Sachverhalt:
Gemäß § 2 Abs. 6 GemO haben die Gemeinden durch die Einrichtung von Gleichstellungsstellen oder durch vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verwirklichung des Gleichberechtigungsauftrags bei der gemeindlichen Aufgabenwahrnehmung erfolgt. Als vergleichbare Maßnahme kommt die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten in Betracht. Zu den Aufgaben der Gleichstellungsstelle bzw. einer Gleichstellungsbeauftragten gehören insbesondere:
Förderung des Bewusstseinswandels in der Gesellschaft zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
Initiierung, Durchführung
und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen und beruflichen
Situation und zur Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gleichstellungsauftrags
in sonstigen Bereichen, die die gemeindlichen Angelegenheiten betreffen,
Zusammenarbeit mit
örtlichen Frauengruppen, -initiativen und -verbänden und
Frauenselbsthilfeorganisationen sowie mit anderen gesellschaftlich relevanten
Gruppen,
Erfahrungsaustausch mit
anderen kommunalen Gleichstellungsstellen, Gleichstellungs- bzw.
Frauenbeauftragten sowie den für die Gleichstellung von Frauen und Männern
zuständigen Stellen des Landes, der anderen Länder und des Bundes,
Durchführung von
Sprechstunden für Einwohnerinnen der Gemeinde,
Erstellung und
Fortschreibung eines Gleichstellungs- bzw. Frauenberichts über die Situation
der Frauen und den Stand der Gleichstellung in der Gemeinde,
Unterrichtung der
Öffentlichkeit in Abstimmung mit dem Bürgermeister durch
Informationsveranstaltungen, Herausgabe von Informationsmaterial, Ausstellungen
und Pressearbeit über Ziele und Ergebnisse ihrer Arbeit.
Zuletzt wurde die Aufgabe von Frau Ingrid Efferz wahrgenommen, die das Amt jedoch zum 31.12.2007 niedergelegt hat. Die Ausschussmitglieder werden daher um Mithilfe bei der Suche nach einer geeigneten Person gebeten. Die Gleichstellungsbeauftragte wird vom Bürgermeister nach Wahl durch den Stadtrat bestellt.