Betreff
Bau- und Planungsangelegenheiten
Bauleitplanung der Stadt Remagen
14. Änderung Flächennutzungsplan 2004 "Erweiterung Gewerbegebiet Oedingen"
1. Änderung Bebauungsplan 40.14 "Gewerbegebiet Oedingen"
- Auswertung der Offenlagen
- Feststellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes
- Satzungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes
Strategiepapier: 2.1.2
Vorlage
0992/2014
Aktenzeichen
610-13/40.14/01
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat,

  1. die vorgetragenen Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen. Eine Änderung oder Ergänzung der Inhalte der Bauleitpläne erfolgt nicht
  2. unter Berücksichtigung der vorgetragenen Stellungnahmen den Feststellungsbeschluss zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes zu fassen.
  3. unter Berücksichtigung der vorgetragenen Stellungnahmen die 1. Änderung des Bebauungsplanes als Satzung zu beschließen.

Sachverhalt:

 

Ausgehend von der Auswertung der Stellungnahmen aus der Unterrichtung (vgl. Sitzung des Stadtrates vom 17.03.2014, STR/032/2014, TOP 3 öffentl. Sitzung) hat die Verwaltung mit den geänderten und ergänzten Unterlagen die Offenlage durchgeführt. Die Bürger wie auch die Behörden und Träger öffentlicher Belange hatten in der Zeit vom 03.04. bis einschließlich 05.05.2014 die Möglichkeit, sich zur Planung zu äußern. Hierauf wurde in der ortsüblichen Bekanntmachung im Amtsblatt vom 26.03.2014 hingewiesen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 28.03.2014 auf die Offenlage hingewiesen.

 

Die Stellungnahmen der Behörden werden nachfolgend wiedergegeben, seitens der Bürger wurden keine Stellungnahmen vorgebracht.

Die Beschlussvorlage wurde am 05.05.2014 abgefasst. Sollten noch Stellungnahmen eingehen, werden diese in der Sitzung des Bau-, Verkehrs- und Umweltausschusses vorgetragen und die Vorlage für den Stadtrat entsprechend ergänzt.

 

 

1 Einrichtungen ohne Rückmeldung

Folgende Einrichtungen wurden beteiligt, haben sich jedoch nicht am Verfahren beteiligt:

  • SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Koblenz
  • Landesbetrieb Mobilität, Straßen- und Verkehrsamt Cochem-Koblenz, Cochem
  • Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Burgen, Schlösser, Altertümer, Koblenz
  • Polizeiinspektion Remagen
  • Handwerkskammer Koblenz
  • RWE, Saffig
  • Abwasserzweckverband Wachtberg-Remagen, Wachtberg
  • Energieversorgung Mittelrhein, Bad Neuenahr-Ahrweiler
  • Open-Grid-Europe GmbH, Bad Honnef
  • Deutsche Post AG, Bonn
  • Deutsche Telekom Technik GmbH, Bayen
  • Kabel Deutschland Vertriebs- und Service GmbH, Trier
  • Stadtwerke Bonn Verkehrs-GmbH, Bonn
  • Gemeindeverwaltung Grafschaft
  • Gemeindeverwaltung Wachtberg
  • Die Stadtratsfraktionen der CDU, SPD, FBL, FDP und WGR

 

 

2 Stellungnahmen ohne Bedenken oder Anregungen

Folgende Einrichtungen haben mitgeteilt, dass sie keine Anregungen zu den Planungen vortragen:

 

  • SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht
  • Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Koblenz
  • Industrie- und Handelskammer, Koblenz

 

 

3 Fristgerecht eingereichte Stellungnahmen

Soweit nicht anders gekennzeichnet, sind  die Stellungnahmen nachfolgend wörtlich wiedergegeben.

 

3.1    Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, Postfach 100255, 55133 Mainz, vom 08.04.2014

3.1.1 Inhalt der Stellungnahme

 

 

3.1.2 Stellungnahme der Verwaltung

Die Stellungnahme ist inhaltsgleich mit den im Rahmen der Unterrichtung (frühzeitige Beteiligung) bereits vorgebrachten Belangen. Diese wurden gemäß dem Beschluss des Stadtrates vom 17.03.2014 in den Unterlagen berücksichtigt, so dass weitere Änderungen oder Ergänzungen nicht mehr erforderlich werden (vgl. hierzu Niederschrift des Stadtrates, A 3.2 und B 3.2; die Niederschrift war Bestandteil der Auslegungsunterlagen).

 

 

3.1.3 Abwägungsvorschlag

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen erfolgt nicht.

 

 

3.2    Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz, Niederberger Höhe 1, 56077 Koblenz, vom 25.03. und 23.04.2014

 

3.2.1 Inhalt der Stellungnahmen

 

Stellungnahme vom 25.03.2014

Stellungnahme vom 23.04.2014

 

3.2.2 Stellungnahme der Verwaltung

Die Inhalte der Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die Ausführungen finden sich inhaltlich in den Hinweisen zu der Begründung des jeweiligen Bauleitplan wieder.

 

3.2.3 Abwägungsvorschlag

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen erfolgt nicht.

 

 

3.3    Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, Fraktionssprecher Dr. Frank Bliss, Sinziger Straße 4, 53424 Remagen, vom 04.05.2014

 

3.3.1 Inhalt der Stellungnahme

Sehr geehrter Herr Georgi,

bezugnehmend auf den Bebauungsplan haben wir seitens der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen die folgenden grundsätzlichen Einwendungen:

1. Grundsätzlich gehört ein Kindergarten nach unserer Überzeugung nicht in ein Gewerbegebiet. Hier sind Emissionen zu erwarten (Lärm, Luft-belastende Emissionen), die mit der Nutzung eines Kindergartens nicht kompatibel sind. Es fehlen konkrete langzeitig gemessene Lärm- und Luftwerte, die ggf. die Kompatibilität doch noch belegen könnten. Wenn solche realen Werte nicht vorliegen, ist die Errichtung eines Kindergartens im Gewerbegebiet unverantwortlich.

2. Ein Kindergarten gehört nicht in eine Lage weit außerhalb einer Wohnbebauung, aus der die den Kindergarten besuchenden Kinder kommen. Im konkreten Fall ist die Entfernung so groß (vor allem von der dem Gewerbegebiet abgewandten Ortslage), dass die Kinder a) nicht mehr zu Fuß zum Kindergarten gehen können und b) sich für die älteren Kiinder schon gar nicht die Möglichkeit bietet, ohne Begleitung Erwachsener (in Gruppen) zum Kindergarten zu gehen, wie dies andernorts durchaus üblich ist. Entsprechend ist der Besuch des Kindergartens von der ständigen Präsenz der Eltern abhängig.

Hinzu kommt, dass nach allen Erfahrungen sämtliche Kinder nur mit dem Auto gebracht werden. Dies ist umweltpolitisch irrsinnig.

3. Die Lage des geplanten Kindergartengebäudes in einem Gewerbegebiet legt die Nutzungsart ein für alle Mal definitiv fest. Dagegen ist durch den demographischen Wandel zu erwarten, dass in einer noch unbestimmten Zahl von Jahren die Funktion Kindergarten entfallen wird. Die dann sich anbietende Verwendung z.B. als Tagesbetreuungsstätte für Senioren entfällt jedoch durch die Lage des Gebäudes. Entsprechend geht die Verausgabung der finanziellen Mittel für den Kindergarten nicht mit den Haushaltsprinzipien konform. Es findet eine nicht-nachhaltige Verwendung von Steuermitteln statt.

4. Eine Suche nach alternativen Standorten ist nicht bzw. nicht ernsthaft betrieben worden. So hätte ein Standort für den Kindergarten im Ortskern gesucht werden können und, wenn dieser absolut nicht vorhanden sein sollte, der nächstmögliche Standort ausgewählt werden müssen. Hierfür bietet sich primär das geplante Baugebiet der Eigentümergemeinschaft Bachem an, das im Gegensatz zur geplanten Wohnbebauung (nach LEP IV ist diese nicht hier keine sinnvolle Nutzung des Areals) alle Voraussetzungen für einen Kindergarten erfüllen würde.

 

3.3.2 Stellungnahme der Verwaltung

Die Bedenken hinsichtlich einer befürchteten Belastung des künftigen Kinder­garten­standortes durch Emissionen aus den umliegenden Gewerbebetrieben greifen nach Auffassung der Verwaltung nicht durch.

Zum einen sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke nach § 8 Abs. 3 Baunutzungsverordnung in Gewerbegebieten auch ausnahmsweise zulässig. Zum anderen ist die Art der zulässigen Betriebe durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingeschränkt, um eine Verträglichkeit mit der Wohnbebauung entlang des Oberwinterer Weges zu erreichen (vgl. Textteil zum Bebauungsplan, Festsetzung 1.1). Betriebe, die luftbelastende Stoffe emittieren würden, sind im Gewerbegebiet nicht angesiedelt.

Vergleichbares gilt auch für die Schallemissionen, da die bestehenden Betriebe weder ausdauernde oder gar in gesundheitsgefährdenden Umfang Arbeiten im Freien durchführen.

 

Die Lage des Kindergartens am Rand der Ortslage korrespondiert mit den Ausführungen über die Suche nach Standortalternativen für die Einrichtung.

Festzustellen ist, dass im Kern der Ortslage keine geeigneten Flächen zur Verfügung stehen. Folglich kann der neue Standort nur in einer Ortsrandlage entstehen, wie auch die von den Petenten vorgeschlagene Alternative (Baugebiet „Auf der Schaafsbahn“) zeigt.

Eine stichprobenartige Befragung von Einrichtungen an „integrierten Standorten“ im Stadtgebiet hat ergeben, das auch dort die Kinder ausnahmslos von ihren Eltern gebracht oder abgeholt werden; Kinder, die -auch in Gruppen- selbständig in die Einrichtung kommen oder von dieser nach Hause gehen, sind eine äußerst seltene Ausnahme. Insoweit kann die Stadt bei ihren Planungen weiterhin davon ausgehen, dass unabhängig vom Standort die Kinder regelmäßig gebracht und abgeholt werden.

Hinsichtlich der von den Petenten vorgeschlagenen Standortalternative für den Neubau der Kindereinrichtung im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Auf der Schaafsbahn“ ist anzumerken, dass eine entsprechende Standortverlagerung die Mitwirkung aller betroffenen Grundstückseigentümer erfordert; die in der Anregung benannte Erbengemeinschaft nennt nur eine Teilfläche ihr Eigen. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass der Grundstückspreis, den die Stadt Remagen zu zahlen hätte, mit dem eines Wohnbaugrundstücks identisch wäre und damit bei vergleichbarer Grundstücksgröße deutlich mehr als 450.000 € liegen würde. Allein aus diesen Gründen ist nicht davon auszugehen, dass dieser Standort eine echte, wirtschaftlich tragbare Alternative darstellt. Überdies wären sämtliche Bauleitpläne anzupassen und (erneut) auszulegen, so dass das Planungsrecht frühestens zum Herbst /Jahresende gegeben wäre.

 

Hinsichtlich der Nachhaltigkeit der Investition werden in der Anregung verschiedene Behauptungen aufgestellt. Diesen ist entgegenzuhalten, dass sich das Dorfgemein­schaftshaus als öffentliche / soziale Einrichtung in unmittelbarer Nähe befindet. Insoweit erscheint es daher durchaus nicht undenkbar, nach entsprechenden Umbauten die Einrichtung für eine Seniorenbetreuung zu nutzen. Da der Kindergarten nach den Grundsätzen der Barrierefreiheit erstellt werden soll, wäre auch eine Benutzung durch mobilitätseingeschränkte Personen vorstellbar. Lediglich eine Nutzung, die das Wohnen zum Ziel hätte, könnte auf Grund der Lage im Gewerbegebiet nicht vollzogen werden.

 

Zusammengefasst sind die von den Petenten dargelegten Aspekte nicht von einem derartigen Gewicht, dass die bisherigen Planungsziele der Gemeinde aufgegeben oder geändert werden müssten.

 

 

3.3.3 Abwägungsvorschlag

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen erfolgt nicht.

 

 

 

 

3.4    Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße 24-30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 05.05.2014

 

3.4.1 Inhalt der Stellungnahme (Änderung Flächennutzungsplan)

 

von dem obengenannten Flächennutzungsplan werden aus unserer Sicht folgende Belange berührt:

 

1.      Verkehr

Sofern die unter Ziffer 4 der Begründung vorgegebene verkehrliche Erschließung eingehalten wird, bestehen bezüglich der vorgenannten Planung unsererseits in Straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht grundsätzlich keine Bedenken. Im Interesse der Belange der Straßenverkehrssicherheit ist eine straßentechnisch sichere Lösung des Vorhabens unbedingt erforderlich.

 

2.      Abfallwirtschaft

Aus den aktualisierten Planunterlagen ist ersichtlich, dass die vorhandene Stichstraße, ohne den Bau von weiteren Wendeanlagen, um ca. 60 m verlängert werden soll. Eine Wendemöglichkeit von größeren Fahrzeugen soll durch privatrechtliche Regelungen sichergestellt werden. Hierdurch kann eine mögliche Anfahrbarkeit zum Zwecke der Abfallentsorgung grundsätzlich sichergestellt werden, solange die Vorgaben der BGI 5104 berücksichtigt werden. Sofern dieses berücksichtigt wird ergeben sich aus abfallrechtlicher Sicht seitens des Abfallwirtschaftsbetriebes Landkreis Ahrweiler grundsätzlich keine Bedenken. Hier befindet sich in unmittelbarer Nähe die Altablagerungsstelle Remagen, In der Höll (13100070222). Parzellengenaue Auskünfte über Altlasten kann jedoch nur die SGD-Nord in Koblenz erteilen.

 

3.      Wirtschaftsförderung

Die beabsichtigte Bauleitplanung wird aus Sicht der Wirtschaftsförderung befürwortet. Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes werden zusätzliche Gewerbeflächen geschaffen. Unternehmen wird somit die Möglichkeit gegeben, sich am Standort anzusiedeln und damit auch Arbeitsplätze zu schaffen. Die beabsichtigte Bauleitplanung trägt so zur Sicherung vorhandener und insbesondere zur Schaffung neuer Arbeitsplätze bei, was gerade im ländlichen Raum eine der vordringlichsten Aufgabenstellungen kommunaler Strukturentwicklung ist. Das Arbeitsplatzangebot bedarf einer Erweiterung, um qualifizierte Beschäftigungsmöglichkeiten - vor allem für die ortsansässige jüngere Bevölkerung - zu eröffnen. Das Gewerbegebiet Oedingen wird durch die beabsichtigten Maßnahmen gestärkt. Sie tragen dazu bei, die wirtschaftliche Entwicklung des Gewerbegebietes für die Zukunft zu gewährleisten und Voraussetzungen für eine geordnete gewerbliche Entwicklung zu schaffen.

 

4.      Naturschutz

Gegen die vorliegende Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde keine Bedenken. Wir verweisen auf unsere Anregungen aus der Stellungnahme der Kreisverwaltung Ahrweiler vom 03.02.2014.

 

5.      Denkmalpflege

     Gegen die im Betreff genannte Bauleitplanung bestehen aus denkmalrechtlicher Sicht weiterhin keine Bedenken. Zu beachten ist lediglich, dass sich in der Gemarkung südlich des Ortsteils Oedingen ein Wegekreuz, Nischentyp, 19. Jh. sowie ein zweites Kreuz, bez. 1510, befinden, die an Ort und Stelle zu erhalten sind. Eine genauere Bezeichnung des Standortes ist leider nicht bekannt.

Da grundsätzlich im Bereich der Stadt Remagen und Umgebung immer mit archäologischen Funden zu rechnen ist, bitten wir, auch die Denkmalfachbehörde, Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie in Koblenz am Verfahren zu beteiligen, soweit noch nicht geschehen.

Wir verweisen insoweit auf unsere Stellungnahme vom 20.02.2014.

 

 

3.4.2 Stellungnahme der Verwaltung

Die Inhalte der Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die vorgetragenen Belange wurden bereits im Zuge der Unterrichtung geäußert und in entsprechender Form in die Verfahrensunterlagen eingearbeitet.

 

3.4.3 Abwägungsvorschlag

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen erfolgt nicht.

 

 

 

3.5    Kreisverwaltung Ahrweiler, Wilhelmstraße 24-30, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler, vom 05.05.2014

 

3.5.1 Inhalt der Stellungnahme (Änderung Bebauungsplan)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

von dem obengenannten Bebauungsplan werden aus unserer Sicht folgende Belange berührt:

 

1.      Verkehr

Sofern die unter Ziffer 4 der Begründung vorgegebene verkehrliche Erschließung eingehalten wird, bestehen bezüglich der vorgenannten Planung unsererseits in Straßenverkehrsbehördlicher Hinsicht grundsätzlich keine Bedenken. Im Interesse der Belange der Straßenverkehrssicherheit ist eine straßentechnisch sichere Lösung des Vorhabens unbedingt erforderlich.

 

2.      Abfallwirtschaft

Aus den aktualisierten Planunterlagen ist ersichtlich, dass die vorhandene Stichstraße, ohne den Bau von weiteren Wendeanlagen, um ca. 60 m verlängert werden soll. Eine Wendemöglichkeit von größeren Fahrzeugen soll durch privatrechtliche Regelungen sichergestellt werden. Hierdurch kann eine mögliche Anfahrbarkeit zum Zwecke der Abfallentsorgung grundsätzlich sichergestellt werden, solange die Vorgaben der BGI 5104 berücksichtigt werden. Sofern dieses berücksichtigt wird ergeben sich aus abfallrechtlicher Sicht seitens des Abfallwirtschaftsbetriebes Landkreis Ahrweiler grundsätzlich keine Bedenken. Hier befindet sich in unmittelbarer Nähe die Altablagerungsstelle Remagen, In der Höll (13100070222). Parzellengenaue Auskünfte über Altlasten kann jedoch nur die SGD-Nord in Koblenz erteilen.

 

3.      Wirtschaftsförderung

Die geplante Änderung wird aus Sicht der Wirtschaftsförderung befürwortet. Anlass für die Erweiterung des Oedinger Gewerbegebietes ist neben der Erweiterungsabsicht eines bereits ansässigen Betriebes die Kaufanfrage von mehreren Handwerkern und Gewerbetreibenden. Das Vorhaben trägt vor allem auch zur Sicherung vorhandener und insbesondere zur Schaffung neuer Arbeitsplätze bei, was gerade im ländlichen und dünn besiedelten Raum von besonderer Bedeutung ist. Mit der Erweiterung des Oedinger Gewerbegebietes werden vorhandene Strukturen aufgegriffen und maßvoll ergänzt. Sie tragen dazu bei, die wirtschaftliche Entwicklung des Gewerbegebietes für die Zukunft zu gewährleisten und Voraussetzungen für eine geordnete gewerbliche Entwicklung zu schaffen.

 

4.      Naturschutz

Gegen den vorliegenden Bebauungsplan bestehen aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde keine grundsätzlichen Bedenken. Die Artenschutzprüfung nennt M1 (Erhaltung der vorhandenen Gehölzbestände) als wesentliche Vorgabe für die Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte. Aus diesem Grund sollte der Gehölzbestand in den Parzellen 14/17 und 14/16 in den Bebauungsplan aufgenommen und festgesetzt werden.

 

5.      Denkmalpflege

Gegen die im Betreff genannte Bauleitplanung bestehen aus denkmalrechtlicher Sicht weiterhin keine Bedenken. Zu beachten ist lediglich, dass sich in der Gemarkung südlich des Ortsteils Oedingen ein Wegekreuz, Nischentyp, 19. Jh. sowie ein zweites Kreuz, bez. 1510, befinden, die an Ort und Stelle zu erhalten sind. Eine genauere Bezeichnung des Standortes ist leider nicht bekannt.

Da grundsätzlich im Bereich der Stadt Remagen und Umgebung immer mit archäologischen Funden zu rechnen ist, bitten wir, auch die Denkmalfachbehörde, Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie in Koblenz am Verfahren zu beteiligen, soweit noch nicht geschehen.

Wir verweisen insoweit auf unsere Stellungnahme vom 20.02.2014.

 

 

3.5.2 Stellungnahme der Verwaltung

Die Inhalte der Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die vorgetragenen Belange wurden bereits im Zuge der Unterrichtung geäußert und in entsprechender Form in die Verfahrensunterlagen eingearbeitet.

 

3.5.3 Abwägungsvorschlag

Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Planunterlagen erfolgt nicht.