Betreff
1. Änderung der Satzung über die Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration vom 31.08.2009
Vorlage
0032/2014
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die vorstehende Änderungssatzung zu beschließen.

 

 


Sachverhalt:

Mit Wirkung ab 06.06.2014 wurde § 56 GemO dahingehend geändert, dass das aktive und passive Wahlalter für Mitglieder des Migrationsbeirats auf 16 Jahre gesenkt und die Wahlberechtigung auf Personen erweitert wurde, die die deutsche Staatsangehörigkeit entweder durch Einbürgerung erhalten haben oder nach § 4 Abs. 1 und 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und ein Elternteil entweder Ausländer oder Spätaussiedler ist. Diese Änderung macht eine Anpassung der §§ 8 und  9  der Migrationsbeiratssatzung erforderlich. Es ist daher die nachfolgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration vom 31.08.2009 zu erlassen. Die Änderungen entsprechen dem Satzungsmuster des Gemeinde- und Städtebundes.

 

Art. 1:

 

Die Satzung über die Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration vom 31.08.2009 wird wie folgt geändert:

 

I.

§ 8 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

 

(2) Jeder Wahlberechtigte kann einen Wahlvorschlag mit einem oder mehreren Bewerbern bis zur höchstzulässigen Zahl einreichen; er kann sich auch selbst vorschlagen. Es sind nur Wahlvorschläge mit schriftlicher Zustimmung der Vorgeschlagenen gültig. Der Wahlvorschlag ist außerdem vom Vorschlagenden zu unterzeichnen. Im Wahlvorschlag sind der Vorschlagende (Name, Vorname und Anschrift) eindeutig zu bezeichnen und etwaige weitere Merkmale, sofern diese zur Identifizierung des Vorgeschlagenen (Beruf oder Stand und Alter) erforderlich sind.

 

II.

§ 8 Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:

 

(4) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe des Namens, Vornamens und der Anschrift, in den Fällen des Absatzes 3 unter Hinzufügung des Namens des wahlvorschlagträgers, spätestens am 12. Tag vor der wahl bekannt. Ist im Wahlvorschlag nur eine Person benannt, so ist die Bezeichnung „Einzelbewerber“ hinzuzufügen. § 6 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

III.

§ 9 erhält folgende neue Fassung

 

(1) Wahlgebiet ist das Stadtgebiet.

 

(2) Der Wahlleiter bildet im gebotenen Umfang Stimmbezirke.

 

(3) Der Wahlleiter veranlasst für das Gemeindegebiet, ggf. für den jeweiligen Stimmbezirk die Erstellung eines Verzeichnisses der wahlberechtigten (Wählerverzeichnis). In das Wählerverzeichnis sind auf Antrag alle Einwohner, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben

a) als Spätaussiedler oder deren Familienangehörige nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes

b) durch Einbürgerung,

c) nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder

d) nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und   ein Elternteil Ausländer oder Spätaussiedler oder dessen Familienangehöriger nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetztes ist,

soweit sie jeweils am Tag der Stimmabgabe das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes erfüllen, aufzunehmen. Die Wahlberechtigten werden durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, die Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 21. Tag vor der Wahl zu beantragen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt spätestens am 62. Tag vor der Wahl. Das Wählerverzeichnis ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Satz 2 GemO fortzuschreiben und am zweiten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, abzuschließen.

 

(4) Wird die Beiratswahl insgesamt im Wege der Briefwahl durchgeführt, erhalten die Wahlberechtigten frühestens am 34. Tag vor der Wahl den Wahlschein, einen Stimmzettel, eine Erläuterung zur Durchführung der Briefwahl und einen an den Wahlleiter adressierten Wahlbriefumschlag. Der Wahlschein ist vom Wahlberechtigten zu unterschreiben, mit der Erklärung, dass er selbst gewählt hat. Sofern sich der Briefwähler einer Hilfsperson bedient hat, hat diese an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach Maßgabe des willens des Briefwählers ausgefüllt hat.

 

(5) Wird die Beiratswahl im Wege der Urnenwahl durchgeführt, sind die Wahlberechtigten spätestens am 21. Tage vor der Wahl zu benachrichtigen. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen (Absatz 4) sind auf Antrag frühestens ab dem 34. Tag vor der Wahl bis 15 Uhr am Wahltag zu erteilen.

 

Art. 2 Inkrafttreten

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.