Beschlussvorschlag:
Die von der
Fraktion „Klare-Kante“ in dem Verwaltungsstreitverfahren (Az.: 10 A
10255/22.OVG) bisher geltend gemachten Verfahrenskosten in Höhe von derzeit 3.098,00
EUR für die Hinzuziehung der Kanzlei Jeromin & Kerkmann werden aus
städtischen Mitteln beglichen und überplanmäßig bereitsgestellt.
Sachverhalt:
Nachdem die
kommunalverfassungsrechtliche Klage der Fraktion „Klare Kante“ gegen den
Stadtrat der Stadt Remagen im Zusammenhang mit der Ausschusssitzverteilung bei
Änderung des Stärkeverhältnisses im Stadtrat vor dem Verwaltungsgericht Koblenz
abgewiesen wurde, hat die Fraktion „Klare Kante“ Berufung vor dem
Oberverwaltungsgericht in Koblenz eingelegt, über die noch entschieden wird.
Die mit der Interessensvertretung der Klägerin beauftragte Anwaltskanzlei
Jeromin & Kerkmann macht nunmehr die Kosten in Höhe von insgesamt 3.098,00
EUR für die erstinstanzliche Vertretung und das Berufungszulassungsverfahren
geltend. Dieser Betrag steht ihr auch zu. In kommunalverfassungsrechtlichen
Streitigkeiten besteht die Besonderheit, dass die Gemeinde auch dann die Kosten
zu tragen hat, wenn der beklagte Stadtrat obsiegt und die klagende Fraktion
unterliegt. Dies folgt aus § 18 Abs. 4 GemO, wonach die notwendigen Auslagen zu
erstatten sind. Hierzu gehören auch die nötigen Kosten einer Rechtsverfolgung.
Die Grenze zur Kostenübernahme liegt bei offensichtlich aussichtslosen
Rechtsschutzbegehren gegen die Gemeinde (VGH RP, Beschluss vom 27. Mai 2009 –
VGH B 6/09). Danach ist eine Kostenübernahme ausgeschlossen, wenn das Verfahren
„ohne vernünftigen Anlass“, „ohne vernünftigen Grund“ bzw. „mutwillig“
angestrengt worden ist. Dies war hier nicht anzunehmen. Die Kostenforderung ist
auch im Übrigen der Höhe und dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
Finanzielle Auswirkungen:
Zum jetzigen Zeitpunkt fallen Kosten in Höhe von 3.098,00 EUR an. Haushaltsmittel stehen
unter der Buchungsstelle 11900 562531 nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung
und müssen überplanmäßig bereitgestellt werden.