Betreff
Erhöhung der Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige; Änderung der Hauptsatzung der Stadt Remagen und der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Remagen
Vorlage
0531/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat, die Satzungen zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Remagen sowie zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Remagen zu beschließen.

Der überplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 1700,00 Euro wird zugestimmt.


Sachverhalt:

 

Wie in der Sitzung am 12.03.2018 angekündigt, erfolgte eine Überprüfung der Aufwandsentschädigungen, die bei kostenpflichtigen Einsätzen und bei bestimmten Veranstaltungen gewährt werden. Bei den Entschädigungen ist zwischen Brandsicherheitswachen (aktuell 7,70 Euro) und kostenpflichtigen Einsätzen (aktuell 7,67 Euro) zu unterscheiden. Die Entschädigung für Brandsicherheitswachen ist in der Anlage der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung der Feuerwehr geregelt und wird entsprechend der Hauptsatzung (§ 17 Abs. 15) zu 100 % an die eingesetzten Feuerwehrleute ausgezahlt.

Anspruchsgrundlage für die Aufwandsentschädigung im Rahmen von kostenpflichtigen Einsätzen ist § 13 Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz in Verbindung mit § 17 Abs. 10 der Hauptsatzung. Dieser Betrag wird mit Einverständnis der Feuerwehrmitglieder direkt an die Fördervereine bzw. Kameradschaftsvereine ausgezahlt. Zweck beider Aufwandsentschädigungen ist es, den Feuerwehrangehörigen die durch den Einsatz entstehenden Mehraufwendungen zu erstatten, z.B. Reinigung der privaten Kleidung, Fahrtkosten oder Verpflegung. Bis zu einem gewissen Grad dienen die Entschädigungen auch als Abgeltung des allgemeinen Zeitaufwandes. Nach der Kommentierung zum LBKG wird mit Verweis auf Ausführungen des Rechnungshofes von 1993 eine Aufwandsentschädigung von 8 Euro als angemessen angesehen. Eine Anpassung an den Mindestlohn (aktuell 8,84 Euro) wird nicht empfohlen, da es sich vorliegend um eine Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt handelt und dies keiner Entlohnung gleichgesetzt werden sollte.

 

Es wird vorgeschlagen, die Aufwandsentschädigung im Rahmen von kostenpflichtigen Einsätzen auf 8,50 Euro zu erhöhen. Die Mehrkosten hierfür können durch eine Änderung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung der Feuerwehr durch Mehreinnahmen gedeckt werden.

 

Bei Brandsicherheitswachen soll der Empfehlung nicht gefolgt werden, da diese überwiegend für private Veranstaltungen durchgeführt werden und mit einem hohen zeitlichen Einsatz verbunden sind. Daher wird vorgeschlagen, hier einen Stundensatz von 9,00 Euro festzulegen. Dieser Betrag liegt zudem auch im oberen Bereich dessen, was die anderen Kommunen im Kreis Ahrweiler gewähren. Die Mehrkosten werden mit Ausnahme der städtischen Veranstaltungen (z.B. Rheinhalle) durch Mehreinnahmen gedeckt.

 

Im Rahmen der Überprüfung wurden auch alle anderen Entschädigungen für Führungskräfte aktualisiert. Es wird vorgeschlagen, die Regelungen des § 17 der Hauptsatzung auf den aktuellen Stand zu bringen und hierbei die Aufwandsentschädigungen für Führungskräfte um bis zu 8 % zu erhöhen. Die Erhöhung führt - sofern alle Positionen besetzt sind – zu jährlichen Mehrausgaben von rund 3.500 Euro.

 

Die Änderung der Hauptsatzung sowie der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr ist als Anlage beigefügt. Neben der Änderung der Aufwandsentschädigungen wurde auch die Anlage der Feuerwehrsatzung auf den bzgl. der Berechnung der Personalkosten sowie der Fahrzeugliste auf den aktuellen Stand gebracht.