Betreff
Ausbau von Gemeindestraßen; Römerstraße (Teilbereich); Erhebung von Vorausleistungen auf den endgültigen Ausbaubeitrag
Vorlage
0474/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat festzustellen, dass die Römerstraße von der Einmündung Quellenstraße (Flurstück 477/8 bzw. 109/51) bis einschließlich auf Höhe der Flurstücke 39/2 bzw. 189/3 ausgebaut wird.

 

Aufgrund der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Remagen vom 10.02.2003 in der jetzt gültigen Fassung sollen hierfür Vorausleistungen auf den endgültigen Ausbaubeitrag erhoben werden, sobald mit der Herstellung der Maßnahme begonnen wird. Die Vorausleistungen sollen in Höhe der voraussichtlich endgültigen Kosten erhoben werden.

 

Unter Abwägung des Vorteils für die Anlieger mit dem Interesse der Allgemeinheit werden die Kosten wie folgt verteilt:

Anteil Anlieger:        35 %

Anteil Stadt:              65 %

 


Sachverhalt:

Der Ausbau der Römerstraße in Remagen-Kripp steht an. Die Ausbaumaßnahme erstreckt sich von der Einmündung Quellenstraße bis auf Höhe des Flurstücks 39/2 bzw. 189/3. Für die entstehenden Kosten werden Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben. Es wird vorgeschlagen, Vorausleistungen zu erheben, sobald mit der Maßnahme begonnen wird.

 

Die Römerstraße wird auf ihrer kompletten Länge ausgebaut bzw. erstmalig hergestellt. Aus beitragsrechtlicher Sicht ist diese Baumaßnahme in zwei Abrechnungsmaßnahmen aufzuteilen.

 

Dies hat folgenden Hintergrund: Die Römerstraße weist im vorderen Bereich (von Quellenstraße bis Flurstück 39/2 – Ende ehemalige Lederfabrik) alle Herstellungsmerkmale nach der Erschließungsbeitragssatzung auf (Oberflächenbefestigung, Straßenbeleuchtung und Straßenoberflächenentwässerung). Im weiteren Verlauf der Straße fehlt jedoch die Entwässerungseinrichtung. Demzufolge handelt es sich im vorderen Bereich um eine vorhandene Straße mit der Konsequenz, dass die nun anstehenden Arbeiten die Erhebung von Ausbaubeiträgen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes nach sich ziehen. Im weiteren Verlauf handelt es sich um die erstmalige Herstellung der Straße. Hier müssen Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches erhoben werden.

 

 

 

Die Römerstraße ist eine Anliegerstraße über welche die Straßen Auf dem Spielfeld und Baumschulenweg erreichbar sind. Des Weiteren führt sie über den erstmalig herzustellenden Teil der Römerstraße zu den weiteren Straßen Am Bakerloch und Kirschbaumweg sowie in das Baugebiert Lange Fuhr. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Römerstraße als Zufahrt zum Sportplatz dient. Zudem nutzt der landwirtschaftliche Verkehr diese Straße um die Felder im Außenbereich zu bewirtschaften.

 

Berücksichtigt man, dass die beiden Baugebiete Lange Fuhr und Baumschulenweg über insgesamt drei Ausfahrten zur Mittelstraße verfügen und auch der Sportplatz über eine dieser Straßen zusätzlich angefahren werden kann, kommt man zu dem Ergebnis, dass der Durchgangsverkehr überwiegt.

 

Für folgende typische Fallgruppen beträgt der Gemeindeanteil regelmäßig:

 

·         25 %   bei geringem Durchgangs-, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr.

·         35-45 %   bei erhöhtem Durchgangs-, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr

·         55-65 %   bei überwiegendem Durchgangsverkehr

·         70 %   bei ganz überwiegendem Durchgangs-, aber nur wenig Anliegerverkehr

 

(ein Spielraum von +/- 5 % ist gegeben)

 

Wir schlagen daher vor, den Gemeindeanteil 65 % festzusetzen.

 

Eine Differenzierung zwischen Fahr- und Fußverkehr ist entbehrlich, da die Gewichtung vergleichbar ist.