Betreff
Bau- und Planungsangelegenheiten
Bauleitplanung der Stadt Remagen
Bebauungsplan 31.19 "Ortskern Oberwinter", Oberwinter
a) Auswertung der Offenlage
b) Beschluss zur erneuten Offenlage
c) Verlängerung der Veränderungssperre
Vorlage
0301/2016
Aktenzeichen
610-13/31.19/00
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

a) Auswertung der Offenlage

Der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die vorliegenden Stellungnahmen entsprechend der vorstehenden Ausführungen auszuwerten, zu gewichten und unter- und gegeneinander abzuwägen.

 

b) Beschluss zur erneuten Offenlage

Mit dem geänderten Entwurf des Bebauungsplans 31.19 „Ortskern Oberwinter“ sind die Beteiligungsverfahren gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 (Offenlage) und § 4 Abs. 2 (Behörden) BauGB erneut durchzuführen. Dabei soll die Frist der Offenlage auf zwei Wochen verkürzt werden.

Die Verwaltung wird beauftragt, die erneute Offenlage mit den geänderten Bebauungsplanunterlagen durchzuführen.

 

c) Verlängerung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planungsziele wird die Veränderungssperre gem. § 17 BauGB um bis zu einem Jahr verlängert bzw. erneut in Kraft gesetzt. Die Satzung tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.


Sachverhalt:

 

a)     Auswertung der Offenlage

 

Mit seinen Beschlüssen vom 15.09.2014 hat der Stadtrat das Aufstellungsverfahren über den Bebauungsplan 30.19 „Ortskern Oberwinter“ eingeleitet und zur Sicherung der Planungsziele eine Veränderungssperre beschlossen. Beide Beschlüsse wurden am 24.09.2014 ortsüblich in den „Remagener Nachrichten“, dem Amtsblatt der Stadt Remagen, veröffentlicht.

 

Nach einer ausführlichen Bestandserhebung und -analyse durch das Planungsbüro Dr. Sprengnetter, Brohl-Lützing, wurden die städtebaulichen Ziele detaillierter ausformuliert und die Verfahrensunterlagen nach Anhörung des Ortsbeirates durch den Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss für das Beteiligungsverfahren freigegeben.

 

Die Beteiligung der Bürger erfolgte in der Zeit vom 19.05. bis einschließlich 24.06.2016.

Im Zuge der Offenlage wurden die Bürger in einer Bürgerversammlung am 18.05.2016 unmittelbar über die geplanten Inhalte des Bebauungsplanes informiert. Über die Offenlage wie auch die Bürgerversammlung wurde zuvor ortsüblich im Amtsblatt vom 11.05.2016 vorab informiert.

Die Behörden wurden mit Schreiben vom 10.05.2016 über die Offenlage in Kenntnis gesetzt. Sie konnten ebenfalls bis zum 24.06.2016 eigene Anregungen in das Verfahren einbringen.

 

Über die Nichtberücksichtigung nicht oder nicht fristgerecht vorgelegter Stellungnahmen im Zuge der Abwägung wurden Bürger und Behörden informiert.

 

1          Behörden und Einrichtungen ohne Rückmeldung

Folgende Behörden und Einrichtungen wurden am Verfahren beteiligt, haben aber keine Stellungnahme abgegeben.

  • Wasser- und Schifffahrtsamt Bingen
  • Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege, Mainz
  • DRK-Kreisverband Ahrweiler, Bad Neuenahr-Ahrweiler
  • Polizeiinspektion Remagen
  • Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Mayen
  • Ev. Kirchengemeinde, Remagen
  • RWE, Saffig
  • Deutsche Post AG, Bonn
  • DB Station & Service, Koblenz
  • Ahrweiler Verkehrs-GmbH, Brohl-Lützing
  • Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
  • Stadt Remagen, Fachbereich 1
  • Stadt Remagen, Fachbereich 3
  • die im Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppierungen

 

Anregungen wurden seitens der Bürger nicht vorgetragen.

 

Die nachfolgenden Stellungnahmen sind fristgerecht eingegangenen und wörtlich wiedergegeben.

 

2            Behörden, Nachbargemeinden und sonstige Einrichtungen, die gegen die Planung keine Bedenken vorgetragen haben

 

·           Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht (Immissionsschutz), Koblenz vom 22. Juni 2016

·           Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz, Cochem vom 13. Juni 2016

·           Stadtwerke Bonn, Bonn vom 22. Juni 2016

·           AZV Untere Ahr, Sinzig vom 23. Juni 2016

·           DB Energie GmbH, Frankfurt am Main vom 17. Juni 2016

·           Eisenbahn-Bundesamt, Frankfurt am Main, vom 22. Juni 2016

·           Handwerkskammer Koblenz, Koblenz vom 16. Juni 2016

·           IHK-Regionalgesellschaft Bad Neuenahr-Ahrweiler, Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 18. Mai 2016

·           Einzelhandelsverband Mittelrhein-Rheinhessen-Pfalz e.V., Neustadt vom 21. Juni 2016

·           Pledoc GmbH, Essen vom 23. Mai 2016

·           Deutsche Telekom Technik GmbH, Mayen vom 14. Juni 2016

·           Vodafon Kabel Deutschland GmbH, Trier vom 17. Juni 2016

·           Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG, Koblenz vom 20. Juni 2016

 

2.1.1   Stellungnahme

Nicht erforderlich

 

2.1.2   Beschlussvorschlag:

Die Ausführungen, dass keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen werden, werden zur Kenntnis genommen.

 

3            Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn vom 6. Juni 2016

 

3.1.1   Stellungnahme:

Der Bebauungsplan verfolgt nicht die Absicht Baumaßnahmen an der B 9 an sich vorzubereiten. Die Begründung wird dahingehend ergänzt. Da es sich um eine redaktionelle Änderung des nicht-normativen Teils des Bebauungsplans handelt ist keine Beschlussfassung erforderlich.

 

3.1.2   Beschlussvorschlag

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, die Unterlagen entsprechend ergänzt. Eine weitergehende Berücksichtigung ist nicht erforderlich.

 

 

 

4            Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, Außenstelle Koblenz vom 8. Juni 2016

 

4.1.1   Stellungnahme:

Der Bebauungsplan enthält bereits einen Hinweis zur Archäologie. Dieser wird entsprechend der Anregung ergänzt. Da es sich um eine redaktionelle Änderung des nicht-normativen Teils des Bebauungsplans handelt ist keine Beschlussfassung erforderlich.

 

4.1.2   Beschlussvorschlag

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, die Unterlagen entsprechend ergänzt. Eine weitergehende Berücksichtigung ist nicht erforderlich.

 

 

5            Kreisverwaltung Ahrweiler, Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 24. Juni 2016

5.1         Landesplanung/Städtebau

 

 

5.1.1 Stellungnahme:

zu 1.:  Die Signatur MI wird im Bereich zwischen den Straßen „Weihergasse“ und „Im Kätzchen“ in der Planzeichnung redaktionell ergänzt.

zu 2.:  Die Legende wird um das Planzeichen und die Planzeichnung um zwei Ordnungsziffern klarstellend ergänzt.

zu 3.:  Die Textfestsetzungen 2.2.4 und 2.2.5 werden zusammengefasst. Zwerchgiebel sollten als Dachgestaltungsmöglichkeit in den Festsetzungen enthalten bleiben. Sie entsprechen einer ortstypischen Bauweise und ermöglichen so, auch bei den sonstigen Einschränkungen der Baufreiheit durch die Festsetzungen, ein zeitgemäßes Bauen bzw. Modernisieren. .

zu 4.:  Die Festsetzung 2.3 zu Fassaden und Außenwänden wird in Absatz 5 analog der Festsetzung 2.2.2 zur Dacheindeckung klarstellend um RAL-Farben ergänzt.

 

5.1.2   Beschlussvorschlag

Die Unterlagen werden wie vorstehend beschrieben redaktionell bzw. klarstellend geändert und ergänzt. Zwerchgiebel sollen auch weiterhin möglich sein.

 

5.2         Naturschutz

 

5.2.1   Stellungnahme

Erhaltenswerte Gehölzbestände werden nicht separat festgesetzt. In dem Bebauungsplan ist bereits ein Hinweis enthalten, dass die Baumschutzsatzung der Stadt Remagen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans uneingeschränkt Anwendung findet. Die Begründung wird diesbezüglich noch zusätzlich ergänzt.

Ein Hinweis zum Artenschutz wird ebenfalls in den Bebauungsplan aufgenommen.

Es handelt sich jeweils um Ergänzungen die nicht den normativen Teil des Bebauungsplans betreffen.

 

5.2.2   Beschlussvorschlag:

Erhaltenswerte Gehölzbestände werden nicht separat festgesetzt, da die Baumschutzsatzung gilt. Die Begründung soll ergänzt werden und die Hinweise zum Artenschutz ebenfalls.

 

5.3         Wasserwirtschaft

 

5.3.1   Stellungnahme

Nicht erforderlich

 

5.3.2   Stellungnahme

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen ist  nicht erforderlich.

 

 

5.4         Abfallwirtschaft

 

5.4.1   Stellungnahme

Nicht erforderlich

 

5.4.2   Stellungnahme

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen ist  nicht erforderlich.

 

 

5.5         Denkmalpflege

 

5.5.1   Stellungnahme

Nicht erforderlich

 

5.5.2   Stellungnahme

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen ist nicht erforderlich.

 

 

6.           Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Koblenz vom 14. Juni 2016

6.1         Allgemeine Wasserwirtschaft

 

6.1.1   Stellungnahme

Der Bebauungsplan enthält bereits einen Hinweis zum Überschwemmungsgebiet.

Die Prüfung einer hochwasserangepassten Bauweise erfolgt bei Bestandsgebieten regelmäßig auf der Ebene der einzelnen Baugenehmigung. Hier ist eine wesentlich detailliertere und auf das konkrete Vorhaben angepasste Prüfung und ggfls. Genehmigung mit Nebenbestimmungen möglich, als auf der generell-abstrakten Satzungsebene des Bebauungsplans.

 

6.1.2   Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, sie hat keine Auswirkungen auf den Bebauungsplan. Die Planung bleibt aus den im Sachverhalt genannten Gründen unverändert.

 

 

6.2         Abfallwirtschaft, Bodenschutz

 

6.2.1   Stellungnahme

Nicht erforderlich

 

6.2.2   Stellungnahme

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen ist nicht erforderlich.

 

6.3         Abschließende Beurteilung

 

6.3.1   Stellungnahme

Nicht erforderlich

 

6.3.2   Stellungnahme

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen erfolgt nicht.

 

 

7            Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Mainz vom 22. Juni 2016

7.1         Bergbau / Altbergbau

 

7.1.1   Stellungnahme

Es handelt sich um ein durchgängig bebautes Gebiet, in dem kein neues Baurecht geschaffen wird. Baulücken sind keine vorhanden, die eine Bodenbeprobung ermöglichen würden.

Der vorhandene Hinweis zu Boden und Baugrund wird um das mögliche Vorkommen metallhaltiger Aufbereitungsrückstände ergänzt, damit Bauherren, die ein Gebäude niederlegen und neurichten oder Anbauen wollen, darauf hingewiesen werden.

Die Hinweise des Landesamtes für Geologie haben keinen Einfluss auf die Bauleitplanung. Der Bebauungsplan kann unverändert bleiben.

 

7.1.2   Beschlussvorschlag:

Die Erstellung einer umweltgeologischen Untersuchung ist seitens der Stadt aufgrund der bereits vorhandenen Bebauung nicht erforderlich. Der Hinweis zu Boden und Baugrund wird ergänzt.

 

 

7.2         Boden und Baugrund - allgemein

 

7.2.1   Stellungnahme

Nicht erforderlich

 

7.2.2   Stellungnahme

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen ist nicht erforderlich.

 

7.3         Boden und Baugrund – mineralische Rohstoffe

 

7.2.1   Stellungnahme

Nicht erforderlich

 

7.2.2   Stellungnahme

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen ist nicht erforderlich.

 

7.3         Boden und Baugrund – Radonprognose

 

7.3.1   Stellungnahme

Nicht erforderlich

 

7.3.2   Stellungnahme

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen ist nicht erforderlich.

 

 

8            Deutsche Bahn AG, Region Mitte, Frankfurt am Main vom 01. Juni 2016

 

8.1.1   Stellungnahme:

Zu den allgemeinen Anregungen:

Die grundsätzliche Zustimmung der DB Services Immobilien GmbH wird zur Kenntnis genommen. Die darüber hinaus formulierten Hinweise und Anregungen sind im Rahmen der weiteren Projektentwicklung entsprechend zu beachten. Die Begründung wird hinsichtlich der Ausführungen der DB Services Immobilien GmbH ergänzt. Ein planungsrechtlicher Regelungsbedarf resultiert daraus nicht.

 

Die Eigentumsverhältnisse des Flurstücks 1029/141, Flur 12, Gemarkung Oberwinter führten zu weiterem Schriftverkehr, der zur Kenntnis beigefügt ist.

 

E-Mail der Bauverwaltung der Stadt Remagen vom 13.06.2016 an die Deutsche Bahn AG

 

Antwort der Deutschen Bahn AG vom 14.06.2016 an die Bauverwaltung

 

Gesprächsnotiz vom 20.06.2016

 

 

Noch zum Sachverhalt:

Das Flurstück 1029/141, Flur 12 liegt unmittelbar an der Bahnlinie und verbindet diese mit der Hauptstraße. Seine Nutzung als Mischgebiet ist für die Umsetzung der Planung nicht erforderlich. Aufgrund der nicht vorhandenen Freistellung von Bahnbetriebszwecken, wie dies für den vorliegenden Fall aus dem Schriftverkehr zu entnehmen ist, ist das Flurstück Bestandteil der planfestgestellten Bahntrasse und damit dem Planungsrecht der Gemeinde entzogen.

Eine Festsetzung als Mischgebiet wäre nicht wirksam gewesen, der Bebauungsplan hätte für dieses Flurstück keine Rechtskraft erlangt.

 

Zwar hat vorliegend der betroffene Eigentümer (DB) selbst an der Änderung der Festsetzung von Mischgebiet in nachrichtliche Darstellung als Bahngelände maßgeblich mitgewirkt hat. Es kann allerdings nicht abschließend beurteilt werden, inwieweit durch die Zugehörigkeit zur Bahnanlage auf Dauer die angrenzenden Flurstücke betroffen sein können.

 

Daher ist eine erneute Offenlage erforderlich.

 

8.1.2   Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme der Deutschen Bahn AG wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung wird um die Hinweise der Deutschen Bahn AG ergänzt. Das Flurstück 1029/141, Flur 12 wird, aufgrund überlagernden Fachplanungsrechtes, nachrichtlich als Bahngelände dargestellt. 

 

 

9            BGV (Bischöfliches Generalvikariat) - Rendantur Mendig vom
8. Juni 2016

 

9.1.1   Stellungnahme

Es handelt sich um die Fläche nördlich der St- Laurentiuskirche, die mit zwei Gebäuden bestanden ist. Die Nutzungsabsichten der katholischen Kirchengemeinde St. Laurentius sind mit der Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf nicht vereinbar. Hier wäre Wohnnutzung nur als Nebennutzung, die der Hauptnutzung dient zulässig. Aber z.B. keine normale Vermietung von Wohnraum. Die Fläche lag bisher im unbeplanten Innenbereich, eine Nutzung, die der Umgebung entspricht war folglich möglich, also auch Wohnnutzung oder nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe. Mit der im Entwurf vorgesehenen Festsetzung der Fläche nördlich der St. Laurentius Kirche als Gemeinbedarfsfläche würde die bisherige Vielfältigkeit der Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt.

Umgekehrt ist eine Gemeinbedarfsnutzung innerhalb eines Mischgebietes durchaus möglich. D.h. ein Gemeindehaus ist in einem Mischgebiet zulässig, ohne dass hierfür explizit eine Gemeinbedarfsfläche festgesetzt wird.

Die Kirche sollte hier nicht schlechter gestellt werden als die anderen Eigentümer im Plangebiet. Deshalb wird die Festsetzung als Mischgebiet vorgeschlagen.

 

9.1.2   Beschlussvorschlag:

Der Anregung wird gefolgt. Die Fläche nördlich der St. Laurentius Kirche wird, analog des Großteils des Plangebietes, als Mischgebiet festgesetzt.

 

 

 

b)        Beschluss zur erneuten Offenlage

Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen werden die Inhalte des Bebauungsplans teilweise inhaltlich und nicht nur redaktionell geändert. Nach § 4a Abs. 3 BauGB ist der geänderte Entwurf erneut auszulegen und Stellungnahmen einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Auch kann die Dauer der Auslegung angemessen verkürzt werden. Von diesen Verfahrenserleichterungen soll Gebrauch gemacht werden; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

 

 

c)         Verlängerung der Veränderungssperre

Die Veränderungssperre trat mit Bekanntmachung vom 24.09.2014 in Kraft. Die Satzung tritt Kraft Gesetzes nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Sie kann um ein Jahr verlängert oder erneut in Kraft gesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen. Dieses Schutzbedürfnis  ist vorliegend gegeben, insbesondere um Änderungen am äußeren Erscheinungsbild von Gebäuden, die den künftigen Festsetzungen entgegenstehen könnten, zu verhindern.