Beschlussvorschlag:
Der
Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Stadtrat der Satzung der Stadt Remagen
über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer zuzustimmen.
Sachverhalt:
Gemäß § 5 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) können
Ortsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte und
kreisfreie Städte eine Zweitwohnungssteuer erheben.
Neben der fiskalischen Zielsetzung verfolgt die Steuer die
ordnungspolitische Absicht der Begrenzung der Zweitwohnsitze, um dadurch die
Personen zur Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen. Hintergrund der
Steuer ist auch, dass im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs (insbesondere
den Schlüsselzuweisungen) nur Erst- bzw. Hauptwohnsitze berücksichtigt werden.
Aktuell sind im Stadtgebiet Remagen rund 500 Personen mit
Zweitwohnsitz gemeldet. Nach Einführung der Zweitwohnungssteuer wird sich die
Anzahl der Zweitwohnsitze voraussichtlich deutlich reduzieren, sodass für die
Berechnung zunächst von 300 Steuerpflichtigen ausgegangen wird, was einer
jährlichen Einnahme von etwa 200.000 EUR gleichkommt.
Unter
einer Zweit- oder Nebenwohnung versteht man Wohnraum, in dem sich die Inhaberin
oder der Inhaber im Vergleich zur Hauptwohnung nicht überwiegend aufhält. Als
Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung gilt jeder umschlossene Raum,
der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Dazu gehören auch Mobilheime,
Wohnmobile, Wohn- oder Campingwagen, die nicht oder nur gelegentlich fortbewegt
werden.
Steuerpflichtig
ist, wer im Stadtgebiet Remagen eine oder mehrere Nebenwohnungen innehat.
Inhaber ist die Person, die die Verfügungsbefugnis über die Wohnung hat. Das
können Eigentümer, Mieter oder sonstige, dauernutzungsberechtige Personen sein.
Die Steuerpflicht des Inhabers tritt unabhängig von den individuellen
Einkommensverhältnissen ein. Auch die Frage, von wem und mit welchen Mitteln
der besondere Aufwand einer Zweitwohnung finanziert wird, hat keinen Einfluss
auf die Steuerpflicht.
Grundlage
für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer ist eine Steuererklärung des
Inhabers der Zweitwohnung. Nach Abgabe der Steuererklärung erlässt die
Stadtverwaltung Remagen einen Steuerbescheid. Die Zweitwohnungssteuer soll
zunächst mit 12 Prozent bezogen auf die Nettokaltmiete festgesetzt werden.
Die
Nettokaltmiete ist die monatlich geschuldete Miete ohne Vorauszahlungen auf
Betriebskosten (Heizung, Abfallbeseitigung, Grundsteuer, Hausmeister). Wenn die
Bruttokaltmiete (einschließlich Nebenkosten, aber ohne Heizkosten) vereinbart
wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 10 Prozent verminderte
Bruttokaltmiete. Wenn nur eine Bruttowarmmiete (einschließlich Nebenkosten und
Heizkosten) vereinbart wurde, gilt als Nettokaltmiete die um einen Abzug von 20
Prozent verminderte Bruttowarmmiete. Für Eigentum gilt als Nettokaltmiete die
ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen mit mittlerer Ausstattung
(aktuell 10 EUR/qm). Dies gilt ebenfalls für Nebenwohnungen, die unentgeltlich
überlassen werden oder eine vergünstigte Miete vereinbart ist.
Weitere
Einzelheiten sind im Entwurf der Satzung der Stadt Remagen über die Erhebung
einer Zweitwohnungssteuer geregelt (siehe Anhang).
Remagen ist durch die angebotene Infrastruktur
und den aus städtischen Steuergeldern finanzierten Einrichtungen eine
lebenswerte Stadt, deren Vorzüge sowohl die Inhaber eines Haupt- als auch die
Inhaber eines Nebenwohnsitzes genießen können. Mit der Entrichtung dieser
Steuer werden die Zweitwohnungsinhaber nicht nur an den für die Stadt
entstehenden Kosten beteiligt, sie tragen auch zur Erhaltung der attraktiven
Infrastruktur bei.