Der
Haupt- und Finanzausschuss befürwortet die Einführung einer
Straßenreinigungsgebühr und beauftragt die Verwaltung die notwendige
Satzungsänderung zu erarbeiten.
Die
Sauberkeit in unserer Stadt ist ein viel diskutiertes Thema, da regelmäßig
nicht alle Anlieger ihrer Straßenreinigungspflicht in erforderlichem Maße
nachkommen. Auch die verstärkten Kontrollen des Ordnungsamtes, persönliche
Anschreiben an die Eigentümer sowie Öffentlichkeitsarbeit zeigen nicht den
gewünschten nachhaltigen Erfolg. Es wird daher immer wieder die Frage nach
einer Straßenreinigungsgebühr aufgeworfen.
Nach
§ 17 Abs. 3 des Landesstraßengesetzes kann die Kommune die Kosten für eine
professionelle Straßenreinigung durch eine Benutzungsgebühr auf die Anlieger
umlegen. Hierfür müsste die Straßenreinigungssatzung geändert und die
Gebührensätze in der Haushaltssatzung aufgenommen werden. Der für die Gebühr
geltende Bereich muss sich nicht zwingend auf ganze Stadtteile beziehen, es
können sowohl einzelne Straßen oder einzelne Straßenbereiche (z.B. von
Hausnummer 10 bis 20) festgelegt werden. Auch kann beispielsweise die Reinigung
der Gehwege weiterhin den Anliegern auferlegt werden, während die Straßenfläche
professionell gereinigt wird. Auch können verschiedene Reinigungsintervalle für
einzelne Bereiche festgelegt werden, z.B. ein mehrmaliges Reinigen in der
Fußgängerzone. Sofern Hauptverkehrsstraßen gebührenpflichtig sind, müssen diese
in der Satzung als solche festgelegt werden, da die anteiligen Kosten für den
Durchgangsverkehr durch die Kommune zu tragen sind. Ein für die Innenstadt
Remagen möglicher räumlicher Geltungsbereich ist als Anlage beigefügt.
Die
in den benachbarten Kommunen erhobenen Straßenreinigungsgebühren liegen aktuell
in Sinzig bei 1,04 Euro pro Quadratmeter Kehrfläche (in verkehrsberuhigten
Bereichen) sowie in Bad Neuenahr-Ahrweiler für bestimmte Bereiche bei 3,35 pro
Meter Straßengrenze.
Um
eine Gebührenpflicht in Remagen einzuführen, würde als nächster Schritt ein
Satzungsentwurf durch die Verwaltung erarbeitet mit dem genauen räumlichen
Geltungsbereich sowie den Reinigungsintervallen. Erst anschließend kann eine
Gebührenkalkulation erfolgen. Eine Umsetzung ist daher frühestens 2025
realistisch.