Betreff
Bau- und Planungsangelegenheiten
Bauleitplanung der Stadt Remagen
Bürgerantrag zur 2. Änderung Bebauungsplan 20.16 "Lange Fuhr", Kripp
- Einleitung des Änderungsverfahrens
Vorlage
0560/2018
Aktenzeichen
610-13/20.16/02
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat, das beantragte Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes einzuleiten


Sachverhalt:

Im Juni 2018 haben sich rund 110 Kripper Bürger, die überwiegend in dem Neubaugebiet Lange Fuhr wohnen, in  einer Unterschriftenliste für eine Änderung des Bebauungsplans 20.16 „Lange Fuhr“ ausgesprochen (vgl. Anlage). Ziel der Petition ist es, ein bislang als Wirtschaftsweg festgesetztes Wegestück in südwestlicher Verlängerung der Breslauer Straße als Fuß- und Radweg auszuweisen.

 

Begründet wird der Antrag damit, dass immer wieder Fahrzeuge verkehrswidrig und mit z.T. hoher Geschwindigkeit dieses etwa 30 m lange Wegestück benutzen, obwohl es durch das Verkehrszeichen StVO 240 als Rad- und Gehweg beschildert ist. Wegen dieser rücksichtslosen Fahrweise werden spielende Kinder, Spaziergänger wie auch Radfahrer gefährdet.

 

 

Mit der Festsetzung als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Wirtschafts­weg“ trifft der Bebauungsplan zwar keine unmittelbare Verkehrsregelung, denn diese ist nach dem Straßen­­verkehrsrecht anzuordnen. Die Festsetzung einer Fläche für den öffent­lichen Verkehr kann gleichwohl Bedeutung für ihre wege­recht­liche Widmung haben. Ergibt sich aus der Festsetzung – ausdrücklich oder indirekt – die öffentliche Zweckbestimmung der Verkehrsfläche, ist die wegerechtliche Widmung daran gebunden[1]. Folglich steht die bestehende Festsetzung im Bebauungsplan dem Wunsch der Petenten entgegen, den Weg mittels geeigneter Einbauten (Poller, Sperrpfosten, Bügel, o.ä.) auch baulich gegen das verbotswidrige Befahren zu sichern. Dieses Hindernis kann durch eine Änderung des Bebauungsplans behoben werden, soweit sich im Verfahren keine höher zu wertenden Belange ergeben, die für eine Beibehaltung der bisherigen Festsetzungen sprechen.

 

 

Wegen einer ähnlich gelagerten Fallgestaltung soll auch der Wirtschaftsweg auf der Parzelle 99/23 auf einer Länge von rund 110 m in gleicher Weise überprüft und als Rad-(Fußweg) festgesetzt werden.

 



[1] EZBK/Söfker, 128. EL Februar 2018, BauGB § 9 Rn. 107