Betreff
Ausbau von Gemeindestraßen; Pastor-Keller-Straße, Kripp; Erhebung von Vorausleistungen auf den endgültigen Ausbaubeitrag
Vorlage
0472/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat festzustellen, dass die Pastor-Keller-Straße von der Einmündung Voßstraße (Flurstück 60/66 bzw. 60/48) bis zur Höhe der Grundschule (Flurstück 481/8) ausgebaut wird.

 

Aufgrund der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Remagen vom 10.02.2003 in der jetzt gültigen Fassung sollen hierfür Vorausleistungen auf den endgültigen Ausbaubeitrag erhoben werden, sobald mit der Herstellung der Maßnahme begonnen wird. Die Vorausleistungen sollen in Höhe der voraussichtlich endgültigen Kosten erhoben werden. Abweichend vom auszubauenden Bereich der Verkehrsanlage erstreckt sich das Abrechnungsgebiet von der Einmündung Voßstraße (Flurstück 60/66 bzw. 60/48) bis zur Einmündung Am Ziegelfeld (60/28).

 

Unter Abwägung des Vorteils für die Anlieger mit dem Interesse der Allgemeinheit werden die Kosten wie folgt verteilt:

Anteil Anlieger:        70 %

Anteil Stadt:              30 %

 


Sachverhalt:

Der Ausbau der Pastor-Keller-Straße in Remagen-Kripp steht an. Die Ausbaumaßnahme erstreckt sich von der Einmündung Voßstraße bis zur Grundschule. Für die entstehenden Kosten werden Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. Es wird vorgeschlagen, Vorausleistungen zu erheben, sobald mit der Maßnahme begonnen wird.

 

Beitragspflichtig sind alle Grundstücke, die über die Verkehrsanlage Zufahrt oder Zugang nehmen (können). Das heißt, das Abrechnungsgebiet erstreckt sich, im Gegensatz zur Baumaßnahme, über die komplette Länge der Verkehrsanlage, also von der Voßstraße bis zur Straße Am Ziegelfeld. Eine Abschnittsbildung, die sich am auszubauenden Teilbereich der Straße orientiert, ist nicht möglich. Dieser würde gegen das Willkürverbot verstoßen, da nach dem Bauprogramm im weiteren Verlauf der Straße keine Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden (OVG Rh.-PF., Beschluss v. 02.09.1999, AZ: 6 A 11478/99).

 

Die Pastor-Keller-Straße ist eine Anliegerstraße die kaum Durchgangsverkehr aufnimmt. Auf Bitten der Anlieger wurde eine Verkehrszählung zu zwei Zeitpunkten durchgeführt. Am 12.09.2017 (Dienstag) wurde zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr morgens gezählt. Von insgesamt 41 Fahrzeugen waren 9 dem Durchgangsverkehr zuzuordnen. Bei der zweiten Zählung am 14.09.2017 von 9:45 Uhr bis 10:45 Uhr wurden 7 Fahrzeuge gezählt die ausschließlich dem Anliegerverkehr zuzuordnen waren.

 

Für folgende typische Fallgruppen beträgt der Gemeindeanteil regelmäßig:

 

·         25 %   bei geringem Durchgangs-, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr.

·         35-45 %   bei erhöhtem Durchgangs-, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr

·         55-65 %   bei überwiegendem Durchgangsverkehr

·         70 %   bei ganz überwiegendem Durchgangs-, aber nur wenig Anliegerverkehr

 

(ein Spielraum von +/- 5 % ist gegeben)

 

Wir schlagen daher vor, den Gemeindeanteil 30 % festzusetzen.

 

Eine Differenzierung zwischen Fahr- und Fußverkehr ist entbehrlich, da die Gewichtung vergleichbar ist.