Beschlussvorschlag:
Der
Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, das Wahlrecht nach § 27 (22)
UStG in 2016 auszuüben. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechende
Erklärung gegenüber dem Finanzamt abzugeben.
Sachverhalt:
Mit
der Einführung eines neuen § 2 b UStG
(Umsatzsteuergesetz) mit Wirkung ab 01.01.2017 wurde die Umsatzbesteuerung der
öffentlichen Hand grundlegend neu geregelt und an europäisches Recht angepasst.
Damit unterliegen die Leistungen der öffentlichen Hand im Grundsatz nur dann
nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um hoheitliche Leistungen handelt. In
allen anderen Tätigkeitsfeldern ist dagegen grundsätzlich die
Unternehmereigenschaft und damit die allgemeine Umsatzsteuerpflicht gegeben,
wie bei jedem anderen (privaten) Unternehmer auch.
§
2 b UStG in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung ist auf Umsätze anzuwenden, die
nach dem 31.12.2016 gemacht werden. So sind z. B. folgende Angelegenheiten zu
versteuern:
-
Einnahmen aus der Bewirtschaftung von Parkplätzen
-
Verkauf von Souvenirs, Tourismusartikeln und Büchern bei der Touristinformation
-
Vermietung von Garagen
-
Verkauf von Stammbüchern beim Standesamt.
Inwieweit
andere kostenpflichtige Aufgaben (z. B. Friedhofshallen, Grabaushub) zu
versteuern sind, ist zurzeit noch unklar. Die neue Regelung enthält eine
Vielzahl neuer, unbestimmter Rechtsbegriffe, deren konkrete Auslegung bisher
nicht einmal ansatzweise vorgenommen wurde bzw. erkennbar ist.
An
dieser Rechtsunsicherheit wird sich aller Voraussicht nach auch bis Ende 2016
nichts ändern. Vom Bundesfinanzministerium ist diesbezüglich ein Schreiben für
die zweite Jahreshälfte angekündigt. Unklar ist jedoch, ob dieses tatsächlich
bereits alle notwendigen Klarstellungen enthalten wird.
Der
Gesetzgeber hat in § 27 (22) UStG eine Übergangsregelung vorgesehen. Danach
haben die von der Neuregelung betroffenen Kommunen die Wahl, ob sie das neue
Recht bereits ab 2017 anwenden oder noch bis einschließlich des Jahres 2020
nach
bisherigem
Recht behandelt werden wollen. Diese Entscheidung hat der Stadtrat zu treffen.
Soweit
vom Wahlrecht Gebrauch gemacht wird, ist die entsprechende Erklärung bis zum
31.12.2016 gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben.
Nach § 27 (22) UStG hat die Stadt Remagen die Möglichkeit, ein einmal
ausgeübtes Wahlrecht einmalig zu widerrufen. Ein Widerruf wäre z. B. im
Dezember 2017 rückwirkend zum 01.01.2017 denkbar.
Der
Gemeinde- und Städtebund hat seinen Mitgliedern empfohlen, vom Wahlrecht
Gebrauch zu machen.
Für den öffentlich-rechtlichen Eigenbetrieb mit den Betriebszweigen
Wasserversorung und Abwasserbeseitigung soll es ebenfalls bei der bisherigen
Regelung bleiben.