Betreff
Bau- und Planungsangelegenheiten
Bauleitplanung der Stadt Remagen
Bebauungsplan 10.60 "Bismarckstraße / Bahnhofstraße"
a) Auswertung der Offenlage
b) Beschluss über den städtebaulichen Vertrag
c) Satzungsbeschluss
Strategiepapier: 2.1.5
Vorlage
0300/2016
Aktenzeichen
610-13 / 10.60 / 00
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat

a)    die vorliegenden Stellungnahmen gemäß der vorstehenden Ausführungen auszuwerten, zu gewichten sowie diese mit den bisherigen Inhalten und Zielen des Bebauungsplans unter- und gegeneinander abzuwägen

b)    den Entwurf des städtebaulichen Vertrages, wie er als Anlage beigefügt ist, zu beschließen und den Bürgermeister zur Unterschrift zu ermächtigen

c)    den Entwurf des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der Abwägung als Satzung zu beschließen.


Sachverhalt:

 Mit Beschluss vom 14.03.2016 hat der Stadtrat der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zugestimmt und dabei die zuvor am 20.06.2011 beschlossenen städtebaulichen Ziele geändert. Nunmehr sollte die Neubebauung des vormaligen VVR-Geländes in Form eines Hotels mit angegliederter Gastronomie sowie einer Wohnbebauung in Form von zwei Mehrfamilienhäusern erfolgen.

Mit den vom Vorhabenträger bereitgestellten Unterlagen wurden in der Zeit vom 11.08. bis einschließlich 30.09.2016 die von der Planung betroffenen Behörden wie auch die Bürger am Verfahren beteiligt. Die Behörden wurden hierzu mit Schreiben vom 27.07.2016 um eine Stellungnahme gebeten, die Bürger mit der ortsüblichen Bekanntmachung vom 27.07.2016 informiert.

Zuvor wurde in einer am 20.04.2016 veröffentlichten ortsüblichen Bekanntmachung bekannt gegeben, dass sich interessierte Bürger ab sofort bei der Bauverwaltung über die allgemeinen Ziele der Planung informieren und sich bereits vor Durchführung des förmlichen Beteiligungsverfahrens zu der Planung schriftlich oder zur Niederschrift äußern können.

 

 

0.1         Behörden und Einrichtungen ohne Rückmeldung

Folgende Behörden und sonstige Einrichtungen wurden am Verfahren beteiligt, haben sich aber nicht geäußert:

 

·             SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

·             Finanzamt Ahrweiler

·             DRK-Kreisverband Ahrweiler

·             Polizeiinspektion Remagen

·             Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

·             Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Mayen

·             Katholische Kirchengemeinde

·             Türkisch-Islamische Moschee

·             RWE

·             Energieversorgung Mittelrhein, Bad Neuenahr-Ahrweiler

·             Stadtwerke Remagen

·             Deutsche Post AG

·             Stadtverwaltung Sinzig

·             Verbandsgemeindeverwaltung Unkel

·             die im Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppierungen

 

 

 

0.2         Behörden und Einrichtungen ohne Anregungen

Folgende Behörden und sonstige Einrichtungen haben mitgeteilt, dass sie zu der Planung keine Bedenken oder Anregungen vortragen:

 

·             Abwasserzweckverband (AZV) – Untere Ahr, Sinzig vom 11. August 2016

·             Einzelhandelsverband Mittelrhein-Rheinhessen-Pfalz e.V., Neustadt
vom 27. September 2016

·             Handwerkskammer Koblenz vom 12. September 2016

·             IHK Koblenz vom 22. September 2016

·             Deutsche Telekom Technik GmbH, Mayen vom 18. September 2016

·             Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Trier vom 14. September 2016

·             Ortsbeirat Remagen, Remagen vom 07.09.2016

·             Verbandsgemeindeverwaltung Linz am Rhein, Linz vom 16. August 2016

·             Abwasserzweckverband (AZV) – Untere Ahr, Sinzig vom 11. August 2016

·             Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Trier vom 14. . September 2016

·             Deutsche Telekom Technik GmbH, Mayen vom 18. September 2016

 



Nachfolgend sind die im vorgenannten Zeitraum fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Bürger, Behörden und Einrichtungen wörtlich wiedergegeben.

1            Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz vom 13.September 2016

1.1         Inhalt der Stellungnahme

1.1.1      Abwägungsvorschlag

Der Bebauungsplan enthält bereits einen Hinweis zur Archäologie. Dieser wird entsprechend der Anregung ergänzt. Da es sich um eine redaktionelle Änderung des nicht-normativen Teils des Bebauungsplans handelt, ist kein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.

 

1.1.2      Beschlussvorschlag

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, die Unterlagen entsprechend ergänzt. Eine weitergehende Berücksichtigung ist nicht erforderlich.

 

2            Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz – Landesdenkmalpflege, Mainz vom 21.09.2016

2.1       Inhalt der Stellungnahme

2.1.1      Abwägungsvorschlag

Der Bebauungsplan wird um einen Hinweis zum Denkmalschutz zum Erhalt und zum Umgebungsschutz des Einzeldenkmals ergänzt. Da es sich um eine redaktionelle Änderung des nicht-normativen Teils des Bebauungsplans handelt, ist ist kein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.

 

2.1.2      Beschlussvorschlag:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, die Unterlagen entsprechend ergänzt. Eine weitergehende Berücksichtigung ist nicht erforderlich.

 

3            Landesamt für Geologie und Bergbau, Mainz vom 23.09.2016

3.1 Inhalt der Stellungnahme

 

3.1.1      Abwägungsvorschlag

Nicht erforderlich

 

3.1.2      Beschlussvorschlag

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen erfolgt nicht

 

4            Kreisverwaltung Ahrweiler vom 30.09.2016

4.1         Landesplanung

4.1.1      Abwägungsvorschlag

Zu 1.: Der Bereich SO 2 wird in der Textfestsetzung 1.1 ergänzt und namentlich aufgeführt. Die Textfestsetzung 1.1 wird in Bezug auf die Zweckbestimmung des Sondergebietes neu gefasst und die Zulässigkeit der verschiedenen Nutzungen definiert. Es handelt sich dabei lediglich um klarstellende Änderungen der bisherigen Bestimmungen, ohne die bisherigen Formulierungen inhaltlich zu verändern.

 

Zu 2.: Die Beschränkung der ausnahmsweise zugelassenen Betriebe des Beherber­gungsgewerbes auf bis zu 20 Betten wird aufgehoben und damit die Rechtseinheit mit der Formulierung der BauNVO wiederhergestellt. Die Obergrenze im sonstigen Sondergebiet Hotel mit max. 60 Betten bleibt unter Textfestsetzung 1.1 erhalten.

 

Zu 3.: Die Dachformen, die auf Grundlage der Gestaltungssatzung der Stadt Remagen zulässig sind, werden in den Planunterlagen ergänzt. Die Zulässigkeit von Flachdächern bleibt bestehen.

 

Zu 4.: Die allgemeinen Anforderungen an gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse wurden im Kap. 2.2 ergänzt, damit bei der Überschreitung der GRZ die Ausgleichpflicht bezogen auf die allgemeinen Anforderungen Berücksichtigung findet.

 

4.1.2      Beschlussvorschlag

Die Anregungen werden wie vorgeschlagen berücksichtigt. Da die Grundzüge der Planinhalte durch die Änderungen nicht berührt werden, ist eine erneute Offenlage der Verfahrensunterlagen nicht erforderlich.

 

4.2         Naturschutz

4.2.1      Abwägungsvorschlag

Der bereits vorhandene Hinweis zum Artenschutz im Bebauungsplan wird um den in der Stellungnahme angeregten Hinweis ergänzt. Da es sich um eine redaktionelle Änderung des nicht-normativen Teils des Bebauungsplans handelt, ist eine erneute Offenlage der Verfahrensunterlagen nicht erforderlich.

 

4.2.2      Beschlussvorschlag

Die Anregung wird wie vorgeschlagen berücksichtigt. Eine erneute Offenlage der Verfahrensunterlagen wird hierdurch nicht erforderlich.

 

4.3         Denkmalpflege

 

4.3.1      Abwägungsvorschlag

Nicht erforderlich

 

Beschlussvorschlag:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Ein Hinweis zur Denkmalpflege wurde bereits aufgenommen, eine weitergehende Änderung oder Ergänzung der Unterlagen nicht erforderlich.

 

5            Stadtwerke Bonn Verkehrs- GmbH vom 30.09.2016

5.1       Inhalt der Stellungnahme

 

5.1.1      Abwägungsvorschlag

Die Straßenplanung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes und bleibt somit unverändert. Es ist nicht geplant die Straßenzüge für die Verkehrsteilnehmer einzuschränken. Sofern im Zuge der Baumaßnahmen der Verkehrsraum beansprucht werden muss, ist eine verkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich.

 

5.1.2      Beschlussvorschlag:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen ist nicht erforderlich.

 

6            Evangelisches Gemeindebüro, Remagen vom 19.09.2016

6.1       Inhalt der Stellungnahme

6.1.1      Abwägungsvorschlag

Die vorgeschlagene Wegeführung zwischen dem geplanten Bauvorhaben, der Parzelle der Evangelischen Kirche (848/10) bis hin zur Von-Lassaulx-Straße kann aufgrund der geplanten Stellung der Gebäude in der Seelenstraße nicht verfolgt werden.

Zur Festsetzung einer verkehrsbehördlichen Anordnung im Bebauungsplan besteht keine Rechtsgrundlage, die Anordnung eines Überwegs kann daher nicht festgesetzt werden.

 

6.1.2      Beschlussvorschlag:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen ist nicht erforderlich.

7            Michael Nürenberg und Anita Runkel, Remagen, vom 07.08.2016

7.1       Inhalt der Stellungnahme

 

7.1.1      Abwägungsvorschlag

Die Nutzungsschablone zum Bereich MI 2 wurde versehentlich mit einer niedrigeren Gebäudehöhe versehen. Die Nutzungsschablone MI 2 wird an die max. Gebäudehöhe von 10,5 m entsprechend der Bestandsbebauung angepasst, um eine einheitliche Bebauung der Innenbereiche zu ermöglichen. Da es sich um eine Anpassung der Gebäudehöhe an den Bestand handelt und die Änderung aufgrund einer Anregung erfolgt, steht diese Anpassung der Fassung des Satzungsbeschlusses nicht entgegen.

 

7.1.2      Beschlussvorschlag

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, die Gebäudehöhe entsprechend angepasst. Eine weitergehende Berücksichtigung ist nicht erforderlich.

 

8            Fachbereich 1 – Wirtschaftsförderung Stadt Remagen vom 08.09.2016

8.1       Inhalt der Stellungnahme

 

8.1.1      Abwägungsvorschlag

Die gegenüberliegenden Bestandsgebäude der Bereiche MI 1 und WA 3, in denen eine max. Gebäudehöhe von 14,0 m festgesetzt werden soll, misst Gebäudehöhen von 7,3 m bis 15,0 m. Die meisten Bestandsgebäude weisen Gebäudehöhen zwischen 12,3 bis 15,0 m auf. Eine Reduzierung der max. Gebäudehöhe der geplanten Bereiche MI 1 und WA 3 auf 12,0 m würde somit nicht der Umgebungsbebauung entsprechen. Die Bestandsgebäude, die gegenüber den Neubauvorhaben liegen, sind sogar größer als 12,4 m, sodass die Straßenfluchten durch die festgesetzte max. Gebäudehöhe nicht minder als bereits durch die Bestandsbebauung beeinflusst werden. Der Anregung sollte daher nicht gefolgt werden.

 

8.1.2      Beschlussvorschlag

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Gebäudehöhe wird aus den in der Stellungnahme aufgeführten Gründen nicht reduziert. Die Planung bleibt unverändert.

 

9            SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, vom 28.09.2016

9.1         Inhalt der Stellungnahme

9.1.1      Abwägungsvorschlag

Nicht erforderlich

 

9.1.2      Beschlussvorschlag

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die schalltechnische Prognose des Büros Graner +Partner Ingenieure, Bergisch Gladbach, vom 08.03.2016 wird den Unterlagen zum Bebauungsplan beigefügt.

Eine weitergehende Änderung oder Ergänzung der Unterlagen erfolgt nicht.