Bauleitplanung der Stadt Remagen
vorhabenbezogener Bebauungsplan 31.16 "Supermarkt an der Hauptstraße", Oberwinter
- Auswertung der erneuten Offenlage
- Beschluss über den Durchführungsvertrag
- Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlüsse:
1. Die vorgetragenen Belange werden wie vorstehend dargelegt gegeneinander und untereinander abgewogen und in der Planung berücksichtigt.
2. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den als Anlage beigefügten Durchführungsvertrag in der vorliegenden Form und Fassung zu unterschreiben
3. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Abwägung sowie der Regelungen des Durchführungsvertrages beschließt der Stadtrat den Bebauungsplan als Satzung. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Sachverhalt:
Ausgehend von dem Beschluss des Stadtrates am 07.10.2013 wurden die Verfahrensunterlagen ergänzt und an die geänderten Ziele angepasst. Diese wurden in der Zeit vom 27.02. bis einschließlich 28.03.2014 den Bürgern sowie den Behörden und Trägern öffentlicher Belange zur erneuten Offenlage vorgelegt. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte am 19.02.2014 im Amtsblatt der Stadt Remagen, die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 20.02. und 21.02.2014 entsprechend informiert. Stellungnahmen konnten nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden; hierauf wurde in der Bekanntmachung hingewiesen.
Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange werden nachfolgend wörtlich wiedergegeben; Stellungnahmen der Bürger gingen nicht ein.
1) Behörden und Träger öffentlicher
Belange ohne Rückmeldung
Folgende Einrichtungen wurden beteiligt, haben sich aber nicht geäußert:
- SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz; Koblenz
- Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Bau- und Kunstdenkmalpflege, Mainz
- Polizeiinspektion Remagen
- Einzelhandelsverband Mittelrhein e.V., Koblenz
- RWE, Saffig
- Energieversorgung Mittelrhein, Bad Neuenahr-Ahrweiler
- Open Grid Europe GmbH, Bad Honnef
- Deutsche Post AG
- Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, Saarbrücken
- DB Services Immobilien GmbH, Frankfurt
- Verkehrsverbund Rhein-Mosel, Koblenz
- Stadtwerke Bonn Verkehr-GmbH, Bonn
- Transdev SZ GmbH und Co KG, Neuwied
- Ahrweiler Verkehrs-GmbH, Brohl-Lützing
- Stadtverwaltung Bonn
- Gemeindeverwaltung Wachtberg
- Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
- die im Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppierungen.
2) Stellungnahmen ohne Bedenken oder
Anregungen
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben mitgeteilt, dass sie keine Anregungen zu der Planung vortragen:
- Landesbetrieb Mobilität, Straßen.- und Verkehrsamt Cochem-Koblenz, Cochem
- Industrie- und Handelskammer Koblenz
- Handwerkskammer Koblenz
- Abwasserzweckverband Untere Ahr, Sinzig
- Deutsche Telekom Technik GmbH, Mayen
- Kabel Deutschland Vertriebs- und Service GmbH, Trier
3) Fristgerecht eingereichte
Stellungnahmen
Folgende Einrichtungen haben sich am Verfahren beteiligt. Soweit nicht anders angegeben, sind die Inhalte der Stellungnahmen wörtlich wiedergegeben. Wörtliche Zitate sind im Folgenden in Anführungsstriche gesetzt und durch Kursivdruck hervorgehoben.
3.1 Deutsche
Bahn AG, DB Immobilien Region Mitte, Camberger Straße 10, 60327 Frankfurt vom
27.02.2014
3.1.1 Inhalt
der Stellungnahme
„Aus Sicht der
Deutschen Bahn AG wird folgende Stellungnahme abgegeben:
…die DB
Immobilien, als von der DB Netz AG bevollmächtigt Unternehmen, übersendet Ihnen,
nach den uns vorliegenden Unterlagen, hiermit folgende Stellungnahme zum o. a.
Bebauungsplan.
Gegen den
geplanten Bebauungsplan bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden
Bedingungen und Hinweise aus Sicht der DB Netz AG keine Bedenken.
Die Standsicherheit,
Funktionsfähigkeit sowie Sichtbarkeit der Bahnanlagen und die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebes sind jederzeit zu gewährleisten.
Die Sichtverhältnisse
auf die Vorsignale und Signale dürfen durch Neubauten nicht beeinträchtigt
werden.
Die Antragsunterlagen der uns berührenden Baumaßnahmen
müssen frühzeitig mit uns abgestimmt und mit detaillierten Plänen rechtzeitig
vor Baubeginn zur Stellungnahme und ggf. vertraglichen Regelung vorgelegt
werden.
Das Betreten und Verunreinigen des Bahngeländes ist
gemäß der Eisenbahn Bau- und Betriebsordnung (EBO) untersagt. Darauf müssen die
späteren direkten Anlieger schon im Verlauf des Antragsverfahrens von der
genehmigenden Behörde nachweisbar hingewiesen werden.
Zusätzlich sollten im Rahmen der Bauleitplanung, wo
dies notwendig erscheint, auf den Schutz der Anlieger gerichtete
Schutzmaßnahmen entlang der Bahngrenze vorgesehen werden.
Bei allen Arbeiten in der Nähe unter Spannung
stehender, der Berührung zugänglicher Teile der Oberleitung muss von diesen
Teilen auf Geräte, Werkzeuge und Werkstücke nach allen Richtungen ein
Schutzabstand von mindestens 3,50 m, entspricht VDE 0105, eingehalten werden.
Wegen weiteren Maßnahmen zum Schutz der im Bereich
der 15 kV-Oberleitung/ Speiseleitung tätigen Personen wird auf die
DB-Druckschriften DS 132 002 (UVV 2 Unfallverhütungsmaßnahmen) und DS 462
(VES) Vorschrift für den Dienst auf elektrisch betriebenen Strecken verwiesen.
Baugeräte, Kräne, Gerüste und andere Baubehelfe
müssen zu 15 kV Oberleitungsanlagen und deren spannungsführenden Teilen einen
Schutzabstand von mindestens 3,50 m , entsprechend VDE 0105, Teil1 ,
aufweisen und dürfend den Eisenbahnbetrieb auf keinen Fall gefährden. Werden
Baugeräte, Kräne usw. in einem Abstand von weniger als 5,00m aufgestellt, so
sind diese bahnzuerden.
Die Standsicherheit der Oberleitungsmastfundamente
Nr. 47-17 und 47-19 darf durch Erdabtragungen nicht gefährdet werden. lm
Bereich von 2,00 m besteht absolutes Grabverbot. Sollte dieser Abstand
unterschritten werden, bitten wir um erneute Beteiligung.
Anfallendes Oberflächenwasser oder sonstige
Abwässer dürfen nicht auf Bahngrund geleitet und zum Versickern gebracht
werden. Es dürfen keine schädlichen Wasseranreicherungen im Bahnkörper
auftreten.
Die Vorflutverhältnisse dürfen durch Baumaterialien
oder Erdaushub nicht zu Ungunsten der DB AG verändert werden.
Der Bauherr muss das Grundstück im Interesse der
öffentlichen Sicherheit auch im Interesse der Sicherheit der auf seinem
Grundstück verkehrenden Personen- derart einfrieden, dass ein Betreten der
Bahnanlagen verhindert wird. Eisenbahngelände darf weder unterhalb noch
oberhalb Terrain in Anspruch genommen werden. Die Einfriedung ist von dem
Bauherrn bzw. seinen Rechtsnachfolgern laufend instand zu halten und ggf. zu
erneuern. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. seiner
Rechtsnachfolger.
lm unmittelbaren Bereich von DB-Liegenschaften muss
jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel und Leitungen
gerechnet werden. Dies ist bei der Ausführung von Erdarbeiten zu beachten.
Evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen müssen umgelegt oder gesichert werden.
Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. seiner
Rechtsnachfolger.
Abstand und Art
der Bepflanzung müssen so gewählt werden, dass bei Windbruch keine Bäume auf
das Bahngelände bzw. in das Lichtraumprofil des Gleises fallen können. Der
Mindestabstand ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitszuschlag
von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig
zu gewährleisten. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des
Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese
entsprechend angepasst oder beseitigt werden.
Bei Gefahr in
Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten
des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Parkplätze, Zufahrten
und Fahrwege müssen auf ihrer ganzen Länge zur Bahnseite hin, wo dies nötig erscheint
mit Schutzplanken oder ähnlichem abgesichert werden, damit ein unbeabsichtigtes
Abrollen zum Bahngelände hin in jedem Falle verhindert wird. Die
Schutzvorrichtung ist von den Bauherrn oder dessen Rechtsnachfolgern auf ihre
Kosten laufend instand zu setzen und ggf. zu erneuern.
Bei der Planung
von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen in der Nähe der Bahn (z.B. Beleuchtung
von Parkplätzen, Leuchtwerbung aller Art, Baustellenbeleuchtungen etc.) ist
darauf zu achten, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und
Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.
Durch den
Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen lmmissionen (insbesondere
Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug usw.). Wir weisen hier
besonders auf die Zeiten hin, in denen während der Baumaßnahmen auf dem Gleiskörper
z.B. mit Gleisbaumaschinen gearbeitet wird. Hier werden zur Warnung des
Personals gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb Tyfone oder Signalhörner
benutzt.
Entschädigungsansprüche
oder Ansprüche auf Schutzmaßnahmen können gegen die Deutsche Bahn AG nicht geltend
gemacht werden, da die Bahnlinie planfestgestellt ist.
Kabellagen der DB Kommunikationstechnik
GmbH:
lm angefragten Bereich
befinden sich -DB Kommunikationstechnik GmbH - Kabellagen oder TK-Anlagen.
Der Lageplan mit
den Kabellagen wurde Ihnen am 21.08.2013 zu gesandt.
Da Bedenken bestehen,
dass Kabel/ Anlagen der DB Netz AG beschädigt werden könnten, ist eine örtliche
Kabeleinweisung vor Baubeginn mit einem Mitarbeiter der DB
Kommunikationstechnik GmbH erforderlich (mindestens 10 Arbeitstage vorher). Bzw.
sollten Umverlegungen von Fernmeldekabeln der DB Netz AG notwendig werden, ist
mit der untenstehenden Adresse in Kontakt zu treten.
Die hieraus entstehenden
Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. seiner Rechtsnachfolger. Die Adresse des
Ansprechpartners lautet (unter der Bearbeitungsnummer 500609479):
DB
Kommunikationstechnik GmbH
Netzadministration
Tel:
059-265-26449
Fax:
069-265-2644t
E-Mail: netzadministration-m@deutschebahn.com
Die erfolgte Einweisung
ist zu protokollieren.
Die Forderungen
des Kabelmerkblattes und des Merkblattes „Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel
der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft" sind strikt einzuhalten. Die
Verpflichtungserklärung ist rechtzeitig und von der bauausführende Firma zu unterzeichnet
an die DB Kommunikationstechnik GmbH zurückzusenden.
Die DB
Kommunikationstechnik GmbH weist darauf hin, dass für die Beschädigungen an Telekommunikationsanlagen,
die auf übermittlungsbedingte Planungsungenauigkeiten zurückzuführen sind, keine
Haftung übernimmt.
Im Falle von
Ungenauigkeiten und der Zweifel an der Plangenauigkeit darf mit der Baumaßnahme
nicht begonnen werden, bevor diese durch die DB Kommunikationstechnik GmbH
ausgeräumt sind.
Ein Schutzstreifen
von je 1,00m beiderseits der Kabeltrassen darf nicht überbaut
oder bepflanzt werden. Werden Bäume gepflanzt, darf ein Abstand von 2,00 m
zur Trassenmitte nicht unterschritten werden. Bauarbeiten aller Art im Bereich des
Schutzstreifens bedürfen der Zustimmung der DB Kommunikationstechnik GmbH. Aushubmassen
dürfen nicht über der Kabeltrasse planiert werden.
Eine Veränderung
des Bodenbelages über der Trasse ist der DB Kommunikationstechnik GmbH
anzuzeigen.
Die lhnen überlassenen
Unterlagen bleiben Eigentum der DB Netz AG und sind vertraulich. Sie dürfen weder
an Dritte weitergeleitet, noch vervielfältigt werden. Sämtliche Unterlagen sind
nach Abschluss der Arbeiten zu vernichten.
Kabelanlagen der Vodafone D2 GmbH:
Der angefragte Bereich
enthält Kabellagen oder TK-Anlagen der Vodafone D 2 GmbH.
Der Lageplan mit
den Kabellagen wurde lhnen am 21.08.2013 zu gesandt.
Falls Bedenken bestehen,
dass Kabel/Anlagen der Vodafone beschädigt werden könnten, ist eine örtliche Kabeleinweisung
vor Baubeginn mit einem Mitarbeiter der Vodafone erforderlich (mindestens 10
Arbeitstage vorher).
Die hieraus entstehenden
Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. seiner Rechtsnachfolger.
Vodafone D2
GmbH
Udo Henkes
Tel : 0681
-935010-21
Fax:
0681-935010-18
Die
Kabelauskünfte beziehen sich nur auf Bahngelände. Für den Bereich –öffentliche Grundliegen
der DB Netz AG keine Plandokumentationen vor.
Ggf. bei der
Vodafone D2 GmbH nachfragen.
Ansprechpartner:
Vodafone D2
GmbH
Abteilung: TRPT-M
Herr Udo Henkes
Tel:0 681- 935010-27
Fax:0 681-935010-18
Werner-von-Siemens-Allee
66115
Saarbrücken“
3.1.2 Stellungnahme
der Verwaltung
Die grundsätzliche Zustimmung der Deutschen Bahn AG zur vorliegenden Planung wird zur Kenntnis genommen.
Die darüber hinaus gehenden Hinweise wurden vom Rat der Stadt Remagen in seiner Sitzung am 07.10.2013 umfassend gewürdigt und sind im Rahmen der weiteren Projektentwicklung zu berücksichtigen.
3.1.3 Beschlussvorschlag
Die grundsätzliche Zustimmung der Deutschen Bahn AG zur vorliegenden Planung wird zur Kenntnis genommen.
Die dort getroffenen Hinweise sind durch den Vorhabenträger im Rahmen der weiteren Projektentwicklung zu beachten.
Die vorliegende Planung wird unverändert beibehalten.
3.2 Landesamt für Geologie und Bergbau ,
Emy-Roeder-Straße 5,
55129 Mainz, vom 27.02.2014
3.2.1 Inhalt
der Stellungnahme
„Aus Sicht des Landesamtes
für Geologie und Bergbau wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Bergbau/ Altbergbau:
Die in der
Stellungnahme vom 31.07.2013 getroffenen Aussagen zum Bebauungsplan 31.16
„Supermarkt an der Hauptstraße“ gelten auch für die Änderung. Der Inhalt der
Stellungnahme lautete:
Die Prüfung der
hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass der Bereich des Bebauungsplanes
„Supermarkt an der Hauptstraße“ teilweise von dem auf Eisen ver-
liehenen, bereits erloschenen, Bergwerksfeld „Unkelbach“ überdeckt wird.
Über
tatsächlich erfolgten Abbau in diesem Bergwerksfeld liegen unserer Behörde
keine Dokumentationen oder Hinweise vor.
Wir weisen
jedoch darauf hin, dass in einem Zusammenstellungsriss aus dem Jahr 1848
Hinweise auf Uraltbergbau, das heißt Bergbau vor Anlegung des Risswerkes, in
der Gemarkung dokumentiert sind.
Unsere
Unterlagen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da grundsätzlich die
Möglichkeit besteht, dass nicht dokumentierter historischer Bergbau stattgefunden
haben kann, Unterlagen im Laufe der Zeit nicht überliefert wurden bzw. durch
Brände oder Kriege verlorengingen.
Sollten Sie bei
Ihrem Bauvorhaben auf Indizien für Bergbau stoßen, empfehlen wir Ihnen
spätestens dann die Einbeziehung eines Baugrundberaters bzw. Geotechnikers zu
einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung.
In dem in Rede
stehenden Gebiet erfolgt kein aktueller Bergbau unter Bergaufsicht.
Boden und Baugrund:
- allgemein
Bei Eingriffen
in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN 4020,
DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen.
- mineralische Rohstoffe
Keine Einwände
- Radonprognose:
In dem
Plangebiet liegen dem Landesamt für Geologie und Bergbau zurzeit keine Daten
vor, die eine Einschätzung des Radonpotenzials ermöglichen.“
3.2.2 Stellungnahme
der Verwaltung
Zu Bergbau / Altenbergbau:
Der Hinweis wird teilweise berücksichtigt. Die Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau vom 31.07.2013 wurde vom Rat der Stadt Remagen bereits in seiner Sitzung am 07.10.2013 gewürdigt. Die Begründung wurde hinsichtlich der Ausführungen des Landesamtes für Geologie und Bergbau ergänzt.
Die Textlichen Festsetzungen werden unter Pkt. 3. nun folgendermaßen redaktionell ergänzt:
„Baugrunduntersuchungen
Auf Empfehlung des Landesamtes für Geologie und Bergbau, Mainz, sollte ein Baugrundberater bzw. Geotechniker zu einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung einbezogen werden, wenn sich bei der Umsetzung des Bauvorhabens Indizien für Bergbau ergeben.“
Zu Boden und Baugrund – allgemein:
Der Hinweis wird berücksichtigt. Unter Pkt. 3. der
Textlichen Festsetzungen wird unter dem Unterpunkt Boden und Baugrund die „DIN EN 1997-1 und -2“ aufgenommen.
Zu Boden und Baugrund - mineralische Rohstoffe:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Einwände bestehen.
Zu Boden und Baugrund – Radonprognose:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass dem Landesamt für Geologie und Bergbau keine Informationen über das Radonpotential im Plangebiet vorliegen.
3.2.3 Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergbau wird zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die Textlichen Festsetzungen werden hinsichtlich der Punkte Baugrunduntersuchungen sowie Boden und Baugrund unter Pkt. 3 redaktionell ergänzt.
3.3 Vermessungs- und Katasteramt
Osteifel-Hunsrück, Am Wasserturm 5a,
56727 Mayen, vom 18.03.2014
3.3.1 Inhalt
der Stellungnahme
„Aus Sicht des Vermessungs-
und Katasteramtes Osteifel-Hunsrück wird folgende Stellungnahme abgegeben:
… zur
Bauleitplanung der Stadt Remagen, hier: Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 31.16 „Supermarkt an der Hauptstraße“ Oberwinter, beziehen wir
uns auf unsere Stellungnahme vom 15.08.2013 …..“
3.3.2 Stellungnahme
der Verwaltung
Die Stellungnahme des Vermessungs- und Katasteramtes Osteifel-Hunsrück vom 15.08.2013 wurde vom Rat der Stadt Remagen in seiner Sitzung am 07.10.2013 umfassend berücksichtigt. Die Planzeichnung wurde entsprechend redaktionell ergänzt.
3.3.3 Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme des Vermessungs- und Katasteramtes Osteifel-Hunsrück wurde vom Rat der Stadt Remagen in seiner Sitzung am 07.10.2013 bereits gewürdigt.
Die vorliegende Planung wird unverändert beibehalten.
3.4 Generaldirektion Kulturelles Erbe,
Direktion Landesarchäologie, Außen-
stelle Koblenz, Niederberger
Höhe 1, 56077 Koblenz, vom 13.03.2014
3.4.1 Inhalt
der Stellungnahme
„Aus Sicht der
Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie wird folgende
Stellungnahme abgegeben:
Unsere
Stellungnahme Az. 389/2013 vom 25.07.2013 bleibt unverändert bestehen.
….“
3.4.2 Stellungnahme
der Verwaltung
Die Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, vom 25.07.2013 lautete: Keine Bedenken und Vorbehalte.
Die Stellungnahme wurde vom Rat der Stadt Remagen in seiner Sitzung am 07.10.2013 bereits gewürdigt.
Die vorliegende Planung wird unverändert beibehalten.
3.4.3 Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, wird zur Kenntnis genommen.
Die vorliegende Planung wird unverändert beibehalten.
3.5 Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße
24-30, 53474 Bad Neuenahr
Ahrweiler, vom 27.03.2014
3.5.1 Inhalt
der Stellungnahme
„1. Verkehr
Gegen die o.g.
Planung bestehen unsererseits in verkehrsbehördlicher Hinsicht keine Bedenken.
Für ausreichende Zufahrtsmöglichkeiten im Rahmen der Verkehrsanbindung ist
Sorge zu tragen.
2.
Wasserwirtschaft
Gegen die
Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen aus Sicht der unteren Wasserbehörde
nach wie vor keine Bedenken. Ergänzend zu unserer Stellungnahme vom 29.08.2013
weisen wir darauf hin, dass die Errichtung baulicher Anlagen im gesetzlichen
Überschwemmungsgebiet nur mit einer Ausnahmegenehmigung der Oberen
Wasserbehörde zulässig ist.“
3.5.2 Stellungnahme
der Verwaltung
Zu 1. Verkehr
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus verkehrsbehördlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Der darüber hinaus gehende Hinweis wird berücksichtigt. Es bestehen schon heute ausreichende Zufahrtsmöglichkeiten im Rahmen der Verkehrsanbindung.
Zu 2. Wasserwirtschaft.
Der Hinweis wird berücksichtigt.
Pkt. 1.3.5 der Begründung wird folgendermaßen ergänzt:
„Die Kreisverwaltung Ahrweiler weist mit Schreiben vom 27.03.2014 darauf hin, dass die Errichtung baulicher Anlagen im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet nur mit einer Ausnahmegenehmigung der Oberen Wasserbehörde zulässig ist.“
3.5.3 Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme der Kreisverwaltung Ahrweiler, wird zur Kenntnis genommen.
Die Begründung wird unter Pkt. 1.3.5 redaktionell ergänzt.
3.6 Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,
Regionalstelle Gewerbeauf-
sicht, Koblenz, vom 13.03.2014
3.6.1 Inhalt
der Stellungnahme
„Bei Einhaltung
der schalltechnischen Immissionsprognose vom 18.12.2013 und des Schreibens vom
21.04.2014 des Schalltechnischen Ingenieurbüros Paul Pies zur Erweiterung des
Verbrauchermarktes bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes zur o.g.
Bauleitplanung weder Anregungen noch Bedenken.
3.6.2 Stellungnahme
der Verwaltung
Die grundsätzliche Zustimmung der SGD-Nord zur vorliegenden Planung wird zur Kenntnis genommen. Es wird davon ausgegangen, dass das Schreiben des Schalltechnischen Ingenieurbüros Paul Pies vom 21.01.2014 gemeint ist.
Die Untersuchung des Gutachters hat ergeben, dass bei Einhaltung der vorgeschlagenen Anforderungen und Empfehlungen keine unzulässigen Geräuschimmissionen durch die geplante Erweiterung des Marktes zu erwarten sind.
Die zitierten Anforderungen und Empfehlungen wurden in der vorliegenden Planung umfassend umgesetzt und in den Textlichen Festsetzungen unter Pkt. 1.1.4 oder in der Planzeichnung festgesetzt (Siehe Pkt. 1.3.7 der Begründung).
Die Ausführung der Einkaufswagen wird in einem gesonderten Vertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Remagen geregelt werden.
Somit ist sichergestellt, dass die schalltechnische Immissionsprognose eingehalten wird.
3.6.3 Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme der Kreisverwaltung Ahrweiler, wird zur Kenntnis genommen.
Die Planung wird unverändert beibehalten.
3.7 Ortsbeirat Oberwinter
3.7.1 Inhalt
der Stellungnahme
„Einleitend stellt der Vorsitzende die Änderungen in den
Verfahrensunterlagen gegenüber der frühzeitigen Beteiligung (Unterrichtung)
vor. So bestehend die wesentliche Änderungen in der Überarbeitung des geplanten
Baukörpers sowie in der Erweiterung des Geltungsbereichs über sämtliche
Stellplatzflächen.
Über die bestehende Rampe gelangen nicht nur die Fahrzeuge zu dem
Markt, sondern auch Radfahrer, Kinderwagen und Rollatoren. Dies führt immer
wieder zu Gefahren, da die Autofahrer die Fußgänger selten wahrnehmen. Um hier
Abhilfe zu schaffen könnte auf der Südseite der Rampe ein eigener Bereich für
Fußgänger eingerichtet werden.
Die Ausfahrt von dem Privatgrundstück ist nicht als solche
gekennzeichnet. Daher entstehend vielfach Verkehrskonflikte, da die
ausfahrenden Kunden offenkundig der irrigen Annahme sind, dass sie gegenüber
dem Verkehr auf der Hauptstraße Vorfahrt hätten. Die bessere Kennzeichnung als
Privatgrundstück sowie das Aufstellen eines Stopp-Schildes bzw. das Aufmalen
eines Haltebalkens könnten hier wirkungsvoll Abhilfe schaffen.
Nach Aussprache fasst
der Ortsbeirat folgenden Beschluss
Beschluss:
Dem
vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird mit nachstehenden Anregungen grundsätzlich
zugestimmt.
-
Auf der
Südseite der bestehenden Zufahrtsrampe ist ein gesonderter Bereich für die
Fußgänger einzurichten.
-
Zur
Vermeidung von Verkehrskonflikten ist das Grundstück deutlicher als
Privatgrundstück zu kennzeichnen und an der Ausfahrt ein Stopp-Schild aufzustellen
oder ein Haltebalken aufzumalen.
Der Beschluss ergeht
einstimmig.“
3.7.2 Stellungnahme
der Verwaltung
Die Hinweise des Ortsbeirates Oberwinter werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
Die ungehinderte Erreichbarkeit des Supermarktes für alle Verkehrsteilnehmer liegt auch im Interesse des Investors. Die Errichtung einer zusätzlichen Rampe zur besseren Erreichbarkeit des Supermarktes für Eltern mit Kinderwagen, Senioren mit Rollatoren o.a. ist jedoch nur mit sehr großem Aufwand zu erstellen. Es würden dafür Stellplätze sowie ein Baum entfallen müssen. Aus diesem Grund schlägt der Investor vor, auf der bestehenden Rampe einen Streifen für Fußgänger zu kennzeichnen.
Die Ausfahrt auf die Hauptstraße kann durch eine bessere Beschilderung oder eine Kennzeichnung auf der Fahrbahn kenntlich gemacht werden. Der Investor wird in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung Remagen eine Lösung erarbeiten und diese umsetzen.
Die Verkehrssicherheit hat jedoch keine bodenrechtliche Relevanz und ist somit nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Die Bereiche, in denen Änderungen vorgenommen werden müssten, liegen zudem teilweise außerhalb des Plangebietes. Die Regelungen werden somit nicht in dem vorliegenden Bebauungsplan fixiert, sondern in den städtebaulichen Vertrag zwischen dem Investor und der Stadt Remagen aufgenommen werden.
3.7.3 Beschlussvorschlag
Die Hinweise des Ortsbeirates Oberwinter werden zur Kenntnis genommen.
Detaillierte Regelungen zur Verkehrssicherheit ist jedoch nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Der Investor wird in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung Remagen Lösungen erarbeiten und umsetzen. Diese werden in den städtebaulichen Vertrag zwischen dem Investor und der Stadt Remagen aufgenommen werden.
Die vorliegende Planung wird unverändert beibehalten.
3.8 abschließender Hinweis der Verwaltung
Die geplante Erweiterung des Supermarktes sieht eine Grenzbebauung zum Grundstück Gemarkung Oberwinter, Flur 12, Flurstück 128/10. Die hierdurch erforderliche Abstandsflächenbaulast ist bis zum Satzungsbeschluss bei der Kreisverwaltung in das Baulastenverzeichnis einzutragen oder in gleichwertiger Weise zu sichern, damit das Vorhaben realisiert werden kann. Der Antrag zur Eintragung ist bereits gestellt und bei der Behörde in Bearbeitung.