Sitzung: 04.10.2016 Stadtrat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Befangen: 3
Vorlage: 0301/2016
Beschluss:
a) Auswertung der Offenlage
Der Stadtrat
beschließt, die vorliegenden Stellungnahmen entsprechend der vorstehenden
Ausführungen auszuwerten, zu gewichten und unter- und gegeneinander abzuwägen.
b) Beschluss zur
erneuten Offenlage
Mit dem geänderten
Entwurf des Bebauungsplans 31.19 „Ortskern Oberwinter“ sind die
Beteiligungsverfahren gem. § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 (Offenlage) und § 4
Abs. 2 (Behörden) BauGB erneut durchzuführen. Dabei soll die Frist der
Offenlage auf zwei Wochen verkürzt werden.
Die Verwaltung wird
beauftragt, die erneute Offenlage mit den geänderten Bebauungsplanunterlagen
durchzuführen.
c) Verlängerung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planungsziele wird die Veränderungssperre gem. § 17 BauGB um bis zu einem Jahr verlängert bzw. erneut in Kraft gesetzt. Die Satzung tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Die Ratsmitglieder Metternich, Reinartz-Uhrmacher und Uhrmacher haben wegen Sonderinteresse gemäß § 22 Gemeindeordnung an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilgenommen und hatten im Zuschauerraum Platz genommen.
Sachverhalt:
a)
Auswertung der Offenlage
Mit seinen
Beschlüssen vom 15.09.2014 hat der Stadtrat das Aufstellungsverfahren über den
Bebauungsplan 30.19 „Ortskern Oberwinter“ eingeleitet und zur Sicherung der
Planungsziele eine Veränderungssperre beschlossen. Beide Beschlüsse wurden am
24.09.2014 ortsüblich in den „Remagener Nachrichten“, dem Amtsblatt der Stadt
Remagen, veröffentlicht.
Nach einer
ausführlichen Bestandserhebung und -analyse durch das Planungsbüro Dr.
Sprengnetter, Brohl-Lützing, wurden die städtebaulichen Ziele detaillierter
ausformuliert und die Verfahrensunterlagen nach Anhörung des Ortsbeirates durch
den Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss für das Beteiligungsverfahren
freigegeben.
Die Beteiligung
der Bürger erfolgte in der Zeit vom 19.05. bis einschließlich 24.06.2016.
Im Zuge der
Offenlage wurden die Bürger in einer Bürgerversammlung am 18.05.2016
unmittelbar über die geplanten Inhalte des Bebauungsplanes informiert. Über die
Offenlage wie auch die Bürgerversammlung wurde zuvor ortsüblich im Amtsblatt
vom 11.05.2016 vorab informiert.
Die Behörden
wurden mit Schreiben vom 10.05.2016 über die Offenlage in Kenntnis gesetzt. Sie
konnten ebenfalls bis zum 24.06.2016 eigene Anregungen in das Verfahren
einbringen.
Über die
Nichtberücksichtigung nicht oder nicht fristgerecht vorgelegter Stellungnahmen im
Zuge der Abwägung wurden Bürger und Behörden informiert.
1 Behörden
und Einrichtungen ohne Rückmeldung
Folgende Behörden
und Einrichtungen wurden am Verfahren beteiligt, haben aber keine Stellungnahme
abgegeben.
- Wasser- und Schifffahrtsamt Bingen
- Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege,
Mainz
- DRK-Kreisverband Ahrweiler, Bad Neuenahr-Ahrweiler
- Polizeiinspektion Remagen
- Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Mayen
- Ev. Kirchengemeinde, Remagen
- RWE, Saffig
- Deutsche Post AG, Bonn
- DB Station & Service, Koblenz
- Ahrweiler Verkehrs-GmbH, Brohl-Lützing
- Verbandsgemeindeverwaltung Unkel
- Stadt Remagen, Fachbereich 1
- Stadt Remagen, Fachbereich 3
- die im Stadtrat vertretenen Parteien und Gruppierungen
Anregungen wurden
seitens der Bürger nicht vorgetragen.
Die nachfolgenden
Stellungnahmen sind fristgerecht eingegangenen und wörtlich wiedergegeben.
2 Behörden,
Nachbargemeinden und sonstige Einrichtungen, die gegen die Planung keine Bedenken
vorgetragen haben
·
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht
(Immissionsschutz), Koblenz vom 22. Juni 2016
·
Landesbetrieb Mobilität Cochem-Koblenz, Cochem vom 13. Juni 2016
·
Stadtwerke Bonn, Bonn vom 22. Juni 2016
·
AZV Untere Ahr, Sinzig vom 23. Juni 2016
·
DB Energie GmbH, Frankfurt am Main vom 17. Juni 2016
·
Eisenbahn-Bundesamt, Frankfurt am Main, vom 22. Juni 2016
·
Handwerkskammer Koblenz, Koblenz vom 16. Juni 2016
·
IHK-Regionalgesellschaft Bad Neuenahr-Ahrweiler, Bad Neuenahr-Ahrweiler
vom 18. Mai 2016
·
Einzelhandelsverband Mittelrhein-Rheinhessen-Pfalz e.V., Neustadt vom
21. Juni 2016
·
Pledoc GmbH, Essen vom 23. Mai 2016
·
Deutsche Telekom Technik GmbH, Mayen vom 14. Juni 2016
·
Vodafon Kabel Deutschland GmbH, Trier vom 17. Juni 2016
·
Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG, Koblenz vom 20. Juni 2016
2.1.1 Stellungnahme
Nicht
erforderlich
2.1.2 Beschluss:
Die
Ausführungen, dass keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen werden, werden
zur Kenntnis genommen.
3 Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn vom 6. Juni 2016
3.1.1 Stellungnahme:
Der Bebauungsplan verfolgt nicht die Absicht Baumaßnahmen an der B 9 an
sich vorzubereiten. Die Begründung wird dahingehend ergänzt. Da es sich um eine
redaktionelle Änderung des nicht-normativen Teils des Bebauungsplans handelt
ist keine Beschlussfassung erforderlich.
3.1.2 Beschluss
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, die Unterlagen
entsprechend ergänzt. Eine weitergehende Berücksichtigung ist nicht
erforderlich.
4 Generaldirektion Kulturelles Erbe,
Direktion Archäologie, Außenstelle Koblenz vom 8. Juni 2016
4.1.1 Stellungnahme:
Der
Bebauungsplan enthält bereits einen Hinweis zur Archäologie. Dieser wird
entsprechend der Anregung ergänzt. Da es sich um eine redaktionelle Änderung
des nicht-normativen Teils des Bebauungsplans handelt ist keine Beschlussfassung erforderlich.
4.1.2 Beschluss
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen, die Unterlagen
entsprechend ergänzt. Eine weitergehende Berücksichtigung ist nicht
erforderlich.
5 Kreisverwaltung Ahrweiler, Bad
Neuenahr-Ahrweiler vom 24. Juni 2016
5.1 Landesplanung/Städtebau
5.1.1 Stellungnahme:
zu 1.: Die
Signatur MI wird im Bereich zwischen den Straßen „Weihergasse“ und „Im
Kätzchen“ in der Planzeichnung redaktionell ergänzt.
zu 2.: Die
Legende wird um das Planzeichen und die Planzeichnung um zwei Ordnungsziffern
klarstellend ergänzt.
zu 3.: Die
Textfestsetzungen 2.2.4 und 2.2.5 werden zusammengefasst. Zwerchgiebel sollten
als Dachgestaltungsmöglichkeit in den Festsetzungen enthalten bleiben. Sie
entsprechen einer ortstypischen Bauweise und ermöglichen so, auch bei den
sonstigen Einschränkungen der Baufreiheit durch die Festsetzungen, ein
zeitgemäßes Bauen bzw. Modernisieren. .
zu 4.: Die
Festsetzung 2.3 zu Fassaden und Außenwänden wird in Absatz 5 analog der Festsetzung
2.2.2 zur Dacheindeckung klarstellend um RAL-Farben ergänzt.
5.1.2 Beschluss
Die
Unterlagen werden wie vorstehend beschrieben redaktionell bzw. klarstellend geändert
und ergänzt. Zwerchgiebel sollen auch weiterhin möglich sein.
5.2 Naturschutz
5.2.1 Stellungnahme
Erhaltenswerte
Gehölzbestände werden nicht separat festgesetzt. In dem Bebauungsplan ist
bereits ein Hinweis enthalten, dass die Baumschutzsatzung der Stadt Remagen
innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans uneingeschränkt Anwendung
findet. Die Begründung wird diesbezüglich noch zusätzlich ergänzt.
Ein
Hinweis zum Artenschutz wird ebenfalls in den Bebauungsplan aufgenommen.
Es
handelt sich jeweils um Ergänzungen die nicht den normativen Teil des
Bebauungsplans betreffen.
5.2.2 Beschluss:
Erhaltenswerte
Gehölzbestände werden nicht separat festgesetzt, da die Baumschutzsatzung gilt.
Die Begründung soll ergänzt werden und die Hinweise zum Artenschutz ebenfalls.
5.3 Wasserwirtschaft
5.3.1 Stellungnahme
Nicht
erforderlich
5.3.2 Stellungnahme
Die
Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der
Unterlagen ist nicht erforderlich.
5.4 Abfallwirtschaft
5.4.1 Stellungnahme
Nicht
erforderlich
5.4.2 Stellungnahme
Die
Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der
Unterlagen ist nicht erforderlich.
5.5 Denkmalpflege
5.5.1 Stellungnahme
Nicht
erforderlich
5.5.2 Stellungnahme
Die
Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der
Unterlagen ist nicht erforderlich.
6. Struktur- und Genehmigungsdirektion
Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Koblenz
vom 14. Juni 2016
6.1 Allgemeine Wasserwirtschaft
6.1.1 Stellungnahme
Der
Bebauungsplan enthält bereits einen Hinweis zum Überschwemmungsgebiet.
Die
Prüfung einer hochwasserangepassten Bauweise erfolgt bei Bestandsgebieten
regelmäßig auf der Ebene der einzelnen Baugenehmigung. Hier ist eine wesentlich
detailliertere und auf das konkrete Vorhaben angepasste Prüfung und ggfls.
Genehmigung mit Nebenbestimmungen möglich, als auf der generell-abstrakten
Satzungsebene des Bebauungsplans.
6.1.2 Beschluss
Die
Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, sie hat keine Auswirkungen auf den
Bebauungsplan. Die Planung bleibt aus den im Sachverhalt genannten Gründen
unverändert.
6.2 Abfallwirtschaft, Bodenschutz
6.2.1 Stellungnahme
Nicht
erforderlich
6.2.2 Stellungnahme
Die
Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der
Unterlagen ist nicht erforderlich.
6.3 Abschließende Beurteilung
6.3.1 Stellungnahme
Nicht
erforderlich
6.3.2 Stellungnahme
Die
Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der
Unterlagen erfolgt nicht.
7 Landesamt für Geologie und Bergbau
Rheinland-Pfalz, Mainz vom 22. Juni 2016
7.1 Bergbau / Altbergbau
7.1.1 Stellungnahme
Es
handelt sich um ein durchgängig bebautes Gebiet, in dem kein neues Baurecht
geschaffen wird. Baulücken sind keine vorhanden, die eine Bodenbeprobung
ermöglichen würden.
Der
vorhandene Hinweis zu Boden und Baugrund wird um das mögliche Vorkommen metallhaltiger
Aufbereitungsrückstände ergänzt, damit Bauherren, die ein Gebäude niederlegen
und neurichten oder Anbauen wollen, darauf hingewiesen werden.
Die
Hinweise des Landesamtes für Geologie haben keinen Einfluss auf die
Bauleitplanung. Der Bebauungsplan kann unverändert bleiben.
7.1.2 Beschluss:
Die
Erstellung einer umweltgeologischen Untersuchung ist seitens der Stadt aufgrund
der bereits vorhandenen Bebauung nicht erforderlich. Der Hinweis zu Boden und
Baugrund wird ergänzt.
7.2 Boden und Baugrund - allgemein
Nicht erforderlich
7.2.2 Stellungnahme
Die Ausführungen werden zur Kenntnis
genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Unterlagen ist nicht erforderlich.
7.3 Boden und Baugrund – mineralische
Rohstoffe
7.2.1 Stellungnahme
Nicht
erforderlich
7.2.2 Stellungnahme
Die
Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der
Unterlagen ist nicht erforderlich.
7.3 Boden und Baugrund – Radonprognose
7.3.1 Stellungnahme
Nicht
erforderlich
7.3.2 Stellungnahme
Die
Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der
Unterlagen ist nicht erforderlich.
8 Deutsche Bahn AG, Region Mitte,
Frankfurt am Main vom 01. Juni 2016
8.1.1 Stellungnahme:
Zu den allgemeinen Anregungen:
Die
grundsätzliche Zustimmung der DB Services Immobilien GmbH wird zur Kenntnis genommen.
Die darüber hinaus formulierten Hinweise und Anregungen sind im Rahmen der
weiteren Projektentwicklung entsprechend zu beachten. Die Begründung wird
hinsichtlich der Ausführungen der DB Services Immobilien GmbH ergänzt. Ein
planungsrechtlicher Regelungsbedarf resultiert daraus nicht.
Die
Eigentumsverhältnisse des Flurstücks 1029/141, Flur 12, Gemarkung Oberwinter
führten zu weiterem Schriftverkehr, der zur Kenntnis beigefügt ist.
E-Mail der Bauverwaltung der Stadt Remagen
vom 13.06.2016 an die Deutsche Bahn AG
Antwort der Deutschen Bahn AG vom 14.06.2016
an die Bauverwaltung
Gesprächsnotiz vom 20.06.2016
Noch zum Sachverhalt:
Das
Flurstück 1029/141, Flur 12 liegt unmittelbar an der Bahnlinie und verbindet
diese mit der Hauptstraße. Seine Nutzung als Mischgebiet ist für die Umsetzung
der Planung nicht erforderlich. Aufgrund der nicht vorhandenen Freistellung von
Bahnbetriebszwecken, wie dies für den vorliegenden Fall aus dem Schriftverkehr
zu entnehmen ist, ist das Flurstück Bestandteil der planfestgestellten
Bahntrasse und damit dem Planungsrecht der Gemeinde entzogen.
Eine
Festsetzung als Mischgebiet wäre nicht wirksam gewesen, der Bebauungsplan hätte
für dieses Flurstück keine Rechtskraft erlangt.
Zwar
hat vorliegend der betroffene Eigentümer (DB) selbst an der Änderung der
Festsetzung von Mischgebiet in nachrichtliche Darstellung als Bahngelände
maßgeblich mitgewirkt hat. Es kann allerdings nicht abschließend beurteilt
werden, inwieweit durch die Zugehörigkeit zur Bahnanlage auf Dauer die angrenzenden
Flurstücke betroffen sein können.
Daher
ist eine erneute Offenlage erforderlich.
8.1.2 Beschluss:
Die
Stellungnahme der Deutschen Bahn AG wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung
wird um die Hinweise der Deutschen Bahn AG ergänzt. Das Flurstück 1029/141,
Flur 12 wird, aufgrund überlagernden Fachplanungsrechtes, nachrichtlich als
Bahngelände dargestellt.
9 BGV (Bischöfliches Generalvikariat)
- Rendantur Mendig vom
8. Juni 2016
9.1.1 Stellungnahme
Es
handelt sich um die Fläche nördlich der St- Laurentiuskirche, die mit zwei
Gebäuden bestanden ist. Die Nutzungsabsichten der katholischen Kirchengemeinde
St. Laurentius sind mit der Ausweisung einer Fläche für den Gemeinbedarf nicht
vereinbar. Hier wäre Wohnnutzung nur als Nebennutzung, die der Hauptnutzung
dient zulässig. Aber z.B. keine normale Vermietung von Wohnraum. Die Fläche lag
bisher im unbeplanten Innenbereich, eine Nutzung, die der Umgebung entspricht
war folglich möglich, also auch Wohnnutzung oder nicht wesentlich störende
Gewerbebetriebe. Mit der im Entwurf vorgesehenen Festsetzung der Fläche
nördlich der St. Laurentius Kirche als Gemeinbedarfsfläche würde die bisherige
Vielfältigkeit der Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt.
Umgekehrt
ist eine Gemeinbedarfsnutzung innerhalb eines Mischgebietes durchaus möglich.
D.h. ein Gemeindehaus ist in einem Mischgebiet zulässig, ohne dass hierfür
explizit eine Gemeinbedarfsfläche festgesetzt wird.
Die
Kirche sollte hier nicht schlechter gestellt werden als die anderen Eigentümer
im Plangebiet. Deshalb wird die Festsetzung als Mischgebiet vorgeschlagen.
9.1.2 Beschluss:
Der
Anregung wird gefolgt. Die Fläche nördlich der St. Laurentius Kirche wird,
analog des Großteils des Plangebietes, als Mischgebiet festgesetzt.
b) Beschluss
zur erneuten Offenlage
Ausgehend von den
vorstehenden Ausführungen werden die Inhalte des Bebauungsplans teilweise
inhaltlich und nicht nur redaktionell geändert. Nach § 4a Abs. 3 BauGB ist der
geänderte Entwurf erneut auszulegen und Stellungnahmen einzuholen. Dabei kann
bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten
Teilen abgegeben werden können. Auch kann die Dauer der Auslegung angemessen
verkürzt werden. Von diesen Verfahrenserleichterungen soll Gebrauch gemacht
werden; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
c) Verlängerung
der Veränderungssperre
Die
Veränderungssperre trat mit Bekanntmachung vom 24.09.2014 in Kraft. Die Satzung
tritt Kraft Gesetzes nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Sie kann um ein
Jahr verlängert oder erneut in Kraft gesetzt werden, wenn die Voraussetzungen
für ihren Erlass fortbestehen. Dieses Schutzbedürfnis ist vorliegend gegeben, insbesondere um Änderungen
am äußeren Erscheinungsbild von Gebäuden, die den künftigen Festsetzungen
entgegenstehen könnten, zu verhindern.