Betreff
Plakatierung Wahlwerbung
Vorlage
0880/2013
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Beratung im Ausschuss.


Im Vorfeld zur diesjährigen Bundestagswahl am 22.09.2013 gab es erhebliche Probleme mit der Plakatierung der Parteien. So mussten einige Plakate entfernt werden, da diese in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (Ampelanlage, Stoppschilder, etc.) angebracht wurden. Auch die vorgeschriebene Höhe an Geh- und Radwegen von 2,00 bzw. 2,20 Metern wurden oftmals von den Parteien nicht eingehalten. Von zwei Parteien wurden die Plakate auch bereits am Wochenende aufgehangen, obwohl dies erst ab Montag (12.08.2013) erlaubt war.

 

Problematisch war auch die Auflage, wonach zwischen den jeweiligen Plakaten einer Partei ein Abstand von mindestens 100 Meter eingehalten werden muss. Hintergrund der Abstandsvorgabe ist ein Vorfall bei der Landtagswahl 2011 als insbesondere die Republikaner und die NPD entlang der gesamten B 9 an jedem Lampenmast plakatiert hatten. Daraufhin beschwerten sich zahlreiche Bürger und Parteien beim Ordnungsamt, mit der Forderung, diese Plakate sofort abzuhängen. Dies war damals jedoch nicht zulässig, da in der Genehmigung keine Auflage enthalten war. Daher wurde damals die Abstandsvorgabe in die Genehmigungen mit aufgenommen. So soll erreicht werden, dass alle Parteien die Möglichkeit erhalten, an den begehrten exponierten Standorten plakatieren zu können. Da die Auflage von allen Parteien gleichermaßen eingehalten werden muss, ist hier auch keine willkürliche Ungleichbehandlung der Parteien gegeben. Eine Einschränkung des Wahlrechtes erfolgt hierdurch auch nicht, da noch genügend Standorte in Remagen vorhanden sind, um die maximal zulässigen 160 Wahlplakate alle aufhängen zu können.

 

Für zukünftige Wahlen schlagen wir vor, das Aufhängen der Plakate ab samstags zu erlauben, um so auch den Ehrenamtlichen der Parteien entgegen zu kommen.

Die sonstigen Auflagen, insbesondere auch die Abstandsregelung, sollten beibehalten werden. Die Plakatierungsgenehmigung sowie das dazugehörige Merkblatt wurde entsprechend überarbeitet und ist als Anlage beigefügt.