Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt, alle Personen, die sich beworben haben, in die
Vorschlagsliste für die Schöffen und Hilfsschöffen aufzunehmen.
Sachverhalt:
Nach
den Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Verbindung mit der
gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz, des Ministeriums
des Innern und für Sport sowie des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und
Integration vom 06.12.2022 findet in diesem Jahr die Neuwahl der Schöffen und
Hilfsschöffen für die Amtsgerichte für die Amtsperiode 2024 bis 2028 statt.
Die
Gemeinden haben zu diesem Zweck eine Vorschlagsliste aufzustellen. In die
Vorschlagsliste der Stadt Remagen sind gemäß der Verteilung der Anzahl der
vorzunehmenden Vorschläge auf die einzelnen Gemeinden durch das Landgericht
Koblenz und nach entsprechender Mitteilung durch den Kreis Ahrweiler mindestens
11 Vorschläge aufzunehmen.
Auf
einen Aufruf per Pressemitteilung durch die Stadtverwaltung sind insgesamt 40
Wahlvorschläge eingegangen (s. Anlage). Gegen die dort genannten Personen bestehen
nach einer verwaltungsseitig vorgenommenen Überprüfung der in den
Bewerbungsvordrucken gemachten Angaben keine Ausschließungsgründe.
Obwohl die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber größer ist
als die Mindestzahl der in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen
empfiehlt es sich, alle Bewerberinnen und Bewerber zu wählen.
Nach
§ 36 Absatz 1 GVG ist für die Aufnahme in die Vorschlagsliste die Zustimmung
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Stadtrates, mindestens jedoch
die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates erforderlich.
Bei der Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste handelt es sich um eine
Wahl im Sinne von § 40 GemO mit den weiteren Folgen, dass das Stimmrecht des
Vorsitzenden ruht (§ 36 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 GemO) und Ausschließungsgründe
keine Anwendung finden (§ 22 Absatz 3 GemO). Der Stadtrat kann gemäß § 40
Absatz 5 Halbsatz 2 GemO mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder
beschließen, die Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchzuführen.