Betreff
Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer
Vorlage
0451/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer zu beschließen.


 

SATZUNG

der Stadt Remagen über die Erhebung von Vergnügungssteuer
vom 20. Juni 2011

Der Rat der Stadt Remagen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Steuergegenstand

(1) Der Besteuerung unterliegen folgende im Gebiet der Stadt Remagen veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:

1.         Tanzveranstaltungen,

2.         Varieté- und Revueveranstaltungen,

3.         Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art,

4.         Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen ‑,

5.         Veranstaltungen im Rahmen eines Barbetriebes, wenn die Gäste über das Verabreichen von Speisen und Getränken hinaus durch das Bedienungspersonal oder Vorführungen gleich welcher Art unterhalten werden,

6.    Sex- und Erotikmessen,

7.       Ausspielungen von Geld oder Gegenständen,

8.    Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten in

a)          Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen,

b)          Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.

Als Spielgeräte gelten insbesondere auch Personalcomputer oder ähnliche Geräte, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

(2) Der Besteuerung unterliegen weiterhin die nachfolgenden Vergnügungen:

1.    die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Betrieben und vergleichbaren Einrichtungen,

2.    das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt außerhalb der in Ziffer 1 genannten Einrichtungen, zum Beispiel in Beherbergungsbetrieben, Privatwohnungen, Wohnwagen und Kraftfahrzeugen.

§ 2
Steuerfreie Veranstaltungen

Steuerfrei sind:

1.        nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen,

2.        Veranstaltungen von Körperschaften, Vereinigungen und sonstige Vermögensmassen, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken gemäß §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO) dienen,

3.        Veranstaltungen von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe,

4.        Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO verwendet wird, wenn der Zweck bei der Anzeige nach § 11 angegeben worden ist und der verwendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht,

5.        das Halten von Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 8 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen,

6.        Veranstaltungen von Tanzschulen u.ä. im Rahmen des erteilten Tanzunterrichtes.

§ 3
Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). Als Unternehmer der Veranstaltung gilt auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, in denen die Veranstaltung stattfindet, wenn er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder an den Einnahmen bzw. dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffer 8 ist der Halter der Geräte (Aufsteller) Veranstalter.

§ 4
Erhebungsformen

(1) Die Steuer wird erhoben:

1.        nach dem Eintritt gemäß § 5,

2.        als Pauschsteuer gemäß §§ 6, 8 und 9,

3.        nach dem Einspielergebnis gemäß § 7,

4.        nach der Roheinnahme gemäß § 10.

(2) Ist die Pauschsteuer gemäß § 6 höher als die Besteuerung nach dem Eintritt, wird die Pauschsteuer erhoben.

(3) In der Form der Steuer nach dem Eintritt wird die Steuer erhoben, soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gemacht ist, es sei denn, dass die Steuer als Pauschsteuer oder nach der Roheinnahme zu erheben ist.

(4) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen.

§ 5
Besteuerung nach dem Eintritt

(1) Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung nach § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben.

(2) Bei der Anzeige der Veranstaltung (§ 11) hat der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Stadt Remagen auf Verlangen vorzulegen.

(3) Über die ausgegebenen Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist ein Jahr lang aufzubewahren und der Stadt Remagen auf Verlangen vorzulegen.

(4) Die Abrechnung der Eintrittskarten ist der Stadt Remagen binnen 7 Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.

(5) Die Besteuerung nach dem Eintritt wird nach dem auf der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Sie ist nach dem tatsächlichen Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher oder nachweislich niedriger ist als der auf der Eintrittskarte angegebene Preis.
Entgelt ist die gesamte Vergütung, die vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme an der Vergnügung erhoben wird. Zum Entgelt gehören auch die etwa gesondert geforderte Steuer und die Vorverkaufsgebühr.

(6) Der Steuersatz beträgt 20 v.H. des Eintrittspreises oder Entgelts.

§ 6
Besteuerung nach der Größe des benutzten Raumes

(1) Für die Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Ziffern 1 bis 7 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben, wenn die Voraussetzungen einer Besteuerung nach § 5 nicht gegeben sind oder die Steuer höher ist als die Besteuerung nach dem Eintritt. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.

(2) Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 0,50 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 0,50 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche.

(3) Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. Für Veranstaltungen, die ununterbrochen länger als 24 Stunden dauern, wird die Steuer für jede angefangenen 24 Stunden erhoben.

§ 7
Besteuerung nach dem Einspielergebnis

(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (Kasseninhalt) zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Fehlgeld und Prüftestgeld.

(2) Bei Geräten mit manipulationssicheren Zählwerken handelt es sich um Geräte, in denen manipulationssichere Programme eingebaut sind, die insbesondere die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind wie z. B. Hersteller, Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, Anzahl der entgeltspflichtigen Spiele, Freispiele usw..

(3) Bei Geräten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.

(4) Tritt im Laufe des Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt die Gesamtsumme der Einspielergebnisse aus beiden Geräten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.

(5) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

1.         in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Ziffer 8 a 12 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 60,00 Euro.

2.         an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 8 b genannten Orten 12 v.H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 20,00 Euro.

Ein negatives Einspielergebnis eines Gerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0 € anzusetzen.

(6) Geräte, an denen Spielmarken und dergleichen (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Geräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Geräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Geräte durch Spielmarken steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.
Bei der Verwendung von Spielmarken ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

§ 8
Besteuerung nach der Anzahl der Geräte

(1) Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt eine Besteuerung nach der Anzahl der Geräte.

(2) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat

1.    in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen im Sinne

des § 1 Abs. 1 Ziffer 8 a 60,00 Euro,

2.    an den übrigen in § 1 Abs. 1 Ziffer 8 b genannten Orten              20,00 Euro,

3.    für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten
dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung
des Krieges zum Gegenstand haben       200,00 Euro.

(3) Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.

(4) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.

§ 9
Besteuerung von Prostitution

(1) Bei Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 2 beträgt die Steuer unabhängig von der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme und der Anzahl der sexuellen Handlungen für jede(n) Prostituierte(n) 200,00 Euro pro Veranstaltungstag. Sofern nicht ein Nachweis über die Anzahl der tatsächlichen Veranstaltungstage erbracht wird, werden für jeden Kalendermonat 25 Veranstaltungstage zu Grunde gelegt.

(2) Für Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 1 wird die Steuer entsprechend § 6 Abs. 2 festgesetzt.

§ 10
Besteuerung nach der Roheinnahme

(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 5 bis 9 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen.

(2) Der Steuersatz beträgt 15 v.H.

(3) Als Roheinnahme gelten sämtliche dem Veranstalter von den Teilnehmern oder Benutzern zufließende Einnahmen (Bruttoeinnahmen).

(4) Die Roheinnahmen sind der Stadt Remagen spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

§ 11
Anzeige und Sicherheitsleistung

(1) Vergnügungen nach § 1 Abs. 1 Ziffern 1 – 7 und § 1 Absatz 2 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Stadt Remagen anzuzeigen. Bei unvorbereiteten und nicht vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anzeige an dem auf die Veranstaltung folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, sind umgehend anzuzeigen.

Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen nach § 1 Abs. 1 Ziffer 1 bis 7 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine einmalige Anzeige ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Der Halter von Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 8 hat die erstmalige Aufstellung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Gerätes gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs.

(3) Die Stadt Remagen ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Bei mehreren geplanten Veranstaltungen innerhalb eines Kalendermonats ist der Gesamtbetrag dieses Monats maßgebend.

§ 12
Entstehung des Steueranspruches

Der Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Beginn der Veranstaltung. Im Falle des § 1 Abs. 1 Ziffer 8 entsteht der Anspruch mit der Aufstellung des Gerätes.

§ 13
Festsetzung und Fälligkeit

(1) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Ziffer 1 bis 7 sowie Abs. 2 Ziffer 1 wird die Steuer mit Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten, soweit die Stadt Remagen nicht durch Bescheid etwas anderes festsetzt.

(2) Die Stadt Remagen ist berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.

(3) Bei Geräten nach § 1 Abs. 1 Ziffer 8 sowie Vergnügungen nach § 1 Abs. 2 Ziffer 2 ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt Remagen eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und gleichzeitig die errechnete Steuer an die Stadtkasse Remagen zu entrichten. Soweit die Stadt Remagen nicht durch Steuerbescheid etwas anderes festsetzt, gilt die Steueranmeldung als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

(4) Ein Steuerbescheid ist in den Fällen des Absatzes 3 nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

§ 14
Verspätungszuschlag und Steuerschätzung

(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152 AO in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit die Stadt Remagen die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie diese schätzen. Es gilt § 162 AO in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften

(1) Die Stadt Remagen ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, oder deren Vorlage zu verlangen. Es gilt § 147 AO entsprechend.

(2) Bei der Besteuerung nach dem Einspielergebnis können jederzeit Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum angefordert werden, die mindestens die in § 7 Abs. 2 genannten Angaben enthalten müssen.

§ 16
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften bzw. Verpflichtungen des § 5 Abs. 1 bis 4, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt. Daneben kommen die Regelungen der §§ 15, 16 KAG zur Anwendung.

§ 17
In-Kraft-Treten

Diese Vergnügungssteuersatzung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Remagen vom 15. Dezember 1987 in der Fassung vom 21. Juni 1993 außer Kraft.

 

 

 

STADTVERWALTUNG REMAGEN

Stadt Remagen, den 20. Juni 2011

Herbert Georgi

Bürgermeister

 

 

Strategiepapier:   ---

Sachverhalt:

 

Die Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von Vergnügungssteuer ergab sich bisher aus dem Landesgesetz über die Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Hundesteuer und Vergnügungssteuer vom 02. März 1993, geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 6. Februar 2001.

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2011 außer Kraft.

 

Dafür tritt am 1. Juli 2011 § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes in Kraft, wonach u. a. verbandsfreie Gemeinden Vergnügungssteuer erheben können.

 

Die neue Ermächtigungsgrundlage ist daher einzuarbeiten.

 

Außerdem werden nach der derzeit geltenden Vergnügungssteuersatzung Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit pauschal jeweils nach der Anzahl der Geräte besteuert.

 

Diese Besteuerungsform wurde vom Bundesverfassungsgericht für nicht verfassungsgemäß erachtet, da die stark differierenden Einspielergebnisse der verschiedenen Spielgeräte einen pauschalen Stückzahlmaßstab (und damit eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte) nicht zulasse. Mittlerweile sei es auf Grund des technischen Fortschritts durch den Einbau manipulationssicherer Zählwerke ohne weiteres möglich, den Kasseninhalt jedes einzelnen Spielgerätes festzustellen, weshalb die Vergnügungssteuer nicht mehr nach der Zahl der Geräte sondern nach dem Einspielergebnis zu erheben sei.

 

Die nachstehende Satzung wurde von einer Arbeitsgruppe aus Mitgliedern des Gemeinde- und Städtebundes und des Städtetages Rheinland-Pfalz erarbeitet und ist mit dem Ministerium des Innern und für Sport abgestimmt.

 

Von der Verwaltung wurden lediglich die Beträge und Prozentsätze entsprechend den vorgegebenen Richtwerten der Arbeitsgruppe ergänzt.