Betreff
Bekanntgabe der Beschlüsse aus der 31. nichtöffentlichen Sitzung vom 28.11.2017
Vorlage
0463/2018
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

In der 31. nichtöffentlichen Sitzung vom 28.11.2017 wurden folgende Beschlüsse gefasst:

 

Punkt 2

– Bau- und Planungsangelegenheiten;
Kindertagesstätte Remagen, Goetheknirpse;
Anbau von zwei Treppen als zweiter Fluchtweg
Vorlage: 0456/2017 –

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Geplant ist zunächst der Bau eines Fluchtgerüstes mit einem Treppenturm. Dieser dient zwei Gruppenräumen als zweiter Rettungsweg. Der Bau der Fluchttreppen erfolgt im Jahr 2018. Da die Kosten für das Provisorium bei rund 5.000 Euro liegen war eine Beschlussfassung entbehrlich.

 

 

Punkt 3

– Aktuelle Bauanträge und Bauvoranfragen –

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Punkt 3.1

– Befreiungsantrag;
Bebauungsplan 20.05 „Baumschulenweg“, Kripp
Baumschulenweg
Überschreitung der Baugrenzen; Unterschreitung der Mindestdachneigung –

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Der bestehende Kindergarten wird um drei zusätzliche Gruppen erweitert. Die Stadt hat die vom Kindergarten bislang als Freigelände und Spielplatz genutzten Grundstücke gekauft. Das zu erfüllende Raumkonzept macht eine Mindestgröße der Einrichtung erforderlich, die die im Bebauungsplan enthaltenen Baugrenzen überschreitet. In Richtung auf den Ligusterweg (Privatstraße) wird die Baugrenze um bis zu 3,83 m, in Richtung auf den bestehenden Kindergarten um bis zu 3,00 m überschritten.

 

Um die räumliche Wirkung des Gebäudes und den umbauten Raum zu minimieren, soll das Dach mit einer Neigung von lediglich 10° ausgeführt werden; der Bebauungsplan schreibt eine Neigung von mind. 28° vor.

 

Beschluss:

Der Ausschuss stimmte den beantragten Abweichungen zu.

 

einstimmig beschlossen; Enthaltung 2 

 

 

Zu Punkt 3.2

– Befreiungsantrag;
Gestaltungssatzung Kernstadt Remagen
Marktstraße
Werbeanlage –

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Der Antragsteller möchte am Haus eine Werbeanlage anbringen. Hierzu beabsichtigt er die Weiternutzung der vorhandenen Anlage. Diese besteht aus zwei massiven Querträgern sowie zwei oberhalb der Schaufenster angebrachten Leuchtkästen.

 

Die Gestaltungssatzung schließt im Bereich der Fußgängerzone die Verwendung von Leuchtkästen aus (§ 17 Abs. 6). Leuchtwerbungen sind hier nur als durchscheinende Schriften oder Symbole zugelassen, soweit diese aus Einzelbuchstaben oder -symbolen gefertigt sind.

 

Beschluss:

Der Ausschuss stimmte der beantragten Abweichung einstimmig zu.