Lärmaktionsplanung für den Straßenverkehr
Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat beschließt, den „Lärmaktionsplan für die Hauptverkehrsstraßen“ vom 19.03.2018 unter Berücksichtigung der vorgetragenen Anregungen und Hinweise fortzuschreiben.
Sachverhalt:
Nach der in
nationales Recht umgesetzten EU-Umgebungslärmrichtlinie sind Lärmaktionspläne
bei bedeutsamen Entwicklungen, spätestens jedoch alle 5 Jahre zu überprüfen und
erforderlichenfalls zu überarbeiten (§§ 47 a bis 47f
Bundesimmissionsschutzgesetz -BImSchG-). In Remagen betroffen ist hiervon als
Hauptverkehrsstraße mit einem Verkehrsaufkommen von über 3 Mio. Fahrzeugen pro
Jahr die B9 in ihrem gesamten Verlauf.
Der Lärmaktionsplan
der Stadt Remagen wurde am 19.03.2018 vom Stadtrat beschlossen. Die
redaktionell an den Beschluss angepasste Fassung vom Mai 2018 wurde über das
Landesamt für Umwelt gemeldet und kann auf der städtischen Homepage unter https://www.remagen.de/images/001_2019_Rathaus_Buergerservice/Bauen_Umwelt/Umwelt/Laerm_Umgebungslaerm/Laermaktionsplan_2018-05-18.pdf
als PDF-Dokument
heruntergeladen werden.
Mit Wirkung zum
08.12.2020 wurde die Zuständigkeit für die Lärmminderungsplanung außerhalb von
Ballungsräumen (Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung) nunmehr dem Landesamt
für Umwelt (LfU) übertragen. Strategische Lärmkarten der 4. Runde sind bis zum
30.06.2022 auszuarbeiten, die Aufstellung des landesweiten Lärmaktionsplans hat
bis zum 18.07.2024 zu erfolgen.
Wegen des laufenden
EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund
von Vollzugsdefiziten bei der Lärmaktionsplanung ist es für das LfU von großer
Wichtigkeit, bei den Gemeinden bereits in Aufstellung bzw. Überarbeitung
befindliche Lärmaktionspläne trotz der zwischenzeitlichen
Zuständigkeitsverlagerung fertigzustellen, so dass diese noch an die
EU-Kommission gemeldet werden können.
Vor diesem
Hintergrund wurde die Aktualität der seinerzeit verwendeten Ausgangsdaten
überprüft (vgl. Anlage). Demnach ist die durchschnittliche Verkehrsmenge auf
der B9 in der Spitze um ca. 2,3% gestiegen. Die zusätzlichen Verkehre
konzentrieren sich dabei auf den Zeitraum zwischen 06:00 und 18:00 Uhr (+ 80
Fahrzeuge = + 7,6%). In der Nachtzeit erhöht sich die Verkehrsstärke um 5
Fahrzeuge/Stunde (+3,3%). Der Lkw-Anteil ist mit einem Minus von 0,1% nahezu
unverändert.
Betrachtet man die
Zahl der betroffenen Anwohner so ist festzustellen, dass sich deren Anzahl zwar
erhöht hat (1.048 in 2017 gegenüber 990 in 2012), die absolute Zahl in den am
stärksten belasteten Pegelbereichen jedoch durchweg abgenommen hat. So leben in
dem Pegelbereich zwischen LDEN 70 und 75 dB(A) statt bislang 57 nur
noch 45 Personen und auch in der Nacht sind vom lautesten Pegelbereich LNight
60 bis 65 dB(A) statt bislang 80 nur noch 58 Personen betroffen. Räumliche
Schwerpunkte bilden die Ortsdurchfahrten in Rolandswerth und Remagen, wo die
Bebauung recht nah an die Straße reicht.
Hinsichtlich der
Möglichkeiten, auf die von der Bundesstraße ausgehenden Schallemissionen
unmittelbar einzuwirken, wird auf die als Anlage beigefügte bisherigen Fassung
der Lärmaktionsplanung verwiesen, dort Kapitel 3.
Im Sinne der
Umgebungslärmrichtlinie positiv anzumerken ist, dass die zulässigen
Geschwindigkeiten auf der Bundesstraße an den Stadteingängen reduziert wurde.
Im Abschnitt zwischen der Einmündung Am Schwalbenberg und der Stadtgrenze nach
Sinzig wurde der Bereich mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in
beide Fahrtrichtungen um ca. 200 m ortsauswärts verlängert. Im Übergang von
Rolandswerth nach Bonn ist in südlicher Fahrtrichtung nun ebenfalls durchgängig
von der Landesgrenze bis Rolandswerth die Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h
beschränkt.
Gegenüber dem
Landesbetrieb Mobilität als zuständigem Straßenbaulastträger wird mit dem
aktualisierten Lärmaktionsplan angeregt, diese Regelung auch für die
Fahrtrichtung Bonn festzusetzen. Auf diesem Abschnitt beträgt die zulässige
Höchstgeschwindigkeit bei der Fahrt von Rolandswerth nach Bonn zwischen den
Ortsgrenzen derzeit noch 70 km/h. Für die angrenzenden Wohngebäude wird eine
positive Wirkung im Sinne des Schallschutzes erwartet.
Die Stadt Remagen
geht überdies davon aus, dass mit dem anstehenden Umbau der Ortsdurchfahrt
Remagen die Schallemissionen lokal durch eine Verstetigung der Verkehrsflüsse
vermindert werden können.
Ergebnis des
Beteiligungsverfahrens:
In der Zeit vom
17.05. bis 30.05.2021 wurde der Entwurf der Lärmaktionsplanung für den
Straßenverkehr der Stufe 3 offengelegt. Die Bürger wurden im Amtsblatt vom
13.05.2021 darauf hingewiesen, dass sie das Dokument als PDF-Datei auf der
Internetseite der Stadt Remagen herunterladen können und dass sie die
Möglichkeit haben, während der Offenlage Anregungen schriftlich vorzubringen.
Die von der Planung betroffenen Behörden wurden mit Schreiben vom 11.05.2021
über die Offenlage informiert.
Die Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden / Träger öffentlicher Belange führte zu
folgendem Ergebnis:
- Seitens der Bürgerschaft gingen keine Stellungnahmen ein.
- Die Kreisverwaltung Ahrweiler, Ordnung und Verkehr, bat um eine Fristverlängerung, um eine Stellungnahme des LBM einzuholen. Dem Antrag auf Fristverlängerung wurde bis Ablauf der 22. KW stattgegeben mit dem Hinweis, dass der LBM von der Stadt bereits unmittelbar am Verfahren beteiligt wurde. Eine weitergehende Stellungnahme der Kreisverwaltung ging nicht mehr ein.
- Der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM) teilt mit, dass gegen den Lärmaktionsplan keine Bedenken bestehen und gibt Hinweise auf notwendige Änderungen oder Ergänzungen (insbes. zur Aktualisierung von Rechtsgrundlagen).
- Die SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, wie auch die Bundeswehr (Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr) teilten mit, dass keine Einwände erhoben werden.
- Beteiligt wurden zudem das
Gesundheitsamt der Kreisverwaltung Ahrweiler wie auch die
Polizeiinspektion Remagen. Von diesen beiden Behörden gingen keine
Stellungnahmen ein. Entsprechend der im Anschreiben vom 11.05.2021
dargestellten Verfahrensabläufe darf die Stadt hier unterstellen, dass
keine Bedenken bestehen.
Die Stellungnahmen der
Behörden sind der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Finanzielle Auswirkungen:
-keine-