Betreff
Bau- und Planungsangelegenheiten, Sanierungsgebiet Kernstadt Remagen, Aufhebung der Satzung
Vorlage
0876/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Dem Rat der Stadt Remagen wird empfohlen, die in der Anlage aufgeführten Grundstücke aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der Kernstadt Remagen zu entlassen und die Satzung über die Aufhebung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes der Kernstadt Remagen zu beschließen.

 

 

Satzung

 

Über die Aufhebung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets der Kernstadt Remagen

 

 

Aufgrund von § 162 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie § 24 Gemeindeordnung (GemO) für das Land Rheinland-Pfalz – jeweils in der am Tag der Beschlussfassung geltenden Fassung – hat der Rat der Stadt Remagen in seiner Sitzung am 17. März 2014 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

(1)  Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes der Kernstadt Remagen vom 29. März 1982, ortsüblich bekannt gemacht am 9. April 1982, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 2. Juli 1985, ortsüblich bekannt gemacht am 19. Juli 1985, geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 7. Juni 1989, ortsüblich bekannt gemacht am 30. Juni 1989, wird hiermit aufgehoben.

(2)  Das Sanierungsgebiet umfasst alle in der als Anlage beigefügten Liste aufgeführten Grundstücke und Grundstücksteile. Diese Liste ist Bestandteil der Satzung und dieser als Anlage beigefügt.

 

 

§ 2

 

Die Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

 

 

Remagen,

 

 

 

Herbert Georgi

Bürgermeister

 

 

Hinweis:

 

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

 

1.   eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

 

  1. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

sofern sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz oder auf Grund der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften über das Zustandekommen der Satzung ist ebenfalls unbeachtlich, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

 

Anlage: Liste

 


Sachverhalt:

Gemäß § 162 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Mit dem Ausbau der Rheinpromenade sind die Sanierungsmaßnahmen in der Kernstadt Remagen abgeschlossen, so dass die Voraussetzungen zur Satzungsaufhebung erfüllt sind. Die betroffenen Grundstücke können durch die Aufhebung der Satzung aus dem Sanierungsgebiet entlassen werden.

 

Die Grundstückseigentümer haben nach Abschluss der Sanierung einen Ausgleichsbetrag zu entrichten. Der Ausgleichsbetrag entspricht der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwertes der Grundstücke (§ 154 BauGB).

 

Der Beschluss der Stadt, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets aufgehoben wird, ergeht als Satzung. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

 

Im Anschluss an die Bekanntmachung der Satzung über die Aufhebung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets der Kernstadt Remagen wird die Stadt das Grundbuchamt ersuchen, die Sanierungsvermerke in den Grundbüchern zu löschen.