Betreff
Schöffenwahl 2023; Erstellung der Vorschlagsliste
Vorlage
0921/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt, alle Personen, die sich beworben haben, in die Vorschlagsliste für die Schöffen und Hilfsschöffen aufzunehmen.

 

 


Sachverhalt:

Nach den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verbindung mit der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums des Innern und für Sport sowie des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration vom 06.12.2022 findet in diesem Jahr die Neuwahl der Schöffen und Hilfsschöffen für die Amtsgerichte für die Amtsperiode 2024 bis 2028 statt.

 

Die Gemeinden haben zu diesem Zweck eine Vorschlagsliste aufzustellen. In die Vorschlagsliste der Stadt Remagen sind gemäß der Verteilung der Anzahl der vorzunehmenden Vorschläge auf die einzelnen Gemeinden durch das Landgericht Koblenz und nach entsprechender Mitteilung durch den Kreis Ahrweiler mindestens 11 Vorschläge aufzunehmen.

 

Auf einen Aufruf per Pressemitteilung durch die Stadtverwaltung sind insgesamt 40 Wahlvorschläge eingegangen (s. Anlage). Gegen die dort genannten Personen bestehen nach einer verwaltungsseitig vorgenommenen Überprüfung der in den Bewerbungsvordrucken gemachten Angaben keine Ausschließungsgründe.

 

Obwohl die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber größer ist als die Mindestzahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen empfiehlt es sich, alle Bewerberinnen und Bewerber zu wählen.

 

Nach § 36 Absatz 1 GVG ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Stadtrates, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates erforderlich. Bei der Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste handelt es sich um eine Wahl im Sinne von § 40 GemO mit den weiteren Folgen, dass das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht (§ 36 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 GemO) und Ausschließungsgründe keine Anwendung finden (§ 22 Absatz 3 GemO). Der Stadtrat kann gemäß § 40 Absatz 5 Halbsatz 2 GemO mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, die Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchzuführen.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen: