Betreff
Widmung von Gemeindestraßen; Widmung der Römerstraße (Teilbereich) in Remagen-Kripp
Vorlage
0457/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat zu beschließen, einen Teilbereich der „Römerstraße“ in Remagen-Kripp nach § 36 Abs. 1 Landesstraßengesetz (LStrG) für Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 01.08.1977 (GVBl. S. 273), in der jetzt gültigen Fassung, für den öffentlichen Fahr- und Fußverkehr zu widmen. Die Straßenfläche liegt in der Gemarkung Remagen, Flur 37 Nr. 64/4 (Teilbereich), Flur 36 Nr. 189/4; Flur 6 Nrn. 680/1; 667 (Teilbereich), 666 und 481/18.

 

Der beigefügte Katasterplan ist Bestandteil der Widmung.

 

Die Verwaltung soll mit der Bekanntmachung der Widmung beauftragt werden.

 

 


Sachverhalt:

Nach Durchsicht der Unterlagen wurde festgestellt, dass die „Römerstraße“ in Remagen-Kripp in einem Teilbereich bereits hergestellt aber noch nicht gewidmet wurde. Sie sollte daher nun dem öffentlichen Fahr- und Fußverkehr gewidmet werden. Die Straße liegt in der Gemarkung Remagen, Flur 37 Nr. 64/4 (Teilbereich), Flur 36 Nr. 189/4; Flur 6 Nrn. 680/1; 667 (Teilbereich), 666 und 481/18.