Betreff
Erstmalige Herstellung von Gemeindestraßen; Römerstraße, Kripp; Erhebung von Vorausleistungen auf den endgültigen Erschließungsbeitrag
Vorlage
0475/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Remagen festzustellen, dass die Römerstraße im Bereich der Flurstücke 39/2 bzw. 189/3 (einschließlich) bis zu den Flurstücken 87/3 bzw. 24/17 erstmalig hergestellt wird.

 

Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit der Er­schließungsbeitragssatzung der Stadt Remagen vom 18.04.1988 in der jetzt gültigen Fassung sollen hierfür Vorausleistungen auf den endgültigen Erschließungsbeitrag erhoben werden, sobald mit der Herstellung der Erschließungsmaßnahem begonnen wird. Die Vorausleistungen sollen in Höhe der voraussichtlichen endgültigen Kosten erhoben werden.

 


Sachverhalt:

Die Römerstraße in Remagen-Kripp wird in einem Teilbereich erstmalig hergestellt. Die Arbeiten erstrecken sich von den Flurstücken 39/2 bzw. 189/3 bis zu den Flurstücken 87/3 bzw. 24/17

 

Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Remagen können Vorausleistungen auf den endgültigen Erschließungsbeitrag erhoben werden.

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Remagen festzustellen, dass die Römerstraße im Bereich der Flurstücke 39/2 bzw. 189/3 (einschließlich) bis zu den Flurstücken 87/3 bzw. 24/17 erstmalig hergestellt wird.

 

Aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit der Er­schließungsbeitragssatzung der Stadt Remagen vom 18.04.1988 in der jetzt gültigen Fassung sollen hierfür Vorausleistungen auf den endgültigen Erschließungsbeitrag erhoben werden, sobald mit der Herstellung der Erschließungsmaßnahem begonnen wird. Die Vorausleistungen sollen in Höhe der voraussichtlichen endgültigen Kosten erhoben werden.