich ist.
(2)
Die Öffentlichkeit ist bei der Beratung und
Entscheidung über folgende Beratungsgegenstände grundsätzlich ausgeschlossen
1.
Personalangelegenheiten einzelner Mitarbeiter der
Stadt,
2.
Abgabensachen einzelner Abgabenpflichtiger,
3.
Persönliche Angelegenheiten der Einwohner,
4.
Zustimmung zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§
19 Abs. 3 GemO),
5.
Vorliegen eines Ausschließungsgrundes (§ 22 Abs. 5
GemO),
6.
Ausschluss aus dem Rat (§ 31 GemO),
7.
Angelegenheiten, in denen das öffentliche Wohl,
insbesondere wichtige Belange des Bundes, des Landes, des Landkreises oder der
Stadt ernsthaft gefährdet werden können; dazu gehören stets Angelegenheiten,
die im Interesse der Landesverteidigung geheim zu halten sind.
(3)
Insbesondere bei folgenden Beratungsgegenständen
kann ein Ausschluss der Öffentlichkeit geboten sein:
1.
Rechtsstreitigkeiten, an denen die Stadt beteiligt
ist,
2.
Grundstücksangelegenheiten,
3.
Vergabe von Aufträgen.
(4)
Über Anträge, einen Beratungsgegenstand entgegen
der Tagesordnung in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln,
wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(5)
Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten
Beschlüsse sind der Öffentlichkeit unverzüglich bekannt zu geben, sofern nicht
Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dem
entgegenstehen.
3. In § 19 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 wird die Verweisung „nach § 5 Abs. 2 und 3“
gestrichen.
4. In § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 wird die
Verweisung „gemäß § 5 Abs. 2 und 3“ gestrichen.
5. In § 22 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Antrag“
durch das Wort „Beratungsgegenstand“ ersetzt.
6. § 26 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 6 Satz 2 werden das Wort „nur“ und die Worte „oder
allgemein für alle Sitzungen“
gestrichen.
2. Absatz 7 enthält folgende Fassung:
(7) Sollen Tonaufzeichnungen zur Vorbereitung der Niederschrift einer
öffentlichen Sitzung für archivarische Zweck aufbewahrt werden, so kann dies
nur mit ausdrücklicher Billigung des Rats geschehen. Der entsprechende
Beschluss ist in der Niederschrift festzuhalten. Wird dies nicht beschlossen,
sind die Aufzeichnungen bis zur nächsten Sitzung aufzubewahren; sodann sind sie
unverzüglich zu löschen. Die Aufbewahrung der zur Vorbereitung der
Niederschrift einer nicht öffentlichen Sitzung gefertigten Tonaufzeichnung für
archivarische Zwecke ist nur zulässig, wenn alle Personen, die das Wort
ergriffen haben, zustimmen.
3.
Absatz 8 wird gestrichen.
7. § 27 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
(7) Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Rat vertretenen politischen
Gruppen, so sind die Mitglieder der Ausschüsse neu zu wählen, wenn sich auf
Grund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere Verteilung der Ausschusssitze
ergeben würde.
8. § 30 wird wie folg geändert:
1.
Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen
2.
Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 1 bis 5
9. Dem § 33 wird folgender Satz angeführt:
Eine elektronische Übermittlung ist in entsprechender Anwendung des § 2
Abs.1 a Satz 2 zulässig.
II.
Die Änderung der Geschäftsordnung tritt
rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft.“
Eine aktualisierte Fassung der Geschäftsordnung haben alle Ratsmitglieder erhalten.
Sachverhalt:
Der Landtag hat im Dezember 2015 das
Landesgesetz zur Verbesserung direktdemokratischer Beteiligungsmöglichkeiten
auf kommunaler Ebene verabschiedet, das am 29. Dezember 2015 im Gesetz- und
Verordnungsblatt bekannt gemacht wurde. Das Gesetz ist zum 01. Juli 2016 in
Kraft getreten. Es beinhaltet im Wesentlichen Änderungen der Gemeindeordnung
(GemO), die auch eine Anpassung der Geschäftsordnung erforderlich machen.
Folgende Änderungen beinhaltet das Gesetz:
1. Öffentlichkeit von Ratssitzungen
§ 35 Abs. 1 S. 1 GemO in der bis zum 30. Juni
2016 geltenden Fassung normiert schon bisher den Grundsatz der Öffentlichkeit
von Ratssitzungen. Danach sind Sitzungen des Gemeinderates öffentlich, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Beratung in nicht
öffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstandes nach erforderlich ist.
Die Geschäftsordnung kann allgemein bestimmen oder der Gemeinderat mit
Zweidrittelmehrheit im Einzelfall beschließen, dass auch andere Angelegenheiten
– mit Ausnahme einiger explizit im Gesetz genannten Angelegenheiten - aus
besonderen Gründen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 35 Abs. 1
S. 2 GemO).
§ 35 Abs. 1 S. 1 GemO neu bestimmt, dass die
Sitzungen des Gemeinderates öffentlich sind, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt oder die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung aus Gründen
des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen Einzelner erforderlich
ist. Satz 2 wurde ersatzlos gestrichen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss
damit immer durch Gründe des Gemeinwohls oder wegen schutzwürdiger Interessen
Einzelner gerechtfertigt sein. Zwar können auch künftig noch
Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils in der Sitzung im nichtöffentlichen
Teil behandelt werden. Ein hierauf gerichteter Antrag – über den in nicht
öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen wird – kann aber nur gestellt
werden, wenn Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner
vorliegen.
2. Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen
Nach § 46 Abs. 4 S. 1 GemO in der bis zum 30.
Juni 2016 geltenden Fassung findet § 35 Abs. 1 GemO (also der Grundsatz der
Sitzungsöffentlichkeit) sinngemäße Anwendung, soweit der Gemeinderat dem
Ausschuss eine Angelegenheit zur abschließenden Entscheidung übertragen hat.
Ausschusssitzungen, die der Vorbereitung von Beschlüssen des Gemeinderates
dienen, sind in der Regel nicht öffentlich; der Ausschuss kann in Einzelfällen
die Öffentlichkeit der Sitzung beschließen.
Auch für vorbereitende Ausschusssitzungen
findet nunmehr generell § 35 Abs. 1 GemO Anwendung, d. h. alle
Tagesordnungspunkte, die in der Ratssitzung öffentlich behandelt werden, sind
auch in den vorbereitenden Ausschusssitzungen im öffentlichen Teil zu beraten
und zu beschließen.
3. Bekanntgabe von in nichtöffentlicher Sitzung
gefassten Beschlüssen
Nach § 35 Abs. 1 S. 3 GemO neu sind die in
nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse der Öffentlichkeit unverzüglich
bekannt zu geben, sofern nicht Gründe des Gemeinwohls oder schutzwürdige
Interessen Einzelner dem entgegenstehen.
Nach der Gesetzesbegründung ist es dabei
zulässig und sogar geboten, die gefassten Beschlüsse lediglich in einer Weise
bekannt zu machen, dass aus ihnen nicht auf den Teil des Inhalts geschlossen
werden kann, dessen vertrauliche Beratung Zweck des Ausschlusses der
Öffentlichkeit war. Die Bekanntgabe, bei der es sich nicht um eine öffentliche
Bekanntmachung im Sinne des § 27 GemO handeln muss, sollte – soweit dies
möglich ist – bereits nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit erfolgen oder
bei der nächsten öffentlichen Sitzung.
4. Zulässigkeit von Ton- und
Bildübertragungen bzw. –aufzeichnungen
Nach § 35 Abs. 1 S. 4 GemO neu kann die
Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen
durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien in der Hauptsatzung geregelt werden.
Erfolgt keine Regelung in der Hauptsatzung sind Ton- und Bildübertragungen
sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien im
Einzelfall nur zulässig sind, wenn die Zustimmung aller Betroffener vorliegt.
5. Einwohnerbeteiligung beim Haushalt
Nach dem neu eingefügten § 97 Abs. 1 GemO ist
der Entwurf der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen nach
Zuleitung an den Gemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch
die Einwohner verfügbar zu halten. Art, Ort und Zeit der Möglichkeit zur
Einsichtnahme sind öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist
darauf hinzuweisen, dass Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung, des
Haushaltsplanes oder seine Anlagen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab
Bekanntmachung durch die Einwohner einzureichen sind und bei welcher Stelle
dies zu geschehen hat. Eine Beschlussfassung über den Entwurf der
Haushaltssatzung darf erst nach Ablauf der genannten Frist erfolgen.
Nach der Gesetzesbegründung soll durch diese
Ergänzung eine bürgerfreundliche Gestaltung des Aufstellungsverfahrens des
gemeindlichen Haushaltes erreicht werden. Der Gemeinde bleibt es überlassen, ob
sie den Entwurf in herkömmlicher Weise als Druckwerk auslegt, im Internet
verfügbar macht oder in sonstiger Weise zur Verfügung stellt.
Aufgrund dieser Änderungen der Gemeindeordnung hat das Ministerium des Innern
und für Sport die Mustergeschäftsordnung (Entwurf) für Gemeinderäte
entsprechend angepasst. Da die Geschäftsordnung des Stadtrats in den zu
ändernden Regelungen der Mustergeschäftsordnung entspricht, konnten die vom
Ministerium vorgeschlagenen Änderungen übernommen werden.
Beratungsbedarf besteht nicht. Es ergeht
nachstehender