Beschlussvorschlag:
Der Werkausschuss beschließt auf Grund der Anträge für die Grundstücke Gemarkung Remagen, Flur 34, Flurstück 25/1 und 94/27, eine Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, ausschließlich für die Gartenbewässerung unbefristet, jedoch jederzeit widerruflich zu erteilen. Die private Wasserversorgungsanlage darf nicht mit dem öffentlichen Trinkwassernetz und der Hausinstallation verbunden werden.
Sachverhalt:
Die Eigentümer der Grundstücke Gemarkung Remagen, Rheinallee, Flur
34, Parz. 25/1 und 94/27 haben einen Antrag auf Teilbefreiung vom Anschluss-
und Benutzungszwang für ihr Grundstück beantragt. Es ist geplant, einen Brunnen
in 15 m Tiefe niederzubringen, der zur Bewässerung des Gartengrundstückes und
der Obstgehölze genutzt werden soll.
Die Entnahmemenge liegt jährlich ab April bis Oktober bei ca. 30
m³/a für das Grundstück 25/1 und bei ca. 50 m³/a für das Grundstück 94/27.
Den Anträgen kann gemäß § 7 der "Allgemeinen Wasserversorgungssatzung"
der Stadt Remagen entsprochen werden.
Die Befreiungen sollten auf die Bewässerung der Gartenfläche beschränkt, zeitlich unbegrenzt, jedoch jederzeit wideruflich sein.